Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1970, Az.: BVerwG II C 18.66
Anrechnung von Rententeilen aus einem privat-rechtlichen Arbeitsverhältnis auf Versorgungsbezüge im Rahmen des Beamtenrechts; Anrechnung von auf Ersatzzeiten beruhenden Rententeilen auf Versorgungsbezüge ; Möglichkeit einer Ausklammerung von Ersatzzeiten und Ausfallzeiten im Sinne des Sozialversicherungsrechts im Rahmen der Anwendung der Rentenformel; Abhängigkeit einer Gesetzesvorschrift von der Praktikabilität einer Berechnungsformel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 18.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 13566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.12.1965 - AZ: I A 1276/59
Rechtsgrundlagen
- § 115 Abs. 2 BBG (F. 1957 und 1965)
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 14 GG
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Juli 1970
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1894 geborene Kläger befand sich vom 21. Dezember 1912 bis zum 3. Oktober 1913 bei einem Handwerksmeister in einem privaten Arbeitsverhältnis. Am 4. Oktober 1913 trat er als Arbeiter in den Dienst der Eisenbahn. Vom 20. November 1914 bis zum 30. Dezember 1918 leistete er Kriegswehrdienst. Anschließend nahm er seine Arbeit bei der Eisenbahn wieder auf. Mit Wirkung vom 1. Juli 1938 wurde er als Zugschaffner in das Beamtenverhältnis berufen. Mit Wirkung vom 1. Juli 1954 versetzte ihn der Präsident der Bundesbahndirektion E. aus der inzwischen erreichten Rechtsstellung eines Oberzugführers im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in den Ruhestand. Seitdem bezieht der Kläger ein Ruhegehalt von 75 v.H. aus der Besoldungsgruppe 9 Stufe 10. Außerdem zahlt ihm die Bundesbahnversicherungsanstalt seit dem 1. Dezember 1953 eine Sozialversicherungsrente.
Durch Bescheid vom 16. Juni 1958 entschied die Bundesbahndirektion Essen, daß gemäß § 115 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG (F. 1957) - bei der Anrechnung von Rentenbeträgen auf die Versorgungsbezüge eine Versicherungspflichtzeit von (aufgerundet) 20 Jahren zu berücksichtigen und daß der Anrechnungsbetrag nach der Formel
Beschäftigungszeiten nach § 115 Abs. 1 BBG (20) × Rente (186,50)/Gesamtversicherungsjahre (28) × 2
zu errechnen sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 10. Dezember 1958 zurück.
Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni und ihren Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1958 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei der Berechnung der Rententeile nach § 115 Abs. 2 BBG (F. 1957) nur die Zeit vom 1. September 1927 bis zum 30. Juni 1938 zu berücksichtigen.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat durch Urteil vom 31. Juli 1959 unter Abweisung der Klage im übrigen die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als die Beklagte die durch freiwillige Weiterversicherung des Klägers eingetretene Erhöhung der Rente berücksichtigt hat.
Gegen das erstinstanzliche Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 14. Dezember 1965 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - (Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 19) ausgeführt, daß bei der Berechnung des auf die Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 BBG (F. 1957) anzurechnenden Rententeils eine Kürzung der festgesetzten Gesamtrente um den auf eine Zeit freiwilliger Weiterversicherung entfallenden Rententeil und eine Kürzung der festgestellten Gesamtzahl der Versicherungsjahre um die Zahl der Jahre der freiwilligen Weiterversicherung nicht statthaft sei. Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verbleibe das Berufungsgericht bei der von ihm schon in seinem Urteil vom 8. März 1962 - I A 1160/59 - geäußerten Ansicht, daß die Beklagte mit Recht die Zeiten und die Rentenbeträge berücksichtige, die ein von § 115 Abs. 2 BBG (F. 1957) Betroffener sich durch seine freiwillige Weiterversicherung erdient habe. Infolgedessen seien der angefochtene Bescheid vom 16. Juni 1958 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1958 insoweit rechtmäßig ergangen. Daher sei der Berufung der Beklagten stattzugeben.
Der Kläger, der nach seinem Vorbringen offensichtlich nur den Gesamtbetrag der Renta im Zähler der Anrechnungsformel vermindert haben wolle, habe seine Berufung auf die Fragen beschränkt, ob die Anrechnung von Rententeilen
- a)
aus seinem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und
- b)
von solchen, die auf Ersatzzeiten beruhen,
zulässig sei.
Insoweit ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1965, daß aus der Rentenformel auch keine Zeiten eines privaten Arbeitsverhältnisses sowie sogenannte Ersatz- und Ausfallzeiten im Sinne des Sozialversicherungsrechts ausgeklammert werden könnten und dürften. Diese Meinung decke sich mit der Auffassung des Berufungsgerichts. Im übrigen treffe auch gerade hier die Überlegung zu, daß, wenn Zeiten eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses sowie Ersatz- und Ausfallzeiten gesondert zu berücksichtigen wären, sowohl die Gesamtrente im Zähler als auch die Anzahl der Gesamtversicherungsjahre im Nenner entsprechend gekürzt werden müßten. Dadurch würde sich gegenüber der Berechnung nach der Rentenformel auch hier wohl kein merklicher Vorteil für den Kläger ergeben. -
Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision des Klägers sinngemäß mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des erstinstanzlichen Urteils, soweit es die Klage abgewiesen hat, und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil der Klage in vollem Umfang stattzugeben.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er pflichtet dem angefochtenen Urteil bei.
Die Prozeßbeteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
II.
Die Entscheidung über die Revision darf auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat in Anknüpfung an das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - (Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 19) rechtsfehlerfrei entschieden, daß bei der durch § 115 Abs. 2 BBG vorgeschriebenen Anrechnung der Altersrente aus der Sozialversicherung auf das Ruhegehalt von der ungekürzten Rente und der ungekürzten Anzahl der "für die Rente angerechneten Versicherungsjahre" auszugehen ist, daß also nicht vor der Durchführung der Rentenanrechnung von den Versicherungsjahren (im Nenner der Anrechnungsformel) Versicherungspflichtige Arbeitszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, Ersatzzeiten und Zeiten freiwilliger Weiterversicherung abzusetzen sind und daß - im Gegensatz zu der Ansicht der Revision - auch nicht (im Zähler der Anrechnungsformel) von der Rente Teile abzusetzen sind, die aus den soeben aufgeführten Versicherungszeiten herrühren. Von der Richtigkeit dieser Auslegung des § 115 Abs. 2 BBG ist der Senat auch nach erneuter Prüfung dieser Rechtsfrage überzeugt:
Diese Auslegung entspricht schon dem Wortlaut des § 115 Abs. 2 BBG besser als die von der Revision für richtig gehaltene Auslegung. Nach § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG ist "der Teil der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der dem Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Versicherungspflichtigen Jahre" - d.h. der im öffentlichen Dienst verbrachten Versicherungspflichtigen, als ruhegehaltfähig berücksichtigten "Beamtendiensttuer-Jahre" - "zu den für die Renten angerechneten Versicherungsjahren entspricht, insoweit auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht". Die Wortfolge "... für die Renten angerechneten Versicherungsjahren ..." umfaßt ersichtlich sämtliche der Berechnung der Rente zugrundeliegenden Versicherungsjahre; sie gestattet nicht, vor Durchführung der Rentenanrechnung (im Nenner der Anrechnungsformel) irgendwelche durch besondere Merkmale gekennzeichnete Versicherungszeiten auszusondern. Ebensowenig gestattet die in § 115 Abs. 2 BBG enthaltene gesetzliche Begriffsbestimmung des auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Teiles der Rente, vor Durchführung der Anrechnung (im Zähler der Anrechnungsformel) die Rente um solche Teile zu kürzen, die aus Versicherungspflichtigen Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, aus Ersatzzeiten oder aus freiwilliger Weiterversicherung herrühren. Die gesetzliche Wortfolge: "... insoweit ... anzurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht ..." bezieht sich auf den Beitragsbruch (in der Regel die Hälfte), den