Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1971, Az.: BVerwG II C 36.68
Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Ruhegeldes eines Beamten; Vererbte Nachlassverbindlichkeiten eines Ruhestandsbeamten; Verpflichtung des Erblassers zur Rückzahlung der Überzahlungen von Versorgungsbezügen; Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen die Erben des Leistungsempfängers; Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsleistungen von Erben des Versorgungsempfängers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.03.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 36.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14329
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth - 22.06.1967 - AZ: 216 III/67
Rechtsgrundlagen
- Art. 94 Abs. 2 BayBG
- Art. 168 BayBG
- § 1922 BGB
- § 1967 BGB
Fundstellen
- BVerwGE 37, 314 - 319
- DVBl 1971, 627-628 (Kurzinformation)
- DÖD 1971, 141
- DÖV 1971, 752 (Kurzinformation)
- MDR 1971, 784-785 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 23, 174 - 178
- ZBR 1971, 176
Amtlicher Leitsatz
Die Verpflichtung des Erben eines Beamten zur Rückzahlung von Ruhegehalt, das sich infolge des Todes des Beamten als zuviel gezahlt erweist, ist eine öffentlich-rechtliche Erblasserschuld. Der Dienstherr ist berechtigt, den Erben durch Leistungsbescheid zur Rückerstattung der zuviel gezahlten Bezüge heranzuziehen.
In der Verwaltungsstreitssache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1971
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Mai 1968 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Onkel des Klägers, ein Ruhestandsbeamter des Freistaates Bayern, wurde am 31. August 1965 tot in seiner Wohnung aufgefunden. Er war zuletzt am 30. August 1965 gegen 17.45 Uhr lebend gesehen worden. Nach den Feststellungen der Kriminalabteilung der Polizeidirektion Fürth erlag er am 30. August 1965 einem natürlichen Herztod.
Die Staatsoberkasse Ansbach hatte schon vorher das Ruhegehalt für September 1965 in Höhe von 886,41 DM (netto) an die Stadtsparkasse Fürth überwiesen; diese hatte den Zahlungseingang am 25. August 1965 auf dem Konto des Onkels des Klägers verbucht. Zu dieser Zeit hatte das Konto einen Habensaldo von 26,36 DM. Am 30. August 1965 hatte der Onkel des Klägers mittels Barschecks einen Betrag von 870 DM abgehoben; unter Berücksichtigung eines Dauerauftrags über 12 DM verblieb auf dem Konto ein Restbetrag in Höhe von 30,77 DM. Nach Auffinden des Gestorbenen am 31. August 1965 stellte die Polizei bei ihm eine Geldbörse mit 115,39 DM in Papier- und Hartgeld sicher. Zu welchem Zweck der größte Teil des abgehobenen Betrages verwendet worden war, konnte nicht festgestellt werden.
Der Kläger ist Alleinerbe seines Onkels. Er erhielt alle bei seinem Onkel gefundenen Sachen einschließlich der 115,39 DM. Ihm wurde am 24. September 1965 auch der auf dem Konto seines Onkels bei der Stadtsparkasse Fürth befindliche Restbetrag ausgezahlt. Ferner erhielt er das Sparguthaben seines Onkels zuzüglich Zinsen in Höhe von 2.669,96 DM ingesamt.
Am 2. September 1966 erließ die Bezirksfinanzdirektion Ansbach Segen den Kläger einen Rückforderungsbescheid über 886,41 DM. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 18. Oktober 1966 zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat der daraufhin erhobenen Klage mit dem Antrag,
den Rückforderungsbescheid der Bezirksfinanzdirektion Ansbach vom 2. September 1966 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 1966 aufzuheben,
durch Urteil vom 22. Juni 1967 stattgegeben.
Der Kläger hat nach Einlegung der Berufung durch den Beklagten erklärt, daß er seine Verpflichtung zur Erstattung der Beträge von 115,39 DM und 16,41 DM nicht bestreite. Daraufhin hat der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Klage insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die Rückforderung eines (bisher nicht gezahlten) Betrages von 115,39 DM richtet.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 17. Mai 1968 die Berufung des Beklagten, zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Der Onkel des Klägers habe als Ruhestandsbeamter des Beklagten Versorgungsbezüge erhalten. Nach Art. 170 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 30. Oktober 1962 (GVBl. S. 291) - BayBG - seien Versorgungsbezüge, soweit nichts anderes bestimmt sei, für die gleichen Zeiträume zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten. Sie seien monatlich im voraus zu zahlen (Art. 30 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Juli 1965 [GVBl. S. 157] - BayBesG -). Da der Onkel des Klägers am 30. August 1965 gestorben sei, wäre an sich in diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Versorgungsbezüge entfallen. Art. 134 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BayBG bestimme jedoch, daß den Erben eines verstorbenen Ruhestandsbeamten für den Sterbemonat das Ruhegehalt verbleibe. Das seien im Streitfall die Bezüge für August 1965. Die bereits im August 1965 überwiesenen Versorgungsbezüge für September 1965 hätten dagegen weder dem Onkel des Klägers noch dem Kläger selbst zugestanden. Der Wegfall der Anspruchsberechtigung ab September 1965 habe sich aus dem Gesetz ergeben. Es habe hierzu keines Widerrufs des Pensionsfestsetzungsbescheides bedurft. Das Ende der Anspruchsberechtigung beim Tod des Berechtigten weise Merkmale einer Befristung auf, die dem Festsetzungsbescheid von vornherein immanent sei, wie es bei einer in den Bescheid ausdrücklich aufgenommenen Befristung wäre. Einen Hinweis auf diese (selbstverständliche) Befristung sei übrigens auch in den jeweils mit den monatlichen Bezügen übersandten Gehaltsstreifen enthalten gewesen. Der Widerruf des Pensionsfestsetzungsbescheides im Todesfall sei deshalb nicht Voraussetzung der Rückforderung von in Unkenntnis des Todes überzahlten Bezügen.
Fraglich sei allerdings, ob der Rückforderungsanspruch bereits bei Empfang der Septemberbezüge durch den Onkel des Klägers entstand oder erst bei dessen Tod. Im ersteren Fall hätte gegen den Onkel des Klägers ein öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch bestanden, auf den gemäß Art. 94 Abs. 2 BayBG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung anzuwenden wären. Aber auch im Falle der Entstehung des Rückforderunganspruchs erst bei dem Tode des Onkels bestehe ein solcher öffentlich-rechtlicher Anspruch. Bei Zahlung der Septemberbezüge schon im August werde dem Sachverhalt am ehesten die Annahme gerecht, daß nicht von vornherein ohne Rechtsgrund geleistet worden sei, sondern daß der Rechtsgrund später weggefallen sei. In einem solchen Fall entstehe der Erstattungsanspruch nicht schon bei Empfang der Leistung, sondern erst dann, wenn feststehe, daß der bezweckte Erfolg nicht eintritt (zu vgl. § 812 Abs. 1 Satz 2 BBG; Kilian, Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gegen die Erben des Leistungsempfängers, NJW 1962, 1279 [1282] Anm. 28). Obwohl in einem solchen Fall die Rückzahlungspflicht erst mit dem Tode des Erblassers entstehe, sei hier ein öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch und nicht ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch gegen den Erben gegeben (a.A. BSGE 15, 14). Es handle sich nämlich um eine Erblasserschuld. Die Erblasserschuld setze nicht notwendig voraus, daß der Verpflichtungstatbestand in der Person des Erblassers schon völlig begründet gewesen sei. Im Zivilrecht genüge für die Annahme einer Erblasserschuld, daß der Verpflichtungsgrund, d.h. der für die Begründung der Verpflichtung wesentliche Tatbestand, in der Person des Erblassers bestanden habe. Wesentlich sei, daß bereits eine "unfertige" Rechtsbeziehung vorgelegen habe, die sich durch den Tod des Erblassers endgültig, und zwar noch im Rahmen der bisherigen Rechtsbeziehung vollendet habe. Da der bereits in der Person des Erblassers gegebene Verpflichtungsgrund öffentlich-rechtlicher Natur war, müsse auch die durch den Tod vollendete und zugleich vererbte Verbindlichkeit als öffentlich-rechtliche angesehen werden.
