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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.11.1969, Az.: BVerwG I WB 78/69

Zulässigkeit der Anfechtung der Begründung einer Versetzungsverfügung; Anforderungen an das Vorliegen einer "Maßnahme" i. S. des § 17 Abs. 3 Wehrbeschwerdeordnung (WBO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.11.1969
Aktenzeichen
BVerwG I WB 78/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 13433
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Grundsätzlich keine selbständige Anfechtbarkeit der - unrichtigen - Begründung einer Maßnahme. Allerdings kann die formalisierte Anführung des Grundes für eine Maßnahme dann rechtserheblich und anfechtbar sein, wenn sie den rechtlichen Charakter der Maßnahme bestimmt und sie von einer anderen Art dieser Maßnahme unterscheidet.

In der Beschwerdesache
...
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 20. November 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Kopp, ...,
Oberstarzt Dr. Rüdt, ..., als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Mit Verfügung vom 3. März 1969 wurde der Antragsteller zum 1. April 1969 von der Chemischen Untersuchungsstelle in K. zum Bundeswehrlazarett dortselbst versetzt. Hiergegen beschwerte er sich unter dem 13. März 1969 mit der Begründung, die Versetzungsverfügung verstoße gegen § 59 PersVertrG und damit gegen § 10 Abs. 4 SG; er sei nämlich Mitglied des Personalrats seiner Dienststelle und es sei von ihm keine Willenserklärung und vom Personalrat keine Zustimmung zur Versetzung eingeholt worden.

2

2.

Mit Fernschreiben an die genannten Dienststellen und an den Antragsteller vom 19. März 1969 hob der Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) die Versetzungsverfügung vom 3. März 1969 "aus dienstlichen Gründen" mit sofortiger Wirkung auf.

3

3.

Mit Schreiben vom 22. März 1969 - beim Wehrdienstsenat eingegangen am 24. März 1969, Datum des Eingangs beim BMVtdg unbekannt - beschwerte sich der Antragsteller unter gleichzeitiger Zurücknahme seines Antrags vom 13. März 1969 gegen die Wendung "aus dienstlichen Gründen" und beantragte, den BMVtdg zu verpflichten, sie zu streichen und durch eine den Tatsachen besser gerecht werdende Wendung, etwa "aus zwingenden rechtlichen Gründen" zu ersetzen; die angefochtene Wendung entspreche offensichtlich nicht der Wahrheit.

4

Der BMVtdg beantragte in seinem Vorlageschreiben vom 20. Juni 1969 die Zurückweisung des Antrags als unzulässig, hilfsweise als unbegründet. Der Antragsteller sei durch die angefochtene Wendung nicht beschwert. Jedenfalls sei diese nicht rechtswidrig. Im übrigen dürften "dienstliche Gründe" als Oberbegriff auch "rechtliche Gründe" umfassen.

5

Der Antragsteller erwiderte unter dem 9. September 1969, "dienstliche Gründe", die zur Aufhebung einer Versetzungsverfügung führen könnten, seien z.B. auch mangelnde dienstliche Leistungen oder fehlende Eignung des zu Versetzenden. Diese Wendung könne daher seine Laufbahn bei der Bundeswehr nachteilig beeinflussen, zumal ihm der BMVtdg erst am 10. Juni 1968 mitgeteilt habe, er werde ihn auch für die nähere Zukunft zur Vertiefung seiner praktischen Fähigkeiten an seiner Dienststelle belassen. Der von ihm beantragte Ausdruck "aus zwingenden rechtlichen Gründen" hingegen sei zutreffend, eindeutig und könne ihm nicht nachteilig werden.

6

Der BMVtdg entgegnete unter dem 26. September 1969, nach den einschlägigen Vorschriften sei bei der Wiedergabe des Anlasses einer Versetzung in der Versetzungsverfügung zwischen den Wendungen "aus dienstlichen Gründen" und "aus zwingenden persönlichen Gründen" zu wählen, was mit den möglichen finanziellen Auswirkungen der Versetzung zusammenhänge. Das gleiche gelte für die Aufhebung einer Versetzung. Der verwendete Ausdruck sei im übrigen wertneutral und nicht geeignet, die weitere Laufbahn des Antragstellers nachteilig zu beeinflussen. Mit dem Bescheid vom 10. Juni 1968, der den vom Antragsteller seinerzeit begehrten Laufbahnwechsel betroffen habe, habe die angefochtene Wendung nichts zu tun.

7

In seiner Erwiderung vom 14. Oktober 1969 befaßte sich der Antragsteller im wesentlichen mit den Gründen, die der BMVtdg in seinem Bescheid vom 10. Juni 1968 für die Belassung des Antragstellers bei seiner Dienststelle angeführt hatte.

8

II

1.

