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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.11.1969, Az.: BVerwG I WB 70/69

Anspruch auf Entscheidung des Wehrdienstsenats; Pflicht des Dienstherrn zur Rechtfertigung seines Verhaltens im Verwaltungsrechtsstreit vor den Wehrdienstgerichten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.11.1969
Aktenzeichen
BVerwG I WB 70/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 13310
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 43, 28 - 30

Amtlicher Leitsatz

Erklärungen eines Verfahrensbeteiligten im Antragsverfahren aus § 17 WBO können nicht verselbständigt und zum Gegenstand eines neuen neben der Hauptsache herlaufenden Antragsverfahrens gemacht werden.

In der Beschwerdesache
...
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 17. November 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld, Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Kapitän zur See von Bülow, ...,
Fregattenkapitän Hinrichsen, ..., als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Das Bundesverwaltungsgericht - I. Wehrdienstsenat - verpflichtete den Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) mit Beschluß vom 20. Dezember 1967 - I WB 23/67 -, dem Antragsteller Einsicht in gewisse vom Amtschef des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes (MGFA) zu führende Aktenvorgänge zu gewähren. In Verfolg dessen beantragte der Antragsteller Ende April 1968, den BMVtdg zur Erfüllung seiner Verpflichtung durch Zwangsgeldandrohung anzuhalten.

2

Unter dem 5. Juni 1968 führte der Antragsteller darüber Beschwerde, daß Oberst St. in jenem Verfahren - I WB 31/68 - im Schriftsatz vom 3. Mai 1968 vorgetragen habe:

"Der Amtschef MGFA legte mir am 8.3.68 einen Aktenordner vor, der zumeist Fotokopien enthielt. Er versicherte, daß weitere amtliche Unterlagen bei ihm nicht vorhanden seien",

3

obwohl der Amtschef dem BMVtdg am 5. März 1968 mitgeteilt hätte:

"Wie aus den beiliegenden Ablichtungen hervorgeht, lagen nach dem 24.11.1967 dem BMVtdg vor: ... Weitere amtliche Unterlagen sind bei mir nicht vorhanden. ...

Außerhalb des vorgelegten Aktenordners verwahre ich gesondert Notizen und Entwürfe der mich beratenden Rechtskundigen und den Verfahrensfragen betreffenden Schriftwechsel mit dem BMVtdg."

4

Da mithin doch weiterer Schriftwechsel vorhanden gewesen sei, habe Oberst St. mit der an ihn - den Antragsteller - gerichteten Mitteilung gegen den Wahrheitsgrundsatz verstoßen.

5

Darüber hinaus habe Oberst St. auf den ihm vom Antragsteller gegebenen Hinweis, der Amtschef habe ihm lediglich eine gekürzte Aktennotiz Dr. W., eines Mitarbeiters des Amtes, zur Kenntnis gebracht, am 1. Dezember 1967 erwidert, er werde der ihm gegebenen Information nachgehen, am gleichen Tage aber dem Amtschef geschrieben:

"Anliegende Ablichtung des Schreibens der Rechtsanwälte Dr. K. und He. vom 29.11.1967 übersende ich Ihnen zur Kenntnisnahme. Ich vermag nicht zu ersehen, daß Ihnen ein 'Täuschungsmanöver' angelastet werden kann. Meine eventuell noch ergehende Antwort an die Rechtsanwälte werde ich Ihnen dann zuleiten."

6

Dieser Erwiderung an den Amtschef müsse entnommen werden, daß Oberst St. gar nicht die Absicht gehabt habe, den gegebenen Informationen nachzugehen, und offensichtlich den gegebenen Informationen auch nicht nachgegangen sei, da bis heute wegen dieser Täuschung keine Disziplinarstrafe ausgesprochen worden sei.

7

Der BMVtdg wies die Beschwerde am 31. Januar 1969 mit folgender Begründung zurück:

"Nach dem Ergebnis meiner Prüfung können Oberst St. schuldhafte Verstöße gegen die Dienstpflicht zur Wahrhaftigkeit nicht zur Last gelegt werden.

