Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.06.1970, Az.: BVerwG VI B 28.70
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Besoldung eines Beamten ; Voraussetzungen einer Regelbeförderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.06.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 28.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13423
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 17.03.1970 - AZ: II OVG A 28/68
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 5 LBesG Nieds.
- § 24b LBesG Nieds.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 1970
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und-Schleswig-Holstein vom 17. März 1970 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der mit der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine solche Bedeutung regelmäßig zu verneinen, wenn die zur Entscheidung gestellte Frage auslaufendem Recht angehört (vgl. Beschluß des Senats vom 1. Dezember 1969 - BVerwG VI B 60.68 - mit Nachweisen aus der früheren Rechtsprechung). Diese auch hier zu beachtende Regel steht der Beschwerde entgegen. In der Beschwerdeschrift wird zwar vorsorglich geltend gemacht, daß das Berufungsurteil nur scheinbar auf auslaufendem Recht beruhe: Zwar sei die (für die Beurteilung des Klagebegehrens in der hier noch streitigen Zeit maßgebende) Vorschrift des § 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landesbesoldungsgesetzes - LBesG - vom 22. März 1965 (GVBl. S. 15) mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 durch § 4 Abs. 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 10. Januar 1969 (GVBl. S. 13) überholt; die erstgenannte Vorschrift gewähre aber die vom Kläger erstrebte bessere Versorgung, wenn die Voraussetzungen einer Regelbeförderung nach § 24 b LBesG vorlägen, und diese Vorschrift sei durch das genannte Änderungsgesetz nicht berührt worden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Argumentation nicht bereits entgegensteht, daß nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO "die Rechtssache" grundsätzliche Bedeutung haben muß, wenn die Zulassung der Revision gerechtfertigt sein soll. "Die Rechtssache" ist hier eine versorgungsrechtliche Streitigkeit. Im Rahmen solcher Streitigkeiten kann aber künftig die Frage der Auslegung des § 24 b LBesG keine Bedeutung mehr erlangen. Hier kommt nun aber noch als ausschlaggebend hinzu, daß § 24 b LBesG auch in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich dem Bundesverwaltungsgericht keine Gelegenheit mehr zu geben vermag, durch seine Entscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wie dies nach der eingangs angeführten Rechtsprechung der Sinn der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist. § 24 b LBesG befaßt sich, wie auch seine zum Gesetzestext gehörende Überschrift besagt, mit der "Regelbeförderung". In Art. I § 1 Nr. 1 (§ 5 Abs. 5 Satz 2 BBesG) des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 14. Mai 1969 (BGBl. I S. 365) hat nun aber der Bundesgesetzgeber eine neue beförderungsrechtliche Figur geschaffen (meist als "Bewährungsbeförderung" bezeichnet, vgl. § 25 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 16. Juli 1969 [GV.NW. S. 466]); in Art. I § 4 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes werden die Länder verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach der Verkündung dieses Gesetzes ihr Besoldungsrecht den Vorschriften des § 1 anzupassen (Abs. 1) und landesrechtliche Vorschriften über Regelbeförderung mit dem Zeitpunkt außer Kraft zu setzen, von dem an ein Landesgesetz nach Abs. 1 in Kraft tritt (Abs. 2). Hiervon wird also auch § 24 b LBesG betroffen.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Waitz
Niedermaier