Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1970, Az.: BVerwG III C 105.68
Vertreibung und Verlust eines Unternehmens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.01.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 105.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 15.03.1968 - AZ: IX A 48.67
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 S. 1 7. FeststellungsDV
- § 230 Abs. 1 S. 4 LAG
- § 230 Abs. 2 Nr. 1 LAG
Fundstellen
- IFLA 1970, 130
- ZLA 1970, 118
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. März 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Schadens an Betriebsvermögen und Hausratentschädigung.
Der in ... geborene Kläger besaß in seiner Heimatstadt seit dem Jahre 1928 die Textilfabrik ... Im Jahre 1941 kam er, wie er dargelegt hat, wegen seiner jüdischen Abstammung in ein Zwangsarbeitslager und verlor seine Fabrik. Nach seiner Befreiung aus der Inhaftierung erhielt er, wie er weiter vorgetragen hat, sein Unternehmen zurück und führte es bis August 1949 weiter. Dann mußte er es an den rumänischen Staat übergeben, weil ihm, wie er ausgeführt hat, keine Rohstoffe mehr zur Verfügung gestellt wurden, er aber seine Arbeiter nicht entlassen durfte. Auch ein Mietgrundstück und ein Landhaus, die er nach seiner Befreiung aus der Zwangshaft wieder zurückbekommen hatte, sollen ihm durch den rumänischen Staat enteignet worden sein.
Am 25. November 1958 verließ der Kläger mit seiner Ehefrau, seinem damals zwanzigjährigen Sohn und seinem damals siebenundachtzigjährigen Vater Rumänien mit dem Ziel, nach Israel auszuwandern. Er traf auf diesem Wege noch am gleichen Tage in Wien ein. Dort starb am 28. November 1958 seine Ehefrau. Er ging darauf im Januar 1959 nach ... Im April 1963 verstarb dort sein Vater, der bei einer Nichte Aufnahme gefunden hatte. Am 25. März 1964 heiratete der Kläger in Israel zum zweitenmal. Mit seiner Ehefrau kam er im Mai 1964 in die Bundesrepublik. Deutschland. Sein Sohn soll, wie er behauptet hat, seitdem. Jahre 1962. zur Ausbildung in der Bundesrepublik sein.
Seinen Antrag auf Feststellung, eines Schadens an Betriebsvermögen und an Hausrat lehnte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 17. August 1966 ab. Seine Beschwerde blieb erfolglos. Die Ausgleichsbehörden waren der Ansicht, der Kläger sei nicht antragsberechtigt, weil er die Stichtagsvoraussetzungen in § 230 LAG nicht erfülle.
Seine Klage, mit der er beantragt hat, den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 17. August 1966 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. März 1968 abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt:
Der Vertriebenenausweis A des Klägers vom 24. Februar 1965 binde das Ausgleichsamt. Der Kläger habe jedoch keinen Vertreibungsschaden erlitten. Er habe zwar Verfolgungsschäden erwähnt. Diese Verfolgungsschäden seien jedoch dadurch behoben worden, daß er sein gesamtes Vermögen, darunter insbesondere die Textilfabrik, im Jahre 1944/45 wieder zurückerhalten habe. Er habe die Textilfabrik nach seiner Entlassung aus der Zwangsinhaftierung mehrere. Jahre hindurch führen können. Auch sein Grundbesitz habe ihm wieder zur Verfügung Bestanden. Der Wiederverlust des Betriebsvermögens im August 1949 beruhe auf gesellschaftspolitischen Maßnahmen des rumänischen Staates.
Der Kläger erfülle auch die Antragsvoraussetzungen des § 230 LAG nicht. Er habe am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik oder in Berlin (West) gehabt. Die Erfordernisse des § 230 Abs. 1 Satz 4 LAG seien nicht gegeben. Er habe sich nicht vor dem 31. Dezember 1952 darum bemüht, seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen. Im Jahre 1949 habe er sein Villengrundstück hergeben wollen, um die Ausreiseerlaubnis für sich und seine Angehörigen in die Bundesrepublik dafür, zu bekommen. Darin liege keine Bemühung im Sinne dieser Vorschrift, sondern die Ausnutzung einer Chance, die auch bei nur oberflächlicher Betrachtung erfolglos sein mußte. Im Jahre 1950 habe er einen Antrag auf Ausreise nach ... gestellt. Das Ausfüllen eines solchen Antrages und die Einreichung bei der zuständigen Behörde habe der Kläger selbst nicht als eine Bemühung angesehen. Bedenken bestünden auch dagegen, daß der Kläger unverzüglich nach Erhalt der Ausweispapiere Ende November 1958 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei.
