Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1970, Az.: BVerwG III C 85.68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.01.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 85.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14733
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 29.02.1968 - AZ: X A 277.67
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 Satz 1 7. FeststellungsDV
- § 7 BGB
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Februar 1968 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Entziehungsschadens des Klägers an Betriebsvermögen und um Hausratentschädigung.
Der Kläger war früher Rechtsanwalt in Prag. Er lebte dort unverheiratet bis zum 27. August 1938 in einer eigenen Wohnung. An diesem Tag trat er mit einem 60-Tage-Visum eine Reise in die Vereinigten Staaten an, ohne seine Praxis und seine Wohnung aufzugeben. In Kenntnis der Sudetenkrise und des Münchener Abkommens ließ der Kläger sein Visum verlängern. Er kündigte seine Wohnung in Prag und ließ seine Möbel in die Wohnung seiner Mutter bringen, die diese ebenfalls in Prag hatte und mit dem Bruder des Klägers teilte. Dort wurde er auch polizeilich gemeldet. Im März 1939 reiste der Kläger aus den Vereinigten Staaten nach Europa zurück. In London erfuhr er von dem Einmarsch deutscher Truppen in die Tschechoslowakei und in Prag und wurde fernmündlich von seiner Mutter gewarnt, nach Prag zurückzukehren. Er bemühte sich daraufhin von England aus um die Einreise in die Vereinigten Staaten und reiste nach Erledigung der Einreiseformalitäten im September 1939 in die Vereinigten Staaten aus.
Mit Bescheid vom 12. März 1965 lehnte das Ausgleichsamt den Feststellungsantrag des Klägers ab. Nach erfolgloser Beschwerde hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Ausgleichsamts vom 12. März 1965 und den Beschwerdebeschluß vom 20. Juli 1967 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu bescheiden.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. Februar 1968 den Bescheid des Ausgleichsamts vom 12. März 1965 und den Beschwerdebeschluß vom 20. Juli 1967 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu bescheiden. Es hat dazu ausgeführt, Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers sei § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV. Die Beteiligten stritten nur darum, ob der Kläger zu Beginn des Verfolgungszeitraums seinen Wohnsitz noch in Prag gehabt habe. Als Beginn der Verfolgungszeit sei der 1. Januar 1939 anzusehen. In diesem Zeltpunkt habe der Kläger seinen Wohnsitz noch in Prag gehabt. Diesen Wohnsitz habe er durch seine Reise in die Vereinigten Staaten nicht aufgegeben. Der Wohnungswechsel im Dezember 1938 sei von den Verwandten des Klägers, wenn auch mit Einverständnis des Klägers, veranlaßt worden, um die etwa notwendig werdenden Entscheidungen zu erleichtern. Der Kläger sei in seiner neuen Wohnung bei seinen Verwandten polizeilich angemeldet worden. Er habe, obwohl er Verbindungen in den Vereinigten Staaten gehabt habe, seinen dortigen Aufenthalt nicht dazu benutzt, das endgültige Einreisevisum in die Vereinigten Staaten zu erbitten, vielmehr habe er die Rückreise nach Europa angetreten. Diese Rückreise habe das Ziel Prag gehabt. Er sei dann in London von der Besetzung Prags überrascht worden. Sowohl als er in die Vereinigten Staaten ausgereist sei als auch während dieser Reise habe er es als normal angesehen, wieder nach Prag zurückzukehren. Die Entscheidung darüber, ob er seinen Wohnsitz in Prag aufgebe, habe er vor Mitte März 1939 nicht zu treffen brauchen. Ferner heißt es im Urteil, "der Kläger hatte keinen Anlaß, seine normale Situation als die eines in Prag seßhaften Rechtsanwalts eher aufzugeben, als bis der Zugriff des Deutschen Reiches Mitte März 1939 dies unmöglich machte".