Die Rückforderung der an den Erblasser zuviel gezahlten Versorgungsbezüge könne jedoch gegenüber dem Kläger als Erben nicht durch Verwaltungsakt (Rückforderungsbescheid), sondern nur durch Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht halte den Erlaß eines Leistungsbescheids nur für zulässig, soweit die Verwaltungsbehörde auf Grund obrigkeitlicher Gewalt entscheiden dürfe (BVerwGE 24, 225 [228] und BVerwGE 28, 1 [BVerwG 28.09.1967 - II C 37/67]). Gegenüber dem Kläger als Erben eines Beamten bestehe aber - anders als gegenüber dem Erblasser selbst - bezüglich des Rückforderungsanspruchs keine von der Unterwerfung erfaßte Rechtsbeziehung. Die Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB habe das beim Onkel des Klägers noch bestehende obrigkeitliche Verhältnis zu seinem Dienstherrn (vgl. Art. 38 Abs. 2 BayBG) nicht auf den Erben überleiten können, weil es höchstpersönlich sei. Daß der Kläger selbst Beamter sei, spiele keine Rolle; denn im Zusammenhang mit der streitigen Forderung liege jedenfalls kein Verhältnis hoheitlicher Über- und Unterordnung zwischen ihm und dem Beklagten vor. Da der Tod das höchstpersönliche obrigkeitliche Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Onkel des Klägers schlechthin beendet habe, sprächen auch nicht die Erwägungen für die Zulässigkeit eines Leistungsbescheides, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zu vgl. BVerwGE 27, 250 [BVerwG 28.06.1967 - BVerwG VIII C 68.66]) bei Soldaten für die Zulässigkeit eines Leistungsbescheids noch nach Beendigung eines Dienstverhältnisses gelten; denn die für diese Rechtsprechung maßgebliche Fortwirkung der früheren rechtlichen Beziehungen sei im Falle des Todes nicht mehr gegeben.
Der Beklagte habe deshalb den Kläger nicht durch Verwaltungsakt in Anspruch nehmen können. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz vom 30. Mai 1961 (GVBl. S. 148). -
Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision des Beklagten mit dem Antrag,
die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Juni 1967 abzuweisen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts. Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben.
Dem Berufungsgericht ist zunächst in der Auffassung beizupflichten, daß der hier gegen den Erben eines Ruhestandsbeamten gerichtete Anspruch auf Rückzahlung des an den Beamten zuviel gezahlten Ruhegehalts ein öffentlich-rechtlicher Anspruch ist, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Rechtsgrundlage für einen solchen gegen den Beamten selbst gerichteten Anspruch wäre Art. 94 Abs. 2 BayBG, also eine Vorschrift, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen und aus der herzuleiten ist, daß sie öffentlich-rechtliche Ansprüche des Dienstherrn zur Entstehung bringt. Falls die hier nicht gegenüber dem Beamten selbst, sondern gegen dessen Erben geltend gemachte Rückforderung zu der von dem Erblasser herrührenden, sogenannten vererbten Nachlaßverbindlichkeiten (Erblasserschulden) gehört, könnte Verpflichtungsgrundlage - abgesehen von dem Erbgang - ebenfalls nur Art. 94 Abs. 2 BayBG sein. Daß sie zu den von dem Erblasser herrührenden, vererbten Nachlaßverbindlichkeiten gehören würde, wenn der Erblasser erst nach Eintritt des Umstandes gestorben wäre, der die Überzahlung bewirkte, kann nicht ernstlich zweifelhaft sein. Hier trat aber die Überzahlung erst infolge des Todes des Ruhestandsbeamten, also nicht schon während der Dauer des mit seinem Tode endenden Versorgungsverhältnisses ein. Gleichwohl hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß es sich um eine von dem Erblasser herrührende, vererbte Verbindlichkeit handele. Denn nach herrschender Meinung genügt für diese Annahme, daß bei Lebzeiten des Erblassers für seine Person der Verpflichtungsgrund (die causa), das Rechtsgeschäft oder die unerlaubte Handlung oder der sonstige die Verpflichtung begründende wesentliche Tatbestand, gegeben war, wenn auch erst nach dem Tode durch Hinzukommen weiterer Umstände die nachteiligen Folgen der Verpflichtung eintraten (vgl. Reichsgerichtsrätekommentar zum BGB, 10. Auflage, § 1967 Anm. 2; Palandt, BGB, 28. Auflage, § 1967 Anm. 2). Hier lag die aus Art. 94 Abs. 2 BayBG sich ergebende - abstrakte - Verpflichtung des Erblassers zur Rückzahlung von aus Gründen verschiedenster Art möglichen Überzahlungen von Versorgungsbezügen schon zu Lebzeiten des Erblassers vor; schon zu dessen Lebzeiten wurde auch die sich später als Überzahlung herausstellende Zahlung der Versorgungsbezüge für den dem Sterbemonat folgenden Monat vorgenommen. Danach kann allein der Umstand, daß statt der schon für die Dauer des Versorgungsverhältnisses denkbaren verschiedenen Überzahlungsgründe hier der Tod des Ruhestandsbeamten (Erblassers) die Überzahlung eintreten ließ, nicht zu der Annahme berechtigen, es handele sich um eine den Erben als solchen betreffende, nicht also um eine von dem Erblasser herrührende, "vererbte" Nachlaßverbindlichkeit. (Vgl. hierzu auch Kilian, Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gegen die Erben des Leistungsempfängers, NJW 1962, 1279 und Weber, "Der Erstattungsanspruch", Schriften zum Öffentlichen Recht 1970, Band 129, S. 95, die ebenfalls in Fällen der vorliegenden Art eine vom Erblasser herrührende Nachlaßverbindlichkeit bejahen.)
