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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1971, Az.: BVerwG V C 53.70

Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.01.1971
Aktenzeichen
BVerwG V C 53.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 15222
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 22.04.1970 - AZ: 7 K 1367/69

Fundstellen

  • BVerwGE 37, 85 - 87
  • DÖV 1971, 714 (Kurzinformation)
  • VerwRspr 23, 121 - 122

Amtlicher Leitsatz

Eine Rechtsmittelbelehrung, die die Stellung eines bestimmten Antrags als Mußinhalt der Klageschrift vorschreibt, erschwert die Rechtsmitteleinlegung und ist nicht geeignet, die Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Rösgen, Dr. Fink, Rochlitz und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. April 1970 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung. Ihr Antrag blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos. Der die Beschwerde zurückweisende Beschluß des Beschwerdeausschusses wurde am 29. Mai 1969 als Einschreiben zur Post gegeben. Er enthielt in der Rechtsmittelbelehrung u.a. den Hinweis, daß die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten müsse. Mit einem am 4. Juli 1969 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin gegen die Versagung der Kriegsgefangenenentschädigung Klage erhoben und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei verspätet erhoben. Hinreichende Wiedereinsetzungsgründe seien nicht vorgetragen.

3

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Revision. Sie ist der Auffassung, ihr hätte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Sie beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der entgegenstehenden Verwaltungsbescheide den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis 31. Dezember 1955 Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren,

4

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Der Beklagte tritt dem entgegen und bittet um Zurückweisung der Revision.

6

II.

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

7

Das angefochtene Urteil kann nicht aufrechterhalten bleiben. Das Verwaltungsgericht durfte die Klage nicht als unzulässig abweisen. Bei Erhebung der Klage war die gemäß § 22 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes - KgfEG -, jetzt gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1969 (BGBl. I S. 1800), § 74 VwGO einen Monat betragende Klagefrist noch nicht verstrichen, so daß für eine Entscheidung über die Frage, ob der Klägerin Wiedereinsetzungsgründe zur Seite stehen, kein Raum war. Die Zustellung des Beschlusses des Beschwerdeausschusses hat nämlich die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt, weil die ihm beigefügte Rechtsmittelbelehrung unrichtig war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Rechtsmittelbelehrung mit unrichtigem oder irreführendem Inhalt, der auf eine Erschwerung der Rechtsmitteleinlegung hinausläuft, nicht geeignet, die Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen (vgl. u.a. die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1957 [BVerwGE 6, 66[BVerwG 18.12.1957 - IV C 67/57]]; vom 20. Oktober 1962 - BVerwG III C 181.61 - [ZLA 1963, 120]; vom 26. Oktober 1966 [BVerwGE 25, 191[BVerwG 26.10.1966 - BVerwG V C 10.65]]; vom 18. Oktober 1967 - BVerwG 166.65 - [ZLA 1967, 375]; vom 1. November 1967 [BVerwGE 28, 178]). Die in dem Widerspruchsbescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung weist eine solche Unrichtigkeit auf. Der Hinweis, die Klageschrift müsse einen bestimmten Antrag enthalten, widerspricht § 82 Abs. 1 VwGO. Dort ist lediglich bestimmt, daß die Klage einen solchen Antrag enthalten soll. Die Ersetzung der nur als Sollinhalt der Klageschrift vorgesehenen Stellung eines bestimmten Antrages durch eine Mußvorschrift erschwert dem Betroffenen die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Weise. Es ist keineswegs ausgeschlossen, daß sich ein Leistungsbewerber dem Erfordernis, einen bestimmten Antrag zu stellen, nicht gewachsen fühlt, andererseits aber die mit der Hilfe durch Rechtskundige verbundenen Umständlichkeiten und möglichen Kosten scheut und sich so davon abhalten läßt, eine an sich gewünschte Klage zu erheben (vgl. auch BVerwGE 3, 273 [274]).

8

Die Unrichtigkeit der Belehrung hat deshalb gemäß § 58 Abs. 2 VwGO zur Folge, daß die Monatsfrist zur Einlegung der Klage mit der Zustellung des Beschwerdebescheides nicht in Lauf gesetzt wurde. Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob die verspätete Klageerhebung auf der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung beruht. Nach der oben angeführten Rechtsprechung genügt es, wenn der unrichtige Inhalt der Belehrung generell geeignet ist, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsmittels zu erschweren. Dagegen braucht nicht nachgewiesen zu werden, daß im konkreten Einzelfall die Nichteinlegung eines Rechtsmittels durch die unrichtige Belehrung verursacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1966 [BVerwGE 25, 191[BVerwG 26.10.1966 - BVerwG V C 10.65]]). Es ist daher unerheblich, daß die Klägerin nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt auch bei richtiger Rechtsmittelbelehrung verspätet Klage erhoben hätte.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 500 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz