Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1970, Az.: BVerwG IV C 53.67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.04.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 53.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14834
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.05.1967 - AZ: X A 170/66
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1971, 3+4
- BRS 23, 13
- BauR 1970, 87
- BayVBl 1970, 285
- DVBl 1970, 910 (Kurzinformation)
- DÖV 1970, 756 (amtl. Leitsatz)
- GemTag 1971, 21
- GemWW 1971, 79
- VRS 29, 157
- VerwRspr 21, 973 - 976
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in einem Bebauungsplan Flächen für Garagen festgesetzt werden dürfen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1970
durch
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 1967 geändert.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. Dezember 1965 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 17. Januar und 24. August 1964 verpflichtet wird, den Baugenehmigungsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die gesamten Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin möchte ein bisher unbebautes Grundstück in Euer mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus bebauen. Das Grundstück umfaßt 277 qm und gehörte früher als Hintergelände zum Grundstück Im E. 79, dessen Eigentümer der Ehemann der Klägerin ist. Die Grundstücksteilung erfolgte Anfang 1959 mit Wohnsiedlungsgenehmigung der Beklagten.
Das Grundstück der Klägerin grenzt auf seiner westlichen Seite an eine ausgebaute, nur für den Anliegerverkehr zugelassene Straße ohne Namen (im folgenden: Verbindungsstraße). Diese Straße verläuft in Höhe des Grundstücks parallel zum E.bruch, in den sie dann weiter südlich einmündet. Die sonst, östlich von der Verbindungsstraße liegenden Flachen sind jeweils noch Bestandteile der an den Emscherbruch grenzenden und dort mit zweigeschossigen Wohnhäusern bebauten Grundstücke. Sie selbst sind unbebaut bzw. - dies, im wesentlichen - mit Garagen bebaut. Unmittelbar das Grundstück der Klägerin wird von zwei Garagengebäuden flankiert, die aus neun bzw. elf Eihzelgaragen bestehen. Auf der gegenüberliegenden Seite der Verbindungsstraße befinden sich Grünanlagen mit zweigeschossigen, in Zeilenbauweise errichteten Häusergruppen. Diese Häuser werden durch eine weiter westlich liegende Straße erschlossen.
Nach der Baupolizeiverordnung der Stadt Gelsenkirchen vom 1. Februar 1954, die bis zum 31. Dezember 1963 gegolten hat, lag das Grundstück der Klägerin in einem Mischgebiet mit zweigeschossiger geschlossener Bauweise. Am 24. Juli 1962 beschloß der Rat der Stadt Gelsenkirchen die Aufstellung, eines neuen Bebauungsplanes (Nr. 102), der für die östlich an die Verbindungsstraße grenzenden Grundstücke nur eingeschossige Garagengebäude vorsieht. Das Aufstellungsverfahren endete nach dem Satzungsbeschluß vom 12. April 1965 und der Plangenehmigung mit der öffentlichen Bekanntmachung, am 11. August 1965. Die Begründung des Planes enthält zu der für die östliche Seite der Verbindungsstraße festgesetzten. Bebauung keine näheren Angaben.
Die Klägerin beantragte am 19. Januar 1962 bei der Beklagten die Baugenehmigung für ein zweigeschossiges Einfamilienhaus. Die Beklagte stellte dieses Baugesuch zunächst durch Bescheid vom 27. September 1962 unter Hinweis auf den Ratsbeschluß vom 24. Juli 1962 für zwölf Monate zurück und lehnte es sodann am 17. Januar 1964 unter Hinweis auf § 34 BBauG im wesentlichen mit der Begründung ab, daß das Vorhaben wegen der nur mit eingeschossigen Garagengebäuden bebauten Straßenseite nach der vorhandenen Bebauung bedenklich sei. Diese Begründung wurde im Widerspruchsbescheid vom 24. August 1964 noch dahin ergänzt, daß auch gegen § 14 Abs. 2 BauO NW verstoßen sei, weil ein zweigeschossiges Wohnhaus inmitten der eingeschossigen Garagengebäude das Straßenbild störe.