während der versicherungspflichtigen als ruhegehaltfähig berücksichtigten Dienstzeiten nicht der Versorgungsberechtigte selbst, sondern der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber an den Versicherungsträger zahlte. Dieser Wortfolge ist dagegen nicht zu entnehmen, daß von der Rente vor der Anrechnung Rententeile der soeben gekennzeichneten Art abzusondern sind. Diese Rententeile werden ohnehin nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet, sondern verbleiben dem Versorgungsberechtigten anrechnungsfrei; dies wird, obschon in pauschalierender Vereinfachung, durch den in § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG vorgeschriebenen Anrechnungsmodus gewährleistet: Zur Anrechnung kommt nur der Teil der Rente, der dem Verhältnis der als ruhegehaltfähig berücksichtigten Zeit zur gesamten Versicherungszeit entspricht, also nur der aus der ruhegehaltfähigen "Beamtendiensttuer-Dienstzeit" herrührende Rententeil, und zwar auch dieser Rententeil nur zu dem Bruchteil, mit dem sich seinerzeit der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber an den Versicherungsbeiträgen beteiligte; alle übrigen Rententeile bleiben anrechnungsfrei. Folgendes Beispiel verdeutlicht dies: Setzen sich die für die Rente insgesamt angerechneten 30 Versicherungsjahre aus 6 Jahren Versicherungspflichtiger Zeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, 4 Jahren Ersatzzeit, 10 Jahren Versicherungspflichtiger als ruhegehaltfähig berücksichtigter ("Beamtendiensttuer-")Dienstzeit im öffentlichen Dienst und 10 Jahren freiwilliger Weiterversicherung zusammen und hat in den 10 ruhegehaltfähigen Jahren der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge gezahlt, so wird auf die Versorgungsbezüge nur der Teil der Rente angerechnet, der der Hälfte von 10/30 entspricht, also, nur 1/6 der Rente. Die übrigen 5/6 der Rente verbleiben dem Versorgungsberechtigten anrechnungsfrei; um sie wird die Versorgung nicht gekürzt.
Die Richtigkeit dieser Auslegung des § 115 Abs. 2 BBG wurde inzwischen durch den Gesetzgeber bestätigt. Durch Art. V Nr. 1 Buchst. b des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 14. Mai 1969 (BGBl. I S. 365) wurde in die Vorschrift des § 115 Abs. 2 BBG der folgende dritte Satz eingefügt:
"Für die Ermittlung des anzurechnenden Rententeils nach Satz 1 und 2 ist der Bruchteil des durch Gesetz oder sonstige Regelung festgelegten Beitragsanteils des Dienstherrn maßgebend; Rententeile auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung werden nicht gesondert ermittelt."
Diese ergänzende Vorschrift, die gemäß Art. XIV Nr. 7 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes erst am 1. April 1969 in Kraft trat, hat zwar das vorher geltende Recht nicht geändert; sie hat es aber - auch für die Zeit vor dem 1. April 1969 - klargestellt. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Inhalt der Einfügung, sondern noch deutlicher aus der amtlichen Begründung (Deutscher Bundestag, 5. Wahlperiode, Drucksache Nr. 3693 S. 64):
"Die Ergänzung des § 115 Abs. 2 BBG dient der Klarstellung von Zweifeln bei der Auslegung des Satzteiles '... insoweit auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht.' Die Änderung soll deutlich machen, daß für die Ermittlung des Anrechnungsbetrages der Bruchteil des Beitragsanteils des Dienstherrn und nicht das summenmäßige Verhältnis der Beiträge des Arbeitgebers zu den gesamten Versicherungsbeiträgen maßgebend ist. War der Dienstherr zu einem Beitragsanteil nicht verpflichtet (z.B. bei freiwilliger Weiterversicherung des Beamten), so ergeben sich hieraus für den maßgebenden Bruchteil keine Besonderheiten, da die Regelung des § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG diesem Umstand schon durch das Verhältnis der nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu den für die Renten insgesamt angerechneten Versicherungsjahren Rechnung trägt. Die besondere Ermittlung eines auf freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung beruhenden Anteils der Renten, die der Versicherungsträger nicht vornimmt, ist daher auch für die Anwendung des § 115 BBG nicht erforderlich. Die Änderung entspricht der bisherigen Anwendungspraxis und stimmt inhaltlich mit der Richtlinie Nr. 7 zu § 115 BBGüberein. Eine materiell-rechtliche Änderung tritt nicht ein."
