Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.02.1970, Az.: BVerwG II C 66.65
Gesetzliche Darlegungslast und Beweislast des Revisionsklägers; Berücksichtigung eines ohne Ausnahme gültigen Erfahrungssatzes durch das Revisionsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.02.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 66.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 13451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 30.03.1965 - AZ: OS I 11/63
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1970
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger beantragte durch Schreiben vom 18. Januar 1951 bei dem Regierungspräsidenten in Wiesbaden die Gewährung einer Beihilfe nach den Richtlinien der Bundesregierung über die Gewährung von Überbrückungshilfe an den unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personenkreis. Über seinen beruflichen Werdegang machte der Kläger damals folgende Angaben:
"Oktober 1928 bis Februar 1932 Soldat I.R. 12 D.; Entlassung D.h. Versorgungsanwärter mit BdA. vom 1.10.32 A 7 a.
I.u.II. Verwaltungsprüfung durch Vollsemester am Verw.-Seminar A. am 2. Okt. 35 und März 36.
1.5.36 Stadtinspektor in B. A 4 c 2; 15.9.41 Übernahme in den Reichsdienst als Amtskomzmissar in Ost-Oberschlesien: A 2 d; am 30.1.42 Bestätig, als Min.-Amtsrat in Gebietsverwaltung im eingegliederten Ostgebiet: A 2 d. Im Juli 43 erneut zum Wehrdienst einberufen! Juli - Nov. 43 Fallschirm-St.-Reg. 2, dann 4./Komp. 4.F.Div.Südfront (Italien); 3. Verwundg. am 27.4.45 bei R. (Ital.). Entlassung als PoW am 24.8.45 2. Entlassung aus Lazarett am 7. Juli 1947! Schwerbeschädigung von 100 %."
Auf Grund dieser Angaben erhielt der Kläger mit Wirkung vom 1. April 1950 Überbrückungshilfe; später - mit Wirkung vom 1. April 1951 - erhielt er Übergangsgehalt nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -. Dabei ging der Regierungspräsident in Wiesbaden davon aus, daß der Kläger sich am 8. Mai 1945 in der Besoldungsgruppe A 2 d befunden habe; auf Grund des "Beförderungsschnitts" wurde dem Übergangsgehalt aber nur die Besoldungsgruppe A 4 b 1 (Oberinspektor) zugrunde gelegt. Der Direktor des Landespersonalamts Hessen erteilte dem Kläger am 25. Juni 1953 einen entsprechenden Unterbringungsschein.
Am 16. April 1956 wurde der Kläger als Aushilfsangestellter bei dem Kraftfahrtbundesamt in Flensburg-Mürwik angestellt (TO A VI b). Durch Urkunde vom 4. November 1959 ernannte ihn der Bundesminister für Verkehr unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsoberinspektor.
Nachdem der Kläger in der Erwägung, sich wegen erheblicher Körperbeschädigung vorzeitig in den Ruhestand versetzen zu lassen, den Beklagten um Mitteilung der Höhe seiner Versorgungsbezüge gebeten hatte, zog der Beklagte eine Auskunft der Dokumentenzentrale in Berlin ein. Den aus dieser Auskunft sich ergebenden "wesentlichen Werdegang" des Klägers hat das Berufungsgericht wie folgt dargestellt:
"Der Kläger wurde zum 1.4.1938 nach B. als Stadtinspektor einberufen. Dort gehörte er dem Rechtsamt, Abt. I, an und leistete während des Krieges Dienst in der Luftschutzzentrale. Seit dem 1.4.1939 war er außerdem ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde M. (Kreis N.) wo er seit 1938 seinen Wohnsitz hatte.
Mit Erlaß des Reichsministers des Innern (RMdI) vom 19.6.1942 wurde er als Amtskommissar nach M. (Bez. Kattowitz) abgeordnet. Auf Antrag des Regierungspräsidenten in Kattowitz wurde die Abordnung am 8.2.1943 aufgehoben und der Kläger mit Erlaß des RMdI vom 2.3.1943 in gleicher Eigenschaft in den 'Warthegau' abgeordnet. Diese Maßnahme wurde jedoch bereits am 17.3.1943 durch Schnellbrief des RMdI wieder aufgehoben.