Der Ihnen bekannte Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - Erster Wehrdienstsenat - vom 20. Dezember 1967 - I WB 23/67 - hatte mich verpflichtet, Ihnen Einsicht in die Aktenvorgänge zu gewähren, die sich auf die Auseinandersetzung zwischen Dr. W. und Ihnen wegen des Gesprächs zwischen Ihnen und Prof. Dr. Ro. sowie auf die Sachbehandlung dieser Angelegenheit durch den Amtschef beziehen.

Nach Eingang dieses Beschlusses im Ministerium wurde der Amtschef des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes mit Erlaß vom 2. Februar 1968 zur Vorlage der einschlägigen Schriftstücke aufgefordert. Unter dem 8. März 1968 kam O i.G. ... Gr. dieser Aufforderung nach und legte einen Aktenordner mit der Versicherung vor, daß weitere amtliche Unterlagen bei ihm nicht vorhanden seien. Oberst St. teilte daraufhin in seiner Eigenschaft als Referatsleiter P II 5 am 3. Mai 1968 dem Ersten Wehrdienstsenat mit, was der Amtschef versichert hatte.

Im Hinblick auf die eindeutige Fassung der Senatsentscheidung unter Nr. 1, die auf Seite 15 näher begründet wird, konnte Oberst St. mit Recht davon ausgehen, daß es sich ihrem Inhalt nach nur um ganz bestimmte Vorgänge handelte und Notizen, Entwürfe oder Schriftwechsel über Verfahrensfragen damit nicht gemeint seien; denn diese Schriftstücke waren aus seiner damaligen Sicht nicht zu den amtlichen Unterlagen zu rechnen.

Eine bewußte Verletzung der Wahrheitspflicht durch Oberst St. ist daher nicht erkennbar.

In diesem Zusammenhang muß ich feststellen, daß Sie nicht dargetan haben, in welcher Weise sich das Schreiben vom 3. Mai 1968 für Sie nachteilig ausgewirkt oder Sie etwa in Ihrer Beweisführung vor dem Bundesverwaltungsgericht beeinträchtigt hat. Somit ist auch eine Beschwer nicht ersichtlich.

Ferner trifft es nicht zu, daß Oberst St. bereits durch seine Äußerung im Schreiben vom 1. Dezember 1967 an den Amtschef MGFA habe erkennen lassen, entgegen seiner Zusicherung gegenüber Ihren Rechtsbeiständen vom gleichen Tage deren Schriftsatz vom 29. November 1967 nicht nachgehen zu wollen. Seine Bemerkung, ein 'Täuschungsmanöver' des Amtschefs sei nicht ersichtlich, läßt nicht zwingend einen Schluß im Sinne Ihres Vorwurfs zu, zumal Ihnen bekannt sein dürfte, daß Oberst St. in der Folgezeit eine disziplinare Untersuchung der Angelegenheit veranlaßt hat.

Auch in diesem Beschwerdepunkt liegt ein pflichtwidriges Verhalten des Offiziers nicht vor.

Ihre Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen."

8

Gegen diesen am 10. Februar 1969 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Februar 1969 - beim BMVtdg eingegangen am 24. Februar 1969 - Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er begehrt die Feststellung,

  1. "1.

    daß Herr Oberst i.G. St. dem Bundesverwaltungsgericht die Unwahrheit gesagt hat, indem er ihm mit Schriftsatz vom 3.5.1968 vortrug, der Amtschef des MGFA habe ihm versichert, daß weitere amtliche Unterlagen nicht vorhanden seien;

  2. 2.

    daß Herr Oberst i.G. St. den Rechtsanwälten Dr. H. K. und Ernst W. He. einen unwahren Bescheid erteilte, indem er ihnen mit Schreiben vom 1.12.1967 mitteilte, er würde deren Schreiben vom 29.11.67 nachgehen;

  3. 3.

    daß die zu 1 und 2 genannten Maßnahmen des Oberst i.G. St. rechtswidrig waren."

9

Der Antragsteller ist der Ansicht, daß Oberst St. mit dem gerügten Verhalten gegen § 7, § 10 Abs. 1, 2 und 5, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 SG verstoßen habe.

10

Der BMVtdg hat die Sache dem Senat mit Schriftsatz vom 30. April 1969 zur Entscheidung vorgelegt. Er hält das Begehren aus den Gründen seines Bescheides vom 31. Januar 1969 für unbegründet.

