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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.07.1970, Az.: BVerwG VIII C 199.67

Sachliche Nachprüfbarkeit unanfechtbar ablehnender beschiedener Zurückstellungsgründe im Anfechtungsstreit gegen den Einberufungsbescheid; Auslegung des Klagebegehrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.07.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 199.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 22.08.1967 - AZ: III A 85/67

Fundstellen

  • BWV 1971, 19
  • DVBl 1971, 527 (Kurzinformation)
  • DÖV 1971, 680 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Im Anfechtungsstreit gegen den Einberufungsbescheid ist hinsichtlich derjenigen Sach- und Rechtslage, auf die sich die Bestandskraft früherer wehrbehördlicher Bescheide erstreckt, eine abermalige Sachprüfung weder erforderlich noch zulässig.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - III. Kammer Lüneburg - vom 22. August 1967 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Einberufung zum vollen Grundwehrdienst. Bei seiner Musterung würde er bis zum Abschluß seiner Lehre zurückgestellt. Seinem späteren Antrag, ihn weiterhin zurückzustellen, damit er den inzwischen aufgenommenen Besuch des Abendkurses der Berufsaufbauschule zu Ende führen könne, gab das Kreiswehrersatzamt statt. Als es ihm ankündigte, er werde nach Ablauf der Zurückstellungsfrist zum 3. April 1967 einberufen werden, bat er erneut um weitere Zurückstellung mit der Begründung, er sei nunmehr bei der Firma P. P. GmbH als Nachwuchskraft für die Recherchengruppe tätig und stehe in der bereits fortgeschrittenen Spezialausbildung zum Rechercheur. Das Kreiswehrersatzamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 28. Februar 1967 ab und berief den Kläger durch Bescheid vom 2. März 1967 mit Wirkung vom 3. April 1967 zum vollen Grundwehrdienst ein. Mit Schreiben vom 13. März 1967 legte er Widerspruch ein, mit dem er vortrug: Er habe 1966 ein bebautes Grundstück gekauft. Die Einberufung würde ihn dazu zwingen, das Grundstück aufzugeben, weil er infolge des Wegfalles seines Arbeitsverdienstes nicht in der Lage sein werde, die nach dem Unterhaltssicherungsgesetz nicht erstattungsfähigen Tilgungsraten für das aufgenommene Baudarlehen aufzubringen. - Die Wehrbezirksverwaltung wies den Widerspruch durch Bescheid vom 23. März 1967 zurück.

2

Mit der Klage hat der Kläger die Aufhebung des Einberufungsbescheides vom 2. März 1967 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides beantragt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hält sie für unzulässig, soweit sich der Kläger auf die Unterbrechung seiner Berufsausbildung berufe. Sein diesbezügliches Zurückstellungsbegehren sei durch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 28. Februar 1967 abgelehnt worden. Dieser Bescheid sei unanfechtbar geworden, da sich der Widerspruch des Klägers mit neuem Vorbringen ausschließlich gegen den Einberufungsbescheid gerichtet habe.

3

Das Verwaltungsgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Sein Urteil, gegen das es die Revision nicht zugelassen hat, beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

4

Der Kläger stehe in der Ausbildung zum Patentrechercheur. Sie umfasse nach den Gepflogenheiten seiner Firma vier Abschnitte, von denen er zum Zeitpunkt der vorgesehenen Einberufung die zweijährige innerbetriebliche Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes durchlaufe. Dieser Ausbildungsabschnitt sei im Einberufungszeitpunkt zu mehr als einem Drittel zurückgelegt gewesen. Der Einberufungsbescheid hätte demzufolge nicht, ergehen dürfen, weil die Einberufung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt im Sinne der Zurückstellungsvorschriften des Wehrpflichtgesetzes unterbrochen haben würde. Auf den Gesichtspunkt, daß er bei einer Einberufung das von ihm erworbene Grundstück aufgeben müsse, stütze der Kläger seine Klage nicht mehr, nachdem der zuständige Landkreis erklärt habe, er werde im Falle der Einberufung die Tilgungsraten für das Baudarlehen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erstatten.

5

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Verfahrensrevision eingelegt. Ihre außerdem wegen der Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde hatte Erfolg; der erkennende Senat hat die Revision durch Beschluß vom 26. Februar 1970 zugelassen.

6

Die Beklagte hat nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses die zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des formellen und des materiellen Bundesrechts und beantragt,

die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen,

7

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

9

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

10

Gegenstand des Rechtsstreits und damit auch des Revisionsverfahrens ist der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 2. März 1967 in der Gestalt, die er durch den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 VwGO).

