Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1970, Az.: BVerwG VIII C 97.70
Wohngeld für vorübergehend genutzten Wohnraum; Wohngeld für teuren Wohnraum; Verpflichtung der Ausgangsbehörde zur Neubescheidung in einem Widerspruchsbescheid; Auslegung von Widerspruchsbescheiden; Vertrauensschutz bei der Erteilung von Wohngeldbewilligungsbescheiden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 97.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14507
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Saarlouis - 25.09.1969 - AZ: I R 39/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 37, 47 - 56
- DVBl 1971, 579-584 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DÖV 1971, 430 (Kurzinformation)
- DÖV 1971, 715 (Kurzinformation)
- ZMR 1971, 165
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Zulässigkeit der saarländischen "Aufsichtsklage" des zuständigen Ministers gegen den Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses (im Anschluß an BVerfGE 20, 238 und an BVerwG V C 80.68; abgrenzend zu BVerwGE 21, 289).
- 2.
Zur Zulässigkeit eines Widerspruchsbescheides, durch den der angefochtene Ablehnungsbescheid aufgehoben und die Erstbehörde angewiesen wird, den Antragsteller nach der Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde erneut zu bescheiden.
- 3.
Die Grundsätze über die Zurücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte sind unanwendbar, wenn Wohngeld für einen Bewilligungszeitraum gewährt worden war, die Weiterbewilligung aber abgelehnt wird, weil von Anfang an die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. September 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die im Jahre 1932 geborene Beigeladene bezog im April 1965 in S. anstelle einer 13 qm großen Wohnung mit einer monatlichen Miete von 35 DM eine aus drei Räumen bestehende, 74 qm große Wohnung mit einer monatlichen Miete von 169,75 DM. Sie stand in der Ausbildung als Fachlehrerin und nahm ab Mai 1965 an einem Lehrgang teil; abgesehen von einem Zuschuß ihres Vaters in Höhe von 100 DM erhielt sie ein Stipendium in Höhe von 250 DM monatlich. Für die Zeit vom 1. April 1965 bis zum 31. März 1966 wurde ihr durch Bescheid vom 16. Februar 1966 ein Wohngeld in Höhe von monatlich 64,50 DM bewilligt. Auf ihren erneuten Wohngeldantrag wurde die weitere Bewilligung des Wohngeldes abgelehnt mit der Begründung, sie benutze den Wohnraum nur vorübergehend. Auf ihren Widerspruch hob der Stadtrechtsausschuß des Beklagten den Ablehnungsbescheid auf; er wies das Wohnungsamt an, den Antrag nach der Rechtsauffassung des Stadtrechtsausschusses erneut zu bescheiden. Dazu hieß es in den Gründen: Die Beigeladene benutze die Wohnung mit Sicherheit nicht nur vorübergehend. Der Minister des Innern erhob Klage nach § 15 Abs. 1 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - vom 5. Juli 1960 (Amtsbl. S. 558). Er machte geltend: Der Widerspruchsbescheid verstoße wegen der Zurückverweisung gegen die Grundsätze des Widerspruchsverfahrens. In der Sache sei der Beklagte zwar mit Recht davon ausgegangen, daß im Sinne von § 26 des Wohngeldgesetzes - WoGG - in der Fassung vom 1. April 1965 (BGBl. I S. 178) nicht von einer nur vorübergehenden Nutzung der Wohnung gesprochen werden könne; dagegen stehe § 28 Abs. 2 WoGG dem Anspruch der Beigeladenen entgegen, weil es ihr zuzumuten sei, eine ihren persönlichen Verhältnissen besser entsprechende kleinere Wohnung zu beziehen; solche Wohnungen ständen in Saarbrücken zu angemessenen Preisen in ausreichender Zahl zur Verfügung. Er beantragte die Aufhebung des Widerspruchsbescheides. Der Beklagte hielt die Klage für unzulässig, weil der Kläger das Klageziel durch eine Anweisung an die Wohngeldbehörde erreichen könne, den Antrag abzulehnen; dem stände der Widerspruchsbescheid nicht entgegen. Die Beigeladene stellte keine Anträge, legte aber dar, daß die gemietete Wohnung den Umständen nach preisgünstig sei. Das Verwaltungsgericht hielt die Klage für zulässig und wies sie als unbegründet ab: Der Nachweis, die Beigeladene hätte eine weniger kostspielige Wohnung mieten können, sei nicht erbracht worden; der Beigeladenen sei das Beziehen einer anderen Wohnung nicht zumutbar. Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger sein Klagebegehren; er berief sich ergänzend auch auf § 28 Abs. 1 WoGG. Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Abgesehen von der vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Vorschrift des § 15 Abs. 2 AGVwGO, auf die es hier nicht ankomme, seien verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 15 AGVwGO geregelte Aufsichtsklage nicht zu erheben; es fehle auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Die Klage sei im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen worden. Die Rückverweisung der Sache im Widerspruchsverfahren sei ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Sache selbst sei dem Verwaltungsgericht im Ergebnis zu folgen. Kein Streit herrsche über die Antragberechtigung der Beigeladenen und über die Unanwendbarkeit des § 26 WoGG; die Beigeladene lebe getrennt von ihren Eltern und benutze die Wohnung nicht nur vorübergehend. Es könne dahingestellt bleiben, ob § 28 Abs. 2 oder - was in zulässiger Weise nachträglich vorgebracht worden sei - § 28 Abs. 1 WoGG dem Anspruch entgegenstehe. Rechtswidrig sei bereits die - in der vom Kläger erstrebten Versagung des Wohngeldes liegende - Zurücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Mangels ausdrücklicher Vorschriften im Gesetz richte sich die Zurücknahme fehlerhafter Wohngeldbescheide nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts. Die Zurücknahme fehlerhafter Bescheide liege im Ermessen der zuständigen Behörde; dabei sei abzuwägen zwischen dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Vertrauensschutz des Wohngeldempfängers. Das gelte auch dann, wenn über die Weitergewährung von Wohngeld zu entscheiden sei. Der Beigeladenen sei für die Zeit vom 1. April 1965 bis zum 31. März 1966 Wohngeld gewährt worden. Es sei nicht vorgebracht und nicht ersichtlich, daß sie diesen Bescheid durch unrichtige Angaben erwirkt habe; es lägen auch keine sonstigen in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Umstände vor. Nach der letzten Bewilligung hätten sich die maßgeblichen Tatsachen und Umstände nicht verändert; eine Änderung während des nächsten Bewilligungszeitraumes sei auch nicht zu erwarten gewesen. Wenn auch die Wirkung des vorigen Bewilligungsbescheides am 31. März 1966 geendet habe, so habe er doch eine Dauerwirkung über den ersten Bewilligungszeitraum hinaus gehabt. Im vorliegenden Fall sei dem Vertrauensschutz Vorrang einzuräumen; das gelte um so mehr, als zwischen dem Beklagten und dem Kläger keine übereinstimmende Meinung über die rechtliche Qualifizierung des Versagungsgrundes bestehe und die in den Verantwortungsbereich der Behörde gehörende Unsicherheit über einen Versagungsgrund nicht zu Lasten der Beigeladenen gehen könne. Nur dann, wenn der Beigeladenen vor Ablauf des letzten Bewilligungszeitraums rechtzeitig mitgeteilt worden wäre, daß sie aus Versagungsgründen keinen weiteren Mietzuschuß mehr erhalten könne, hätte eine sozial unbillige Härte vermieden werden und der Vertrauensschutz entfallen können. Letztlich dürfe nicht unbeachtet bleiben, daß die Beigeladene nur noch für ein Jahr Wohngeld beantragt habe, weil sie nach ihrem unwidersprochenen Vortrag das Studium im Mai 1967 beendet und daß sie auch tatsächlich keine weiteren Wohngeldanträge mehr gestellt habe.
Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keine Anträge.
