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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.01.1971, Az.: BVerwG IV CB 146.68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1971
Aktenzeichen
BVerwG IV CB 146.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 14367
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 19.08.1968 - AZ: 57 VII 66

Fundstelle

  • RdL 1971, 163

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 1971
durch
die Bundesrichter Clauß, Isendahl und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 19. August 1968 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerinnen gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens werden den Klägerinnen als Gesamtschuldnern auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 VwGO. Die Beschwerde ist unbegründet.

2

a)

Die Rüge der angeblich nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Flurbereinigungsgerichts kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Zulassung der Revision führen, weil für einen solchen Verfahrensmangel allein die zulassungsfreie Revision nach § 133 Nr. 1 VwGO gegeben ist.

3

b)

Soweit die Klägerinnen bemängeln, das Flurbereinigungsgericht sei ihren Klageanträgen nicht vollständig nachgegangen, ist folgendes zu sagen: Den in der Klageschrift angekündigten Klageantrag hat das Flurbereinigungsgericht im Urteil wiedergegeben und weiterhin diejenigen Sachanträge, die die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung gestellt haben. Wenn man diese Anträge im Zusammenhang betrachtet, so ergibt sich ohnehin nicht, auch nicht in Verbindung mit der Klageschrift, daß die Klägerinnen ihre Beitragspflicht bezüglich der Grundstücke in den Gewannen 60 und 66 bekämpfen wollten. Dies mag sich, wie aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen zu entnehmen sein könnte, aber aus den vorbereitenden Schriftsätzen der Klägerinnen in dem vorangegangenen. Beschwerdeverfahren vor dem Spruchausschuß ergeben. Indessen spricht einmal der Umstand, daß die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten waren und dieser eine Vielzahl von genau formulierten Anträgen gestellt hat, dafür, daß ein dahin gehender Antrag nicht; mehr gestellt werden sollte, und zum anderen hat das Flurbereinigungsgericht - Seite 10 - zu diesem Punkt ausgeführt, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten eine Beitragsbefreiung ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer gerechtfertigt wäre.

4

c)

Die Rüge der unzureichenden Sachaufklärung durch das Flurbereinigungsgericht ist nicht begründet. Die Ausführungen der Klägerinnen übersehen durchweg, daß es für den Umfang der nach § 86 Abs. 1 VwGO erforderlichen Sachaufklärung auf die Rechtsauffassung ankommt, von der das Flurbereinigungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist (vgl. Beschluß vom 23. Januar 1970 - BVerwG IV CB 88.69 - und dortige Zitate). Im übrigen ist das Revisionsgericht bei der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, sofern diese nicht mit zulässigen Verfahrensrügen wirksam angegriffen worden sind.

5

d)

Die Klägerinnen rügen insbesondere, das Flurbereinigungsgericht sei ihrer Behauptung nicht nachgegangen, ihre Einlageflurstücke seien durchweg steinfrei und eben gewesen. Mit Recht hat das Flurbereinigungsgericht den dahin gehenden Beweisantrag der Klägerinnen von seinem Rechtsstandpunkt aus mit der Begründung abgelehnt, daß diese Behauptung selbst im Falle ihrer Erweislichkeit auf des Ergebnis der Entscheidung keinen Einfluß hätte haben können, da die Ergebnisse der Schätzung insoweit nicht angefochten waren. Im übrigen ist diese Rüge als Sachaufklärungsrüge auch insofern nicht schlüssig, als die Klägerinnen lediglich behaupten, ihre Einlagegrundstücke seien steinfrei und eben gewesen, und andererseits nur ausführen, auf den Ersatzgrundstücken seien Steine gefunden werden und vieles andere mehr, was sich auf die Ersatzgrundstücke bezieht. Es findet sich in der Beschwerdeschrift aber kein Hinweis darauf, in welcher Weise sich eine Beweisaufnahme auf das Ergebnis der Entscheidung hätte auswirken kennen und müssen. Denn den Schluß des Flurbereinigungsgerichts - der auf den Erwägungen beruht, daß das Erdreich im Juragebiet mehr oder weniger Steine enthalte und daß diesem Umstand bei der Wertermittlung Rechnung getragen worden sei -, hinsichtlich des Steingehaltes entspreche die Abfindung etwa der Einlage, haben die Klägerinnen nicht widerlegt. Schlüssig hätte die Rüge der Klägerinnen nur dann sein können, wenn sie dargetan hätten, daß entgegen dieser Urteilsbegründung die angebliche Steinfreiheit ihrer Einlage bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt worden sei.

6

e)

Soweit die Klägerinnen rügen, das Flurbereinigungsgericht habe ihre Beweisanträge auf erneute Augenscheinseinnahme und Einholung eines Gutachtens mit unzutreffender Begründung abgelehnt und damit seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es dadurch zu der Annahme gelangt sei, daß der Abfindung der Klägerinnen in der Gewanne 66 die von ihr behaupteten Mängel nicht anhafteten, so ist auch diese Rüge nicht schlüssig. Sie wäre es nur dann, wenn die Klägerinnen dargelegt hätten, daß und in welchem Umfange bei Erweislichkeit ihrer Behauptungen sich an dem Schätzungsergebnis etwas geändert hätte oder inwiefern dadurch die Nichtgleichwertigkeit ihrer Abfindung mit ihrer Einlage bewiesen worden wäre. Die Landabfindung eines Teilnehmers ist dann wertgleich, wenn ihm Grundstücke zugeteilt werden, die unter Berücksichtigung der Abzüge nach § 47 FlurbG hinsichtlich des erzielbaren Ertrages der Benutzungs- und Ertragsmöglichkeiten seinem alten Grundstück entsprechen (BVerwG I C 24.61 in RdL 1962, 217). Es genügt folglich nicht, daß ein Teilnehmer im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht lediglich bezüglich seiner Abfindungs- oder Einlagegrundstücke tatsächliche Behauptungen aufstellt und dafür Beweis antritt, er muß vielmehr zugleich dartun, daß und inwieweit sich dies bei Erweislichkeit auf die Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung auswirkt. Daß die von den Klägerinnen unter Beweis gestellten Behauptungen in rechtlicher Hinsicht belanglos waren, hat das Flurbereinigungsgericht zudem damit begründet, daß die Mehrung an hängigen, steinigen, nassen, waldangrenzenden und mit Leitungsmasten bestandenen Grundstücken im vorliegenden Fall nicht die Wertgleichheit im Sinne des § 44 FlurbG beeinträchtigten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rüge der Klägerinnen, Art und Umfang des Steingehalts in den Ersatzgrundstücken in den Gewannen 60 und 66 seien bei der Augenscheinseinnahme nicht festgestellt worden. Es ist nicht erkennbar, inwiefern Art und Umfang des Steingehalts einiger Ersatzgrundstücke auf das Ergebnis der Entscheidung einen Einfluß hätten ausüben können.

7

f)

Hinsichtlich der Baum- und Strauchgruppe, die im Osten der Lage des Einlageflurstücks 889 angrenzt, hat das Flurbereinigungsgericht ausgeführt, daß sie nicht die gleichen oder ähnlichen Nachteile auf die Zuteilung ausübe wie ein Wald. Diese Gruppe besteht nach der Niederschrift über die Augenscheinseinnahme aus einigen Bäumen - darunter eine Eiche - und Sträuchern. Es ist ohne weiteres einleuchtend, daß, eine derartige Gruppe von Bäumen und Sträuchern, die noch dazu auf einer Böschung stehen soll, wie die. Klägerinnen behaupten, nicht die gleiche nachteilige Wirkung haben kann wie ein Wald. Es ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern ein Verfahrensmangel vorliegen soll, wenn das Flurbereinigungsgericht es für richtig befunden hat, daß dafür ein Waldabschlag nicht gegeben worden ist.

8

g)

Die Klägerinnen meinen ferner, das Flurbereinigungsgericht hätte eine mögliche Verletzung des § 19 Abs. 3 FlurbG und des Art. 14 GG nicht im Zusammenhang mit der Frage geprüft, ob die Klägerinen sich die Wertverbesserungen durch Dränagen in der Gewanne 66 und durch Planierung in der Gewanne 60 deswegen auf ihre Nachteile anrechnen lassen müßten, weil diese Maßnahmen für die Klägerinnen kostenlos erfolgt seien, obwohl sie durch ihren Beitrag zu diesen Kosten der Bodenverbesserungsmaßnahmen selbst beitrügen und darüber hinaus auch zu wesentlich umfangreicheren Planierungen und Dränierungen anderer Grundstücke ebenfalls durch ihre Beiträge herangezogen würden. Diese Frage könnte als, ein Aufklärungsmangel lediglich dann von Bedeutung sein, wenn sich daraus eine offensichtliche und unbillige Härte ergäbe. Das ist aber ersichtlich nicht der Fall. Die Beiträge sind von allen Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, sofern nicht im Flurbereinigungsplan ein anderer dem Grundsatz der Gleichheit entsprechender Maßstab festgelegt ist. Damit konnte das Flurbereinigungsgericht, ohne sich darüber besonders auszulassen, davon ausgehen, daß die Klägerinnen wie alle anderen Teilnehmer zu den Kosten der Bodenverbesserungsmaßnahmen an ihren eigenen Grundstücken wie auch an denjenigen anderer Teilnehmer beigetragen haben und daß keiner, von allen diesen Teilnehmern dadurch in einer Weise belastet würde, die als eine Härte im Sinne von § 19 Abs. 3 FlurbG hätte angesehen werden müssen oder auch nur können. Für eine Verletzung des Art. 14 GG ist erst recht nichts ersichtlich.

9

h)

Eine schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels liegt auch nicht hinsichtlich der angeblichen Nichtheranziehung der neuesten finanzbehördlichen Bodenschätzungsunterlagen und der unterlassenen Würdigung der von den Klägerinnen vorgelegten Schätzungen ihrer Einlage- und Ersatzflurstücke vor, weil die Klägerinnen jedenfalls in der Beschwerde nicht dargelegt haben, was sich bei Vermeidung dieses angeblichen Fehlers an der Entscheidung geändert haben könnte.

10

i)

Es ist zwar richtig, daß das Flurbereinigungsgericht die Grundstücke im Norden von Dörndorf nicht besichtigt hat, sondern nur die im Süden. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß das angefochtene Urteil als widersprüchlich und gegen die Lebenserfahrung verstoßend anzusehen sei, wenn darin ausgeführt wird, bei der Ortsbesichtigung habe nicht festgestellt werden können, daß die im Süden liegenden Ersatzgrundstücke in den Gewannen 60 und 66 gegenüber den Flächen im Norden zu hoch bewertet worden seien. Die Bewertung aller Grundstücke lag durch das Schätzungsergebnis objektiv fest, und die Klägerinnen zielten mit ihrer Klage darauf ab, daß ihre Ersatzflurstücke im Süden, wegen des Vorhandenseins ganz bestimmter angeblicher Mängel niedriger zu bewerten seien als ihre Einlagen im Norden. Den Behauptungen der Klägerinnen ist das Flurbereinigungsgericht durch die Ortsbesichtigung nachgegangen und hat - wie im Urteil im einzelnen ausgeführt - nicht feststellen können, daß bei den Grundstücken im Süden andere Schätzmaßstäbe angelegt worden seien als im Norden. Dazu bedurfte es keiner Ortsbesichtigung auch der Grundstücke im Norden, weil es sich nur um die Frage handelte, ob die behaupteten Mängel im Süden tatsächlich vorlagen und entsprechend dem Schätzrahmen Berücksichtigung gefunden hatten.

11

k)

Die behauptete Ablehnung eines Vorstandsmitgliedes ist nach dem geltenden Recht unbeachtlich, wie das Flurbereinigungsgericht zutreffend erkannt hat. Eine Beweiserhebung in dieser Beziehung war daher nicht erforderlich. Auf die angebliche Verfassungswidrigkeit bestimmter Artikel des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz kommt es daher nicht an, denn dadurch wird jedenfalls Bundesrecht nicht verletzt.

12

l)

Die Rechtsausführungen des Flurbereinigungsgerichts zu den §§ 134 und 142 FlurbG und die Anwendung dieser Vorschriften auf den vorliegenden Fall stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 24. Juni 1970 - BVerwG IV B 219.68 - und dortige Zitate), so daß auch die dagegen gerichtete Verfahrensrüge der Klägerinnen fehl geht.

13

m) Soweit die Beschwerde der Klägerinnen sich gegen die Streitwertfestsetzung des Flurbereinigungsgerichts richtet, ist sie gemäß § 152 VwGO unzulässig.

14

2.

Die Verfahrensrevision der Klägerinnen ist unstatthaft und muß daher verworfen werden. Die Rüge der angeblich nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ist nicht schlüssig. Nach § 133 VwGO bedarf eine Revision dann keiner besonderen Zulassung, wenn die in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten wesentlichen Verfahrensmängel gerügt werden. Die Klägerinnen behaupten, an der einzigen Beweisaufnahme des Verfahrens habe der Oberverwaltungsgerichtsrat Gran als Vorsitzender mitgewirkt, nicht aber bei der mündlichen Verhandlung und bei der Urteilsberatung. Die bloße Behauptung des Vorliegens eines solchen Verfahrensmangels genügt indessen nicht, um der Partei eine ihr sonst verschlossene Revisionsmöglichkeit zu eröffnen. Vielmehr muß sich aus den Tatsachen, die zur Begründung des gerügten Verfahrensmangels vorgebracht werden, in schlüssiger Weise ergeben, daß ein rechtlich bedeutsamer Verfahrensmangel im Sinne des § 133 VwGO vorliegt (vgl. Beschluß vom 4. April 1961 - BVerwG I CB 126.60 - und dortige Zitate, zuletzt Beschluß vom 23. Januar 1970 - BVerwG IV CB 88.69 -). Dies ist hier nicht der Fall. Selbst wenn man davon absieht, daß die Klägerinnen in dieser Beziehung lediglich Behauptungen aufgestellt haben, ohne irgendein Beweismittel dafür anzugeben, und es daher schon zweifelhaft sein kann, ob die Revision insofern überhaupt in zulässiger Form erhoben worden ist, zeigt der Vergleich der Niederschrift über die einzige Beweisaufnahme in dem vorliegenden Verfahren am 6. Juni 1968 mit der Niederschrift über die folgende mündliche Verhandlung am 14. Juni 1968 und mit dem Urteil vom 19. August 1968, daß in allen diesen Fällen der Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. Lurz den Vorsitz geführt und das Urteil sowie den Beschluß vom 14. Juni 1968 unterschrieben hat. Damit steht fest, daß ein Oberverwaltungsgerichtsrat Gran an allen diesen Maßnahmen nicht mitgewirkt hat. Eine ohne tatsächliche Grundlage aufgestellte Behauptung über eine angeblich nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, die sich nach den Gerichtsakten als falsch erweist, stellt eine schlüssige Revisionsbegründung nicht dar.

15

Soweit schließlich die Klägerinnen die Verletzung der §§ 155 Abs. 1 und 161 Abs. 2 VwGO rügen, kann auch dies weder zur Zulassung der Revision führen noch als zulässige Begründung ihrer Verfahrensrevision dienen. Im übrigen liegt der gerügte Verstoß nicht vor, denn unter Nr. 4 der Entscheidungsgründe hat sich das Flurbereinigungsgericht ausführlich unter Beachtung und Erwähnung dieser Bestimmungen darüber ausgesprochen, aus welchen Gründen es trotz teilweiser Erledigung die gesamten Kosten den Klägerinnen auferlegt hat.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Clauß
Isendahl
Dr. Weyreuther