Dadurch, daß das hiernach mit dem Rückforderungsanspruch aus Art. 94 Abs. 2 BayBG belastete Gesamtvermögen des Onkels des Klägers auf diesen im Erbgang überging, hat der Rückforderungsanspruch seinen öffentlich-rechtlichen Charakter nicht verloren. Daß die §§ 1922, 1967 BGB zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten übergehen lassen, ohne deren zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Charakter zu beeinflussen, daß also das den Nachlaß darstellende Gesamtvermögen nach dem Erbgang ebenso wie vorher zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten umfassen kann, wird heute in Rechtsprechung und Schrifttum fast durchweg anerkannt. Streitig ist lediglich, ob die genannten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unmittelbar Anwendung finden (so Weber a.a.O.) oder ob ihre entsprechende Anwendung geboten ist (so Bettermann, Anmerkung zu dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. August 1961 - 11 RV 1112/60 - DVBl. 1961, 921 [BSG 16.08.1961 - 11 RV 1112/60]; Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 1965 - 8 RV 749/64 - [BSGE 24, 190, 193]; Klink, Zur Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsleistungen vom Erben des Versorgungsempfängers, "Die Sozialgerichtsbarkeit" 1966, 297). Die sich hieraus ergebende Rechtsfrage braucht indessen nicht abschließend erörtert zu werden, weil sich durch ihre Klärung nichts am Ergebnis dieses Rechtsstreites ändern könnte.
Aus alledem folgt, daß auch Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Inanspruchnahme des Erben eines Ruhestandsbeamten auf Rückzahlung zuviel gezahlten Ruhegehalts ergeben, vor den Verwaltungsgerichten auszutragen sind. Auch dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt.
Rechtsirrig ist jedoch die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß die Rückforderung gegen den Erben eines Ruhegehaltsempfängers vom Dienstherrn nicht mittels Leistungsbescheides, sondern nur mittels Leistungsklage geltend gemacht werden könne. Sie erweist sich auch dann als rechtsirrig, wenn man bei ihrer rechtlichen Prüfung - entgegen der ersichtlich im schon oben ernannten Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 1965 und anscheinend auch vom Bundesverwaltungsgericht zum Lastenausgleichsrecht (BVerwGE 15, 234 [237]) vertretenen Ansicht - mit dem Berufungsgericht von der Richtigkeit der Ansicht ausgeht, daß ein vollstreckbarer Leistungsbescheid nur im Rahmen eines hoheitlichen Überordnungsverhältnisses ergehen könne:
Der Tod eines Ruhestandsbeamten, der keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen hat, führt zwar zur Beendigung des Versorgungsverhältnisses. Die Beendigung dieses Verhältnisses schließt indessen nicht die Abwicklung der schon während der Dauer und auf Grund des Versorgungsverhältnisses entstandenen Ansprüche und Verpflichtungen aus, soweit nicht ein Gesetz oder die - z.B. "höchstpersönliche" (vgl. zu diesem Begriff BVerwGE 15, 234 [235]) - Natur einzelner aus dem Beamter- oder Versorgungsverhältnis sich ergebender Rechte und Verpflichtungen entgegensteht. Die auf Grund eines Versorgungsverhältnisses entstandenen Zahlungsansprüche des Beamten sind nicht höchstpersönlicher und deshalb unvererblicher Natur; ihrer Abwicklung noch nach dem Tode des Beamten stehen auch nicht gesetzliche Vorschriften entgegen. Deswegen ist zu keiner Zeit zweifelhaft gewesen, daß der Erbe eines Ruhestandsbeamten auch noch nach dessen Tode die Erfüllung der schon vor dem Tode fällig gewordenen Versorgungsansprüche des Beamten durchsetzen und in diesem Zusammenhang sogar auch den Erlaß eines neuen Ruhegehaltsfestsetzungs- und -bewilligungsbescheides fordern kann, wenn die fällig gewordenen Versorgungsleistungen - fehlerhafterweise oder wegen eines erst nach dem Tode des Ruhestandsbeamten ergangenen und sich