Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.10.1970, Az.: BVerwG VII P 6.70
Wählbarkeit von zu selbstständigen Entscheidungen über Personalangelegenheiten befugten Bediensteten; Entscheidung über die Entziehung von Fahrvergünstigungen und über Urlaubsangelegenheiten; Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit einer Wahl zum Personalrat; Vorsitz im Fachsenat für Personalvertretungssachen; Rüge der Besetzung des Oberverwaltungsgerichts; Wesentliche Vorschriften des Wahlrechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.10.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 6.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13628
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Saarland - 04.03.1970 - AZ: OVG IV W 31/69
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 5 PersVG
- § 58 PersVG
- § 67 PersVG
- § 70 PersVG
- § 71 PersVG
- § 22 PersVG
- § 10 Abs. 3 PersVG
- § 77 Abs. 1 PersVG
- § 9 Abs. 4 VwGO
- § 7 Abs. 1 VwGO
- § 67 Abs. 1 Buchst. c PersVG
Fundstellen
- PersV 1971, 141
- ZBR 1971, 117
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 1970
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 4. März 1970 und der Beschluß des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten - vom 19. September 1969 werden aufgehoben.
Die bei der Generalvertretung Saarbrücken der Bundesbahndirektion Saarbrücken vom 3. bis 5. Februar 1969 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats ist in der Gruppe der Beamten ungültig.
Gründe
I.
In der Zeit vom 3. bis 5. Februar 1969 fand bei der Generalvertretung S... der Bundesbahndirektion S... einer im Oktober 1968 gebildeten Dienststelle, die Wahl des Personalrats statt. In der Gruppe der Beamten wurde u. a. der auf dem Wahlvorschlag Nr. 1 aufgestellte Spitzenkandidat, der Beteiligte zu 3), in den Personalrat gewählt und von diesem zum Vorsitzenden bestimmt.
Die Antragstellerin hat die Wahl angefochten und geltend gemacht, der Beteiligte zu 3) sei nicht wählbar gewesen, weil er zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sei. Er entscheide als erster Bürobeamter der Dienststelle über die Gewährung von Schülerfahrkarten, in Freifahrtangelegenheiten, über die Genehmigung der Dienst-(Reise-) Pläne für Zugrevisoren und in Urlaubsangelegenheiten. Insoweit besitze er auch Zeichnungsrecht. Der Beteiligte zu 1) hat die Zurückweisung des Anfechtungsantrages begehrt und ausgeführt, die dem Beteiligten zu 3) übertragenen Angelegenheiten seien keine Personalratsangelegenheiten im Sinne des § 10 Abs. 5 des Personalvertretungsgesetzes - PersVG -. Es müsse sich hierbei um Entscheidungen handeln, die unmittelbar den Status der Bediensteten berührten. Die Fahrvergünstigungen seien in einer Dienstvorschrift im einzelnen geregelt. Über die Entziehung von Fahrvergünstigungen entscheide die Bundesbahndirektion. Die selbständige Entscheidung auf diesem Gebiet liege im übrigen beim Generalvertreter. Auch in Urlaubsangelegenheiten bestehe keine selbständige Entscheidungsbefugnis des Beteiligten zu 3); das gelte auch für die Genehmigung der Reisepläne der Zugrevisoren, die übrigens keine Personalangelegenheiten seien.
Der Beteiligte zu 2) hat ausgeführt, die Voraussetzungen, unter denen einem Antrag auf Gewährung von Schülerfahrkarten zu entsprechen sei, ließen einen Ermessenspielraum nicht zu. Über die Entziehung von Fahrvergünstigungen entscheide die Direktion. Die Generalvertretung könne die Fahrvergünstigungen lediglich vorläufig sperren und müsse den Vorgang sofort der Bundesbahndirektion zur Entscheidung vorlegen. In Urlaubsangelegenheiten habe der Beteiligte zu 3) keine Entscheidungsbefugnis, sondern übe eine reine Bearbeitungstätigkeit aus; die Entscheidung werde vom Leiter der Generalvertretung getroffen. Die Abzeichnung der Reisepläne für die Zugrevisoren sei keine Personalangelegenheit. Im Reiseplan trage der Revisor die Züge ein, die er im Verlauf der Woche zu prüfen beabsichtige, wobei der Zeitpunkt der Durchführung dem Revisor überlassen bleibe. Er könne sogar vom Reiseplan abweichen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Ungültigkeit der Wahl festzustellen, zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen worden.