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet. Dem angefochtenen Urteil ist zwar nicht in jeder Hinsicht zu folgen; im Ergebnis entspricht es aber der Rechtslage (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Die vom Kläger auf Grund von § 15 Abs. 1 AGVwGO erhobene Aufsichtsklage ist zulässig. Sie kann vom fachlich zuständigen Minister binnen einem Monat nach der Zustellung des Widerspruchsbescheides des Rechtsausschusses mit der Begründung erhoben werden, daß der Widerspruchsbescheid auf einer Rechtsverletzung oder auf Ermessensmißbrauch beruht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger ist der fachlich zuständige Minister in Wohngeldangelegenheiten. Er macht geltend, daß der angefochtene Widerspruchsbescheid aus zwei Gründen rechtswidrig sei: Der Rechtsausschuß sei nicht befugt gewesen, die Sache an die Wohngeldbehörde zurückzuweisen, ohne selbst eine abschließende Entscheidung zu treffen; außerdem habe die Wohngeldbehörde den Antrag der Beigeladenen im Ergebnis mit Recht abgelehnt: Wenn auch die Versagung des Wohngeldes nach § 26 WoGG nicht gerechtfertigt gewesen sei, so habe doch einer der beiden Versagungsgründe von § 28 WoGG vorgelegen.
Mit Recht haben beide Vorinstanzen § 15 Abs. 1 AGVwGO für rechtsgültig angesehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung BVerfGE 20, 238 (BGBl. I 1967 S. 138) § 15 Abs. 2 AGVwGO für ungültig erklärt. Nach dieser Vorschrift sollte die Aufsichtsklage gegen den Beteiligten gerichtet werden, der durch den Widerspruchsbescheid begünstigt wird. Diese - ungültige - Vorschrift ist hier nicht angewendet worden; die Klage ist gegen den Rechtsausschuß gerichtet worden.
§ 15 Abs. 1 AGVwGO ist durch die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht berührt worden. Allerdings werden in dieser Entscheidung auch Bedenken gegen die in § 15 Abs. 1 AGVwGO geregelte Aufsichtsklage erwähnt: Landesrechtliche Sonderregelungen würden von der Verwaltungsgerichtsordnung nur innerhalb der in ihr enthaltenen Ermächtigungen gestattet; im übrigen enthalte sie eine erschöpfende Regelung der zulässigen Klagearten (a.a.O. S. 250) Eine Ermächtigung, landesrechtlich eine Aufsichtsklage zu regeln, sei nicht festzustellen (a.a.O. S. 251 ff.). Das könne letztlich dahingestellt bleiben, weil jedenfalls § 15 Abs. 2 AGVwGO rechtsungültig sei; was den § 15 Abs. 1 AGVwGO angehe, bestehe zumindest die Möglichkeit, daß im Rahmen von § 42 Abs. 2 VwGO landesrechtlich in zulässiger Weise die Klagebefugnis auch solchen Stellen eingeräumt wird, die nicht geltend machen können, durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein (a.a.O. S. 255).
Der erkennende Senat folgt dieser letztgenannten Andeutung; er hält die Aufsichtsklage nach § 15 Abs. 1 AGVwGO für eine Anfechtungsklage eigener Art, die nur die Besonderheit hat, daß der Kläger abweichend vom Grundsatz des § 42 Abs. 2 VwGO nicht geltend machen muß, durch den Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses in seinen Rechten verletzt zu sein; die Zulässigkeit einer nur gegen den Widerspruchsbescheid gerichteten Anfechtungsklage ergibt sich bei dieser Auslegung aus dem dann entsprechend anzuwendenden § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
Ist die Aufsichtsklage als Anfechtungsklage eigener Art gesetzlich zulässig, so kann ihrer Zulässigkeit im vorliegenden Fall nicht entgegengehalten werden, es fehle an einem Rechtsschutzinteresse des Klägers, weil dieser - als Aufsichtsbehörde - eine Anweisung an die zuständige Behörde erteilen könne, um auf diese Weise ohne Anrufung des Gerichts eine abschließende Regelung herbeizuführen. Im Berufungsurteil wird dargelegt, durch die Aufsichtsklage solle ein solches Weisungsrecht gerade ausgeschlossen werden. Unabhängig davon könnte eine solche Anweisung auch im Falle ihrer Zulässigkeit nur den Inhalt haben, daß der Widerspruchsbescheid unbeachtet bleiben und die Ablehnung wiederholt werden müsse. Auch in einem solchen Falle müßte mit einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerechnet werden, nämlich mit einer Klage der durch die erneute Ablehnung ihres Antrags beschwerten Beigeladenen. Schon die sich daraus ergebende Verfahrensgestaltung steht der Annahme entgegen, daß die erhobene Aufsichtsklage am fehlenden Rechtsschutzinteresse des Klägers scheitert.