Auch die Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 Nr. 1 LAG lägen nicht vor. Der Kläger sei am 25. November 1958 aus Rumänien ausgereist. Durch den Tod seiner ersten Ehefrau habe sich die Sechsmonatsfrist bis spätestens Januar 1959 verlängert. Da der betagte Vater des Klägers reisefähig gewesen sei, habe er den Kläger nicht an der Einreise in die Bundesrepublik gehindert. Der Kläger hatte daher bis Juli 1959 in der Bundesrepublik Deutschland oder in ... eintreffen müssen, wenn er die Voraussetzungen dieser Vorschrift hätte erfüllen wollen. Andere als die in § 230 Abs. 3 (gemeint ist Abs. 2) LAG aufgeführten Sachverhalte verlängerten die Sechsmonatsfrist nicht.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
das angefochtene Urteil, den Bescheid vom 17. August 1966 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 19. April 1967 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Schaden wegen Verlustes der Textilfabrik "Tesatoria Lugojana" und des Hausrats festzustellen,
hilfsweise,
die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Er rügt, das Verwaltungsgericht habe Verfahrensrecht verletzt. Es habe die Voraussetzungen des § 5 der 7. FeststellungsDV zu Unrecht verneint. Er habe sich nicht freiwillig im Vertreibungsgebiet aufgehalten. Er sei dort geblieben, um durch die Fortführung seines Betriebes den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu erlangen. Ferner rügt, er, § 230 Abs. 1 Satz 4 LAG sei verletzt, und macht geltend, er habe im Jahre 1949 einen Vertreibungsschaden erlitten. Seine Fabrik sei ihm weggenommen worden, weil er deutscher Volkszugehöriger sei. Grundstücke hätten die ... in der Regel nicht enteignet.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für richtig und weist darauf hin, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV nicht erfülle, weil er seinen Wohnsitz in ... freiwillig über die Zelt der Vertreibungsmaßnahmen hinaus aufrechterhalten habe.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision ist unbegründet.
1.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a)
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe angenommen, der Kläger wolle keine Entziehungsschäden geltend machen, ist unbegründet. Auf diesem Mangel beruht das angefochtene Urteil nicht, weil das Verwaltungsgericht einen Entziehungsschaden wegen Rückgabe der entzogenen Wirtschaftsgüter in natura verneint hat.
b)
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Kläger habe alles entzogene Vermögen wiedererlangt, während er in Wirklichkeit nur Teile und diese auch nur in verwüstetem Zustand zurückbekommen habe, hat keinen Erfolg, weil sie einen Verfahrensmangel nicht vollständig darlegt. Der Kläger hätte darlegen müssen, weshalb das Verwaltungsgericht zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts hätte kommen oder sich zu weiterer Aufklärung hätte gedrängt sehen müssen. Das gleiche gilt von der Rüge, das Verwaltungsgericht hätte in der Frage der Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen weiter aufklären müssen.
c)
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Beweisantritt darüber übergangen, der Kläger habe sich mit Bekannten besprochen und nur zwei Wege für das Verlassen Rumäniens ermittelt, ist unbegründet. Nach der eigenen Darlegung des Klägers in seiner Rüge kam es auf diesen Beweisantritt wegen der Auslegung, die das Verwaltungsgericht dem materiellrechtlichen Begriff des Sich-Bemühens in § 230 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 LAG gegeben hat, nicht an. Bei der Prüfung, ob die Rüge des Klägers durchgreift, ist von der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auszugehen.
d)
Dies trifft auch auf die Rüge zu, die Vernehmung der angebotenen Zeugen über die Einreisebemühungen des Klägers in Wien sei unterblieben. Nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts kam es darauf nicht an, weil diese Umstände zur Begründung der unverzüglichen Einreise im Sinne des § 230 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LAG dargelegt sind, das Verwaltungsgericht jedoch Ausführungen zu diesem Punkt nur als Hilfsüberlegung gemacht hat, die das angefochtene Urteil nicht trägt.
e)
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht genügend erforscht, daß dem Kläger sein Vermögen wegen seines Volkstums entzogen worden sei, ist unvollständig, weil der Kläger nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen sich das Verwaltungsgericht zu weiterer Aufklärung hätte gedrängt, sehen müssen, wie es hätte aufklären sollen und welches Ergebnis diese Aufklärung gehabt hätte.