Es ist davon ausgegangen, daß die Vorschrift des § 10 Abs. 3 PersVG, wonach die zu selbständigen Entscheidungen von Personalangelegenheiten befugten Bediensteten nicht wählbar seien, eine einschränkende Auslegung erfordere. Die Genehmigung von Reiseplänen sei keine Personalangelegenheit, weil sie nicht die persönlichen Belange der Betroffenen, sondern die fachliche und organisatorische Kontrolle des Einsatzes des Personals nach den Erfordernissen des Betriebsdienstes betreffe. Eigene Rechte der Bediensteten würden dadurch nicht betroffen. Auch bei den Freifahrtangelegenheiten bestehe keine ins Gewicht fallende Entscheidungsbefugnis des Beteiligten zu 3). Die Gewährung werde, wie auch bei Schülerfahrkarten, mehr oder weniger schematisch vorgenommen. Bei den Urlaubsangelegenheiten habe sich das Gericht nicht davon überzeugen können, daß der Beteiligte zu 3) eine selbständige Entscheidungsbefugnis tatsächlich gehabt habe. Die Anhörung der Beteiligten habe ergeben, daß bei der Dienststelle, die 50 Bedienstete umfasse, die Geschäftsverteilung während des Aufbaus auf Grund einer mündlichen Anordnung des Dienststellenleiters vorgenommen worden sei. Soweit die Dienststelle die Aufgaben des früheren Verkehrsamtes übernommen habe, sei dessen Arbeitsverteilungsplan als Anhalt benutzt worden. Dieser sehe die Urlaubsangelegenheit als Aufgabengebiet des Beteiligten zu 3) vor. Es sei aber überzeugend dargelegt worden, daß über die formularmäßigen Bewilligungen hinaus von dem Beteiligten zu 3) keine selbständigen Entscheidungen in Urlaubsangelegenheiten getroffen worden seien. Vielmehr seien in Konfliktsfällen die Sachen immer dem Generalvertreter zur Entscheidung vorgelegt worden. Dieser habe sich zwar über die Delegation der sonst allein dem Dienststellenleiter vorbehaltenen Urlaubsgewährung gewundert, es jedoch als praktisch empfunden, daß der Beteiligte zu 3) ihn entlastet habe. Diese Praxis sei nach der Auffassung des Gerichts unbedenklich, wobei die Frage offenbleiben könne, ob diese Angelegenheiten überhaupt auf einen Sachbearbeiter übertragen werden konnten. Wenn das nicht zulässig sei, sei das Antragsbegehren ohnehin unbegründet.
Die Antragstellerin hat die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie ihr Antragsbegehren weiter verfolgt.
Sie rügt falsche Besetzung des Gerichts, weil ein Oberverwaltungsgerichtsrat dem Fachsenat vorgesessen habe.
Auch in der Sache könne dem Beschwerdegericht nicht gefolgt werden. Es habe zwar richtig erkannt, daß Urlaubsangelegenheiten zu den in § 10 Abs. 3 PersVG erwähnten Personalangelegenheiten zu rechnen seien; es habe aber diese zutreffende Erkenntnis nicht richtig auf die Tätigkeit des Beteiligten zu 3) angewandt. Der Streit darüber, ob und bis wann der Beteiligte zu 3) eine Entscheidungsbefugnis in Urlaubsangelegenheiten gehabt habe, sei ohne Bedeutung. Es komme nur darauf an, daß sie dem Bediensteten auf Grund des ihm übertragenen Amtes zugesagt worden sei. Das ergebe sich aus dem Geschäftsverteilungsplan. Daß der Beteiligte zu 3) sich von einem bestimmten Zeitpunkt an der Ausübung der Entscheidungsbefugnis enthalten habe, spiele keine Rolle. Die Befugnis sei dadurch nicht erloschen. Auch sei der Geschäftsverteilungsplan durch die Umwandlung des Verkehrsamtes in eine Generalvertretung jedenfalls für die hier in Betracht kommenden Aufgaben nicht geändert worden. Daß der Beteiligte zu 3) Urlaubsanträge mit dem Beteiligten zu 2) besprochen habe, bedeute keinen Verzicht auf seine selbständige Entscheidungsbefugnis in diesen Angelegenheiten. Darin sei lediglich das Bemühen zu erblicken, einer Kontroverse zwischen der eigenen Entscheidung und der des Dienststellenleiters vorzubeugen, weil dieser jede Sache an sich ziehen und selbst entscheiden könne.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und macht geltend, der Beteiligte zu 3) bereite lediglich Entscheidungen vor, treffe sie aber selbst nicht.