Der Ansicht, daß die Aufsichtsklage nach § 15 Abs. 1 AGVwGO zulässig ist, steht die Entscheidung BVerwGE 21, 289 des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht entgegen, weil dort - auf dem Gebiet des Schulrechts - über die Aufsichtsklage nach einer anderen verfahrensrechtlichen Vorschrift (§ 29 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1951 [Amtsblatt des Saarlandes S. 1075]) entschieden worden ist. Der erkennende Senat folgt im übrigen dem Urteil des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 1970 - BVerwG V C 80.68 -, in dem es zu einer durch ein anderes Landesgesetz geregelten Aufsichtsklage heißt: "Die in § 42 Abs. 2 VwGO vorgesehene anderweitige Gesetzgebung kann auch ein Landesgesetz sein, in welchem auf das Erfordernis der eigenen Rechtsverletzung des Klägers verzichtet wird ...". Danach erweist sich die Klage als zulässig.
Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen im vorliegenden Fall keine rechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung des Beklagten, durch die auf den Widerspruch der Beigeladenen der Ablehnungsbescheid der Wohngeldbehörde aufgehoben worden ist mit der Anweisung, bei der erneuten Entscheidung von der Rechtsauffassung des Stadtrechtsausschusses auszugehen.
Es handelt sich hier nicht um den Fall, daß eine Widerspruchsbehörde, die zugleich Aufsichtsbehörde ist, keinen Widerspruchsbescheid erläßt, vielmehr in Ausübung der Aufsichtsbefugnis der Erstbehörde anderweitige Anweisungen erteilt (vgl. H. P. Bull, "Dienstliche Anweisung" statt Widerspruchsbescheid?, DVBl. 1970, 243). Es kann davon ausgegangen werden, daß der. Stadtrechtsausschuß nicht die Stellung einer Aufsichtsbehörde hatte. Er hat auch im Sinne von § 68 Abs. 1 VwGO die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Ablehnungsbescheides geprüft und einen Widerspruchsbescheid im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO erlassen. Allerdings hat er den Ablehnungsbescheid nicht durch einen eigenen Wohngeldbescheid ersetzt, vielmehr gefordert, die zuständige Behörde habe nunmehr einen neuen Wohngeldbescheid zu erteilen und dabei die Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde zu beachten. Diese Rechtsauffassung wurde damit zum Ausdruck gebracht, daß § 26 WoGG dem Antrag der Beigeladenen nicht entgegenstehe. Der Kläger hat den Widerspruchsbescheid dahin verstanden, daß nach der Rechtsauffassung des Stadtrechtsausschusses der Beigeladenen nunmehr das beantragte Wohngeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren sei. Er hat nämlich nicht vorgebracht, § 26 WoGG stehe dem Antrag der Klägerin entgegen, vielmehr geltend gemacht, eine andere Vorschrift (§ 28 Abs. 2 WoGG) zwinge zur Versagung des Wohngeldes. Der sich daraus ergebenden Auslegung des Widerspruchsbescheides ist zuzustimmen: Die Erstbehörde hätte im Falle der Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides nach Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides davon ausgehen müssen, daß nunmehr kein Versagungsgrund allgemeiner Art dem Antrag der Klägerin entgegengehalten werden könne; sie hätte davon ausgehen können, daß im Widerspruchsverfahren auch die Frage geprüft worden war, ob möglicherweise ein anderer als der im Ablehnungsbescheid genannte Versagungsgrund dem Antrag der Beigeladenen entgegenstand, und daß im Widerspruchsverfahren auch diese Frage verneint worden war.
Bei dieser Auslegung des Widerspruchsbescheides sollte die Aufgabe der Wohngeldbehörde nur noch darin bestehen, das der Beigeladenen zustehende Wohngeld zu berechnen und zu bewilligen. Es sind keine Bedenken dagegen zu erheben, daß die damit verbundene Arbeit vom Rechtsausschuß nicht übernommen worden ist; für die umfangreiche Tätigkeit, die der Erteilung eines Wohngeldbescheides vorausgeht, ist er nicht ausgerüstet. § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO regelt nicht die Form des Widerspruchsbescheides, durch den dem Widerspruch stattgegeben wird; die Vorschrift fordert nicht, daß der Verwaltungsakt, der an die Stelle des angefochtenen Verwaltungsaktes tritt, in allen Fällen von der Widerspruchsbehörde in seiner endgültigen Form erlassen wird. Ist nur die Ablehnung eines beantragten Verwaltungsaktes im Streit, so bestehen keine Bedenken gegen eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren, die - ähnlich wie im Falle eines Urteils nach § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO - der Erstbehörde aufgibt, einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen und dabei die Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde zu beachten.
Daraus ergibt sich des weiteren, daß die Klage zu der Prüfung zwingt, ob dem Wohngeldantrag der Beigeladenen entsprochen werden muß, ohne daß dabei schon über die Höhe des ihr zustehenden Wohngeldes zu entscheiden ist. Nicht nur der Versagungsgrund von § 26 WoGG steht zur Entscheidung, auf den sich auch der Kläger nicht beruft, auch nicht nur der Versagungsgrund von § 28 Abs. 2 WoGG, den der Kläger mit seiner Klage geltend gemacht hat, vielmehr auch der nachträglich seitens des Klägers in das Verfahren eingeführte Versagungsgrund von § 28 Abs. 1 WoGG.
Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht die Frage verneint, ob dem Wohngeldantrag der Beigeladenen ein Versagungstatbestand entgegengehalten werden kann; der Begründung des Berufungsurteils ist allerdings nicht zu folgen.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts - allein auf die Erwägung gestützt, nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zur Zurücknahme begünstigender Verwaltungsakte sei im vorliegenden Fall dem Gesichtspunkt des der Beigeladenen zu gewährenden Vertrauensschutzes gegenüber dem Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung das größere Gewicht beizumessen mit der Folge, daß sie auch dann, wenn ihrem Anspruch ein Versagungsgrund entgegenstehe, im Bewilligungszeitraum 1966/67 den Anspruch auf Wohngeld behalte, der ihr für den Bewilligungszeitraum 1965/66 zugesprochen worden sei. - Dem ist nicht zu folgen.
Im Wohngeldgesetz fehlen Vorschriften zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Bewilligungsbescheide, die nicht der Rechtslage entsprechen, zurückgenommen werden können. § 39 Abs. 1 WoGG sagt, daß zu Unrecht gezahlte Wohngeldbeträge zurückzuzahlen sind, soweit der Empfänger die ungerechtfertigte Gewährung von Wohngeld zu vertreten hat. Nach § 39 Abs. 4 WoGG bleiben die allgemeinen Grundsätze über die Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen im übrigen unberührt. Damit wird vorausgesetzt, daß im Falle solcher Zahlungen, die auf Grund von Bewilligungsbescheiden geleistet worden sind, eine Rückforderung nur zulässig ist, wenn der Bewilligungsbescheid für den Zeitraum, für den Leistungen gewährt wurden, zurückgenommen worden ist, daß also der Mangel des materiell-rechtlichen Rechtsgrundes für sich allein nicht ausreichend ist als Grundlage für eine Rückforderung (vgl. Becker, Die Rücknahme fehlerhafter Verwaltungsakte in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, DÖV 1963, 459 [461]); damit wird aber nichts ausgesagt zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Wohngeldbescheide wegen Rechtswidrigkeit mit Wirkung für die Vergangenheit oder mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden können. Diese Frage muß ebenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts beantwortet werden (vgl. Ossenbühl, Die Rücknahme von Wohngeldbescheiden und die Rückforderung gezahlter Wohngelder, DÖV 1967, 246).
Ein Wohngeldbescheid ist rechtswidrig, wenn Wohngeld bewilligt wurde, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. So liegt es nicht nur dann, wenn es an den Anspruchsvoraussetzungen selbst fehlte, sondern auch dann, wenn ein zwingender Versagungsgrund vorlag. Zwingende Versagungsgründe sind in den §§ 23 a bis 29 WoGG geregelt; das wird mit dem in diesen Vorschriften einheitlich verwendeten Ausdruck "wird nicht gewährt" klargestellt.
Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, die Grundsätze über die Zurücknahme begünstigender Verwaltungsakte seien auch dann anwendbar, wenn auf Grund eines früheren Bewilligungsbescheides Leistungen für einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum erbracht worden sind, die nicht zurückgefordert werden sollen, und wenn in nunmehr abweichender Beurteilung der Rechtslage ein für den neuen Bewilligungszeitraum gestellter Wohngeldantrag abgelehnt werden soll, weil von Anfang an die Voraussetzungen für die Bewilligung gefehlt hätten; auch in einem solchen Falle stelle sich die Frage nach einem dem Antragsteller zu gewährenden Vertrauensschutz. - Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Wohngeld wird jeweils für einen bestimmten Bewilligungszeitraum - in der Regel für zwölf Monate - gewährt (vgl. § 34 Abs. 1 WoGG). Der Bewilligungsbescheid soll eine Belehrung enthalten, daß das Wohngeld nach Ablauf des Bewilligungszeitraums in der Regel erneut für zwölf Monate gewährt wird, wenn ein neuer Antrag rechtzeitig gestellt wird und die Voraussetzungen weiter erfüllt sind (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 WoGG). Daraus ergibt sich aber kein Recht des Wohngeldempfängers darauf, daß nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes auch solche Leistungen weiter gewährt werden, die seinerzeit zu Unrecht bewilligt worden sind. Das wird schon im Gesetz zum Ausdruck gebracht mit der Einschränkung "in der Regel". Kommt die Behörde bei der Prüfung des neuen Antrags zum Ergebnis, daß schon für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum die Voraussetzungen für die Gewährung von Wohngeld fehlten und daß sie auch jetzt fehlen, so ist es nicht nur gerechtfertigt, vielmehr nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung erforderlich, von der genannten "Regel" abzuweichen und Wohngeld für die Zukunft zu versagen. Zu Unrecht meint Ossenbühl (a.a.O. S. 252), bei der Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen Wohngeldbescheide zurückgenommen werden Können, komme es nicht auf den Zeitraum an, für den die Wohngeldleistungen bewilligt worden sind. Er verkennt, daß der Fall einer Zurücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes dann nicht vorliegt, wenn ein Bewilligungszeitraum abgelaufen ist und für den neuen Bewilligungszeitraum noch keine Entscheidung getroffen worden ist. Es bedarf in einem solchen Fall keiner Zurücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes; die gesetzlich vorgeschriebene Zusage, auf Grund eines neuen Antrags werde im Regelfall ein neuer und inhaltlich gleicher Bewilligungsbescheid ergehen, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben, ist nicht Bestandteil des Bewilligungsbescheides, der nur für einen von Anfang an festgelegten Zeitraum eine Regelung trifft. Diese Zusage ist unverbindlich, wenn es schon bei dem vorangegangenen Bescheid am Regelfall einer rechtmäßigen Bewilligung fehlte. Ein Vertrauen des Wohngeldempfängers auf die Einhaltung einer rechtswidrigen Zusage und auf die über einen Bewilligungszeitraum hinaus gesicherte Aufrechterhaltung rechtswidriger Leistungen wird vom Gesetz nicht geschützt.
Anders mag es dann liegen, wenn der Wohngeldempfänger auf Grund einer seinen besonderen Fall betreffenden Zusage bestimmte Dispositionen getroffen - etwa eine an sich zu aufwendige Wohnung gemietet - hat, die er nicht getroffen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß er die erwarteten Wohngeldleistungen nicht erhält. Dazu bedarf es hier keiner Entscheidung; denn die Beigeladene hat zunächst die jetzt von ihr bewohnte Wohnung gemietet und erst später Wohngeld beantragt und daraufhin einen Bewilligungsbescheid erhalten. Es liegt nichts dafür vor, daß sie die Wohnung nur auf Grund einer ihr erteilten Wohngeldzusage gemietet hat.
