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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.1970, Az.: BVerwG IV B 195.69

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.12.1970
Aktenzeichen
BVerwG IV B 195.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 30.05.1969 - AZ: 77 VII 68

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß und Isendahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 30. Mai 1969 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin vom 15. Oktober 1969 - nur dieses unterliegt der revisionsgerichtlichen Überprüfung, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist des § 132 Abs. 3 VwGO auch zu begründen ist - rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

2

Eine Rechtssache hat nur darin grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im allgemeinen Interesse einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürfen (vgl. Beschluß vom 5. Mai 1961 - BVerwG I B 50.60 -). Dies trifft indessen auf die von der Klägerin erhobenen Rügen, daß im vorliegenden Falle eine neu zugeteilte Fläche nicht mit den vorhandenen Maschinen bewirtschaftet werden könne und auch eine Benutzung als Wiese wegen der großen Entfernung vom Hof ausscheide, ferner daß es einem Beteiligten nicht zuzumuten sei, eine kleine Fläche des Flurstücks Nr. ... wegen der starken Hangneigung zu einer Wiesenfläche zu machen, nicht zu. Denn hierbei handelt es sich um typische Fragen des Einzelfalles, die einer grundsätzlichen Beantwortung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich sind.

3

Weiter ist auch die Frage, ob eine Hangmehrung bei der klägerischen Abfindung die Abfindungsgrundsätze des § 44 FlurbG verletzt, nicht allgemein klärungsbedürftig. Nach § 44 Abs. 3 FlurbG ist die Behörde in erster Linie verpflichtet, die Abfindungen in möglichst großen Grundstücken auszuweisen. Kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach und wird in einer geländemäßig schwierigen Gemarkung eine beachtliche Arrondierung gegenüber zersplittertem Altbesitz erreicht, so liegt darin ein so großer betriebswirtschaftlicher Vorteil, daß es dem Beteiligten zuzumuten ist, eine Veränderung in der Hängigkeit hinzunehmen, solange diese sich in vertretbarem Rahmen hält. Dies ist aber bei der Abfindung der Klägerin zu bejahen. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu ausdrücklich festgestellt, daß das Flurstück Nr. ... bei Neigungsverhältnissen bis 12 % mit den im Betrieb der Klägerin vorhandenen Maschinen bei deren verständigem Einsatz bewirtschaftet werden kann, ohne daß die Klägerin gezwungen wäre, stärkere, für ihren Betrieb unrentable Maschinen zu beschaffen. Damit wird also die Bewirtschaftung der neu zugeteilten Grundstücke allein durch eine Mehrzuteilung hängigen Geländes, wie die Klägerin zu Unrecht annimmt, weder erschwert noch unwirtschaftlich gestaltet.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Clauß
Isendahl