Rückwirkung auf einen Zeitraum vor dem Tode beilegenden, die Versorgungshöhe ändernden Gesetzes - zu niedrig festgesetzt wurden. Die rechtlich noch nach dem Tode des Ruhestandsbeamten mögliche höhere Festsetzung und Bewilligung fällig gewordener Versorgungsleistungen ist Ausübung hoheitlicher Gewalt durch den Dienstherrn bei der Abwicklung noch bestehender Beziehungen aus dem durch hoheitliche Überordnung des Dienstherrn gekennzeichneten Beamtenverhältnis. Nichts anderes kann in bezug auf die an den Erben eines Ruhestandsbeamten gerichtete Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge gelten, weil das durch Art. 94 Abs. 2 BayBG oder durch rechtsgleiche Vorschriften begründete Erstattungsverhältnis - worauf schon Bettermann a.a.O. und Weber a.a.O. hingewiesen haben - nur die Umkehrung, das "Spiegelbild", des Leistungsverhältnisses ist.
Nun ist es zwar richtig, daß das Beamtenrecht (vgl. hier Art. 168 BayBG) Versorgungsfestsetzungs- und -bewilligungsbescheide vorsieht, nicht dagegen ausdrücklich zuläßt, daß die Rückerstattung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge durch vollstreckbaren Leistungsbescheid betrieben wird. Gleichwohl wird heute allgemein anerkannt, daß der Anspruch des Dienstherrn auf Rückzahlung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge durch Leistungsbescheid zulässig ist. Dies hat auch der erkennende Senat u.a. in seinemUrteil vom 28. September 1967 - BVerwG II C 37.67 - (BVerwGE 28, 1 [BVerwG 28.09.1967 - II C 37/67] [4]) in bezug auf die vergleichbare Rechtslage im Lande Nordrhein-Westfalen anerkannt, und zwar mit dem Hinweis, daß der Anspruch des Dienstherrn auf Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge an dem das Beamtenverhältnis kennzeichnenden Über- und Unterordnungsverhältnis teilnimmt; daran hält der Senat fest. Soweit es um die Abwicklung der aus dem Beamten- oder Versorgungsverhältnis sich ergebenden Rückzahlungspflichten des Erben eines Beamten geht, kann nichts anderes gelten. Insoweit tritt der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht uneingeschränkt ein. Es könnte nicht Rechtens sein, daß er - wie schon dargelegt - zwar bezüglich der noch nicht erfüllten fälligen Zahlungsansprüche des Erblassers aus dem Beamten- oder Versorgungsverhältnis ebenso wie der Beamte selbst gestellt ist und daß er wie dieser erforderlichenfalls die Erteilung eines neuen Ruhegehaltsfestsetzungs- und -bewilligungsbescheides fordern kann, daß er dagegen bezüglich des actus contrarius, der Verpflichtung zur Rückzahlung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge, anders und möglicherweise sogar besser gestellt wird, als der Erblasser selbst stehen würde.
Daß der öffentlich-rechtliche Dienstherr den Erben eines Beamten oder Ruhestandsbeamten durch Leistungsbescheid zur Rückerstattung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge heranziehen darf, ergibt sich hiernach ebenso wie seine Pflicht zur Erfüllung noch nicht abgewickelter Zahlungsansprüche des verstorbenen Beamten (erforderlichenfalls durch Erlaß eines neuen Festsetzung- und Bewilligungsbescheides) aus dem Beamten- bzw. Versorgungsverhältnis, das insoweit kraft Erbgangs zugunsten und ebenso zuungunsten des Erben Nachwirkungen hoheitsrechtlicher Natur hat.
Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben. - Da das Berufungsgericht sich außerstande gesehen hat, in der Sache selbst zu entscheiden, und da demzufolge im angefochtenen Urteil die für die abschließende Entscheidung der Sache erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen, ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17]).
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 886 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Bundesrichter Oppenheimer ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert Schmitt