11

Das folgt aus dem insoweit eindeutigen, auf diese Bescheide beschränkten Klagantrag. Nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits gehört demgegenüber der den Zurückstellungsantrag des Klägers ablehnende Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 28. Februar 1967. In der Klagebegründung hat sich der Kläger mit seinen Ausführungen zwar auch gegen diesen Bescheid gewendet. Diesen Umstand hat aber das Verwaltungsgericht mit Recht nicht zum Anlaß genommen, gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auf eine Ergänzung des Klagantrages hinzuwirken oder gemäß § 88 VwGO unabhängig von dem formulierten Klagantrag von sich aus von einer auch gegen die Ablehnung der Zurückstellung gerichteten Verpflichtungsklage auszugehen. Eine derartige Deutung des Klagebegehrens verbietet sich nämlich schon deshalb, weil eine gegen den ablehnenden Zurückstellungsbescheid gerichtete Klage nicht zu einer Sachentscheidung führen könnte, sondern wegen Unzulässigkeit abgewiesen werden müßte, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt:

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Nach dem vom Verwaltungsgericht teils ausdrücklich, teils durch Bezugnahme auf den Inhalt der Akten festgestellten Sachverhalt ist der ablehnende Zurückstellungsbescheid vom Kreiswehrersatzamt am 6. März 1967 als eingeschriebener Brief zur Post gegeben worden. Er gilt daher gemäß § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) mit dem 9. März 1967 als zugestellt, so daß die zweiwöchige Widerspruchsfrist des § 33 Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), bis zum 23. März 1967 lief. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger zwar mit seinem Schreiben vom 13. März 1967 Widerspruch gegen den inzwischen ergangenen Einberufungsbescheid, nicht aber auch Widerspruch gegen den ablehnenden Zurückstellungsbescheid eingelegt. Der tatsächlich eingelegte Widerspruch läßt auch nicht die Auslegung zu, er habe sich jedenfalls sinngemäß auf beide den Kläger belastende Verwaltungsakte des Kreiswehrersatzamtes erstrecken sollen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, daß als Gegenstand des Widerspruchs nur der Einberufungsbescheid bezeichnet ist. Maßgebend ist vielmehr, daß der Kläger im Widerspruchsschreiben auf die Zurückstellungsgründe, die er im vorhergehenden Zurückstellungsverfahren unter Hinweis auf seine innerbetriebliche Ausbildung geltend gemacht hatte und die im Zurückstellungsbescheid der Ablehnung durch das Kreiswehrersatzamt verfallen waren, in der Sache nicht mehr eingegangen ist. Auch der Ablehnungsbescheid selbst findet in der Widerspruchsbegründung keine Erwähnung. Daß der Kläger seinen Rechtsbehelf auch gegen ihn hätte richten wollen, ist dem Widerspruch daher weder nach der Bezeichnung des Anfechtungsgegenstandes noch nach dem Inhalt seines in keinem Zusammenhang mit dem abgelehnten Zurückstellungsgrund stehenden neuen Vorbringens zu den befürchteten Auswirkungen der Einberufung auf die sich aus seinem Baudarlehen ergebenden finanziellen Verpflichtungen zu entnehmen. Da angesichts dieser Umstände aus dem Widerspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt hervorgeht, daß die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheides auch wegen der Ablehnung der vorher im Antragsverfahren geltend gemachten Zurückstellungsgründe bestritten werde, ist die Annahme eines Widerspruchs gegen den ablehnenden Zurückstellungsbescheid ausgeschlossen. Eine gegen ihn gerichtete Klage hätte deshalb einen unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt betroffen und wäre gemäß §§ 68 ff. VwGO wegen des insoweit fehlenden Vorverfahrens unzulässig gewesen.

13

Die demnach nur den Einberufungsbescheid und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid umfassende Anfechtungsklage begegnet ihrerseits im Hinblick auf ihre Zulässigkeit keinen Bedenken. Der von der Beklagten in erster Instanz sowie mit ihrer schriftlichen Revisionsbegründung unter Hinweis auf § 33 Abs. 8 WpflG vertretenen und aus der auch von ihr angenommenen Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheides hergeleiteten gegenteiligen Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden.

14

Nach § 33 Abs. 8 WpflG ist nach Eintritt der - im vorliegenden Falle gegebenen - Unanfechtbarkeit des Musterungsbescheides ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch den Einberufungsbescheid selbst geltend gemacht wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob mit der Wortfassung der Vorschrift, ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid sei nur ... "zulässig", im technischen Sinne des Prozeßrechts an die Unterscheidung von Gründen der Zulässigkeit und solchen der Begründetheit eines Rechtsbehelfs für den Anwendungsbereich des § 33 Abs. 8 WpflG angeknüpft werden soll. Denn der Kläger hat jedenfalls eine Rechtsverletzung durch den Einberufungsbescheid selbst geltend gemacht, indem er sich ihm gegenüber verteidigungsweise auf das Vorliegen von seinem Erlaß rechtlich entgegenstehenden Zurückstellungsgründen berufen hat. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der Wehrpflichtige mit dem Abwehrvorbringen, der Einberufungsbescheid sei wegen des Vorliegens einer gesetzlichen Wehrdienstausnahme rechtswidrig, im gerichtlichen Verfahren dessen Aufhebung begehren kann (BVerwGE 27, 257 und 29, 239).

15

Die Frage, ob die Voraussetzungen der einredeweise geltend gemachten Wehrdienstausnahme tatsächlich gegeben sind und ob sich der Wehrpflichtige mit Erfolg auf sie (noch) berufen kann, insbesondere also auch, ob über sie in einem vorhergehenden Verfahren bereits unanfechtbar ablehnend entschieden worden ist, betrifft danach im Anfechtungsstreit gegen den Einberufungsbescheid nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage.

16

Dem Verwaltungsgericht ist daher zu folgen, soweit es die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid als zulässig angesehen hat. Seine Auffassung, die Klage sei auch begründet, hält dagegen einer Nachprüfung nicht stand. Der angefochtene Einberufungsbescheid ist rechtmäßig. Seinem Erlaß standen rechtlich beachtliche Zurückstellungsgründe nicht entgegen.

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Dabei bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob die vom Kläger für den Fall seiner Einberufung befürchteten finanziellen Schwierigkeiten bei der Aufbringung der Tilgungsraten für sein Baudarlehen an sich einen Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 WpflG bedeuten können. Dem braucht schon aus tatsächlichen Gründen nicht nachgegangen zu werden, weil dem Kläger nach den mit Revisionsrügen nicht angefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Tilgungsraten für die Dauer der Wehrdienstleistung von der dafür zuständigen Behörde nach den Bestimmungen des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung vom 31. Mai 1961 (BGBl. I S. 661) erstattet werden, die Annahme einer durch die Einberufung verursachten Härte in diesem Zusammenhang mithin ausscheidet.

18

In der Sache nicht zu entscheiden ist aber auch die vom Verwaltungsgericht in erster Linie geprüfte weitere Frage, ob ein gesetzlicher Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 WpflG darin liegen könnte, daß die Einberufung zum angeordneten Zeitpunkt die innerbetriebliche Ausbildung des Klägers zum Patentrechercheur unterbrochen haben würde. Diese Frage war Gegenstand der Erörterungen im selbständigen Zurückstellungsverfahren. Der sie verneinende Zurückstellungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 28. Februar 1967 ist - wie eingangs in anderem Zusammenhang des näheren dargelegt wurde - unanfechtbar geworden. Davon muß auch im vorliegenden Rechtsstreit ausgegangen werden. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheides ist hinsichtlich derjenigen Sach- und Rechtslage, auf die sich die Bestandskraft des ablehnenden Zurückstellungsbescheides erstreckt, eine erneute Sachprüfung weder erforderlich noch auch nur zulässig. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das zum Beispiel im Urteil vom 20. März 1964 - BVerwG VII C 72.63 (Buchholz BVerwG 448.0, § 12 WpflG Nr. 17) ausgesprochen hat, daß sich der Wehrpflichtige im Rahmen der - zulässigen - Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid nicht mit Erfolg auf Wehrdienstausnahmen berufen kann, über die im Musterungsverfahren unanfechtbar ablehnend entschieden worden ist (ebenso BVerwGE 25, 241). Die Frage, ob nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides eine rechtserhebliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das hier zur Rede stehende Zurückstellungsbegehren eingetreten ist und ob jedenfalls insoweit ein Anspruch auf eine neue Sachprüfung im Einberufungsverfahren besteht, stellt sich nicht angesichts des kurzen zeitlichen Abstands zwischen dem Erlaß des Ablehnungsbescheides vom 28. Februar 1967 und dem des Einberufungsbescheides vom 2. März 1967.

19

Auf die Revision der Beklagten mußte daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abgewiesen werden.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Korbmacher