11

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

12

II

Der Antrag ist unzulässig. Nach §§ 17, 21 WBO kann die Entscheidung des Wehrdienstsenats nur begehrt werden, wenn die Beschwerde eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers oder von Pflichten des Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im zweiten Unterabschnitt des ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Ein derartiger Fall liegt schon nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers nicht vor.

13

Der Senat hat bereits am 28. Juli 1965 in der Sache I WB 19/65 entschieden (BDH 7, 163), daß in den genannten Vorschriften keine Bestimmungen enthalten sind, denen zufolge sich der Dienstherr für sein Verhalten in einem Verwaltungsrechtsstreit vor den Wehrdienstgerichten zu rechtfertigen hat. § 10 Abs. 3 SG behandle lediglich die Fürsorgepflicht des Dienstvorgesetzten, der nicht Gegner im Verwaltungsstreitverfahren sei. Die für den Verwaltungsrechtsstreit geltende Prozeßordnung gebe dem Antragsteller ausreichende Möglichkeit, die ihm zur Förderung des Rechtsstreits erforderlichen Schritte zu ergreifen, also z.B. auf die Vorlage der vollständigen Personalakten zu dringen, oder schriftlich oder mündlich darauf hinzuweisen, daß die Ansicht des Gegners über das Bestehen einer ständigen Rechtsprechung nicht den Tatsachen entspreche und ähnliches mehr. Die Feststellung der Folgen etwaiger Verletzungen der sich aus dem Prozeßrechtsverhältnis eines Verwaltungsrechtsstreits ergebenden Rechte und Pflichten sei Teil jenes Rechtsstreits selbst und könne daher nicht zum Gegenstand eines Verfahrens vor den Wehrdienstgerichten gemacht werden, das allein die Verletzung der sich aus dem besonderen Gewalt Verhältnis ergebenden Rechte und Pflichten zum Inhalt habe. Diese Überlegungen gelten in sinngemäßer Übertragung notwendig auch für den Fall, daß ein Wehrbeschwerdeverfahren in ein Antragsverfahren aus §§ 17, 21 WBO eingemündet ist. Mag dieses auch kein Parteienprozeß im eigentlichen Sinne sein, so begegnen sich doch auch hier, jedenfalls vom Augenblick der Gerichtshängigkeit an, die bisher im Vorgesetzten-Untergebenenverhältnis zueinander stehenden Personen nunmehr in einer der Beteiligung im Verwaltungsstreitverfahren ähnlichen Stellung. Ihre Erklärungen sind nicht mehr vom Vorgesetzten-Untergebenenverhältnis bestimmt. Sie unterliegen wie im Verwaltungsprozeß dem Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge ebensowenig gebunden wie dort und erforscht den Sachverhalt in gleicher Weise von Amts wegen. Der Hoheitsträger hat damit auch hier nicht mehr Rechte als der der Hoheitsgewalt Unterworfene, dieser aber alle Möglichkeiten, das Gericht auf den etwa unzutreffenden Sachvortrag des Gegners hinzuweisen. Dessen im Laufe des Verfahrens abgegebene Erklärungen zur Sache haben mithin, soweit sie der Erfüllung der durch die Prozeßordnung auferlegten Verpflichtungen dienen, auch hier grundsätzlich nicht den Charakter einer Maßnahme aus § 17 Abs. 2 WBO. Denn der Begriff der Maßnahme erfordert selbst bei weitester Auslegung stets, daß eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten inmitten steht, die auf der Grundlage des Vorgesetztenverhältnisses getroffen worden ist oder erbeten wird. Gerade das aber liegt hier schon auf Grund der Gleichberechtigung der Verfahrensbeteiligten vor Gericht nicht vor. Es besteht daher auch hier keine Möglichkeit, gewisse Erklärungen eines Verfahrensbeteiligten zu verselbständigen und zum Gegenstand eines neben der Hauptsache herlaufenden neuen Antragsverfahrens zu machen.

14

Der Antrag ist demgemäß unzulässig.

Scherübl
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
von Bülow
Hinrichsen