Die Klägerin hat daraufhin im September 1964 Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten, und zur Begründung vorgetragen: Das Vorhaben entspreche § 34 BBauG. Nach der Umgebung des Grundstücks handele es sich um ein allgemeines Wohngebiet, das durch eine zweigeschossige Wohnhausbebauung gekennzeichnet werde. Die erforderliche Erschließung sei vorhanden. Der Ausbauzustand der Verbindungsstraße zeige eindeutig, daß diese Straße nicht nur als Zufahrt zu den Garagen gedacht sei. Die Wasser- und Stromversorgung sowie die Abwasserbeseitigung seien ebenfalls gewährleistet. Von einer Verunstaltung des Straßenbildes könne keine Rede sein.
Die Beklagte hat an den Gründen der ergangenen Bescheide festgehalten und die Abweisung der Klage beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage nach Durchführung einer Ortsbesichtigung stattgegeben. Es hat seine Entscheidung auf § 34 BBauG gestützt und den Bebauungsplan Nr. 102 für unbeachtlich gehalten, weil dieser Plan erst nach dem Erlaß des Widerspruchsbescheides in Kraft getreten sei.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage und ihre Rechtsansicht wiederholt, daß sich bei einer Beurteilung nach § 34 BBauG das Vorhaben wegen der benachbarten Garagengebäude nicht rechtfertigen lasse. Sie ist darüber hinaus dem Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Rechtsansicht entgegengetreten, daß nicht die früher, sondern die gegenwärtig geltende Rechtslage maßgebend sei und dementsprechend das Vorhaben an dem Bebauungsplan Nr. 102 scheitern müsse.
Die Klägerin hat um Rückweisung der Berufung gebeten und hilfsweise beantragt festzustellen, daß die Bescheide vom 17. Januar und 24. August 1964 rechtswidrig gewesen sind. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß es für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankomme. Überdies handele die Beklagte arglistig, wenn sie sich auf den neuen Bebauungsplan berufe. Bei unverzüglicher Bescheidung hätte dem Baugesuch vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 102 entsprochen werden müssen. Der Hilfsantrag sei für den Fall begründet, daß die ursprünglich nach § 34 BBauG zulässig gewesene Bebauung wegen des nachträglich erlassenen Bebauungsplanes nicht mehr verwirklicht werden könne.
Die Beklagte hat beantragt, auch den Hilfsantrag der Klägerin abzuweisen.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts dahin geändert, daß es die Klage im Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben hat. Es hat zur Begründung ausgeführt: Mit dem Hauptantrag könne die Klägerin nicht durchdringen, weil bei Klagen auf Erteilung von Baugenehmigungen ausschließlich die zur Zeit der richterlichen Entscheidung bestehende Rechtslage zugrunde zu legen sei. Mit dem Hilfsantrag müsse die Klägerin dagegen Erfolg haben. In der Zeit zwischen dem Fortfall der Baupolizeiverordnung vom 1. Februar 1954 und dem Erlaß des Bebauungsplanes Nr. 102 sei das Vorhaben nach § 34 BBauG zu beurteilen und nach dieser Vorschrift zulässig gewesen. Die nähere Umgebung des Grundstücks weise eine große Anzahl von Wohnhäusern auf, so daß nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ein Wohngebiet vorliege, in das auch das Vorhaben der Klägerin hineinpasse. Die von § 34 BBauG an die Erschließung gestellten Anforderungen seien ebenfalls erfüllt. Auch § 14 Abs. 2 BauO NW habe in der fraglichen Zeit nicht entgegengestanden. Das von der Klägerin geplante Wohnhaus führe zu keiner Störung des Straßenbildes.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie unter Weiterverfolgung ihres Hauptantrages beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil, des Verwaltungsgerichts im vollen Umfange zurückzuweisen. Sie meint, daß das angefochtene Urteil Bundesrecht verletze, weil das Berufungsgericht das Baugesuch nach der zur Zeit der richterlichen Entscheidung gegebenen Rechtslage beurteilt habe.
Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er beschränkt seine Stellungnahme auf die Frage, ob der Bebauungsplan Nr. 102 durch § 9 BBauG gedeckt wird und ob die von diesem Plan etwa ausgehende enteignende Wirkung wegen Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG Bedenken begegnet. Zur ersten Frage, mit deren Beantwortung er im Ergebnis die Revision unterstützt, führt er folgendes aus: § 9 BBauG enthalte in seinen ersten beiden Absätzen einen abschließenden Katalog der in einem Bebauungsplan zulässigen Festsetzungen. Die im Bebauungsplan Nr. 102 für das Grundstück der Klägerin vorgesehene Errichtung von Garagen finde in § 9 BBauG nirgends eine Stütze. Für das Vorliegen von Gemeinschaftsgaragen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 12 BBauG fehlten alle Anhaltspunkte § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BBauG greife nicht ein, weil er nur die Festsetzung von "Flächen für ... Garagen ... auf den Baugrundstücken" ermögliche also nicht den Fall treffe, daß ausschließlich der Bau von Garagen zugelassen werden solle. Zusätzliche Zweifel ergäben sich insoweit noch daraus, daß für die Erforderlichkeit der geplanten Garagen nichts dargetan sei. Die Klägerin selbst habe für Garagen offensichtlich keinen Bedarf.
II.
Die Revision muß Erfolg haben und zur Wiederherstellung des, erstinstanzlichen Urteils mit der Maßgabe führen, daß die Beklagte unter Beachtung der nachstehend dargelegten Rechtsauffassung den Baugenehmigungsantrag der Klägerin erneut zu bescheiden hat (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag zu Unrecht wegen des vermeintlich entgegenstehenden Bebauungsplanes Nr. 102 abgewiesen.
Das Vorhaben der Klägerin beurteilt sich, wenn von dem Bebauungsplan Nr. 102 abgesehen wird, nach § 34 BBauG und ist nach dieser Vorschrift (bodenrechtlich) zulässig. Ob sich das aus dem von der Beklagten nicht angefochtenen Feststellungsurteil des Berufungsgerichts ergibt und infolgedessen gar nicht mehr in Frage gestellt werden könnte, mag auf sich beruhen. Der erkennende Senat würde insoweit, auch wenn er durch die Rechtskraft des Urteils nicht an einer Nachprüfung dieser Frage gehindert sein sollte, zu keinem anderen Ergebnis kommen, als das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gekommen ist: Das innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegende Grundstück der Klägerin darf nach § 34 BBauG mit einem Wohnhaus der von der Klägerin geplanten Art bebaut werden, weil dies nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich ist. Das bedarf über die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und über die sie ergänzenden Ausführungen im angefochtenen Urteil hinaus keiner Begründung.
Die Entscheidung über den Hauptantrag hängt unter diesen Umständen ausschlaggebend davon ab, ob der - zumindest ursprünglich - durch § 34 BBauG begründete Anspruch mit dem Erlaß des Bebauungsplanes Nr. 102 entfallen ist. Das muß unter Abweichung vom angefochtenen Urteil verneint werden: Der Bebauungsplan Nr. 102 steht dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegen, weil er in seiner das Grundstück der Klägerin betreffenden Festsetzung ungültig ist.
§ 9 BBauG bestimmt abschließend über den zulässigen Inhalt von Bebauungsplänen. Der Bebauungsplan Nr. 102 enthielte dementsprechend eine für das Grundstück der Klägerin verbindliche Regelung nur dann, wenn die in ihm vorgesehene Nutzung des Grundstücks allein für den Bau von Garagen als Festsetzung durch § 9 BBauG gedeckt wäre. Das ist, wie der Oberbundesanwalt überzeugend vorgetragen hat, nicht der Fall.