Die Beteiligte hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie rügt die Verletzung des § 5 der 7. FeststellungsDV und führt dazu aus, es dürfe feststehen, daß der Kläger am 27. August 1938 unter dem Eindruck der Sudetenkrise und der ihm bekannten Maßnahmen der nationalsozialistischen Regierung gegen Juden in Deutschland aus Prag geflohen sei. Wer - wie der Kläger - durch gezielte Maßnahmen, nämlich die Aufgabe seiner Wohnung und Überführung des Mobiliars zu seiner Mutter und seinem Bruder, zunächst zu erkennen gegeben habe, daß er sich von seinem früher für ihn bestimmenden Wohnsitz getrennt hat, setze damit ein Indiz dafür, daß er den Willen gehabt habe, zu fliehen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Auszugehen ist, wie das Verwaltungsgericht richtig angenommen hat, von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV. Die Beteiligten streiten nur um die Frage, ob der Kläger im Sinne dieser Bestimmung in einem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraums seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet, hier in Prag, hatte. Das ist zu bejahen.
Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, es genüge, wenn der Kläger am 1. Januar 1939 in Prag seinen Wohnsitz gehabt habe, weil der Verfolgungszeitraum für Prag am 1. Januar 1939 begonnen habe. Dieser Ansicht folgt der Senat zwar nicht. Er hat sich vielmehr in seinemUrteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG III C 135.68 - auf den Standpunkt gestellt, daß der Verfolgungszeitraum für Prag ebenso wie für den ganzen tschechischen Teil des tschechoslowakischen Staates erst mit dessen militärischer Besetzung am 14./15. März 1939 begann. Gleichwohl ist das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig, weil sich aus den unangegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergibt, daß der Kläger seinen alleinigen Wohnsitz in Prag erst nach dem 15. März 1939 aufgab.
Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit den Beteiligten zutreffend angenommen, daß der Kläger in Prag seinen Wohnsitz hatte. Es hat ferner richtig erkannt, daß der Kläger seinen Wohnsitz in Prag durch seine Ausreise in die Vereinigten Staaten nicht aufgab. Die Beteiligte meint zwar, er habe seinen Wohnsitz deshalb aufgegeben, weil er vor der nationalsozialistischen Herrschaft geflohen sei. Diese Ansicht widerspricht jedoch den unangegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger sei mit einem auf 60 Tage begrenzten Visum in die Vereinigten Staaten von Amerika gereist und nach Verlängerung des Visums im März 1939 wieder nach Europa zurückgefahren, um nach Prag zurückzukehren; den Willen, seinen Wohnsitz aufzugeben, habe er nicht gehabt. Daraus folgt, daß der Kläger seinen Wohnsitz in Prag auch nach seiner Reise in die Vereinigten Staaten noch aufrechterhielt; denn die Frage, ob der Verfolgte seinen Wohnsitz im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV begründet oder aufgehoben hat, beurteilt sich nach § 7 BGB. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Wohnsitzes in § 7 Abs. 3 BGB sind nach den getroffenen Feststellungen nicht gegeben.
Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Prag auch bis zum Einmarsch deutscher Truppen in Prag nicht aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hat nämlich sinngemäß ausgeführt, der Kläger habe keinen Anlaß gehabt, seinen Wohnsitz in Prag vor dem Zugriff der Deutschen auf Prag Mitte März 1939 aufzuheben. Diese Ausführung umfaßt die Feststellung, daß der Kläger bis Mitte März auch nicht den Willen gehabt hat, seinen Wohnsitz in Prag aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat noch weitere Tatsachen festgestellt, die jene Feststellung erhärten, nämlich die, der Kläger habe seinen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten nicht dazu benutzt, ein endgültiges Einreisevisum in die Vereinigten Staaten zu erbitten; er sei im März 1939 aus den Vereinigten Staaten nach Europa zurückgereist mit dem Ziel Prag und sei auf der Rückreise in London vom Einmarsch der Deutschen überrascht worden. Auch gegen diese Feststellungen hat die Beteiligte keine Verfahrensrügen erhoben.
Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß der Kläger während des Verfolgungszeitraums seinen alleinigen Wohnsitz noch in Prag hatte. Die Angriffe, die die Beteiligte dagegen erhebt, übersehen, daß der Senat an die Feststellungen des Verwaltungsgerichts gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla