Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.01.1970, Az.: BVerwG III B 113.69
Strenge Unterscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zwischen dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum einerseits und den Bestätigungsmerkmalen andererseits
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.01.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 113.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13254
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 08.07.1969 - AZ: VI LA 66/1967
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 7. FeststellungsDV
- § 6 BVFG
- § 132 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- Fachber. 1971, 57
- IFLA 1971, 7
- MtblBAA 1970, 169
- ZLA 1970, 89
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Dr. Dodenhoff und Sigulla
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 8. Juli 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die von der Beschwerde nicht angegriffen sind, sind in der rumänischen Regierungs- und Verwaltungspraxis die Juden wie eine eigene nationale Minderheit behandelt worden. Das Verwaltungsgericht hat ferner dahin erkannt, es bestehe kein Grund zur Annahme, daß der Kläger den Willen gehabt habe, Deutscher zu sein; er könne ebenso den Willen gehabt haben, Rumäne, Russe (Ukrainer) oder Jude zu sein.
Diese tatsächlichen Feststellungen und das daraus abgeleitete Erkenntnis, daß der Kläger nicht den Nachweis erbracht habe, sich zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG bekannt zu haben, lassen nicht den Schluß zu, daß der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung, daß der Kläger nicht deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV in Verbindung mit § 6 BVFG sei, ergibt sich nach den getroffenen Feststellungen ohne weiteres aus dem Gesetz.
Mithin geht schon deshalb die Auffassung der Beschwerde fehl, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des beschließenden Senats vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - ab und habe sich hinsichtlich der "einschlägigen Rechtsfrage" der Rechtsprechung des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen. Im übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Oktober 1968 entgegen der vom Verwaltungsgericht unterstellten Annahme nicht die Auffassung vertreten, die Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG könnten ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum enthalten. Die in dem Urteil des Senats enthaltene Wendung, "das Verwaltungsgericht hat die Umstände, auf die sich der Kläger beruft, nämlich deutsche Schulbildung, deutsche Muttersprache, deutsche Sprache in Familie, Umgang und Beruf, ferner deutsche Kindererziehung, an sich und generell offenbar nicht als ungeeignet angesehen, Niederschlag eines Bekenntnisses zu sein", kann nur dahin verstanden werden, daß das Vorhandensein dieser Umstände (der Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG) Ausdruck dafür sein kann, der Betroffene habe sich in der Öffentlichkeit durch ausdrückliche Erklärungen oder schlüssiges Verhalten zum deutschen Volkstum bekannt. Daß der Senat bei Anwendung des § 6 BVFG in Übereinstimmung mit dem VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts streng zwischen dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum einerseits und den Bestätigungsmerkmalen andererseits unterscheidet, ergibt sich eindeutig aus dem Urteil vom 24. Oktober 1968. Hierin hat der Senat vor der soeben zitierten Stelle ausgeführt: "Jeder kann sich im Sinne des Gesetzes zum deutschen Volkstum bekannt haben; er ist deutscher Volkszugehöriger, wenn sein Bekenntnis durch ein entsprechendes 'Merkmal' bestätigt wird."
Sonstige Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, hat die Beschwerde nicht vorgetragen. Sie ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dodenhoff
Sigulla