Daher ist nach § 137 Abs. 2 VwGO der Sachverhalt zugrunde zu legen, den das Verwaltungsgericht festgestellt hat.
2.
Auf Grund dieses Sachverhalts ergibt sich, daß dem Kläger nach den Bestimmungen, der 7. FeststellungsDV kein Feststellungsanspruch zusteht.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ist Voraussetzung eines solchen Anspruchs, unter anderem, daß der Verfolgte seinen Wohnsitz nicht über die Zeit der Vertreibungsmaßnahmen hinaus in seinem Vertreibungsgebiet freiwillig behalten hat. Der Kläger hat seinen Wohnsitz noch über die Zeit der Vertreibungsmaßnahmen hinaus in Rumänien, seinem Vertreibungsgebiet, freiwillig behalten.
a)
Er hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgegerichts seinen Wohnsitz ununterbrochen bis in das Jahr 1949 hinein in ... gehabt, dort mit seiner Familie gelebt, seine Textilfabrik betrieben und seinen Grundbesitz innegehabt. Der Grund für sein Verbleiben in Rumänien lag nach seinen eigenen Angaben gerade darin, daß er dort seine Familie hatte, daß dort sein Besitz lag und daß er dort seinen Lebensunterhalt verdiente. Ausreisebeschränkungen irgendwelcher Art beeinflußten seinen Entschluß, bis zum Beginn des Jahres 1949 in Rumänien zu verbleiben, nicht. Das hat weder der Kläger vorgetragen, noch hat das Verwaltungsgericht entsprechende Feststellungen Betroffen. Erst im Laufe des Jahres 1949, in dem der Kläger seine Textilfabrik aufgeben mußte und seinen Grundbesitz verlor, befaßte er sich nach seiner eigenen Darlegung damit, Rumänien zu verlassen, indem er gegen die Erlaubnis, ausreisen zu dürfen, freiwillig seine Villa aufgeben wollte. Darum hatte er bis dahin seinen Wohnsitz in Rumänien, weil er dort seine Heimat hatte. Ein Wohnsitz, der aus diesem Grunde aufrechterhalten wird, ist freiwillig behalten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 der 7. FeststellungsDV.
b)
Nach dieser Bestimmung ist nur der freiwillig behaltene Wohnsitz schädlich, der über die Zeit der Vertreibungsmaßnahmen hinaus fortdauerte. Unter Vertreibungsmaßnahmen sind die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zu verstehen. Dies ergibt sich einmal daraus, daß damit nur Vertreibungsmaßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 LAG gemeint sind. Denn sie müssen vor dem 1. April 1952 ergriffen worden sein, weil dieser Zeitpunkt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung nur für den Fall der nicht nur vorübergehenden Rückkehr in das Vertreibungsgebiet gilt, nicht jedoch für den hier gegebenen Fall des freiwilligen Verbleibens im Vertreibungsgebiet. Vertreibungsmaßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 LAG sind aber kraft Gesetzes mit dem 31. März 1952 als beendet anzusehen. Von diesem Zeitpunkt an gibt es nur noch die Aussiedlung (Urteil vom 14. Dezember 1967 - BVerwGE 28, 327 [329] -). Vertreibungsmaßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 LAG können besondere und allgemeine Vertreibungsmaßnahmen sein. Die besonderen Vertreibungsmaßnahmen sind die gegen den Vertriebenen gerichteten Vertreibungsmaßnahmen. Sie können in § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV nicht gemeint sein, weil sie kein Verweilen im Vertreibungsgebiet über die Vertreibungsmaßnahmen hinaus zulassen. Darum fallen unter den Begriff der Vertreibung in § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV nur die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen.