Der Antrag ist unzulässig:

9

a)

Der Antragsteller hat sich nicht gegen die - von ihm in den Wehrbeschwerdeverfahren I WB 37/68 und I WB 38/68 selbst erstrebte - Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 3. März 1969 gewendet, sondern lediglich gegen die Begründung der Aufhebungsverfügung. Diese ist keine "Maßnahme" im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO, deren Rechtswidrigkeit mit dem Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung gesondert geltend gemacht werden könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfordert der Begriff "Maßnahme" selbst bei weitester Auslegung stets, daß eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten vorliegt, die auf der Grundlage des Vorgesetztenverhältnisses getroffen worden ist. Die unrichtige Begründung einer Maßnahme stellt nicht ihrerseits eine selbständige anfechtbare "Maßnahme" dar. Wenn eine Maßnahme unrichtig begründet ist, kann sie als solche anfechtbar sein; eine besondere Anfechtbarkeit gerade der betreffenden Gründe unter dem Gesichtspunkt, daß sie für den Antragsteller nachteilig sein könnten, ist nicht gegeben (vgl. BVerwG Beschluß vom 23. November 1967 - I WB 18/67).

10

b)

Nun kann zwar die formalisierte Anführung des Grundes für eine Maßnahme dann rechtserheblich und anfechtbar sein, wenn sie den rechtlichen Charakter der Maßnahme bestimmt und sie von einer anderen Art dieser Maßnahme unterscheidet. Würde ein Soldat etwa "aus persönlichen Gründen" unter Versagung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld versetzt werden, ohne daß er überhaupt einen dahingehenden Antrag gestellt hätte (vgl. Nr. 5 Abs. 2 der Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten vom 24. September 1968 - VMBl 454), so könnte er die Versetzungsverfügung gerade unter diesem Gesichtspunkt auch dann anfechten, wenn er mit der gleichen Versetzung "aus dienstlichen Gründen" einverstanden wäre. In Wirklichkeit handelt es sich dann eben um zwei auch rechtlich verschiedene Arten von "Maßnahmen" im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO (wobei die Frage des Rechtswegs zu den Wehrdienstgerichten offenbleiben kann).

11

Der Antragsteller hat jedoch selbst nichts in dieser Richtung vorgetragen und vortragen können, nachdem es sich im vorliegenden Fall lediglich um die vor jeder tatsächlichen Veränderung geschehene Aufhebung einer Versetzung, überdies auf die eigene Einwirkung des Antragstellers hin, gehandelt hat. Vielmehr wendet er sich wirklich gegen die Begründung der Aufhebung der Versetzung als solche, weil er nämlich den Beweggrund der Aufhebung der Versetzung anders ansieht, als er ihm in der Wendung "aus dienstlichen Gründen" zum Ausdruck zu kommen scheint. Unter diesem Gesichtspunkt kann die Begründung einer Maßnahme, wie gezeigt, nicht angefochten werden.

12

2.

Im übrigen gehen auch die tatsächlichen Rügen des Antragstellers fehl:

13

a)

Es kann offen bleiben, ob nach dem reinen Sprachgebrauch wirklich, wie der BMVtdg meint, "dienstliche Gründe" als Oberbegriff "rechtliche Gründe" umfaßt. Denn offenbar hat der BMVtdg bei der fernschriftlichen Durchgabe der Aufhebung der Versetzungsverfügung den Begriff "rechtliche Gründe" nur deshalb unter den Begriff "dienstliche Gründe" subsumiert, weil er sich hierzu durch die Unterscheidung des Versetzungsformblatts (Anlage 1 zu den bereits zitierten Bestimmungen vom 24. September 1968) zwischen Versetzungen "aus - dienstlichen - zwingenden persönlichen - persönlichen - Gründen" veranlaßt gesehen hat, die ihrerseits auf Unterscheidungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 3 Nr. 6 BUKG sowie der Nr. 5 Abs. 2 der Bestimmungen vom 24. September 1968 zurückgehen. Auch kann die Aufhebung einer Versetzung aus rechtlichen Gründen jedenfalls nicht als Aufhebung aus "zwingenden persönlichen" oder "persönlichen" Gründen im Sinne dieser Vorschriften angesehen werden, wenn hier auch an sich überhaupt wohl kein Anlaß bestanden hat, die Aufhebung zu begründen und eine der drei genannten, für den vorliegenden Fall ihrem Wortsinn nach unpassenden Formeln zu verwenden. Die Rechtsposition des Antragstellers ist durch die Wahl eines der drei im Formblatt vorgesehenen Ausdrücke nicht beeinträchtigt, da gerade der gewählte Ausdruck eine finanzielle Belastung oder sonstige rechtliche Benachteiligung des Antragstellers von vornherein ausschließt.

14

b)

Entgegen den Befürchtungen des Antragstellers besteht auch kein Grund zu der Annahme, die Verwendung der Formel "aus dienstlichen Gründen" könne seine Laufbahn deshalb nachteilig beeinflussen. Sie enthält von vornherein keine Aussage über Leistungen und Fähigkeiten des betroffenen Soldaten. Hierzu Stellung zu nehmen kann allein Gegenstand der Beurteilung sein.

15

3.

Der Antrag war sonach zurückzuweisen.

Scherübl
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Kopp
Dr. Rüdt