Wegen Betruges und Urkundenfälschung zum Nachteil der Deutschen Reichsbahn wurde der Kläger am 2.3.1943 durch eine Strafkammer des Landgerichts B. zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Auf die vom Kläger eingelegte Revision wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der Kläger wurde sodann am 6.8.1943 - 3 KLs 1/43 - von der dritten Strafkammer des Landgerichts B. wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Der Kläger wurde am 18.10.1943 von der NSKK-Transportgruppe Todt-Abt.II a 3. b.K. in B. als Rechnungsführer mit dem Range eines NSKK-Oberscharführers eingestellt und dem Einsatz bei der Ersatzabt. H. Mb. Nr. 271/43 zugewiesen. Von dieser Stelle wurde er nach 'TOA VII plus Ü.-P.' besoldet. Am 29.1.1944 wurde er 'aufgrund einer Entscheidung des Hpt.-Stuf. Papf' aus der NSKK-Gruppe Todt entlassen."
Nach verschiedenen weiteren Ermittlungen erklärte das Landespersonalamt Hessen am 5. Januar 1960, daß der Kläger nicht zu dem Personenkreis gehöre, der nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Rechte geltend machen könne; es erklärte zugleich den dem Kläger erteilten Unterbringungsschein für ungültig. Dies wurde damit begründet, daß der Kläger wegen rechtskräftiger Verurteilung zu einem Jahr Gefängnis nach § 53 des Deutschen Beamtengesetzes - DBG - am 8. Mai 1945 nicht mehr Beamter gewesen sei. Den Widerspruch des Klägers mit der Behauptung, das Strafurteil vom 6. August 1943 sei nicht rechtskräftig geworden, wies das Landespersonalamt durch Bescheid vom 16. September 1960 zurück.
Der Kläger, dessen Ernennung zum Regierungsoberinspektor und dessen Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom 8. April 1960 zurückgenommen wurde, hat im Verwaltungsrechtsweg beantragt,
- 1.
die Verfügung des Beklagten vom 5. Januar 1960 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19. September 1960 aufzuheben,
- 2.
den Beklagten zu verurteilen, ihn - den Kläger - als Berechtigten nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG anzuerkennen.
Durch Urteil vom 21. September 1962 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger durch Schriftsatz vom 2. Juli 1964 vorsorglich zum Beweis dafür, daß er "bis Kriegsende" Beamter war und daß seiner Ehefrau Beamtenbezüge ausgezahlt wurden, seine Ehefrau als Zeugin und ferner zum Beweis dafür, daß er - der Kläger - Wehrmachtangehöriger in Italien war, den Zeugen C. M. benannt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 30. März 1965 die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Der Kläger habe am 8. Mai 1945 nicht mehr in einem Beamtenverhältnis gestanden. Sein Dienstverhältnis zur Stadt Breslau als städtischer Beamter sei schon vor Ablauf dieses Stichtages gemäß § 53 DBG erloschen, weil das Strafurteil des Landgerichts B. vom 6. August 1943 noch vor dem Stichtag - vermutlich in den letzten Monaten des Jahres 1943 - rechtskräftig geworden sei. Für die Rechtskraft sprächen folgende Gründe:
In dem Schreiben des Gerichts- und Rechtsamtes der NSKK-Gruppe Todt vom 6. Januar 1944 an die Hauptabteilung II a der NSKK-Gruppe Todt sei im Zusammenhang mit der Verurteilung des Klägers durch das Landgericht B. am 6. August 1943 von einem Wiederaufnahmeverfahren durch Vermittlung der "Kanzlei des Führers" die Rede. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gebe es nur gegen rechtskräftige Urteile. Dafür, daß der Verfasser des Schreibens vom 6. Januar 1944 den Unterschied zwischen einem Wiederaufnahmeverfahren gegen ein rechtskräftiges Urteil und einem Revisionsverfahren gegen ein noch nicht rechtskräftiges Urteil nicht gekannt habe, fehle es an Anhaltspunkten; das Schreiben lasse erkennen, daß der Verfasser mit juristischen Dingen vertraut war. Der Inhalt des Schreibens lasse auch erkennen, daß der Verfasser sich mit der Sache eingehend befaßt und schriftliche Unterlagen geprüft habe. Wenn es um ein Revisionsverfahren gegangen wäre, hätte der Kläger zudem nicht der Mithilfe der "Kanzlei des Führers" bedurft. Wenn am 6. Januar 1944 das Urteil vom 6. August 1943 noch nicht rechtskräftig gewesen wäre, hätte dies der dem Kläger offenbar sehr wohlwollende Verfasser des Schreibens vom 6. Januar 1944 mit Sicherheit hervorgehoben. -
Die sodann durch Verfügung der Abt. II a/3 der NSKK-Gruppe Todt vom 20. Januar 1944 vorgenommene Entlassung des Klägers zum 29. Februar 1944 ("aufgrund einer Entscheidung des Hpt.stuf.Papf") sei die Folge des rechtskräftigen Abschlusses des Strafverfahrens gewesen. Denn die nicht rechtskräftige Verurteilung sei dem NSKK schon bei der Einstellung des Klägers bekannt gewesen; hätte man sie als Hinderungsgrund für eine Beschäftigung des Klägers angesehen, so würde man den Kläger gar nicht erst eingestellt haben.