Der Oberbundesanwalt hält die Rechtsbeschwerde für begründet. Zwar sei eine Entscheidungsbefugnis, die sich in dem Recht zur Schlußzeichnung ausdrücke, in den Fahrvergünstigungsangelegenheiten zu verneinen; jedoch sei sie bei der Genehmigung von Reiseplänen der Zugrevisoren und in Urlaubsangelegenheiten gegeben.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Die Rüge, der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil ein Oberverwaltungsgerichtsrat den Vorsitz geführt habe, greift allerdings nicht durch. Zwar hat der Senat im Beschluß vom 7. November 1969 - BVerwG VII P 3.69 - (BVerwGE 34, 180) ausgesprochen, daß den Vorsitz in der nach § 77 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - beim Verwaltungsgericht gebildeten Fachkammer der Präsident des Verwaltungsgerichts oder ein Verwaltungsgerichtsdirektor zu führen hat. Der Senat hat seine Auffassung damit begründet, daß mangels abweichender Vorschrift § 7 Abs. 1 VwGO gilt. Da diese Vorschrift gemäß § 9 Abs. 4 VwGO auch für die Oberverwaltungsgerichte anzuwenden ist, muß den Vorsitz im Fachsenat für Personalvertretungssachen der Präsident des Oberverwaltungsgerichts oder ein Senatspräsident führen. Wie der Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ergibt, hat sich der Präsident des Oberverwaltungsgerichts dem IV. Senat, der auch Fachsenat für Personalvertretungssachen ist, angeschlossen. Der Oberverwaltungsgerichtsrat, der in der vorliegenden Sache den Vorsitz hatte, ist also nicht ständiger Vorsitzender des Senats.
Dom Oberverwaltungsgericht ist in der Frage zuzustimmen, welche Bedeutung der vom Beteiligten zu 2) nach der Personalratswahl vorgenommenen Entziehung der Entscheidungsbefugnis in Urlaubsangelegenheiten des Beteiligten zu 3) im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin zukommt. Daß diese Maßnahme das Rechtsschutzbedürfnis nicht beseitigt hat, geht schon daraus hervor, daß sich die Behauptung der Antragstellerin, der Beteiligte zu 3) besitze eine selbständige Entscheidungsbefugnis, nicht auf die Urlaubsangelegenheiten beschränkt, sondern auch andere Aufgabengebiete wie die Genehmigung von Freifahrten und von Reiseplänen der Zugrevisoren erfaßt. Auch ist die nach der Wahl vorgenommene Entziehung einer Entscheidungsbefugnis in Urlaubsangelegenheiten deshalb unbeachtlich, weil es für die Frage, ob bei der Wahl Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit und des Wahlverfahrens vorgekommen sind, auf die bei Durchführung der Wahl bestehende Sach- und Rechtslage ankommt. Ebensowenig wie bei der Teilnahme eines nicht wahlberechtigten Bediensteten an der Wahl durch den nachträglichen Erwerb des Wahlrechts der Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts beseitigt wird, ist auch das bei der Wählbarkeit der Fall. Sie muß im Zeitpunkt der Wahl gegeben sein, weil die Frage, ob sie später erworben wird, völlig ungewiß und dem Einfluß der Wähler entzogen ist. Von dem Grundsatz, daß es für die Anfechtung der Wahl auf die in ihrem Zeitpunkt bestehende Sach- und Rechtslage ankommt, ist der Senat in mehreren Entscheidungen ausgegangen (BVerwGE 9, 213 [214]; 14, 241 [243]; 32, 182 [184]).
Dem Beschwerdegericht kann aber darin nicht gefolgt werden, dem Beteiligten zu 3) habe eine selbständige Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten nicht zugestanden. Ob die dem Beteiligten zu 3) übertragene Genehmigung von Reiseplänen der Zugrevisoren bereits die Befugnis zur selbständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten enthält, die nach § 10 Abs. 3 PersVG die Wählbarkeit ausschließt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hatte der Beteiligte zu 3), wie die Feststellungen des Beschwerdegerichts ergeben, im Zeitpunkt der
Wahl die Befugnis zur selbständigen Entscheidung in Urlaubsangelegenheiten. Die Urlaubsangelegenheiten gehören, wie das Beschwerdegericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, zu den Personalangelegenheiten. Dieser Begriff ist in § 10 Abs. 3 PersVG nicht auf die Angelegenheiten beschränkt, die nach §§ 70, 71 PersVG der Mitbestimmung oder Mitwirkung der Personalvertretung unterliegen, sondern umfaßt ebenso wie in § 58 PersVG (Beteiligung beim Erlaß von Verwaltungsanordnungen) alle die persönliche Rechtsstellung der Beteiligten betreffenden und zur Entscheidung anstehenden Fragen. Daß hierzu auch die Urlaubsangelegenheiten gehören, ergibt sich aus § 67 Abs. 1 Buchst. c PersVG. Die vom Beschwerdegericht im Grundsatz richtig ausgelegte Vorschrift des § 10 Abs. 3 PersVG ist jedoch von ihm auf den festgestellten Sachverhalt nicht richtig angewandt worden. Es hat in den Gründen festgestellt, daß der Geschäftsverteilungsplan des früheren Verkehrsamtes insoweit angewandt worden ist, als die Dienststelle bestimmte Aufgaben dieser Behörde übernommen hat. Dazu gehört auch die Bewilligung von Urlaub an die Bediensteten. Der genannte Arbeitsverteilungsplan sieht, wie das Beschwerdegericht weiter festgestellt hat, unter "übertragene Geschäfte - GA-Ämter § 5 (2)" die Urlaubsangelegenheiten lediglich als Aufgabengebiet des Beteiligten zu 3) vor. Daraus geht hervor, daß der Beteiligte zu 3) auf diesem Gebiet eine selbständige Entscheidungsbefugnis besitzt oder jedenfalls bis zu ihrer Entziehung besessen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings aus der Anhörung des Beteiligten zu 2), bei der dieser erklärt hat, der Beteiligte zu 3) habe Konfliktfälle ihm zur Entscheidung vorgelegt, geschlossen, dieser habe nur formularmäßige Urlaubsbewilligungen vorgenommen und keine selbständige Entscheidungsbefugnis in diesen Angelegenheiten gehabt. Auch Bewilligungen von Urlaub, die formularmäßig geschehen, stellen selbständige Entscheidungen dar, weil sie eine Prüfung des Urlaubsanspruchs nach Grund und Umfang sowie seiner Vereinbarkeit mit den dienstlichen Belangen voraussetzen. Das Beschwerdegericht hat bei seiner rechtlichen Beurteilung insbesondere aber den wesentlichen Umstand außer acht gelassen, daß es in der Hand des Beteiligten zu 3) liegt oder gelegen hat, was er als Konfliktfall angesehen und was er demgemäß dem Beteiligten zu 2) vorgelegt hat. Insoweit steht oder stand ihm jedenfalls auch unter Zugrundelegung der engen Auffassung des Beschwerdegerichts eine weitgehende selbständige Entscheidungsbefugnis zu. Im Zeitpunkt der Wahl lagen somit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 PersVG bei dem Beteiligten zu 3) vor, so daß er nicht wählbar war. Da gegen wesentliche Vorschriften der Wählbarkeit und des Wahlverfahrens verstoßen worden ist, - der Wahlvorstand hätte den Wahlvorschlag, auf dem nicht alle Kandidaten wählbar waren, zurückweisen müssen (BVerwGE 10, 344) - und sich auch nicht ausschließen läßt, daß das Wahlergebnis dadurch geändert oder beeinflußt worden ist, muß dem Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahl gemäß § 22 PersVG entsprochen werden. Es ist jedoch geboten, die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl auf die Gruppe der Beamten zu beschränken, weil sich nur innerhalb dieser Gruppenwahl der Verstoß gegen die Wählbarkeit ausgewirkt haben kann.