Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.03.1964, Az.: BVerwG VII C 72.63
Anfechtung eines Einberufungsbescheids
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.03.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 72.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14690
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 15.02.1963 - AZ: VG 3 K 1/63
Rechtsgrundlage
- § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 WehrPflG
Fundstellen
- BVerwGE 18, 158 - 160
- DVBl 1965, 414 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1965, 65 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1964, 1385-1386 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein dem Vorbereitungslehrgang auf die handwerkliche Meisterprüfung vorhergehender besonderer Aufbaulehrgang ist kein Teil eines Ausbildungsabschnitts im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes.
In der Verwaltungsstreitsache
....
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung von 20. März 1964
durch
den Senatepräsidenten V i t t e n und
die Bundesrichter Z i n s e r, R e i m e r, Dr. B o e r c k e l und Dr. M ü h l
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Februar 1963 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der am 28. Mai 1942 geborene Kläger ist nach dem Musterungsbescheid vom 13. Februar 1962 für den Wehrdienst tauglich. Gleichzeitig wurde in diesem Bescheid ein Zurückstellungsgesuch des Klägers abgelehnt. Nachdem dem Kläger am 13. November 1962 mitgeteilt worden war, daß er mit der baldigen Einberufung zur Ableistung des Grundwehrdienstes rechnen müsse, beantragte sein Vater am 17. November 1962 erneut die Zurückstellung, weil sich der Kläger in der Vorbereitung auf die Meisterprüfung befinde und außerdem dringend in der väterlichen Schreinerei benötigt werde. Der Kläger wurde jedoch durch Bescheid vom 28. November 1962 zum 7. Januar 1963 zum Wehrdienst einberufen, am 19. Dezember 1962 erging ein ablehnender Widerspruchsbescheid.
Auf die Anfechtungsklage hob das Verwaltungsgericht Koblenz durch Urteil vom 15. Februar 1963 den Einberufungsbescheid vom 28. November 1962 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 1962 auf. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im wesentlichen aus: Der Kläger habe nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes - WehrPflG - Anspruch auf Zurückstellung, weil die Einberufung für ihn aus beruflichen Gründen eine besondere Härte darstellen würde. Denn durch die Einberufung werde ein bereits weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt unterbrochen. Der Kläger habe als Schreinergeselle von April bis September 1962 einen allgemeinen Aufbaulehrgang als Vorkursus zum Meisterkursus besucht, in der Zeit von Januar 1963 bis zum Ende des Jahres 1963 wolle er an einem Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung teilnehmen. Schon der Aufbaulehrgang sei als Teil eines Ausbildungsabschnitts im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WehrPflG anzusehen. Zwar gebe es keine Vorschrift darüber, daß die Meisterprüfung den Besuch des bei den Handwerkskammern eingerichteten Vorbereitungslehrgangs und Aufbaulehrgangs voraussehe. Nach der Meinung der Handwerkskammer sei jedoch der Besuch derartiger Lehrgänge notwendig, um elementare Kenntnisse aufzufrischen. Die Beklagte sehe den Vorbereitungslehrgang auf die Meisterprüfung als Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WehrPflG an, lehne dies zu Unrecht aber hinsichtlich des Aufbaulehrganges ab. Da die Vorbereitung und Zulassung zur Prüfung nicht gesetzlich geregelt sei, komme es auf die Praxis an, und nach der Praxis im Bereich der Handwerkskammer in Trier werde der Besuch des Aufbau- und des Vorbereitungslehrgangs als ein Ausbildungsabschnitt angesehen. Die vom Kläger im Zeitpunkt der Einberufung betriebene Ausbildung sei auch schon weitgehend gefördert gewesen.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Beklagte,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Sie führt aus: Das Verwaltungsgericht habe den Begriff "Ausbildungsabschnitt" verkannt. Weder der Aufbaukursus noch der Meistervorbereitungslehrgang seien Voraussetzung für die Ablegung der Meisterprüfung. Deshalb könne schon zweifelhaft sein, ob der Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung ein Ausbildungsabschnitt sei. Die Wehrbehörden hätten sich insoweit allerdings durch die Anerkennung solcher Lehrgänge in den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften selbst gebunden. Für vorangehende Aufbaulehrgänge gelte das aber nicht.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist begründet.
1.
Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Mai 1962 (BGBl. I S. 349) - WehrPflG - ist die Einberufung für den Wehrpflichtigen in der Regel eine besondere, die Zurückstellung vom Wehrdienst begründende Härte, wenn sie einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. In Nr. 4a zu § 12 des Gesetzes ist in den Verwaltungsvorschriften für die Musterung und Einberufung ungedienter Wehrpflichtiger vom 25. November 1957 (VMBl. S. 739 [742]) vorgesehen, daß als Ausbildungsabschnitt auch die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang auf die Meisterprüfung anzusehen ist. Derartige Vorbereitungslehrgänge für die handwerkliche Meisterprüfung werden bei allen Handwerkskammern durchgeführt. Sie sind notwendig, um den Gesellen, der sich der Meisterprüfung unterziehen will, auf ihre Anforderungen vorzubereiten. Da aber nicht alle Gesellen Meister werden müssen und wollen, ist die Gesellenzeit in den bezeichneten Verwaltungsvorschriften mit Recht nicht allgemein als Ausbildungsabschnitt im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WehrPflG bezeichnet; man hat sich in der Praxis damit geholfen, wenigstens den der Meisterprüfung vorhergehenden Vorbereitungslehrgang als Ausbildungsabschnitt anzuerkennen. Ob das dem Sinn des Gesetzes entspricht, mag dahinstehen. Die praktische Handhabung wird jedenfalls dem Bedürfnis gerecht, und sie steht hier nicht in Streit; den Vorbereitungslehrgang wollte der Kläger erst einige Zeit nach seiner Einberufung beginnen. Wird die Unterbrechung dieses Lehrgangs in der allgemein geübten Praxis der Wehrbehörde als besondere Härte für den Wehrpflichtigen anerkannt, so folgt daraus aber noch nicht, daß dies auch hinsichtlich der bei der Handwerkskammer in Trier eingerichteten, schon zeitlich von den Vorbereitungslehrgängen getrennten sogenannten Aufbaulehrgänge gelten müsse.
Nicht entscheidend ist, daß diese nach der Handhabung in Trier für die Meisterprüfung als wichtig angesehen werden. Die Wehrdienstausnahme der Zurückstellung kann für ein Handwerk nicht nach örtlichen Gepflogenheiten, sondern muß nach allgemein geltenden Gesichtspunkten gehandhabt werden. Die Unterbrechung eines Aufbaulehrganges könnte für den Wehrpflichtigen besonders hart sein, wenn im Schreinerhandwerk jeder Anwärter auf den Meisterbrief den Aufbaulehrgang besuchen müßte und dieser in einem Zuge mit dem Vorbereitungslehrgang zur Meisterprüfung hinführen würde. Schon die Bezeichnung "Aufbaulehrgang" und der zeitliche Abstand desselben vom eigentlichen Vorbereitungslehrgang lassen aber erkennen, daß der Aufbaulehrgang eine besondere Förderungsmaßnahme ist, deren nicht jeder Geselle bedarf und die weder nach ihrem Zeitpunkt noch nach ihrer Zielsetzung der unmittelbaren Vorbereitung auf die Meisterprüfung dient. Ein Ausbildungsabschnitt, der die Wehrdienstausnahme der Zurückstellung rechtfertigt, ist nicht jede der Berufsausbildung irgendwie förderliche Maßnahme, sondern nur ein allgemeiner, für die Erreichung des Berufszieles notwendiger und unmittelbar dienlicher Ausbildungsgang. Das hat das Verwaltungsgericht verkannt und zu Unrecht angenommen, daß der Aufbaulehrgang in der Zeit von April bis September 1962 und der Vorbereitungslehrgang im Jahre 1963 einen einheitlichen Ausbildungsabschnitt darstellen. Auch der Aufbaulehrgang für sich allein, den der Kläger übrigens hat beenden können, ist aus diesen Gründen kein Ausbildungsabschnitt.
Die Zurückstellung des Klägers nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WehrPflG ist hiernach nicht gerechtfertigt.
2. Auch im übrigen ist nicht ersichtlich, daß er durch die Einberufung besonders hart betroffen würde (§ 12 Abs. 4 Satz 1 WehrPflG). In seine Berufsausbildung wird nicht härter eingegriffen als bei anderen Wehrpflichtigen in der gleichen Lage. Insbesondere den Vorbereitungslehrgang auf die Meisterprüfung kann er nach der Leistung des Wehrdienstes beginnen.
Den vom Verwaltungsgericht bisher nicht geprüften Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WehrPflG kann der Kläger nicht mehr geltend machen. Darüber kann im Revisionsverfahren entschieden werden. Der Kläger meint, daß er für den väterlichen Gewerbebetrieb unentbehrlich sei, weil er als einziger im Betriebe den Führerschein besitze und den Kraftwagen führen könne. Mit Recht hat die Beklagte hierzu schon in erster Instanz darauf erwidert, daß der Kläger mit diesem Zurückstellungsgrund nicht mehr gehört werden könne, nachdem er ihn bereits im Musterungsverfahren vorgetragen und der Musterungsausschuß diesen Grund in dem unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 13. Februar 1962 abgelehnt hatte (Bl. 1 und 3 der Beh.A.). Da der Kläger dagegen keinen Widerspruch erhoben hat, ist über diesen Zurückstellungsgrund unanfechtbar entschieden. Ein Rechtsbehelf gegen den hier angefochtenen Einberufungsbescheid ist nach § 33 Abs. 8 WehrPflG nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch diesen Bescheid selbst in Betracht kommt. Hinsichtlich der Zurückstellung bedeutet das, daß sie nach Abschluß des Musterungsverfahrens auf einen Sachverhalt gestützt werden muß, der im Musterungsverfahren noch nicht vorgebracht worden war. Derartige Gründe hat der Kläger nicht geltend gemacht.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt
gez. Dr. Zinser
gez. Reimer
gez. Dr. Boerckel
gez. Dr. Mühl