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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.08.1970, Az.: BVerwG III B 7.70

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.08.1970
Aktenzeichen
BVerwG III B 7.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14798
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 07.11.1969 - AZ: VI LA 74/1968

Fundstellen

  • Wertp.Mitt. 1970, 1329
  • ZLA 1970, 221

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus und Türke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 7. November 1969 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen (§ 132 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die deutsche Volkszugehörigkeit zu bejahen ist, und zwar insbesondere auch bei Personen, die zum Personenkreis der rassisch Verfolgten gehören, ist durch die Rechtsprechung weitgehend geklärt (vgl.Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - undBeschluß vom 20. Januar 1970 - BVerwG III B 113.69 -). Anläßlich des vorliegenden Einzelfalles sind in einem künftigen Revisionsverfahren keine weiteren Ausführungen zu Rechtsfragen zu erwarten.

3

2.

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann die Revision nicht zugelassen werden, weil die Beschwerde nicht dargelegt hat, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Durch den erwähntenBeschluß vom 20. Januar 1970 - BVerwG III B 113.69 - ist klargestellt, daß in demUrteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - nicht die Auffassung vertreten worden ist, die Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG könnten ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ersetzen.

4

3.

Schließlich darf die Revision auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden; denn in der Beschwerdeschrift ist kein Mangel des gerichtlichen Verfahrens aufgezeigt worden, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt in der Ablehnung des Vertagungsantrages kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht hat den Artikel von Dr. Mayer Ebner "Das Judentum in Rumänien" als offenkundige, weil jedem Interessierten zugängliche Tatsache (§ 291 ZPO) in den Prozeß eingeführt und nach dem Terminsprotokoll mit den Beteiligten erörtert. Damit hat das Verwaltungsgericht seiner prozessualen Pflicht genügt. Wenn das Verwaltungsgericht eine bisher unbekannte Kommentarstelle aufgefunden und mit den Beteiligten erörtert hätte, würde dies kein erheblicher Grund für eine Vertagung gewesen sein. Ebenso verhält es sich im vorliegenden Fall mit dem aufgefundenen Artikel von Dr. Mayer Ebner. Mit der Verfahrensrüge, auf die die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde in ihrem Schriftsatz vom 25. März 1970 "konzentriert" hat, muß sie somit scheitern.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist festgesetzt worden nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Türke