In § 9 Abs. 1 BBauG wird die Errichtung von Garagen- als Gegenstand der Festsetzung von Bebauungsplänen - an zwei Stellen ausdrücklich erwähnt, nämlich in Nr. 1 Buchst. e ("... für das Bauland ... die Flächen für ... Garagen sowie ihre Einfahrten auf den Baugrundstücken") und in Nr. 12 ("die Flächen für ... Gemeinschaftsgaragen"). Weder mit der einen noch mit der anderen, dieser beiden Möglichkeiten läßt sich die hier zu beurteilende Festsetzung rechtfertigen.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BBauG betrifft die Ausführung von Garagen "auf den Baugrundstücken" und damit einzig den Fall, daß für schon anderweit bebaubare Grundstücke außerdem die Errichtung von Garagen vorgesehen wird. Diese (enge) Auslegung entspricht nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Zweck dieser Regelung. Bei Garagen handelt es sich um typische Zubehör-Bauten in dem Sinne, daß sie einen bestimmten Bedarf und insoweit eine Hauptbebauung voraussetzen, der sie zugeordnet sind (vgl. dazu insbesondere auch § 12 Abs. 2 BauNVO). Dieser Tatsache trägt Rechnung, daß die Nr. 1 Buchst. e die Ausweisung von Garagen nur "auf den Baugrundstücken" und dadurch in einer Weise ermöglicht, die mit einem bestimmten Bedarf im Zusammenhang steht. Ob dieser Bedarf im Falle der Nr. 1 Buchst. e allemal nur derjenige sein darf, der von diesem Baugrundstück ausgeht, oder ob insoweit vielleicht eine Differenzierung geboten ist zwischen dem, was verlangt werden kann, und dem, was zugelassen werden muß (vgl. insoweit zu § 11 RGaO insbesondere Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 64.67 - in VRS 37, 469 [471 f.]), braucht hier nicht vertieft zu werden. Selbst wenn die Nr. 1 Buchst. e eine über den eigenen Bedarf hinausgehende Festsetzung gestatten sollte, findet in ihr doch jedenfalls eine Festsetzung, die ausschließlich die Errichtung von Garagen ermöglicht, keine Grundlage. Eine abweichende Auffassung verbietet sich noch um so mehr, als sie sich nicht - oder doch nicht allgemein - mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang bringen ließe. Denn die Zulassung lediglich solcher Bauten, die einen bestimmten Bedarf voraussetzen, kann, wenn es an jeder (planerischen) Gewährleistung dieses Bedarfes fehlt, im praktischen Ergebnis auf ein Bauverbot hinauslaufen, das (jedenfalls nicht allgemein) ohne Zubilligung einer Entschädigung verhängt werden darf.
Im Unterschied zur Nr. 1 Buchst. e ermöglicht § 9 Abs. 1 Nr. 12 BBauG eine Festsetzung, die sich für das davon betroffene Grundstück in der Gestattung von (Gemeinschafts-)Garagen erschöpft. Das verschafft indessen der fraglichen Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 102 ebenfalls keine. Grundlage. Aus den oben erläuterten Gründen ist nämlich auch und gerade die Festsetzung nach der Nr. 12 nur zulässig, wenn sie sich auf einen bestimmten Bedarf bezieht. Die Ausweisung von Gemeinschaftsgaragen hängt ebenso wie die Ausweisung nach Nr. 1 Buchst. e mit der Garagenbaupflicht zusammen und ist in dieser Richtung nichts anderes als die (Ersatz-)Alternative zur Errichtung von Garagen auf den einzelnen Baugrundstücken (in diesem Sinne auch Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Bundesbaugesetz § 9 Rdnr, 30 sowie Grauvogel im Kohlhammer-Kommentar zum Bundesbaugesetz, § 9 Anm. II, 11 a). Daraus folgt, daß auch Gemeinschaftsgaragen nach der Nr. 12 jeweils auf einen bestimmten Bedarf und, weil dies so ist, zugleich auf bestimmte (Haupt-)Grundstücke bezogen sein müssen (vgl. auch dazu Ernst-Zinkahn-Bielenberg a.a.O. Rdnr. 71). Diese Auslegung wird durch die in den neueren Bauordnungen enthaltenen Regelungen über Gemeinschaftsgaragen (§§ 75 f. BaWüLBO, Art. 69 f. BayBauO und § 70 BauO NW) bestätigt. Denn diese Regelungen setzen einen Zusammenhang zwischen den Gemeinschaftsgaragen und bestimmten Grundstücken voraus und schließen daran die Rechtsfolge, daß die "Herstellung, die Unterhaltung und die Verwaltung von Gemeinschaftsanlagen, insbesondere für ... Garagen ..., für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, ... den Eigentümern der Grundstücke" obliegen, "für die diese Anlagen bestimmt sind" (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BaWüLBO). Eine weitere Bestätigung findet sich in § 40 Abs. 1 Nr. 8 BBauG, der für die durch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BBauG entstehenden Vermögensnachteile eine (Enteignungs-)Entschädigung vorsieht. Diese Entschädigungspflicht greift ein, weil (und wenn) ein Grundeigentümer durch die Festsetzung von Gemeinschaftsgaragen gezwungen wird, mit seinem Grundstück den Garagenbedarf fremder Grundstücke zu decken. Aus alledem folgt, daß eine Festsetzung aufgrund von Nr. 12 eine Beziehung zu bestimmten (Bedarfs-)Grundstücken haben und dies zum Ausdruck bringen muß. Daran fehlt es beim Bebauungsplan Nr. 102.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h BBauG dürfen in den Bebauungsplänen festgesetzt werden auch "Baugrundstücke für besondere bauliche Anlagen, die privatwirtschaftlichen Zwecken dienen und deren Lage durch zwingende städtebauliche Gründe, insbesondere solche des Verkehrs, bestimmt ist". Das bietet - über die Nrn. 1 Buchst. e und 12 hinaus - eine weitere Handhabe, die Errichtung von Garagen (etwa in der Form eines Garagenhochhauses) vorzusehen. Darauf braucht jedoch aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht weiter eingegangen zu werden. Eine Anwendung der Nr. 1 Buchst. h scheitert von vornherein daran, daß der Bebauungsplan Nr. 102 für eine Rechtfertigung aus dieser Alternative, d.h. insbesondere für das Vorliegen zwingender städtebaulicher Gründe nichts hergibt.
Weitere Möglichkeiten, die fragliche Festsetzung des Bebauungsplanes aus § 9 BBauG zu rechtfertigen, bestehen nicht. Das läßt sich für die meisten der in § 9 vorgesehenen Festsetzungsinhalte unmittelbar dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen und bedarf dementsprechend keiner weiteren Ausführung. Lediglich zu der den Katalog in § 9 Abs. 1 BBauG einleitenden Festsetzung der "Art ... der baulichen Nutzung" mag noch ausdrücklich klargestellt werden, daß auch sie die im Bebauungsplan Nr. 102 erfolgte Festsetzung nicht deckt. Ob es der allgemeine Sprachgebrauch zuläßt, den Bau allein von Garagen als eine spezifische "Art" der baulichen Nutzung zu bezeichnen, kann dahinstehen. Diese (weite) Bedeutung hat das Wort "Art" in der Nr. 1 Buchst. a jedenfalls nicht. "Art ... der baulichen Nutzung" im Sinne von Nr. 1 Buchst. a ist vielmehr nur die - in § 1 Abs. 2 BauNVO dann näher aufgegliederte - allgemein-gebietliche Nutzungsweise (Kleinsiedlungsgebiet, Wohngebiet, Gewerbegebiet usw.). Daß die Nr. 1 Buchst. a nicht für eine Festsetzung allein von Garagen herangezogen werden kann, ergibt der Gegenschluß, den die besondere Regelung dieses Punktes in den Nrn. 1 Buchst. e und 12 nahelegt (vgl. dazu Ernst-Zinkahn-Bielenberg a.a.O. Rdnr. 6 und Grauvogel a.a.O. Anm. II, 1). Dieser Gegenschluß findet seine sachliche Rechtfertigung in der Erkenntnis, daß die Verknüpfung von Bedarf und Festsetzung, wie sie nach dem oben Gesagten bei den Nrn. 1 Buchst. e und 12 vorausgesetzt und mindestens zum Teil nach Art. 14 Abs. 1 GG erforderlich ist, unterlaufen würde, wenn die Nr. 1 Buchst. a eine Auslegung fände, die unmittelbar sie zu einer für die Festsetzung von Garagen geeigneten Grundlage machte.
Da nach alledem der Bebauungsplan in seiner das Grundstück der Klägerin betreffenden Festsetzung durch § 9 BBauG nicht gedeckt und somit ungültig ist, kann der - unter diesen Umständen unverändert nach § 34 BBauG zu beurteilende - Baugenehmigungsantrag der Klägerin an diesem Plan auch nicht scheitern. Deshalb mußte der Verpflichtungsausspruch des Verwaltungsgerichts wiederhergestellt werden. Dies hatte allerdings mit der eingangs erwähnten Maßgabe zu geschehen. Nach dem angefochtenen Urteil steht im Hinblick auf die bauordnungsrechtliche Seite des Vorhabens bisher nur fest, daß die in Aussicht genommene Bebauung nicht gegen § 14 Abs. 2 BauO NW (Störung des Straßenbildes) verstößt. Ob dagegen im einzelnen besondere Anforderungen zu stellen sind, ist offen. Darüber wird die Beklagte noch befinden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Clauß
Isendahl
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler