Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.1971, Az.: BVerwG VII B 21.70
Härteausgleichsanspruchs eines Ehemannes; Weiterverfolgung des Anspruchs durch die Erbin des Ehemannes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 21.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 13065
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 11.12.1969 - AZ: V B 28.69
Rechtsgrundlage
- § 44a BRüG
Fundstellen
- DokBer A 1971, 8279
- DÖV 1972, 246 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1971, 788 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Erst nach Zuerkennung eines Härteausgleichs durch Bescheid kann der Empfangsberechtigte seinen Anspruch aus § 44 a BRüG an eine Person vererben, der der Härteausgleich nach § 44 a Abs. 2 BRüG nicht zu gewähren ist.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 1971
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zehner und Dr. Heddaeus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. Dezember 1969 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 16. Juni 1967 verstorbene Ehemann der Klägerin, der mit ihr in zweiter Ehe verheiratet war, hatte am 24. März 1966 einen Antrag auf Härteausgleich gemäß § 44 a des Bundesrückerstattungsgesetzes vom 19. Juli 1957 (BGBl. I S. 734 = BlnGVBl. S. 858) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (BGBl. I S. 809 = BlnGVBl. S. 1143) - BRüG - gestellt, weil seiner verstorbenen ersten Ehefrau Ende 1941 im Konzentrationslager Sajmischte bei Belgrad ihr gehörende Schmuck- und Edelmetallsachen entzogen worden seien. Die Klägerin verfolgte seinen Antrag als Erbin weiter. Die Beklagte lehnte den Antrag sowie den gegen die Ablehnung gerichteten Widerspruch der Klägerin ab, weil diese nicht zum Kreis der nach § 44 a Abs. 2 BRüG empfangsberechtigten Personen gehöre.
Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin die Klage durch Urteil vom 11. Dezember 1969 (RzW 1970, 156) im wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Die Klägerin könne als nicht empfangsberechtigte Person den Härteausgleich nur beanspruchen, wenn dieser ihrem Ehemann bereits vor seinem Tode "gewährt" worden sei. Das sei nicht der Fall; denn die förmlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung müßten noch im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein, weil die öffentliche Leistung nicht durch Gesetz, sondern auf Grund des Gesetzes gewährt werde. Der Härteausgleich werde auch bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen nicht unmittelbar durch das Gesetz zuerkannt, sondern sei in das Ermessen der Behörde gestellt; seine Zuerkennung erfolge daher erst durch die behördliche Verwaltungsentscheidung.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die zu deren Begründung folgendes ausführt: Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil es in diesem Rechtsstreit ausschließlich um die Frage gehe, ob bei einem vor dem Tode gestellten Antrag die Ansprüche aus § 44 a BRüG auf die gesetzlichen Erben übergingen. Eine Klärung dieser Frage, die das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht unterschiedlich beantwortet hätten, sei erforderlich. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Vorzug zu geben. Das Berufungsgericht habe den Charakter des § 44 a BRüG als einer Art Gruppenhärteausgleich verkannt. Die Behörde habe bei der Entscheidung über einen solchen Antrag kein Ermessen. Das Oberverwaltungsgericht räume selbst ein, daß die Behörde gar nicht ablehnen könne. Aus einer Äußerung des Abgeordneten Hirsch vor dem Bundestag ergebe sich, daß der Gesetzgeber von der Vererblichkeit der Ansprüche ausgegangen sei. Die Revision sei auch deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil auf Verfahrensmängeln beruhe. Der Vorsitzende des Ausschusses für das Rückerstattungsgesetz hätte gehört werden müssen, wie die Bestimmung des § 44 a BRüG in dem hier interessierenden Punkt vom Gesetzgeber gemeint gewesen sei. Das Berufungsgericht habe weiterhin ohne sachliche Prüfung die Richtigkeit des von ihr, der Klägerin, bestrittenen Vortrags der Beklagten unterstellt, daß die Anträge nicht willkürlich, sondern der Reihe nach bearbeitet und die Anträge der Alten und Kranken bevorzugt behandelt würden. Das hätte vom Berufungsgericht ermittelt werden müssen.
II.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Es liegen weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 (2) noch Nr. 3 (1) vor.
1)
Ein Verfahrensmangel liegt nicht darin, daß das Berufungsgericht nicht den Abgeordneten Hirsch über den Sinn seiner Äußerung vor dem Bundestag vernommen hat. Die Auslegung eines Gesetzes muß durch das Gericht erfolgen, ohne daß es gezwungen wäre, Personen, die an der Gesetzgebung mitgewirkt haben, hierüber als Zeugen zu vernehmen. Im übrigen beruht die angefochtene Entscheidung auch nicht auf der Deutung, die das Berufungsgericht den Ausführungen von Hirsch gegeben hat. Es hat ausgeführt, daß eine andere Auslegung der Ausführungen des Abgeordneten dem maßgeblichen Gesetzestext widersprechen und damit unbeachtlich sein würde.
Ebensowenig war das Oberverwaltungsgericht verpflichtet, über die Handhabung des Gesetzes durch die Beklagte Beweis zu erheben. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob das Oberverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, die Anträge seien in der. Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet worden, sofern nicht Krankheit und hohes Alter eine bevorzugte Behandlung begründet habe; denn die Entscheidung beruht auch insoweit nicht auf dieser Feststellung. Das Berufungsgericht hatte nämlich in seinem angefochtenen Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine im Einzelfall nachgewiesene unsachliche Verzögerung ihres Antrags allenfalls einen Schadensersatzanspruch der Klägerin begründen könne, der vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sei.
2)
Es handelt sich auch nicht um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung.
Das Berufungsgericht hat § 44 a des Bundesrückerstattungsgesetzes vom 19. Juli 1957 (BGBl. I S. 734 = BlnGVBl. S. 858) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (BGBl. I S. 809 = BlnGVBl. S. 1143), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1561 = BlnGVBl. S. 1835) - BRüG - seinem Wortlaut und Sinn entsprechend ausgelegt, so daß keine klärungsbedürftige Rechtsfrage verbleibt.
Schon der Gesetzeswortlaut spricht eindeutig für die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts. Nach § 44 a Abs. 1 Satz 1 BRüG kann auf Antrag ein Härteausgleich gewährt werden, während Absatz 2 Satz 2 bestimmt, daß der Härteausgleich dem überlebenden Ehegatten und den Kindern des Eigentümers gewährt wird, wenn der Eigentümer verstorben ist. In den Absätzen 3 und 4 wird dann weiter von den nach Absatz 2 empfangsberechtigten Personen gesprochen. Zum Empfang berechtigt sind aber nur solche Personen, denen der Härteausgleich auf Grund eines entsprechenden Bescheides gewährt worden ist. Erst von diesem Augenblick an kann ein Empfangsberechtigter den Anspruch an eine Person vererben, der der Härteausgleich nach § 44 a BRüG nicht zu gewähren ist (so auch Burkhardt, Komm. zum Dritten Änderungsgesetz zum Bundesrückerstattungsgesetz, § 44 a Anm. 12). Das entspricht auch der Regelung in den entsprechenden Bestimmungen über einen Härteausgleich, z.B. § 171 des Bundesentschädigungsgesetzes (vgl. Blessin-Gießler, Komm. zum BEG, § 171 Anm. II 3 a; Brunn-Hebenstreit, Komm. zum BEG, § 171 Rdnr. 13) und vor allem § 44 BRüG (vgl. Blessin-Wilden, Komm. zum BRüG, § 44 Rdnr. 19). Gerade die Einführung der Bestimmung hinter § 44 BRüG als § 44 a zeigt, daß hier eine entsprechende Handhabung beabsichtigt war. Diese Ansprüche kommen erst zur Entstehung und sind vererblich, sobald ein zuerkennender Bescheid ergangen ist. Vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur sind dem vererblichen Vermögen erst darin zuzuzählen, wenn sie in der Person des Erblassers soweit entstanden sind, daß sie seiner Lebenssphäre zugerechnet werden können (so BVerwGE 21, 302 [BVerwG 06.07.1965 - II C 34/63] [303]). Sie sind erst frei vererblich, wenn sie festgesetzt sind (vgl. BGH in RzW 1959, 226). Das gilt ganz besonders von Ermessensentscheidungen; denn in diesen Fällen hat der Beantragende bis zum Bescheid nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensbetätigung. Nun behauptet die Klägerin allerdings, daß es sich nicht um eine Ermessensentscheidung handele. Das ist aber nicht richtig. Bereits das Wort "kann" in § 44 a Abs. 1 Satz 1 BRüG spricht dafür. Auch in den übrigen Härteausgleichsfällen, nämlich dem des § 171 des Bundesentschädigungsgesetzes und § 44 BRüG, handelt es sich um Ermessensbetätigung. Nun ist es zwar richtig, daß § 171 des Bundesentschädigungsgesetzes und § 44 BRüG nur für die Regelung von Einzelfällen gedacht waren, während durch § 44 a BRüG eine bestimmte Gruppe Berücksichtigung finden sollte. Dennoch genügt die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht allein, um einen Anspruch zu gewähren; denn es sind Fälle denkbar, in denen die Behörde trotz Vorliegens der sachlichen Voraussetzungen wegen persönlicher Unwürdigkeit des Beantragenden den Antrag sachlich berechtigt ablehnen könnte. Es mag sein, daß in der großen Zahl der Fälle bei Vorliegen der Voraussetzungen jede andere Ermessenshandhabung als die Gewährung des Härteausgleichs ermessenswidrig wäre. Das ändert aber grundsätzlich nichts daran, daß der Beantragende nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat und nicht bereits einen vererbbaren Vermögensanspruch.
Diese Auffassung wird auch nicht durch die Erklärung des Abgeordneten Hirsch vor dem Bundestag (Protokoll der 132. Sitzung, IV, 6429) widerlegt. Dieser hatte ausgeführt:
"Wichtig wird es jetzt sein, daß Sie" - an den Finanzminister gewandt - "alles tun, daß diese Vorauszahlungen so schnell wie möglich geleistet werden können, daß nicht noch mehr sterben. Uns kann nichts daran gelegen sein, daß die Erben das Geld bekommen, sondern die Gequälten sollen das Geld bekommen."
Auch wenn man entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts diese Erklärung so auslegt, wie die Klägerin sie betrachtet, würde das nichts ändern. Es handelt sich um die Besprechung eines interfraktionellen Antrags (Anlage 3 zur 132. Sitzung). Der Abgeordnete H. sprach für die Opposition und führte aus, die SPD habe sich nur schwer entschließen können, dem Antrag zuzustimmen, weil sie der Meinung sei, das Problem der Fristversäumer könne nur dadurch ganz richtig gelöst werden, daß man die Frist neu eröffne. Wenn also die Äußerung des Abgeordneten so gedacht gewesen sein sollte, wie die Klägerin sie auslegt, so beweist das nur, daß das entweder seine persönliche Ansicht oder vielleicht auch der SPD, nicht aber, daß das die Meinung der Mehrheit des Bundestages war. Das gilt um so mehr, als diese Auffassung in Widerspruch zu der Begründung des Entwurfs (BTDrs. IV, 1549 S. 10) stehen würde, wo es heißt: "Nach Absatz 5" - der dem jetzigen Absatz 2 entspricht - "sollen Härteleistungen nur an den Geschädigten oder seine nächsten Angehörigen bewirkt werden, da sie nur den unmittelbar von dem Schaden selbst Betroffenen zugute kommen sollen."
Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO der Klägerin zur Last.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.400 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Dr. Heddaeus