Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.09.1970, Az.: BVerwG I B 38.69
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.09.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 38.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 14749
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 13.05.1969 - AZ: 343 VIII 68
Rechtsgrundlagen
- § 28 ff. Ausländergesetz
- § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Heinrich, Dr. Paul und Dr. Pakuscher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Im Mai 1962 verließ er legal seine Heimat und kam in die Bundesrepublik. Am 1. Juni 1966 beantragte er seine Anerkennung als ausländischer Flüchtling. Antrag, Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die vorgetragenen Vorfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht und den geltend gemachten Nachfluchtgrund nicht nachgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil ließ es nicht zu.
Gegen die Versagung der Revision wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die vom Kläger allein geltend gemachten Verfahrensmangel können nicht zur Zulassung der Revision führen.
1.
Der Kläger rügt, daß das Berufungsgericht dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag nicht stattgegeben hat, den Zeugen B. als Sachverständigen dazu zu hören, "daß der Sachvortrag des Klägers aus den eigengesetzlichen Zusammenhängen in sich verständlich und glaubhaft sein kann". Das Berufungsgericht hat diesen Antrag jedoch zu Recht durch Beschluß gemäß § 86 Abs. 2 VwGO mit der Begründung abgelehnt, daß "eine hinreichende Sachkenntnis des Benannten für das Beweisthema nach dem Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers nicht gegeben erscheint". Der Vortrag des Klägers entbehrte jeder Angabe, die den Schluß auf ein besonderes Fach- und Erfahrungswissen und damit eine Befähigung des Zeugen zu sachverständiger Aussage erlaubt hätte.
Beweis durch einen anderen Sachverständigen hat der Kläger nach der Ablehnung des Zeugen B. nicht beantragt. Angesichts des Beweisthemas konnte sich die Zuziehung eines Sachverständigen dem Berufungsgericht auch nicht im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) aufdrängen. Im übrigen kann die Rüge, daß das Gericht den Sachverhalt nicht von Amts wegen erschöpfend aufgeklärt habe, nicht dazu dienen. Beweisanträge zu ersetzen, die die Partei selbst stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat(Beschluß vom 3. September 1970 - BVerwG I B 65.70 - mit weiteren Hinweisen).
2.
Zu Unrecht rügt der Kläger, ihm sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht das rechtliche Gehör dadurch verweigert worden, daß kein Dolmetscher hinzugezogen wurde. Das Berufungsgericht hatte der Ladung für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers folgenden Zusatz beigefügt: "Es wird gebeten, umgehend mitzuteilen, ob der persönlich geladene Kläger einen ägyptischen Dolmetscher benötigt, um der Verhandlung folgen zu können". Mit Schriftsatz vom 28. April 1969 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erwidert: "Der persönlich geladene Kläger, wird, um der Verhandlung folgen zu können, keinen ägyptischen Dolmetscher benötigen". Der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger hat in ihr ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 13. Mai 1969 nicht beantragt, einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist danach nicht ersichtlich.
3.
Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Berufungsgerichts rügt, der Kläger u.a. mit folgendem Vortrage:
"Zur Identitätsfrage des Herrn N. wie er im Gespräch des Zeugen B. mit Dr. S. war, mit dem Kläger A. hätte es das Berufungsgericht nicht damit bewenden lassen dürfen, daß es diese Identität verneint bzw. bezweifelt. Hier, hätte die. Aufklärungspflicht bestanden, entsprechende Erkundigungen einzuziehen. Die wenigen in Frage kommenden Ausländerämter hätten eine entsprechende Auskunft geben können, daß ein zweiter N. im Raum Köln in den vergangenen Jahren gar nicht existiert haben kann."
Indessen hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, insoweit weitere Ermittlungen vorzunehmen. Es hat unterstellt und als nicht, entscheidungserheblich angesehen, daß der Kläger der Moslem-Bruderschaft angehört hat und daß dies mehreren Ägyptern bekannt gewesen ist (S. 15 des Berufungsurteils).
4.
Was der. Kläger sonst als ungenügende Sachaufklärung rügt, bezeichnet keine Aufklärungsmängel. Es wendet sich gegen die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Diese können, da andere zulässige und begründete Revisionsgründe in bezug auf sie vom Kläger nicht geltend gemacht sind, gemäß § 137 Abs. 2 VwGO nur mit der Begründung angegriffen werden, sie verstießen gegen die Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln.
Als in diesem Sinne Verfahrens fehlerhaft erweisen sich lediglich die folgenden vom Kläger beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts:
"Dabei ist festzustellen, daß die Darlegung des Klägers, er habe seinen Paß durch einen Freund gegen Hingabe von 200 Pfund erlangt und nur auf diese Weise ausreisen können, nicht glaubhaft ist. Einmal kann nicht angenommen werden, daß ein Angestellter der Paßbehörde wegen eines so verhältnismäßig geringen Betrages das Risiko der Aufdeckung seiner Hilfestellung gegenüber dem Kläger und damit das Risiko des möglichen Verlustes seiner Stellung eingeht."
(S. 12 des Berufungsurteils)
Der Wert von 200 ägyptischen Pfunden entsprach im Jahre 1962, wie es der Kläger im Widerspruchsverfahren angegeben hatte (S. 3 des Berufungsurteils), einem Wert von mehr als 2.000 DM. Daß wegen einer solchen (Bestechungs-)Summe auch erhebliche Risiken eingegangen werden, entspricht allgemeiner Erfahrung. Hiergegen verstößt die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts. Jedoch kann das Urteil nicht, wie § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weiter voraussetzt, auf diesem Verstoß beruhen. Das Berufungsgericht hat bezüglich des nach Darlegung des Klägers durch Bestechung erlangten Passes weiter ausgeführt:
"Zum anderen ist es ausgeschlossen, daß ein diktatorisches Regime wie das ägyptische die Ausreise eines Regimefeindes mit erschlichenem Paß nicht mittels seiner geheimen Staatspolizei verhindert und den erschlichenen Paß auch noch durch seine konsularische Vertretung in der BRD verlängern, statt einziehen läßt."
(S. 12 des Berufungsurteils)
Diese Ausführung hält sich im Rahmen einer revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung und trägt das Urteil ohne Rücksicht auf die vom Kläger behauptete Hingabe von 200 Pfund.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Dr. Paul
Dr. Pakuscher