Es bestehen also - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - keine Bedenken gegen die Versagung des Wohngelds für den zweiten Bewilligungszeitraum, wenn schon die Erstbewilligung rechtswidrig war. Der Oberbundesanwalt, der sich beteiligt und sich dabei auf die Beantwortung dieser Rechtsfrage beschränkt hat, ist zum gleichen Ergebnis gelangt. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Bewilligungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit schon während eines Bewilligungszeitraums (ex nunc) oder nachträglich für den ganzen Bewilligungszeitraum (ex tunc) zurückgenommen werden kann, stellt sich hier nicht und bedarf hier keiner Antwort.
Da das Berufungsurteil mit der vorliegenden Begründung schon deshalb nicht aufrechterhalten werden kann, weil kein Fall vorliegt, in dem sich die allgemeinen Grundsätze über die Zurücknahme begünstigender Verwaltungsakte auswirken, bedarf es der Entscheidung, ob es sich im Ergebnis als richtig erweist. Das ist der Fall, weil das im Berufungsverfahren bestätigte Urteil des Verwaltungsgerichts richtig ist: Weder der Versagungsgrund von § 26 WoGG, auf den der vom Beklagten aufgehobene Ablehnungsbescheid gestützt war, noch einer der beiden Versagungsgründe von § 28 WoGG liegt vor.
Gemäß § 26 WoGG wird ein Wohngeld nicht gewährt für Personen, die im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 WoGG Wohnraum nur vorübergehend benutzen. § 7 Abs. 2 Satz 2 WoGG rechnet zum Haushalt einer Familie auch solche Familienmitglieder, die nur vorübergehend abwesend sind. Werden sie nach der letztgenannten Vorschrift zu den Mitgliedern der Familie gerechnet, weil sie nur vorübergehend abwesend sind, so sollen sie - das ist der Sinn von § 26 WoGG - für den Zeitraum der vorübergehenden Abwesenheit für die zwischenzeitlich bewohnte Wohnung kein Wohngeld erhalten. Diese Regelung steht in einem engen systematischen Zusammenhang zu § 27 WoGG, der den Rechtsgedanken enthält, daß für eine Person nicht zweimal Wohngeldleistungen gewährt werden sollen.
Im Falle der Beigeladenen steht es fest, daß sie die elterliche Wohnung nicht nur vorübergehend verlassen hat. Schon daran scheitert die Anwendung von § 26 WoGG in ihrem Fall.
Gemäß § 28 Abs. 1 WoGG wird unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen ein Mietzuschuß nicht gewährt, wenn jemand ohne triftigen Grund seine bisherige Wohnung aufgegeben hat. Die Anwendung dieser Vorschrift auf die Beigeladene scheitert schon daran, daß sie einen "triftigen Grund" hatte, ihre bisherige Wohnung aufzugeben: Diese Wohnung hatte nach den vorliegenden Feststellungen eine Größe von 13 qm. Selbst wenn die Forderung gestellt würde, Wohngeldempfänger müßten sich mit bescheidenen Wohnverhältnissen begnügen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, nach einem Umzug den Anspruch auf Wohngeld zu verlieren, wäre die bisherige Wohnung für einen erwachsenen Menschen, der seinen eigenen Haushalt führen muß, als zu klein anzusehen; deshalb hat die Beigeladene einen triftigen Grund gehabt, eine größere Wohnung zu beziehen. § 28 Abs. 1 WoGG kann ihrem Anspruch nicht entgegengehalten werden.
Gemäß § 28 Abs. 2 WoGG wird ein Mietzuschuß nicht gewährt, wenn das Beziehen einer anderen, den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Antragstellers entsprechenden Wohnung möglich und zumutbar ist. Diese Vorschrift kann der Beigeladenen aus den folgenden Gründen nicht entgegengehalten werden:
Soll die Vorschrift angewendet werden, so muß eine "andere" Wohnung vorhanden sein, in die der Antragsteller einziehen kann; es reicht nicht aus, daß die von ihm bewohnte Wohnung im Verhältnis zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu teuer ist. Des weiteren ist zu fordern, daß bei einem Umzug in die andere Wohnung eine nicht unwesentliche Verringerung der ihm zustehenden Wohngeldleistungen zu erwarten ist. Nur dann ist nämlich die Forderung zu rechtfertigen, daß der Antragsteller seine bisherige Wohnung aufgibt und eine andere Wohnung bezieht; der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in dem Sinne heranzuziehen, daß nur der gesetzliche Zweck - eine mit den berechtigten Interessen des Antragstellers zu vereinbarende Verringerung der Wohngeldleistungen - die Einschränkung des freien Wahlrechts in bezug auf die Wohnverhältnisse zu rechtfertigen vermag. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, daß nach der Systematik des Gesetzes Antragsteller, die eine zu große Wohnung beziehen, selbst zur Verringerung der Wohngeldleistungen beitragen:
Nur die auf die "benötigte Wohnfläche" entfallende Miete wird berücksichtigt (§§ 9, 13 Abs. 1 WoGG). Bei alleinstehenden Personen werden höchstens 40 qm Wohnfläche als benötigt anerkannt (§ 13 Abs. 3 Satz 2 WoGG). Da die Wohnung der Beigeladenen 74 qm groß ist, wird nur ein Teil der Gesamtmiete berücksichtigt. Eine Verringerung des Wohngeldes infolge eines Umzuges wäre nur dann zu erwarten, wenn die nunmehr zu zahlende unter der jetzt zu berücksichtigenden Miete läge. Der Unterschied darf nicht unerheblich sein; andernfalls wäre der Umzug schon nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu fordern. Andererseits wäre aber auch die Forderung nicht zu rechtfertigen, die Beigeladene möge in eine Wohnung mit einer Wohnfläche umziehen, die erheblich unter dem Regelsatz von 40 qm liegt. Wird eine solche Wohnfläche allen Einzelpersonen als Wohngeldempfängern zugestanden, so kann in der Regel nur der Umstand, daß die qm-Miete zu hoch ist, die Anwendung von § 28 Abs. 2 WoGG rechtfertigen. Der qm-Preis der Wohnung der Beigeladenen - sie zahlt für 74 qm Wohnfläche 169,75 DM - erscheint aber nicht als außergewöhnlich hoch.
Letztlich kann es auf diese Gesichtspunkte nicht ankommen. Denn es fehlt jeder Nachweis dafür, daß die Beigeladene in der Lage war, in eine andere - ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen besser entsprechende - Wohnung umzuziehen und dabei den Betrag des ihr zustehenden Wohngeldes erheblich zu senken. Eine bestimmte Wohnung, in die die Beigeladene umziehen konnte, ist nicht nachgewiesen worden. Es fehlt auch der Nachweis, daß eine Wohnung dieser Art in S. jederzeit gefunden werden konnte. Hinweise des Klägers auf die allgemeine Lage des Wohnungsmarktes in Saarbrücken reichen schon deshalb nicht aus, weil der Kläger - auch in der Revisionsbegründung - nur auf die Möglichkeiten hingewiesen hat, die für Studenten bestehen, in Saarbrücken eine preiswerte Unterkunft zu finden. Er hat dabei zu Unrecht außer acht gelassen, daß die Beigeladene, wenn sie seinerzeit auch noch in der Berufsausbildung stand, gelöst vom elterlichen Haushalt einen eigenen Mittelpunkt ihrer ganzen Lebensbeziehungen zu finden genötigt war. Der Hinweis des Klägers darauf, daß die Beigeladene ja schon vorher eine preisgünstige Wohnung hatte, ist schon deshalb verfehlt, weil diese Wohnung aus den schon genannten Gründen unzureichend war. Dieser Hinweis läßt erkennen daß der Kläger den Sinn von § 28 Abs. 1 WoGG nicht richtig verstanden hat: Es dürfte zwar zutreffen, daß die von der Beigeladenen bezogene Wohnung nach ihren damaligen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen zu teuer war. Das rechtfertigt aber die Anwendung der Versagungsvorschrift noch nicht. Es muß hinzukommen, daß ein Umzug in eine andere zumutbare Wohnung möglich war und zu einer nicht unerheblichen Herabsetzung der Wohngeldleistungen geführt hätte. Dafür fehlte es an einem Nachweis.
Eine weitere Sachaufklärung ist unter diesen Umständen entbehrlich. Eine abschließende Entscheidung ist möglich. Es verbleibt bei der Klagabweisung. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 780 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf