Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1971, Az.: BVerwG III C 78.69
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.03.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 78.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14383
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 21.02.1969 - AZ: 6173/67
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 4 7. FeststellungsDV
- § 6 Abs. 1 7. FeststellungsDV
- § 6 Abs. 2 7. FeststellungsDV
- § 8 Abs. 1 Nr. 1 7. FeststellungsDV
- § 8 Abs. 2 7. FeststellungsDV
Fundstellen
- BVerwGE 37, 320 - 327
- IFLA 1972, 32
- MtBl.BAA 1975, 156
- RzW 1971, 574
- ZLA 1971, 127
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die in den §§ 6 Abs. 2 und 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV getroffenen Regelungen stehen in einem unmittelbaren wechselseitigen Zusammenhang. Der in diesen Vorschriften enthaltene Begriff "freie Verfügung" kann deshalb nur einheitlich ausgelegt werden.
- 2.
Bestätigung der mit BVerwG III C 123.69 eingeleiteten Rechtsprechung zu der Frage, wann ein Kaufpreis in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist.
- 3.
In den Fällen, in denen bewiesen ist, daß der Kaufpreis tatsächlich entrichtet, nicht aber glaubhaft gemacht ist, ob und in welcher Höhe er in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist, kann zu Lasten des Verfolgten § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht angewendet werden. Die materielle Beweislast dafür, daß der aus Anlaß der Entziehung tatsächlich entrichtete Kaufpreis in die "freie Verfügung" des Verfolgten gelangt ist, trägt der Erwerber; tritt er im Feststellungsverfahren nicht in Erscheinung, so trägt sie der Ausgleichsfonds (Bestätigung von BVerwG III C 148.68 - Urteil vom 15. Januar 1970 - [Buchholz 427.207 § 6 der 7. FeststellungsDV Nr. [xxxxx]].
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 1969 wird insoweit aufgehoben, als das Schadensfeststellungsbegehren der Kläger deshalb abgewiesen worden ist, weil das Restkaufgeld in Höhe von 60.023,91 RM in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt sei. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen; insoweit bleibt die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten. Im übrigen wird das Verfahren auf Kosten der Kläger eingestellt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten sich über die Frage, wer die Schadensfeststellung für den Verlust des in B., G.straße ... belegenen Hausgrundstücks, dessen Einheitswert 1938 97.000 RM betragen hat, beanspruchen kann. Dieses Grundstück hatte der Vater der Kläger, der 1945 durch Verfolgungsmaßnahmen umgekommene jüdische Kaufmann J. B., an den im Juli 1945 in B. gestorbenen Onkel der Beigeladenen, den Apotheker P. P., auf Grund eines Kaufvertrages vom 14. Juni 1938 für einen Kaufpreis von 120.000 RM verkauft. Der Erwerber hat den Kaufpreis in Höhe von 15.000 RM in bar entrichtet, eine Aufwertungshypothek in Höhe von 44.976,09 RM unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen und sich verpflichtet, "das Restkaufgeld in Höhe von 60.023,91 RM bis zum 5. Oktober 1938 an den Verkäufer zu zahlen".
Auf den von der vertriebenen Ehefrau des Erwerbers als dessen Erbin gestellten Feststellungsantrag stellte das Ausgleichsamt unter dem 1. August 1955 zugunsten der Beigeladenen als Erbin nach der inzwischen gestorbenen Antragstellerin einen Schaden wegen des vertreibungsbedingten Verlustes des. Grundstücks unter Berücksichtigung verschiedener Verbindlichkeiten in Höhe von 91.370,13 RM fest. Mit Bescheid vom 12. Oktober 1965 lehnte das Ausgleichsamt den Antrag der Kläger mit der Begründung ab, der Verkäufer habe auch den Restkaufpreis zur freien Verfügung erhalten. Beschwerde und Klage der Kläger blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klagabweisenden. Urteils angeführt: Nach dem Gesamtergebnis der Verhandlung müsse davon ausgegangen werden, daß der Kaufvertrag entsprechend den in ihm übernommenen Verpflichtungen von den Parteien ordnungsmäßig abgewickelt worden sei. Da der Onkel der Beigeladenen am 12. Oktober 1938 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden sei, könne nur gefolgert werden, daß der Verkäufer vor dem 30. Juni 1938 (entsprechend § 2 Nr. 2 des Kaufvertrages) einen Barbetrag von 15.000 RM und vor Oktober 1938 (gemäß § 2 Nr. 3 des Kaufvertrages) einen solchen von - 60.000 RM erhalten habe. Über diese Beträge habe, der Verfolgte trotz der Verordnung über die Anmeldung jüdischen Vermögens verfügen können. Die gegenteilige, durch keine Tatsachen belegte Auffassung der Kläger habe rechtlich nur erheblich sein können, "wenn die Barzahlungen erst nach den der Einordnung des Diplomaten E. v. Rath erfolgten Maßnahmen gegen jüdische Verfolgte geleistet worden wären". Erst dann sei nämlich die Sperre der Konten jüdischer Eigentümer verfügt worden. Auf welche Weise der Verkäufer etwa das Restkaufgeld verwendet habe, komme es rechtlich nicht an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger. Sie haben zunächst beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Klagantrag, der auf Schadensfeststellung zugunsten der Erben des Verfolgten gerichtet war, zu entsprechen. In der mündlichen Verhandlung haben sie sodann unter Zurücknahme der Revision im übrigen beantragt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Feststellungsbegehren der Kläger in Höhe von 60.023,91 RM abgewiesen worden sei. Gerügt wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beteiligte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Gegenüber einer eventuellen Zurückverweisung erhebt er jedoch keine Einwendungen.
Die Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen.
II.
1.
Das Verfahren war insoweit einzustellen, als die Kläger ihre Revision zurückgenommen haben. Die Rücknahme ist im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts getroffen, daß die Kaufpreiszahlung in Höhe von 15.000 RM in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt sei. Damit ist rechtskräftig entschieden, daß bei der Schadensberechnung zugunsten der Kläger wegen des entzogenen Grundvermögens von dem an sich gemäß § 6 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV feststellungsfähigen Betrag 15.000 RM gemäß § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV abzuziehen sind; insoweit hat damit die Beigeladene einen Anspruch auf Schadensfeststellung aus dem Grundvermögen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV. Die in § 6 Abs. 2 einerseits und in § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV andererseits getroffenen Regelungen stehen in einem unmittelbaren wechselseitigen Zusammenhang. Soweit der tatsächlich entrichtete Kaufpreis nicht in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist, hat dieser den Schadensfeststellungsanspruch; soweit dies jedoch der Fall ist, hat ihn der Erwerber, sofern er nicht gemäß § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV von der Schadensfeststellung ausgeschlossen ist.
2.
Soweit das Verfahren nicht eingestellt ist, führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Frage, ob die Kläger sich bei der Schadensberechnung auch noch das Restkaufgeld in Höhe von 60.023,91 RM gemäß § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV absetzen lassen müssen. Das ist insoweit der Fall, als das Restkaufgeld in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, daß dies in vollem Umfang geschehen sei, weil das Restkaufgeld ebenfalls in bar entrichtet worden sei und ein in bar an den Verfolgten entrichteter Kaufpreis jedenfalls bis zum Erlaß der Verordnung über eine Sühneleistung der Juden deutscher Staatsangehörigkeit vom 12. November 1938 (RGBl. I S. 1579) als in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt zu beurteilen sei.
Die das angefochtene Urteil stützende Annahme, daß der Verfolgte auch das Restkaufgeld in bar erhalten habe, findet jedoch in dem festgestellten Sachverhalt keine ausreichende Stütze. Das rügt die Revision zu Recht.
Nach den tatsächlichen Feststellungen kann sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Restkaufpreis sei in bar entrichtet worden, nur auf den Inhalt des Kaufvertrages stützen; die Rechtsnachfolger des Verfolgten und des Erwerbers haben aus eigenem Wissen nichts zu der Frage beitragen können, in welcher Weise die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt worden sind. Sonstige Beweismittel haben dem Verwaltungsgericht bisher nicht zur Verfügung gestanden. Der Inhalt des Kaufvertrages rechtfertigt aber nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts. Der Kaufvertrag unterscheidet in seinem § 2 zwischen der Anzahlung und dem Restkaufgeld. Die Anzahlung war durch "einen Barbetrag von 15.000 RM zu Händen des beurkundenden Notars" (so Nr. 2 des § 2) zu zählen. Hinsichtlich des Restkaufgeldes heißt es hingegen im § 2 Nr. 3 des Kaufvertrages, daß sich der Käufer verpflichtet, es "bis zum 5. Oktober 1938 an den Verkäufer zu zahlen". Von einer Barzahlung des Restkaufgeldes ist also nicht die Rede. Das wird von der Revision zu Recht geltend gemacht, und es wird zutreffend darauf hingewiesen, daß nach der Verkehrsauffassung und den Gewohnheiten im Handels- und Geschäftsverkehr es nicht üblich gewesen sei, einen so großen Betrag ohne ausdrückliche entsprechende Vereinbarung in bar zu zahlen. Für eine solche ausdrückliche Vereinbarung hat das Verwaltungsgericht nichts festgestellt. Deshalb kann der Senat nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht davon ausgehen, daß das Restkaufgeld an den Verfolgten in bar entrichtet worden ist. Die Auffassung der Beigeladenen, daß der Verfolgte in Erfüllung seiner gemäß § 6 des Kaufvertrages bestehenden Verpflichtung, "die Bezahlung des im § 2 angegebenen Restkaufgeldes zu bestätigen", dies nur getan hätte, wenn er das Geld in bar oder in sonstiger Weise zur freien Verfügung erhalten habe, findet in dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls keine ausreichende Stütze.
Das Revisionsgericht kann mithin nach den bisherigen Feststellungen nicht ausschließen, daß das Restkaufgeld in einer unbaren Zahlungsweise, sei es in Form einer Bank- oder Postschecküberweisung oder durch Hingabe eines Bar- oder eines Verrechnungsschecks, entrichtet worden ist. Mithin stellt sich die Frage, ob eine Entrichtung des Kaufpreises in dieser Zahlungsart in jedem Fall bewirkt, daß der Kaufpreis als in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt im Sinne des § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zu beurteilen ist. Diese Frage ist zu verneinen.
Der Begriff der freien Verfügung im Sinne des § 6 Abs. 2 und des § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV kann wegen der zwischen diesen Vorschriften bestehenden dargelegten Wechselwirkung nur einheitlich beurteilt werden. In seinem Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 123.69 - hat der Senat zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV folgendes entschieden:
"Eine Regelung dahin, wann ein Kaufpreis oder Kaufpreisanteil als in die 'freie Verfügung' des Verfolgten gelangt zu werten ist, enthält weder die 7. FeststellungsDV noch läßt sich zu dieser Frage unmittelbar etwas aus den Ermächtigungsnormen (§ 359 LAG, § 11 a FG) entnehmen. Nach Wortlaut und Sinngehalt des gesetzlichen Tatbestandes, wie er in den §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV zum Ausdruck kommt, bestehen keine Bedenken, die freie Verfügung des Verfolgten dann als gegeben anzuerkennen, wenn er nach Erhalt des Kaufpreises tatsächlich darüber dadurch disponiert hat, daß er Gegenstände mit diesen Mitteln erworben, Verbindlichkeiten getilgt oder in sonstiger Weise sich am Wirtschaftsverkehr beteiligt hat. Darin erschöpft sich aber nicht der Begriff der freien Verfügungsgewalt. Diese ist grundsätzlich auch dann als gegeben anzuerkennen, wenn der Kaufpreis in bar an den Verfolgten geleistet und er die - möglicherweise nicht ausgenutzte - Möglichkeit gehabt hat, das empfangene Geld zinsträchtig anzulegen oder in sonstiger Weise wirtschaftlich zu nutzen. Im Zweifel ist darüber hinaus auch der Kaufpreis, der auf ein (nicht gesperrtes) Konto des Verfolgten gezahlt oder überwiesen worden ist, in dessen freie Verfügungsgewalt gelangt, sofern objektiv für den Verfolgten die Möglichkeit bestand, sich mittels des Guthabens Gegenwerte zu beschaffen oder bewiesen ist, daß er in der Lage war, eine solche Vermögensumschichtung vorzunehmen oder sie vorgenommen hat. Durch Einführung der Sperrkonten für rassisch Verfolgte ist ihre rechtliche Befugnis, über die gesperrten Guthaben zu verfügen, erheblich beschränkt worden; darüber hinaus ist auch die tatsächliche Möglichkeit, im Wirtschaftsverkehr für Geld Gegenwerte zu beschaffen, für rassisch Verfolgte seit Einführung der Sperrkonten immer geringer geworden. Mit der Einzahlung, oder Überweisung des Kaufpreises auf ein gesperrtes Konto hat deshalb der Verfolgte grundsätzlich nicht die freie Verfügung über diese Beträge erlangt. Ob und in welchem Umfang Teilbeträge dieses Kaufpreises, die für den Verfolgten freigegeben worden sind, als in die freie Verfügung gelangt anzuerkennen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist rechtlich zu unterscheiden zwischen einem Konto, auf das allein der Kaufpreis gutgebracht worden ist und einem solchen, bei dem dies nicht der Fall war (gemischtes Konto). Im ersten Fall wird eine freie Verfügung, des Verfolgten insoweit bejaht werden können, als erwiesen ist, daß der Verfolgte sich mittels dieser freigegebenen Beträge Gegenstände beschafft hat; als Gegenstände in diesem Sinne sind auch die Wirtschaftsgüter zu beurteilen, die zur Lebensführung erforderlich waren. Bei einem gemischten Konto wird hingegen davon auszugehen sein, daß unter den vorstehend genannten Voraussetzungen eine 'freie Verfügung' nur insoweit bestanden hat, als der Kontostand durch die freigegebenen Mittel unter den Betrag gesunken ist, der als Kaufpreis überwiesen oder eingezahlt worden war.
Die Hingabe eines Schecks kann hiernach unter, keinem rechtlichen Gesichtspunkt so beurteilt werden, als sei mit seiner Entgegennahme der Gegenwert in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt. Der Scheck ersetzt zwar im Wirtschaftsverkehr weitgehend das Bargeld. Bei Anwendung der §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV kann jedoch selbst ein Barscheck nicht dem Bargeld gleichgestellt werden. Die Gesamtverhältnisse, unter denen Verfolgte - vornehmlich rassisch Verfolgte - leben mußten, verbieten grundsätzlich eine solche Gleichstellung. Ob für die ersten Jahre des nationalsozialistischen. Regimes - etwa bis zum Jahre 1935 - etwas anderes zu gelten hat, kann hier dahingestellt bleiben. Spätestens seit Verwundung der sogenannten 'Nürnberger Gesetze' im September 1935 standen die jüdischen Mitbürger unter Ausnahmerecht. Das darf bei Auslegung der Vorschriften der 7. FeststellungsDV nicht außer acht gelassen werden."
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Hieraus folgt:
Im vorliegenden Verfahren können die von den Beteiligten erörterten Fragen, wann die Konten der Verfolgten in Sperrkonten umgewandelt sind und ob dies in Einzelfällen (so der Beteiligte) oder generell geschehen ist, nicht entschieden werden. Insoweit enthält das angefochtene Urteil keine tatsächlichen Feststellungen, und diese Fragen gehören nicht nur dem tatsächlichen Bereich an, sondern sind auch nach Rechtsvorschriften zu beurteilen, die nicht dem Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO angehören. Auch die Frage, ob in bezug auf Konten des Erblassers der Kläger bereits Sicherungsmaßnahmen im Sinne des von den Klägern vorgelegten, als "vertraulich" gekennzeichneten Erlasses des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers - V Dev. 5/8215/38 - vom 14. Mai 1938 (betreffend den allgemeinen Erlaß Nr. 64/38 D. St) in Verbindung mit § 37 a des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung in der Fassung vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1000) getroffen worden waren, läßt sich nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen weder eindeutig verneinen noch kann sie bejaht werden. Da zwei Söhne des Verfolgten im Ausland lebten (Palästina und Brasilien) und der Verfolgte sich auch mit Auswanderungsabsichten getragen hat, kann - um den Transfer des nicht unerheblichen Restkaufgeldes ins Ausland zu verhindern - nicht ausgeschlossen werden, daß Sicherungsmaßnahmen gegen Konten des Erblassers der Kläger auf Grund des zitierten Erlasses getroffen worden sind. In dem Erlaß heißt es nämlich unter anderem:
"Die Entwicklung der Judengesetzgebung hat zur Folge, daß die Juden in verstärktem Umfange bestrebt sind, aus Deutschland auszuwandern. Da ihnen auf Grund der Devisenbestimmungen für den Transfer ihres Vermögens nur beschränkte Möglichkeiten offenstehen, versuchen sie - wie die Erfahrung gezeigt hat - auf ungesetzlichem Wege Vermögensteile ins Ausland zu verbringen. ..."
Schließlich muß offenbleiben, ob die Auffassung der Kläger zutrifft, daß auch bereits auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 (RGBl. I S. 414) Sicherungsmaßnahmen in bezug auf Vermögensgegenstände der Juden (u.a. Errichtung von Sperrkonten) getroffen worden sind oder ob dies erst nach Erlaß der Verordnung über eine Sühneleistung der Juden deutscher Staatsangehörigkeit vom 12. November 1938 sowie der dazu ergangenen Durchführungsverordnung vom 21. November 1938 (RGBl. I S. 1638) und der Zweiten Anordnung auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 24. November 1938 (RGBl. I S. 1668) sowie der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1709) in Einzelfällen oder gebietsweise auch generell geschehen ist. Sollte es unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsgrundsätze darauf ankommen, wird das Verwaltungsgericht diesen Fragen nachzugehen haben.
Nach allem muß das Revisionsgericht mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen davon ausgehen, daß die auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage, in welcher Weise der Erwerber seiner Verpflichtung, das Restkaufgeld zu zahlen, nachgekommen ist, offen ist. Damit ist aber auch nach den oben dargelegten Grundsätzen die Frage offen, ob das Restkaufgeld in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist. Das angefochtene Urteil könnte deshalb ohne weitere tatsächliche Aufklärung nur dann aufrechterhalten bleiben, wenn der Verfolgte (bzw. sein Erbe) den Nachteil des Nichterwiesenseins zu tragen hätte. Diese Frage ist jedoch zu verneinen.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG III C 148.68 - (Buchholz 427.207 § 6 der 7. FeststellungsDV Nr. 5) dahin erkannt, daß Unklarheiten darüber, in welchem Umfang der tatsächlich entrichtete Kaufpreis in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist, zu Lasten der Ausgleichsbehörden gehen. Die hiervon ganz oder teilweise abweichende Auffassung der Beigeladenen und des Beteiligten verkennt die Grundsatzregelung, die das Gesetz hinsichtlich der Schadensfeststellung wegen Verlustes der durch die Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entzogenen Vermögensgegenstände getroffen hat/Solche Schäden und Verluste werden nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 FG nicht festgestellt; nach Satz 2 dieser Vorschrift wird das Nähere durch Rechtsverordnung bestimmt, und in den Fällen, in denen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 Wirtschaftsgüter im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen worden sind, wird gemäß § 11 a Abs. 2 FG die Feststellung von Schäden und Verlusten an diesen Wirtschaftsgütern durch Rechtsverordnung entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes geregelt. Die vom Gesetz in § 11 a Abs. 1 und 2 vorgesehenen Regelungen sind in der 7. FeststellungsDV getroffen worden, in der gemäß der erteilten Ermächtigung (§ 11 a Abs. 2 Satz 2 FG) unter anderem auch die Feststellung des Verlustes des gewährten Kaufpreises zugelassen worden ist.
Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt für Verfolgungsschaden in den Vertreibungsgebieten: Der Verfolgte hat, wenn er die persönlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV erfüllt und der Schaden nicht im Gebiet der Republik Österreich entstanden ist, einen Schadensfeststellungsanspruch hinsichtlich der entzogenen Wirtschaftsgüter; dieser Schaden ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV in der Höhe festzustellen, die sich nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes auf den Zeitpunkt der Entziehung ergibt. Die Schadensminderung gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung ist eine Ausnahmeregelung, die ihrerseits voraussetzt, daß der Erwerber, sofern er nicht nach § 2 Abs. 2 der Verordnung von der Schadensfeststellung ausgeschlossen ist, einen Anspruch auf Schadensfeststellung aus dem entzogenen Objekt deshalb hat, weil der tatsächlich an den Verfolgten entrichtete Kaufpreis in dessen "freie Verfügung" gelangt ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV). Nur wenn dies zu bejahen ist, kann der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV zugunsten des Verfolgten anzusetzende Schadensbetrag zu dessen Lasten insoweit nach § 6 Abs. 2 der Verordnung gemindert werden. Der Erwerber muß beweisen oder glaubhaft machen, daß der von ihm tatsächlich entrichtete Kaufpreis in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist. Kann er dies nicht, so ist zu seinen Gunsten keine Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und zu Lasten des Verfolgten keine Anwendung des § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zulässig. Stellt der Erwerber aus was für Gründen auch immer keinen Schadensfeststellungsantrag oder ist er gemäß § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV von der Schadensfeststellung ausgeschlossen, so kann die Regelung des § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht zu Lasten des Verfolgten anders beurteilt werden. In diesen Fällen muß die Ausgleichsbehörde, nicht aber der Verfolgte, beweisen oder glaubhaft machen, daß der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 anzusetzende Schaden um einen Betrag nach § 6 Abs. 2 der Verordnung zu mindern ist. Eine gegenteilige Auffassung läßt sich weder aus dem Wortlaut dieser Vorschrift noch aus der Gesamtregelung der 7. FeststellungsDV entnehmen. Das entzogene Wirtschaftsgut ist mit dem feststellungsrechtlichen Wert im Entziehungszeitpunkt anzusetzen. Die Frage, wem der Schaden zuzurechnen ist, ist in § 5 Abs. 4 Satz 1 der 7. FeststellungsDV dahin entschieden, daß dies der Verfolgte ist. Eine anderweitige Zurechnung - sei es eine volle oder teilweise - muß derjenige beweisen oder glaubhaft machen, der sie geltend macht. Das ist in Fällen des Streites zwischen Verfolgtem und Erwerber der Erwerber; tritt er feststellungsrechtlich aus den angeführten Gründen nicht in Erscheinung, so ist es die Ausgleichsbehörde, die ihrerseits im Verhältnis zum Verfolgten nicht den Vorteil davon haben kann, daß der Erwerber keinen Anspruch hat oder ihn nicht geltend macht.
Dafür, daß in den Fällen, in denen bewiesen ist, daß der Kaufpreis tatsächlich entrichtet, nicht aber glaubhaft gemacht ist, ob und in welcher Höhe er in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist, sich die materielle Beweislast anders verteilen müßte, wie die Beigeladene unter Berufung auf die eine andere Interessenlage regelnde Vorschrift des Art. 37 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin (VOBl. für Groß-Berlin I 1949, 221) vorgetragen hat, gibt das Gesetz keinen Anhalt. Das Gegenteil läßt sich vielmehr aus § 8 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV entnehmen. Nach dieser Vorschrift hat der Erwerber in den vorgenannten Fällen einen Anspruch, daß der tatsächlich entrichtete Kaufpreis zu seinen Gunsten festgestellt wird. Ist das aber der Fall, so hat er keinen Anspruch nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV, und damit kann zu Lasten des Verfolgten § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht angewendet werden.
Mithin ergibt sich, daß das angefochtene Urteil unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt insoweit Bestand haben kann, als es nach dem in der mündlichen Verhandlung von den Klägern gestellten Antrag angegriffen ist, nämlich insoweit, als darin entschieden ist, daß die Kläger auch in Höhe des Restkaufgeldes eine Schadensminderung hinzunehmen hätten. Deshalb ist das angefochtene Urteil in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Berücksichtigung der dieses Urteil tragenden Rechtsauffassung die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und danach zu entscheiden haben, ob und in welcher Höhe das Schadensfeststellungsbegehren der Kläger gerechtfertigt ist.
3.
Soweit die Kläger ihre Revision zurückgenommen haben, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO; insoweit sind auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erstattungsfähig, weil es der Billigkeit entspricht, diese den Klägern aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im übrigen war die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur Teilrücknahme der Revision auf 10.000 DM, danach auf 9.100 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Bundesrichter Türke ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert Dr. Sieveking
Sigulla