Hieraus folgt, daß der Bundesgesetzgeber die Bedeutung des § 115 Abs. 2 BBG auch für die Vergangenheit in dem Sinne klarstellen wollte, wie sie von der Verwaltungspraxis und von dem erkennenden Senat in seinem Urteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - verstanden worden ist.
Dies hat auch der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in bezug auf die gleichlautende Regelung des Berliner Landesbeamtenrechts unter Aufgabe der in seinem Vorlagebeschluß vom 14. März 1968 - BVerwG VI C 67.63 - vertretenen abweichenden Ansicht in seinem Urteil vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 - (RiA 1970 S. 38) anerkannt und dazu ausgeführt:
"Wenn Rententeile auf Grund freiwilliger Weiterversicherung nicht gesondert ermittelt werden, so können sie nicht von dem Multiplikator Rente abgezogen werden und demgemäß können auch nicht Jahre einer freiwilligen Weiterversicherung von den angerechneten Versicherungsjahren abgezogen werden. Mit dem zweiten Halbsatz des angefügten Satzes 3 ist daher dem Subtraktionsprinzip der Boden entzogen. Es bleibt dann allein die Lösungsmöglichkeit, die der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - und vom 11. November 1965 - BVerwG II C 99.63 - gefunden hat."
Demgegenüber greifen die Angriffe der Revision nicht durch:
Bei ihrer Rüge, es gehe nicht an, "eine Gesetzesvorschrift von der Praktikabilität einer Berechnungsformel abhängig zu machen", vielmehr müsse dem Gesetz ohne Rücksicht auf den Verwaltungsaufwand Rechnung getragen werden, verkennt die Revision den Sinn und Zusammenhang der Ausführungen, die der Senat in dem Urteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - zur "Praktikabilität" der Regelung gemacht hat. Dort hat nämlich der Senat bei seinen Erörterungen zur richtigen Auslegung des § 115 Abs. 2 BBG zunächst ausgeführt, der Wortlaut und der Sinn dieser Vorschrift nötige nicht zu der Auffassung des Berufungsgerichts, daß vor der Rentenanrechnung der aus freiwilliger Weiterversicherung herrührende Teil der Rente auszusondern sei. Er hat dann - immer noch zur Frage der richtigen Auslegung des § 115 Abs. 2 BBG - weiter überlegt, ob die Auffassung des Berufungsgerichts gleichwohl dann anzuerkennen wäre, wenn nur sie "zu sinnvollen und praktikablen Ergebnissen führen würde". Hierzu hat er dargelegt, daß eine Auslegung des § 115 Abs. 2 BBG, der zufolge im Zähler der Anrechnungsformel der aus freiwilliger Weiterversicherung herrührende Rententeil, sodann aber auch im Nenner der Formel die Jahre freiwilliger Weiterversicherung auszusondern seien, den Versorgungsberechtigten in aller Regel nur geringen Nutzen, der Verwaltung aber einen beträchtlichen Arbeits-Mehraufwand eintragen würde, daß also die im damaligen Rechtsstreit vom Berufungsgericht - und im vorliegenden Rechtsstreit von der Revision - vertretene Auffassung erheblich unpraktikabler sei als die von der Verwaltung vertretene Auffassung, nach der Rententeile aus freiwilliger Weiterversicherung nicht auszusondern sind. Durch diese Überlegungen zur besseren oder geringeren "Praktikabilität" der einen und der anderen Gesetzesauslegung hat der Senat die Richtigkeit der von der Verwaltung vorgenommenen Auslegung des § 115 Abs. 2 BBG (F. 1957) - nur - bestätigt gefunden. Keine seiner Ausführungen in der Begründung des Urteils vom 28. Januar 1965 ist - wie die Revision darzulegen versucht - dahin zu verstehen, daß von der richtigen Auslegung und Anwendung einer Gesetzesvorschrift deshalb abgesehen werden dürfe, weil die unrichtige Anwendung dieser Vorschrift die Verwaltungsarbeit vereinfache, sie "praktikabler" mache.
Die vom Senat für richtig gehaltene Auslegung des § 115 Abs. 2 BBG dahin gehend, daß im Zähler der Anrechnungsformel nicht der aus freiwilliger Weiterversicherung herrührende Rententeil und im Nenner der Formel nicht die Zeit der freiwilligen Weiterversicherung auszusondern ist, stellt die Versorgungsberechtigten im wirtschaftlichen Endergebnis in aller Regel nicht merklich schlechter, als die von der Revision für richtig gehaltene Art der Rentenanrechnung sie stellen würde. In einzelnen, vermutlich wenigen Fällen, in denen die freiwilligen Versicherungsbeiträge erheblich höher waren als die vorher gezahlten Pflichtbeiträge, mag allerdings die von der Revision gewünschte Art der Anrechnung für den Versorgungsberechtigten zu einem günstigeren Ergebnis als der gesetzlich vorgesehene Anrechnungsmodus führen; ob dies im vorliegenden Falle so wäre, ist weder den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Vorbringen der Revision zu entnehmen. Daß eine solche Möglichkeit in einigen Fällen bestehen mag, rechtfertigt aber nicht eine Auslegung des § 115 Abs. 2 BBG (F. 1957), die im Widerspruch zu dem - nunmehr vom Gesetzgeber selbst eindeutig geklärten - Wortlaut und Sinn der Vorschrift stehen und zudem der Verwaltung einen Arbeits-Mehraufwand verursachen würde, welcher in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem damit verbundenen Nutzen der Betroffenen in der großen Mehrzahl der Fälle stände. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 337 [354]) die Freiheit hat, um der Praktikabilität der Regel willen eine Norm zu schaffen, die generell die von ihr Betroffenen gleichbehandelt, mag auch ihre Anwendung in Einzelfällen zu einer Benachteiligung der Betroffenen führen.
Durch die vorstehenden Darlegungen erledigt sich auch die Rüge, die Einbeziehung des aus freiwilliger Versicherung herrührenden Rententeils in die Anrechnungsformel verletze den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es trifft in aller Regel nicht zu, daß die freiwillig Weiterversicherten schlechter behandelt werden als die Nur-Pflichtversicherten. Denn der aus der freiwilligen Weiterversicherung herrührende Rententeil wird - jedenfalls in aller Regel - nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet, sondern verbleibt dem Versorgungsberechtigten anrechnungsfrei; angerechnet wird nur ein Bruchteil des aus der "Beamtendiensttuer-Dienstzeit" herrührenden Rententeils, in dem oben angeführten Beispiel nur 1/6 der Rente. In den Regelfällen tritt mithin eine Ungleichbehandlung nicht ein. Für die wenigen Ausnahmefälle, in denen angesichts besonders hoher freiwilliger Beiträge die Aussonderung des aus freiwilliger Versicherung herrührenden Rententeils für den Betroffenen vorteilhafter wäre, wird der Anrechnungsmodus nach der für ihn ungünstigeren Regelung durch die vom Bundesverfassungsgericht gekennzeichnete und anerkannte Freiheit des Gesetzgebers gerechtfertigt.
Die von der Revision aus Art. 14 GG hergeleiteten Bedenken gegen die klarstellende Neufassung des § 115 Abs. 2 BBG greifen ebensowenig durch. Von einem entschädigungslosen Eingriff in den Rentenanspruch der freiwillig Weiterversicherten kann keine Rede sein, weil der Rentenanspruch durch die Anrechnungsregelung überhaupt nicht berührt wird. Auch die Minderung des Versorgungsanspruchs durch die Rentenanrechnung nach § 115 Abs. 2 BBG verstößt nicht gegen Art. 14 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Beschluß vom 21. April 1964 - 2 BvR 203, 206, 219, 221/62 - (BVerfGE U, 337 [355]) ausgeführt, daß Art. 14 GG durch eine Kürzung des Ruhegehalts, die nach Art und Umfang wie in § 115 BBG begrenzt sei, von vornherein nicht verletzt sein könne, weil der Beamte durch den Eintritt in das Beamtenverhältnis für die Zukunft nur einen der Höhe nach variablen Anspruch auf Gehalt und Versorgung erwerbe.
Auch Art. 33 Abs. 5 GG, der bezüglich der vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten als die speziellere Regelung Art. 14 GG vorgeht, wird durch § 115 Abs. 2 BBG in der klarstellenden Neufassung nicht verletzt. Diese Vorschrift verstößt nicht gegen den hergebrachten Grundsatz der amtgemäßen Besoldung und Versorgung der Beamten und Ruhestandsbeamten (vgl. dazu BVerfGE 16, 94 [115]). Dieser Grundsatz besagt nicht, daß die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge auch dann ungeschmälert gezahlt werden müssen, wenn der Versorgungsempfänger aus öffentlichen Mitteln Leistungen erhält, die nicht aus seinem Beamtenverhältnis fließen und ebenfalls seinem und seiner Familie Lebensunterhalt zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerfGE 17, 337 [350 f.]). Schließlich hat der Ruhestandsbeamte auch keinen durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anspruch auf ein Gleichbleiben der Höhe seiner Versorgungsbezüge (vgl. BVerfGE 3, 58 [160]; 8, 1; 18, 159 [166]; 21, 329 [344]; BVerwGE 20, 29 [32]). Der Versorgungsanspruch des Beamten ist vielmehr nur in seinem Kernbereich geschützt. Dieser Kernbestand wird nicht berührt, solange der standesgemäße Unterhalt erhalten bleibt (vgl. BVerfGE 3, 58 [160]; 8, 1 [12]; 18, 159 [166]; BVerwGE 10, 255 [257]). Eine Beeinträchtigung des standesgemäßen Unterhalts tritt bei der hier streitigen Anrechnungsregelung des § 115 Abs. 2 BBG (F. 1969) nicht ein. Denn dem Beamten stehen auch nach der Runtenanrechnung in Form des verbleibenden Ruhegehalts und der Rente mindestens die Mittel zur Verfügung, die dem Gebot amtgemäßer Alimentation entsprechen.
Mit ihrem Vorbringen, das Urteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - gehe von der sachlich falschen Voraussetzung aus, daß die seit der Rentenreform erhöhten Sozialversicherungsrenten nicht mehr allein aus Beitragsleistungen, sondern zusätzlich mit Hilfe von Bundeszuschüssen aufgebracht würden, wendet sich die Revision gegen frühere Darlegungen des Senats mit dem Ergebnis, daß die von der Beklagten angewendete Anrechnungsformel nicht unbillig sei. Es mag zutreffen, daß die den Versicherungsträgern zufließenden Bundeszuschüsse nicht unmittelbar der Aufbringung der Altersrenten dienen. Die Billigkeitserwägungen des Senats haben aber jedenfalls im Ergebnis deshalb Bestand, weil - wie bereits im Urteil vom 28. Januar 1965 dargelegt und soeben bei Erörterung des Art. 33 Abs. 5 GG wiederholt worden ist - die nach § 115 Abs. 2 BBG gekürzte Gesamtversorgung die Versorgungsberechtigten immer noch günstiger stellt, als wenn sie von vornherein Beamte gewesen wären, also - versicherte - Beschäftigungszeiten im Arbeits- oder Angestelltenverhältnis nicht nachweisen könnten.
Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Bundesrichter Dr. Idel ist durch Urlaub an der Beifügung der Unterschrift verhindert. Schmitt