Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.09.1970, Az.: BVerwG VI B 49.69
Beamtenstellung eines Hochschullehrers; Besonderheiten im Verfahrensrecht; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Revisionsverfahren; Verletzung der Hinweispflicht und Erörterungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.09.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 49.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13397
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 05.05.1969 - AZ: IV B 10.68
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 41 Abs. 1 HSchLG
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. September 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. Mai 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 750 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet, weil keiner der für die Zulassung der Revision geltend gemachten Gründe (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) gegeben ist.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn die Revisionsentscheidung dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwGE 13, 90 [91] und ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Aus der Anwendung auslaufenden Rechts sich ergebenden Rechtsfragen kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (vgl. u.a. Beschlüsse vom 1. Dezember 1969 - BVerwG VI B 60.68 - mit Hinweisen auf ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und vom 16. Juni 1970 - BVerwG VI B 28.70 -). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Lehrer sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter an den Hochschulen des Landes Berlin (Hochschullehrergesetz - HSchLG -) vom 21. Januar 1963 (GVBl. S. 105) ist durch § 65 Abs. 1 Nr. 34 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Berlin (Universitätsgesetz) vom 16. Juli 1969 (GVBl. S. 909) mit Wirkung vom 1. August 1969 (§ 70 Universitätsgesetz) neu gefaßt worden. Er lautete früher:
"Es können Lehraufträge mit oder ohne Entgelt erteilt werden. Hochschullehrern, die als solche Beamte oder Angestellte sind, dürfen ... Lehraufträge der eigenen Hochschule nur ohne Entgelt erteilt werden. Mitarbeiter, die nicht Privatdozenten sind, dürfen bis zur Erteilung der Lehrbefugnis Lehraufträge ohne Entgelt über die Dauer von insgesamt drei Semestern hinaus nicht erhalten, es sei denn, daß die Wahrnehmung von Lehraufgaben zu den ihnen ausdrücklich übertragenen Dienstpflichten gehört."
Jetzt lautet er:
"Es können Lehraufträge mit oder ohne Entgelt erteilt werden. Hochschullehrern, die als solche Beamte oder Angestellte sind, und Mitarbeitern dürfen ... Lehraufträge der eigenen Hochschule nur ohne Entgelt erteilt werden; für die Mitarbeiter kann die Satzung Ausnahmen zulassen."
Die von den Parteien vor dem Verwaltungsgericht für die Anwendung des § 41 Abs. 1 HSchLG u.F. als grundsätzlich herausgestellten - an sich entgegen der Auffassung der Beklagten gemäß § 127 Nr. 2 BRRG revisiblen - Fragen, ob der Rektor der Universität berechtigt sei, Assistenten die Wahrnehmung von Lehraufträgen als Dienstpflicht auch über die Zeit der drei Semester hinaus zu übertragen, und bejahendenfalls, ob der Lehrauftrag ohne Entgelt übertragen werden könne, stellen sich bei der Anwendung des § 41 Abs. 1 HSchLG (F. 1969.) nicht mehr, weil hiernach den Mitarbeitern Lehraufträge der eigenen Hochschule, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, ohne Entgelt zeitlich unbefristet erteilt werden können, ohne daß es darauf ankommt, ob die Lehraufgaben zu den besonderen Dienstpflichten des Mitarbeiters (wissenschaftlichen Assistenten) gehören.
Der gerügte Verfahrensmangel, das Berufungsgericht habe die ihm gemäß § 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO obliegende Hinweis- und Erörterungspflicht verletzt, ist nicht schlüssig geltend gemacht. Der Kläger hat in der Beschwerdeschrift selbst vorgetragen, daß die rechtlichen Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Verfügung des Rektors der Beklagten vom 19. Oktober 1964 für einen unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt gehalten, die Anfechtungsklage insoweit als unzulässig abgewiesen und sich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung außerstande gesehen hat, in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommen sind. Unter diesen Umständen wäre es Sache des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gewesen, falls er sich außerstande sah, sich zu diesen Erwägungen alsbald in der Verhandlung zu äußern, eine Äußerung aber abgeben wollte, eine Vertagung der Verhandlung oder eine Frist für eine schriftliche Äußerung zu beantragen. Da er nach seinem eigenen Vortrag in der Beschwerdeschrift und der insoweit beweiskräftigen Verhandlungsniederschrift vom 5. Mai 1969 nichts dergleichen beantragt hat, ist ein Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts, den der Kläger mit der Revision rügen könnte, nicht ersichtlich.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 750 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Dr. Nehlert