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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.08.1970, Az.: BVerwG I WB 136/69

Form des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch ein Wehrdienstgericht; Möglichkeiten zur Wahrung der Schriftform hinsichtlich eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.08.1970
Aktenzeichen
BVerwG I WB 136/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 12848
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Zur Wahrung der Schriftform bedarf der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Wehrbeschwerdeverfahren - mit Ausnahme möglicherweise der Übermittlung durch Telegramm oder Fernschreiben - der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten.

Die Unterzeichnung mit einem willkürlichen Handzeichen, das keinerlei individuellen Bezug auf den Namen des Antragstellers erkennen läßt, sondern allenfalls einzelne, als solche nicht einmal erkennbare Buchstaben enthält, genügt zur Wahrung der Schriftform nicht.

Der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 25. August 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld, Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller war Soldat auf Zeit mit einer auf vier Jahre festgesetzten Dienstzeit, die am 30. September 1969 endete.

2

Am 6. Juni 1969 wurde ihm eine Beurteilung vom 2. Juni 1969 eröffnet. Unter Abschnitt IX des Beurteilungsformulars bestätigte der Antragsteller mit seinem Handzeichen die Eröffnung. Dieses Handzeichen besteht aus einer ohne Unterbrechung verlaufenden Linie, die zunächst abwärts weist und sich dann in einem ovalen Bogen links herum dem Beginn nähert um dort einen engeren Linksbogen zu beschreiben. Bis hierher hat das Handzeichen eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Zahlzeichen Null. Die Linie läuft sodann in dem erwähnten kleineren Linksbogen nach links schräg oben aus, wendet sich dort in einem spitzen Winkel schräg nach rechts unten, von wo aus sie in einem größeren Rechtsbogen das ganze Zeichen unterstreicht.

3

Dieses Handzeichen beanstandete der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) in einem an den Kommandeur des Luftwaffenausbildungsregiments ... gerichteten Erlaß vom 15. Juli 1969 - P IV 5 -, der folgenden Wortlaut hat:

"Anliegend sende ich die Beurteilung des Lt. B. zurück mit der Bitte, B. zur Neuleistung einer Unterschrift aufzufordern.

Bereits am 27.6.1968 wurde der Kommandeur des damaligen Truppenteils angewiesen, B. auf die Bedeutung einer Unterschrift hinzuweisen. Die Belehrung blieb offensichtlich ohne Erfolg. Die Unterschrift unter der Beurteilung vom 6.6.1969 ist eine Zumutung. Sie kann nicht als rechtsgültig anerkannt werden."

4

Dem Antragsteller wurde dieser Erlaß eröffnet. Er setzte daraufhin in dem Beurteilungsformular unter das Handzeichen seinen Namen in leserlicher lateinischer Schreibschrift.

5

Unter dem 22. Juli 1969 richtete der Antragsteller an seinen unmittelbaren Disziplinarvorgesetzten ein Schreiben, das dort am selben Tage einging und folgenden Wortlaut hat:

"Ich beschwere mich gegen den Bescheid des Leiters P IV/5 des Bundesministeriums der Verteidigung, von dem meine Unterschrift 'nicht als rechtskräftig anerkannt wird.' Am 18. Juli 1969 wurde ich durch den BtlKdr I./LwAusbRgt ..., Hptm G..., von diesem Bescheid des Leiters P IV/5 in Kenntnis gesetzt. Diesem Bescheid lag meine Beurteilung bei, auf der ich demzufolge also eine 'nicht rechtskräftige' Unterschrift geleistet hätte. Ich möchte ganz nebenbei bemerken, daß eine Beurteilung in Gegenwart des Kompaniechefs unterschrieben werden muß. Während meiner Dienstzeit habe ich auch schon Tausende von Unterschriften geleistet, die demzufolge auch alle 'nicht rechtskräftig' wären.

Ich ersehe hierin eine Mißachtung der Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes und fühle mich aus diesen Gründen beschwert."

6

Dieses Schreiben ist mit einem Handzeichen unterzeichnet, das dem oben geschilderten sehr ähnlich ist. Es ist hier nur der größere Rechtsbogen, der das Zeichen unterstreicht, nicht in spitzem Winkel an den ersten Teil des Zeichens angesetzt, sondern mit einer etwas weiteren Linksschleife.

7

2.

Der BMVg legte das Schreiben vom 22. Juli 1969 als Antrag auf, gerichtliche Entscheidung dem Senat mit der Bitte um Zurückweisung vor. Er hat die Auffassung vertreten, bei dem Handzeichen, das der Antragsteller auf das Beurteilungsformular gesetzt habe, handele es sich um einen bloßen Schnörkel, der keine Ähnlichkeit mit einem Buchstaben oder einer Buchstabenfolge habe und nicht als Unterschrift gelten könnte.

8

3.

Der Antragsteller hat auf richterliche Anfrage erklärt, er wünsche eine Entscheidung des Senats.

9

4.

Auf das weitere schriftliche Vorbringen im einzelnen wird Bezug genommen.

10

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

11

Das Schreiben des Antragstellers vom 22. Juli 1969 stellt einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung dar. Es enthält zwar nicht ausdrücklich den Antrag auf Entscheidung durch das Wehrdienstgericht, der gemäß §§ 17, 21 WBO gegen Maßnahmen oder Entscheidungen des BMVg statthaft ist. Der Antragsteller hat jedoch in seinem Schreiben vom 19. Oktober 1969 auf die entsprechende Anfrage des Senats klargestellt, daß seine Eingabe vom 22. Juli 1969 auf eine wehrdienstgerichtliche Entscheidung abzielte, also nicht nur etwa eine (formlose) Gegenvorstellung gegen den von ihm beanstandeten Erlaß des BMVg vom 15. Juli 1969 sein sollte.

12

Der fristgerecht gestellte Antrag ist unzulässig, weil der Antragsteller die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht gewahrt hat.

13

§ 17 Abs. 4 Satz 1 WBO schreibt vor, daß Anträge auf gerichtliche Entscheidung des Wehrdienstgerichts "schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären" sind. Eine Niederschrift ist im Falle des Antragsteller nicht aufgenommen worden. Er hat seinen Antrag auch nicht schriftlich gestellt.

14

Zur Wahrung der Schriftform bedarf der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Wehrbeschwerdeverfahren - mit Ausnahme möglicherweise der hier nicht erfolgten Übermittlung durch Telegramm oder Fernschreiben - der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten. Das ergibt sich aus dem Sinn des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO und der Bedeutung der Antragsschrift. Diese ist ein bestimmender Schriftsatz, durch den das Verfahren vor dem Wehrdienstgericht eingeleitet wird. Einer solchen Prozeßhandlung kommt für das gesamte gerichtliche Verfahren besondere Bedeutung zu, weil sie Anlaß und Voraussetzung für das Tätigwerden des Gerichts ist. Mit Rücksicht auf diese besondere Bedeutsamkeit bestimmender Schriftsätze haben alle Obersten Bundesgerichte in Fällen, in denen andere Verfahrensordnungen für solche Prozeßhandlungen die Schriftform vorschreiben, dahingehend entschieden, daß die eigenhändige Unterzeichnung des Schriftsatzes durch den Antragsteller oder einen Bevollmächtigten erforderlich ist (BGH NJW 55, 546 und NJW 65, 1862; BAGE 3, 55; BSGE 6, 256 und BSG NJW 65, 1043; BVerwGE 13, 141). Das gleiche gilt auch für die in § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO vorgeschriebene Schriftform. Das verfahrenseinleitende Schriftstück, mit dem der Soldat die Entscheidung des Wehrdienstgerichts beantragt, muß mit größtmöglicher Zuverlässigkeit erkennen lassen, wer der Aussteller des Schreibens ist und daß er eine rechtserhebliche Erklärung abgeben will. Hierzu bedarf es der eigenhändigen Unterzeichnung des Schriftstücks durch den Soldaten. Die Besonderheiten des Wehrdienstverhältnisses, in welchem der Antragsteller seinerzeit noch stand, stehen dieser Auffassung nicht entgegen. Der Soldat, der dem Grundsatz von Befehl und Gehorsam unterworfen ist, bedarf zwar in besonderem Maße des Schutzes gegenüber etwaigen rechtswidrigen Maßnahmen seiner Vorgesetzten. Dem ist jedoch im Gesetz schon dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch zur Niederschrift erklären kann, und zwar stets auch bei seinem unmittelbaren Disziplinarvorgesetzten (§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO).

15

Der Antrag vom 22. Juli 1969 enthält die erforderliche Unterschrift des Antragstellers nicht. Eine Unterschrift braucht zwar, um als solche zu gelten, nicht unbedingt lesbar zu sein; auch Undeutlichkeiten und Verstümmelungen schaden grundsätzlich nicht. Unter dem Schreiben vom 22. Juli 1969 befindet sich aber nur ein willkürliches Handzeichen, das keinerlei individuellen Bezug auf den Namen des Antragstellers erkennen läßt, sondern allenfalls einzelne, als solche nicht einmal erkennbare Buchstaben enthält. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß ein Handzeichen dieser Art zur rechtswirksamen Unterzeichnung eines Wechsels nicht genügt (BGH MDR 69, 735). Es reicht auch zur Unterzeichnung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung des Wehrdienstgerichts nicht aus.

16

Der Antrag ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

17

III

In Fortentwicklung der im Beschluß des Wehrdienstsenats vom 23. Januar 1958 - WB 7/57 - (BDH 4, 172 = NZWehrr 1959, 100) angestellten Erwägungen hat der Senat ohne Hinzuziehung militärischer Beisitzer entschieden, da nur über eine Verfahrensfrage zu befinden war.

Scherübl
Mühlenfeld
Saalmann