Allgemeine Vertreibunbsmaßnahmen waren in Rumänien zu Anfang des Jahres 1949 längst beendet. Der Kläger hat darum seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet freiwillig über die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen hinaus aufrechterhalten. Er hat darum keinen Anspruch auf Schadensfeststellung nach den Bestimmungen der 7. FeststellungsDV.
3.
Der Kläger hat auch auf Grund der allgemeinen Vorschriften keinen Anspruch auf Feststellung von Vertreibungsschäden. Denn ihm fehlt die Antragsberechtigung, weil die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FG in Verbindung mit § 230 Abs. 1 bis 3 LAG nicht gegeben sind.
a)
Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des § 230 Abs. 1 Satz 4 LAG aus tatsächlichen Gründen nicht als vorliegend erachtet. Dieser aus den Stichtagsvoraussetzungen in § 230 Abs. 1 LAG im vorliegenden Fall allein denkbare Fall ist jedoch schon aus Rechtsgründen nicht gegeben.
Der Kläger hatte am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt nicht im Ausland, wie § 230 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 LAG vorschreibt. Er hatte ihn vielmehr im Aussiedlungsgebiet im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG, nämlich in Rumänien. Ausland im Sinne des § 230 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 LAG ist nur ein Gebiet, das jedenfalls nicht dem Aussiedlungsgebiet im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG zuzurechnen ist. Das ist durch die Neufassung des § 230 Abs. 1 Satz 2 LAG durch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes klargestellt und ergibt sich auch aus der Gegenüberstellung von § 230 Abs. 1 Satz 4 LAG und Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift (Urteil vom 22. Februar 1968 - BVerwG III C 159.66 - [ZLA 1968, 324]).
b)
Die Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LAG sind ebenfalls nicht gegeben. Danach muß der Vertriebene spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem er das Gebiet desjenigen Staates, aus dem er ausgesiedelt worden ist, verlassen hat, seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen haben. In diese Frist werden nach § 230 Abs. 2 Satz 2 LAG nur die in dieser Vorschrift genannten, auf den dort angeführten Gründen beruhenden Verzögerungszeiten nicht eingerechnet. Unverschuldete Verzögerungen anderer Art sind ohne rechtliche Bedeutung. Eine Auslegung im Sinne des Klägers, die darauf hinausläuft, alle nicht abwendbaren Hindernisse in den Lauf der Sechsmonatsfrist nicht einzurechnen, entspricht nicht dem Gesetz.
Der Kläger hat die Sechsmonatsfrist versäumt, selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, daß diese Frist erst mit dem Tode des Vaters im April 1963 zu laufen begann, und weiter zu seinen Gunsten annimmt, Israel sei ein Staat, zu dessen Leistungen für Schäden im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes die Bundesrepublik Deutschland durch keinerlei finanzielle Aufwendungen auf Grund besonderer Verträge beiträgt. Denn der Kläger ist erst etwa 14 Monate nach Fristbeginn in die Bundesrepublik gekommen. Er hat sich nicht nachweislich vor Ablauf der Sechsmonatsfrist bemüht, seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes zu nehmen. Er hat - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - geltend gemacht, er habe noch die durch die Ausreise nach Israel und das Begräbnis seines Vaters entstandenen Schulden begleichen müssen. Ferner hat sich der Kläger, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, zuvor am 25. März 1964 in Israel wiederverheiratet. Erst dann kam er mit seiner Ehefrau im Mai 1964 in die Bundesrepublik. Weder aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts noch aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich, daß sich der Kläger schon im Jahre 1963 um seine Ausreise aus Israel bemüht hat.
Sein Verweilen in Israel über das Ende des Jahres 1963 hinaus beruht auch nicht auf dem in Fällen dieser Art allein vom Gesetz als fristwahrend zugelassenen Grund, daß dem Kläger die zur Ausreise notwendigen Reisepapiere nicht rechtzeitig vor Ablauf der Sechsmonatsfrist ausgehändigt worden sind. Denn dies setzt voraus, daß sich der Kläger vor Ablauf dieser Frist um seine Reisepapiere in Israel bemüht hat. Keinem der vom Kläger geltend gemachten Gründe und keiner vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsache ist dies zu entnehmen.
c)
Die Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 Nr. 2 LAG sind ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger ist nicht Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes.
Daher ist die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Bundesrichter Dr. Dodenhoff ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Türke
Sigulla