Der Kläger selbst habe übrigens bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 1965 seine Behauptung, der Verfasser des Schreibens vom 6. Januar 1944 habe den Unterschied zwischen Wiederaufnahme- und Revisionsverfahren nicht gekannt, nicht länger aufrechterhalten; er habe nunmehr vorgetragen, in dem Schreiben vom 6. Januar 1944 sei von einem Wiederaufnahmeverfahren die Rede, weil dieses Verfahren schon während des Revisionsverfahrens von der "Kanzlei des Führers" vorsorglich vorbereitet worden sei. Dieses Vorbringen sei Jedoch unglaubwürdig; es stehe im Widerspruch zu einem Schreiben des Klägers an Reichsminister Dr. Goebbels vom 26. September 1943, in dem es heiße, daß die "Führer-Kanzlei" während des Revisionsverfahrens noch nicht mit der Sache belästigt werden solle.
Auch aus dem Schriftwechsel zwischen dem Reichsministerium des Innern und dem Regierungspräsidenten in Breslau ergebe sich, daß das Urteil vom 6. August 1943 in den letzten Monaten des Jahres 1943 rechtskräftig geworden sei. In seinen Berichten vom 6. März 1943 und vom 31. März 1943 habe der Regierungspräsident den Kläger als "Stadtinspektor" bezeichnet; in seinen Berichten vom 22. Februar 1944 und vom 26. August 1944 habe er ihn dagegen als "früheren Stadtinspektor" bezeichnet. Nach ständiger Verwaltungs- und Gerichtspraxis werde der Zusatz "früherer" nur nach Ausscheiden der betreffenden Person aus dem Beamtenverhältnis verwendet.
Für den Eintritt der Rechtskraft um die Jahreswende 1943/44 spreche ferner der Umstand, daß der Regierungspräsident in Breslau dem Reichsminister des Innern mit Bericht vom 22. Februar 1944 eine Abschrift des Urteils vom 6. August 1943 übersandt habe. Abschriften von Strafurteilen habe der Regierungspräsident nämlich nur nach Eintritt der Rechtskraft übersandt; dies gehe aus dem Schreiben des Regierungspräsidenten an den Reichsminister des Innern vom 31. März 1943 (Bl. 49 der Akten des Landespersonalamts) hervor. Dem Sachbearbeiter im Reichsministerium des Innern, der nach seinem Vermerk vom 7. März 1944 das Revisionsverfahren für noch anhängig gehalten habe, sei dies entgangen.
Aus dem Umstand, daß das Reichsgericht über die erste Revision des Klägers innerhalb von vier Monaten entschieden habe, könne mit großer Wahrscheinlichkeit gefolgert werden, daß die zweite Revision nicht neunzehn Monate bis zum 8. Mai 1945 ohne Entscheidung liegen geblieben sei, zumal dem Reichsgericht der Sachverhalt schon bekannt gewesen sei.
Der Kläger selbst habe auf seinem Meldebogen gemäß dem Befreiungsgesetz am 30. April 1946 angegeben: "Aus meinem Dienst als Beamter entlassen." Damit könne nur die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch die Rechtskraft des Urteils vom 6. August 1943 gemeint gewesen sein.
Schließlich gehe auch aus der Eintragung dieses Strafurteils in das Bundesstrafregister in Berlin hervor, daß - ebenso wie das Berufungsgericht - der Generalbundesanwalt auf Grund der vorhandenen Unterlagen von dem Eintritt der Rechtskraft überzeugt sei.
Die gegen den Eintritt der Rechtskraft angeführten Argumente des Klägers griffen nicht durch.
Zwar weise die Abschrift des Urteils vom 6. August 1943 keinen Rechtskraftvermerk auf. Das lasse sich aber ohne weiteres dadurch erklären, daß das Urteil im Zeitpunkt der Beglaubigung der Richtigkeit der Abschrift durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts B. noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Der Regierungspräsident in B. habe dann eine von einer Verwaltungsangestellten P. am 17. Februar 1944 beglaubigte Abschrift der gerichtlich beglaubigten Urteilsabschrift an den Reichsminister des Innern abgesandt, ohne vorher beim Landgericht auf dem Urteil noch einen Rechtskraftvermerk anbringen zu lassen, was nur Umstände gemacht hätte.
Entgegen der Ansicht des Klägers könne auch aus dem Schreiben des Regierungspräsidenten in Breslau an den Reichsminister des Innern vom 26. August 1944 nicht gefolgert werden, daß das Urteil vom 6. August 1943 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, etwa mit der Begründung, daß sich der Minister nicht mehr für einen früheren Beamten interessiert hätte. Denn auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis habe dem Minister noch über die Abwicklung der gegen den Kläger im Zusammenhang mit seiner Amtskommissarstätigkeit im Bezirk K. erhobenen Vorwürfe berichtet werden müssen.
Auch die von dem Kläger behauptete Nichtverbüßung der im Urteil vom 6. August 1943 verhängten Gefängnisstrafe wäre kein Umstand, der gegen den Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils sprechen würde. Sie könne ihre Ursache in der totalen Kriegsführung gehabt haben.
Es sei auch nichts dafür dargetan, daß der Kläger vor dem Zusammenbruch erneut in ein Beamtenverhältnis berufen worden sei. Nach der gesamten Sachlage erscheine eine nochmalige Bestellung zum Amtskommissar, die nur unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis hätte erfolgen können, als ausgeschlossen. Dem Kläger seien außer dem Betrug und der Urkundenfälschung noch mehrere andere Straftaten vorgeworfen worden, und zwar Beleidigung, Vergehen gegen das "Heimtückegesetz" und Erschleichung der Bezugsberechtigung für ein Fahrrad, außerdem Teilnahme an einer Schlägerei in seinem Amtsbezirk M. Selbst wenn diese Vorwürfe nicht zu einer Bestrafung geführt haben sollten - was zum Teil nicht geklärt sei -, hätten sie den Kläger nach damaligem Standpunkt als ungeeignet für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis erscheinen lassen.
Auch in seinem Spruchkammerverfahren habe der Kläger wiederholt vorgetragen, in Breslau Stadtinspektor gewesen zu sein. Von einer späteren Verwendung als Amtskommissar oder Amtsrat sei dort nie die Rede gewesen.
Es sei nicht erforderlich, die Ehefrau des Klägers als Zeugin darüber zu hören, daß auf seinem Konto bis zum Zusammenbruch monatlich laufende Dienstbezüge eingegangen seien. Denn selbst wenn das zutreffen sollte, wäre damit nicht bewiesen, daß der Kläger noch (oder wieder) in einem Beamtenverhältnis gestanden habe. Es könne sich dabei vielmehr auch um laufende Bezüge von der NSKK-Gruppe Todt, bei der der Kläger nach TOA VII eingestuft gewesen sei, oder von einer ähnlichen Organisation gehandelt haben. Unter Umständen sei es auch eine sogenannte "Kriegsbesoldung" gewesen, falls der Kläger, wie er angegeben habe, gegen Kriegsende noch als Feldwebel Wehrdienst geleistet haben sollte. -
Gegen das soeben inhaltlich wiedergegebene Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag,
unter Aufhebung des Berufungsurteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts in Wiesbaden vom 21. September 1962 - II/2.618/60 - sowie der Verfügung des Beklagten vom 5. Januar 1960 und seines Widerspruchsbescheides vom 16. September 1960 den Beklagten zu verurteilen, ihn, den Kläger, als Berechtigten nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG anzuerkennen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten anderweitigen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
In erster Linie rügt die Revision mangelnde Aufklärung des Sachverhalts mit der Begründung, das Berufungsgericht habe versäumt, die im Schriftsatz vom 2. Juli 1964 (auf Seite 4) als Zeugin benannte Ehefrau des Klägers zu der Behauptung zu hören,
"daß der Kläger bis Kriegsende Beamter war und seiner Ehefrau Beamtenbezüge ausgezahlt worden sind".
Diese Aufklärungsrüge macht nicht mit der durch § 139 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. IS. 17) - VwGO - gebotenen Schlüssigkeit ersichtlich, daß sich dem Berufungsgericht die Vernehmung dieser Zeugin aufgedrängt hat oder doch jedenfalls hätte aufdrängen müssen. Der vorbezeichnete Beweisantrag hat, weil die Begriffe "Beamter" und "Beamtenbezüge" Rechtsbegriffe des öffentlichen Dienstrechts sind, eine Behauptung zum Gegenstand, welche rechtliche Wertungen voraussetzt. Das Berufungsgericht mußte und durfte davon ausgehen, daß die Ehefrau des Klägers zu rechtlichen Wertungen dieser Art außerstande ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1962 - BVerwG II C 69.61 - [VerwRspr. 15, Nr. 161]). Die Vernehmung dieser Zeugin hätte sich dem Berufungsgericht deshalb nur aufdrängen können, wenn der Kläger schon im gerichtlichen Verfahren vor der Verkündung des Berufungsurteils in das Wissen seiner Ehefrau einzelne Tatsachen - wie beispielsweise die Bezeichnung der zahlenden Kasse oder den Inhalt der über die Zahlungen und über ihre Festsetzung erteilten Belege - gestellt hätte, die den rechtlichen Schluß nahelegen oder gestatten, daß der Kläger bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 Beamter war und daß seine Ehefrau noch bis zu diesem Zeitpunkt Beamtenbezüge erhielt. Die Revision hat jedoch bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht dargelegt, daß schon im gerichtlichen Verfahren vor der Verkündung des Berufungsurteils solche Tatsachen in das Wissen der Ehefrau des Klägers gestellt worden sind. Nur wenn dies in hinreichend substantiierter Weise von der Revision dargelegt worden wäre, hatte die hier erörterte Aufklärungsrüge Erfolg haben können. Denn das Revisionsgericht selbst ist nicht verpflichtet, die in den gerichtlichen Vorinstanzen entstandenen Prozeßakten darauf zu durchforschen, ob in das Wissen der Zeugin Tatsachen der soeben umschriebenen Art gestellt worden sind, die dem Berufungsgericht die Vernehmung der Ehefrau des Klägers nahelegen mußten. Von dieser Pflicht ist das Revisionsgericht durch die seiner Entlastung dienenden Regelungen des § 139 Abs. 2 VwGO freigestellt.
Sollte im gerichtlichen Verfahren bis zur Verkündung des Berufungsurteils die tatsächliche Konkretisierung des oben genannten Beweisthemas unterblieben sein, so könnte zwar der Vorwurf berechtigt sein, der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe die ihm durch § 86 Abs. 3 VwGO auferlegte Pflicht verletzt, das in tatsächlicher Hinsicht unzureichend konkretisierte Beweisthema von dem Kläger durch tatsächliche Angaben der bereits angeführten Art ergänzen zu lassen. Die Revision hat indessen auch diesen Vorwurf nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechenden Form erhoben, selbst wenn man bei großzügiger Auslegung dieser Vorschrift der Revisionsbegründung das Vorbringen entnehmen wollte, das Berufungsgericht hätte dem Beweisangebet des Klägers auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 2. Juli 1964 zunächst durch die vom Vorsitzenden an den Kläger zu richtende Aufforderung nachgehen müssen, das Beweisthema durch die Angabe der in das Wissen der Zeugin gestellten tatsächlichen Umstände zu ergänzen. Denn der Erfolg dieser Rüge setzt nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO u.a. außerdem die Anführung der tatsächlichen Umstände voraus, die der Kläger in das Wissen seiner Ehefrau gestellt haben würde, wenn der Vorsitzende des Berufungsgerichts ihn zur Ergänzung des Beweisthemas veranlaßt hätte. Mangels eines derartigen Revisionsvorbringens innerhalb der Revisionsbegründungsfrist fehlt es auch in bezug auf § 86 Abs. 3 VwGO an einer den förmlichen Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Verfahrensrüge.
Gegen die hier zu § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO vertretene Auffassung könnte der Vorwurf einer zu strengen Handhabung dieser Vorschrift laut werden. Dieser Vorwurf wäre aber unberechtigt. Die Revisionsgerichte haben nämlich - anders als die Gerichte der Tatsacheninstanzen - in erster Linie für die Einheitlichkeit der Anwendung des materiellen Rechts und für dessen Fortentwicklung zu sorgen. Nur beiläufig sollen sie und soll insbesondere das Revisionsgericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch für die Beachtung des Verfahrensrechts durch die Tatsacheninstanzen Sorge tragen. Damit das Revisionsgericht nicht durch Verfahrensrügen bei der Erfüllung seiner dargelegten Hauptaufgabe unangemessen behindert wird, verlangt das Gesetz von dem Revisionskläger die "Bezeichnung" der Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensmangel - schlüssig - ergibt (§ 1359 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Insoweit ist den Revisionsklägern vom Gesetz eine Darlegungs- und Beweisführungslast auferlegt (ebenso Buß in NJW 1966 S. 915); dies ist kein unbilliges Ansinnen an die Revisionskläger, zumal sie sich im Revisionsverfahren durch rechtskundige Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen müssen (§ 67 Abs. 1 VwGO).
Ist hiernach davon auszugehen, daß sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu der Behauptung, daß "der Kläger bis Kriegsende Beamter war und seiner Ehefrau Beamtenbezüge ausgezahlt worden sind", nicht hat aufdrängen können, so kann das angefochtene Urteil nicht darunter leiden, daß das Berufungsgericht - wie die Revision rügt - das in Rede stehende Beweisthema auf Seite 19 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils unrichtig wiedergegeben hat.
Auch die von der Revision weiterhin gerügte Nichtvernehmung des Zeugen C. M. zu der Behauptung des Klägers, er sei - wie zu ergänzen ist: nach dem Ergehen des Strafurteils vom 6. August 1943 - in Italien Wehrmachtangehöriger gewesen, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Berufungsgericht hat die Richtigkeit dieser Behauptung als möglich unterstellt (vgl. S. 17 und 19 der Urteilsausfertigung). Schon deshalb kann das Berufungsurteil nicht auf der Nichtvernehmung des genannten Zeugen beruhen. Einer ausdrücklichen Erklärung des Berufungsgerichts, daß und weshalb es die Vernehmung des Zeugen M. ablehner hat es - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht bedurft. Ist - wie hier - dem Sinnzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, daß das Tatsachengericht die Richtigkeit einer unter Beweis gestellten Behauptung seiner Entscheidung als möglich zugrunde gelegt hat, so macht das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf die Entbehrlichkeit der Beweiserhebung das angefochtene Urteil nicht rechtsfehlerhaft.
Alles weitere Vorbringen der Revision erschöpft sich in unzulässigen (§ 137 Abs. 2 VwGO) Angriffen gegen die den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zugrundeliegende Beweiswürdigung. Dies hat insbesondere für das Vorbringen zu gelten, mit der Feststellung, der Kläger sei rechtskräftig zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden, sei nach den "damaligen Verhältnissen" die vom Berufungsgericht als möglich unterstellte Tatsache unvereinbar, daß der Kläger später in der Wehrmacht als Hauptfeldwebel Portepeeträger war. Die Richtigkeit des Vorbringens, daß die erwähnte, vom Berufungsgericht als möglich unterstellte Tatsache nach den "damaligen Verhältnissen" mit Erfahrungstatsachen in Widerspruch stehe und deshalb unwahrscheinlich sei, kann zugunsten der Revision unterstellt werden. Gleichwohl ist dieses Vorbringen im Revisionsverfahren unbeachtlich. Die Revision übersieht, daß nur ein Verstoß gegen einen allgemeinen - keine Ausnahme zulassenden - Erfahrungssatz vom Revisionsgericht berücksichtigt werden darf (§ 137 Abs. 2 VwGO) und daß hier allenfalls eine Erfahrungstatsache, nicht aber ein allgemeiner Erfahrungssatz der soeben beschriebenen Art vom Berufungsgericht vernachlässigt worden sein kann.
Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt enthält - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht unlösbare Widersprüche. Das Berufungsgericht hat nicht mit Sicherheit festgestellt, daß der Kläger die durch das Urteil vom 6. August 1943 verhängte einjährige Freiheitsstrafe nach Eintritt der Rechtskraft (Jahreswende 1943/1944) verbüßte und außerdem im Jahre 1944 als Wehrmachtangehöriger in Italien eingesetzt war. Es hat vielmehr die Nichtverbüßung dieser Freiheitsstrafe in Hinblick auf die "totale Kriegsführung" für möglich erklärt. Demgemäß hat das Berufungsgericht auch den Einsatz des Klägers als Feldwebel in Italien als möglich unterstellen können, ohne sich hierdurch selbst zu widersprechen.
Aus diesen Gründen ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.300 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer