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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1969, Az.: BVerwG VIII C 58.69

Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des letztinstanzlichen Tatsachengerichts; Freistellung vom Wehrdienst bei Verpflichtung zu einem mindestens zehnjährigen Dienst im Katastrophenschutz; Ungeprüfte Verwertung einer innerbehördlichen Aktennotiz durch das letzte Tatsachengericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.10.1969
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 58.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14348
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 11.04.1969 - AZ: 10 K 809/69

Fundstelle

  • NJW 1970, 676-678 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu den Voraussetzungen, unter denen Wehrpflichtige keinen Wehrdienst zu leisten brauchen, wenn sie sich mit Zustimmung der zuständigen Behörde zu einem mindestens zehnjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichten (Ergänzung zu BVerwG VIII C 98.68).

  2. 2.

    Zur Unverbindlichkeit nur scheinbarer Feststellungen der Tatsacheninstanz (ungeprüfte Verwertung einer innerbehördlichen Aktennotiz).

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 11. April 1969 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1946 geborene Kläger wurde im September 1965 als tauglich gemustert. Nachdem im Dezember 1968 seine Tauglichkeit erneut festgestellt worden war, wurde er durch Bescheid vom 28. Januar 1969 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen. Er legte Widerspruch ein mit der Begründung, er habe sich zum Dienst im erweiterten Katastrophenschutz verpflichtet. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom, 10. März 1969 zurückgewiesen: Die am 20. Oktober 1968 übernommene Verpflichtung zu einer mindestens zehnjährigen Mitarbeit im erweiterten Katastrophenschutz führe nicht zur Freistellung des Klägers vom Wehrdienst gemäß § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes - KatSchG - vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 776), weil nach einer Auskunft des Oberstadtdirektors Leverkusen der Hauptverwaltungsbeamte dieser Stadt der Verpflichtung nicht zugestimmt habe. Mit seiner Klage brachte der Kläger vor: Der Oberstadtdirektor habe als zuständige Behörde seine Verpflichtung ohne Vorbehalt entgegengenommen; er sei nicht nur der örtliche Zivilschutzleiter, sondern zugleich auch die nach § 8 Abs. 2 KatSchG zuständige Behörde. Er beantragte die Aufhebung des Einberufungsbescheides und des Widerspruchsbescheides. Die Beklagte beantragte, die Klage aus den Gründen, des Widerspruchsbescheides abzuweisen. Diesem Antrag entsprach das Verwaltungsgericht aus den folgenden Gründen:

2

In seiner Verpflichtungserklärung vom 30. Oktober 1968 habe sich der Kläger zwar auf mindestens zehn Jahre zu Dienstleistungen im erweiterten Katastrophenschutz verpflichtet; die Erteilung der erforderlichen Zustimmung der zuständigen Behörde sei jedoch nicht festzustellen. Zuständige Behörde sei der Oberstadtdirektor der Stadt L. - das ergebe sich aus einer Weisung und Ermächtigung des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen -; mit seiner Unterschrift unter der Verpflichtungserklärung habe der Oberstadtdirektor aber nur als örtlicher Zivilschutzleiter die Verpflichtung bestätigt, nicht aber als zuständige Behörde die erforderliche Zustimmung erteilt; es fehle auch an einem Anhaltspunkt für eine andere Auslegung der Niederschrift vom 30. Oktober 1968 oder für eine nachträgliche Erteilung der Zustimmung. Danach könne es offenbleiben, ob die Ansicht der Beklagten zutreffe, es, fehle überhaupt an der erforderlichen Verpflichtung des Klägers. Der Kläger habe sich in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung eines Protokolls darauf berufen, daß er vom Oberstadtdirektor als örtlicher Luftschutzleiter zur freiwilligen Mitarbeit im Luftschutzdienst verpflichtet worden sei; das führe schon deshalb nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 2 KatSchG, weil sich die Verpflichtung nach dem Protokoll nicht auf eine Dauer von mindestens zehn Jahren erstrecke.

3

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 8 Abs. 2 KatSchG; er rügt ferner, der Sachverhalt sei nicht hinreichend aufgeklärt worden.

4

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

II.

Die Revision ist begründet; sie führt aus materiellrechtlichen Gründen, zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

6

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG brauchen Wehrpflichtige, die sich mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens zehn Jahre als freiwillige Helfer zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben, keinen Wehrdienst zu leisten, solange sie im Katastrophenschutz mitwirken. In dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 98.68 - (NJW 1969, 2060 [mit Anm. v. Kreutzer]) ist zur Auslegung dieser Vorschrift folgendes klargestellt worden: Es handelt sich um eine Wehrdienstausnahme eigener Art, die ihrer Zweckbestimmung nach mit der Wehrdienstausnahme des § 13 a des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), vergleichbar, sachlich und technisch aber anders gestaltet ist: Einer besonderen "Freistellung" durch die Wehrersatzbehörde bedarf es nicht. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen von § 8 Abs. 2 KatSchG erfüllt, so ist ein dennoch ergehender Einberufungsbescheid rechtswidrig. Zwar wird die Wehrdienstausnahme im Interesse des gemeindlichen Katastrophenschutzes gewährt, nicht im Interesse des unter die Wehrdienstausnahme fallenden Wehrpflichtigen; ihm aber wird das subjektive Recht eingeräumt, sich gegen einen unter Nichtbeachtung der Wehrdienstausnahme ergangenen Einberufungsbescheid zur Wehr zu setzen. Die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde kann von sich aus die "Freistellung" des dienstverpflichteten Wehrpflichtigen nicht beanspruchen. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG nicht vor, so kann der Wehrpflichtige, der sich zu Dienstleistungen im Katastrophenschutz verpflichtet hat, einem Einberufungsbescheid nicht entgegenhalten, er werde in eine Pflichtenkollision gestürzt dadurch, daß er sowohl Wehrdienst leisten als auch die freiwillig übernommene Dienstverpflichtung im Katastrophenschutz erfüllen solle (vgl. das zu § 13 a WpflG ergangene Urteil BVerwGE 31, 94). Ist der Wehrpflichtige Rechtens zum Wehrdienst einberufen worden, so kann er nicht wegen nachträglich eingetretener Umstände die Wehrdienstausnahme von § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG geltend machen. Diese Wehrdienstausnahme ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz; auf den Abschluß der in § 8 Abs. 2 Satz 2 KatSchG vorgesehenen Ministerialvereinbarung (vgl. jetzt die Bekanntmachung vom 4. August 1969 [GMBl. 1969, 363]) kommt es nicht an. - Hinsichtlich dieser Gesichtspunkte herrscht im Revisionsverfahren kein Streit mehr.

7

Der Kläger hat sich im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG auf mindestens zehn Jahre als freiwilliger Helfer zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet; das ergibt sich aus der im Tatbestand des angefochtenen Urteils abschriftlich wiedergegebenen Niederschrift seiner Verpflichtungserklärung, die unter dem 30. Oktober 1968 von ihm selbst und im Auftrag des Oberstadtdirektors - in der Eigenschaft des örtlichen Zivilschutzleiters - von einem Bediensteten der Stadt Leverkusen unterzeichnet ist.

8

Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ist § 8 Abs. 1 KatSchG. Danach können sich Helfer gegenüber ihrer Organisation für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten. Diese Vorschrift ist insoweit, als der Luftschutzhilfsdienst bei den kreisfreien Städten und Landkreisen unter den Begriff des "erweiterten Katastrophenschutzes" fällt (vgl. §§ 1, 2, 13 KatSchG), an die Stelle des bisher solche Dienstverpflichtungen regelnden § 12 des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung - ZBG - vom 9. Oktober 1957 (BGBl. I S. 1696) getreten (§ 18 Abs. 3 Satz 2 KatSchG; vgl. Hahnenfeld, Wehrpflichtgesetz, "Vorblatt zu § 13 a", 4. Erg. Lfg., 1969). § 12 ZBG sah eine Verpflichtung von Mitarbeitern im Luftschutzhilfsdienst, die sich freiwillig gemeldet hatten, durch den örtlichen Luftschutzleiter vor. § 8 Abs. 1 KatSchG sieht demgegenüber die freiwillige Selbstverpflichtung von Helfern bei einer "Organisation" des Katastrophenschutzes vor. Der Begriff "Organisation" ist nicht beschränkt auf selbständige ("private") Organisationen, welche gemäß § 1 Abs. 2 KatSchG im Katastrophenschutz mitwirken; er umfaßt vielmehr auch die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bei den kreisfreien Städten und Gemeinden (§ 1 Abs. 1 KatSchG), die bereits vorhanden sind, und die in § 1 Abs. 3 KatSchG errichteten "zusätzlichen Einheiten und Einrichtungen" des Katastrophenschutzes (vgl. Schaefer/Limbach, Katastrophenschutzgesetz, 1969, Anm. 2 zu § 8). Durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes wird dies bestätigt:

9

Der Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes wurde dem Bundestag unter dem 12. Februar 1968 als Drucksache V/2585 vorgelegt. In der Fassung dieses Entwurfs sagte § 8 Abs. 1, die Helfer im Katastrophenschutz könnten auf Grund freiwilliger Meldung für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet werden; gemeint war ein Hoheitsakt des Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Stadt oder des Landkreises (§ 7 KatSchG); das ist aus der Begründung des Entwurfs zu § 8 zu entnehmen, wo die Vorschrift vorgeschlagen wird, um "eine vernünftige Personalplanung durchführen zu können". Der zuständige Bundestagsausschuß schlug in seinem Schriftlichen Bericht vom 27. Mai 1968 (Drucksache V/2935) die jetzige Fassung der Vorschrift vor mit der Begründung, eine freiwillige Verpflichtung der "Organisation" gegenüber werde für ausreichend gehalten; gemeint war offensichtlich, daß in Fällen, in denen keine Wehrdienstausnahme nach § 8 Abs. 2 KatSchG geschaffen werden soll, ein Hoheitsakt entbehrlich sei. Da die sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs ergebende Absicht, eine gemeinsame Rechtsgrundlage für alle Helfer im Katastrophenschutz zu schaffen, aufrechterhalten blieb, ist die Folgerung zwingend, daß eine Selbstverpflichtung bei allen in Betracht kommenden Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes gemeint war, also auch bei solchen, die organisatorisch unmittelbar bei den kreisfreien Städten und Landkreisen schon vorhanden waren oder errichtet werden.

10

Der für den Oberstadtdirektor als örtlicher Zivilschutzleiter tätig werdende Bedienstete, der in der genannten Niederschrift mit seiner Unterschrift die. Entgegennahme der Verpflichtungserklärung beurkundet hat, ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts als für die "Organisation" zuständig gewesen anzusehen. - Auch insoweit herrscht kein Streit.

11

Die Entscheidung hängt allein davon ab, ob sich der Kläger "mit Zustimmung der zuständigen Behörde" zu einem mindestens zehnjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet hat. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts reichen für die Verneinung dieser Frage nicht aus.

12

Im schon erwähnten Regierungsentwurf fehlte das Zustimmungserfordernis; die Wehrdienstausnahme sollte wirksam werden im Falle einer hoheitlichen Dienstverpflichtung für mindestens zehn Jahre. Als der Bundestagsausschuß in dem ebenfalls schon erwähnten Schriftlichen Bericht in § 8 Abs. 1 KatSchG die hoheitliche Dienstverpflichtung durch eine einfache - der "Organisation" gegenüber zu erklärende - Selbstverpflichtung des Helfers ersetzte, sah er sich genötigt, die "zuständige Behörde" als Hoheitsträger jedenfalls in solchen Fällen einzuschalten, in denen eine mindestens zehnjährige Dienstverpflichtung die Wehrdienstausnahme nach § 8 Abs. 2 KatSchG auszulösen bestimmt; war. Das wurde in der Begründung zu § 8 mit den Worten zum Ausdruck gebracht, die Zustimmung der zuständigen Behörde sei vorgesehen worden, weil die Beteiligung dieser Behörde dann geboten sei, wenn die Mitwirkung der Helfer zur Befreiung vom Wehrdienst führen solle.

13

Gemäß § 2 Abs. 1 KatSchG sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, die kreisfreien Städte und Landkreise zuständig für die Ausführung des Gesetzes; für sie handelt der Hauptverwaltungsbeamte. Ihm obliegt nach § 7 Abs. 1 KatSchG auch die Aufsicht über den Katastrophenschutz und besonders die Überwachung der Aufstellung, Ausbildung und Ausrüstung. Hauptverwaltungsbeamter der Stadt Leverkusen ist ihr eberstadtdirektor. Seine "Zuständigkeit" im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG ergibt sich aus der erstgenannten Vorschrift, während ihm nach der letztgenannten Vorschrift unter anderem die Aufgabe übertragen ist, die Aufstellung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes zu regeln, soweit diese im unmittelbaren Verwaltungsbereich der Stadt aufgestellt werden. Letztlich ist er danach sowohl für die Entgegennahme der Verpflichtungen (§ 8 Abs. 1 KatSchG) wie auch für die Erteilung der Zustimmung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG zuständig. Seine Aufgaben nimmt er durch eine einzige "Behörde" wahr; bei Erfüllung der ihm durch das Katastrophenschutzgesetzübertragenen Aufgaben bedarf es - vorbehaltlich besonderer landesrechtlicher Organisationsregelungen - einer innerbehördlichen Zuständigkeitsverteilung. Die Möglichkeit, daß innerhalb der Stadtverwaltung dieselbe Stelle - und derselbe Amtsinhaber - gemäß den dienstlichen Anweisungen des Oberstadtdirektors die Verpflichtungserklärungen von Helfern entgegennimmt und zugleich für die "zuständige Behörde" die gesetzlich geforderte Zustimmung erteilt, ist nicht auszuschließen. Durch das Zustimmungserfordernis des § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG wird nicht zum Ausdruck gebracht, daß zwei Behörden zusammenwirken müssen, wenn die Wehrdienstausnahme durch Verwaltungsakt geregelt werden soll: Nur die "Zustimmung" ist wegen der sich aus § 8 Abs. 2 KatSchG ergebenden Rechtsfolge ein Verwaltungsakt; weder die Verpflichtungserklärung des Helfers noch die Entgegennahme dieser Erklärung fallen unter diesen Begriff. Beide Vorgänge spielen sich außerdem im Dienstbereich einer einzigen Behörde ab, wenn es sich bei der "Organisation" um eine Einheit oder Einrichtung einer kreisfreien Stadt handelt.

14

Die bereits erwähnte Vorgeschichte des § 8 KatSchG bestätigt dies: Während nach dem Regierungsentwurf die hoheitliche Dienstverpflichtung durch den Hauptverwaltungsbeamten zugleich zur Wehrdienstausnahme führen sollte, wenn ein Wehrpflichtiger für mindestens zehn Jahre für den Katastrophenschutz verpflichtet wurde, wurde seitens des Bundestagsausschusses - dem der Bundestag folgte - das Zustimmungserfordernis nur deshalb eingefügt, weil andernfalls ein die Wehrdienstausnahme begründender Hoheitsakt überhaupt gefehlt hätte.

15

Die im genannten Urteil BVerwG VIII C 98.68 offengebliebenen Fragen nach der Rechtsnatur der Dienstverpflichtung nach § 8 Abs. 1 KatSchG und der "Zustimmung" nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG sind aus diesen Gründen wie folgt zu beantworten: Wenn auch die Dienstverpflichtung nach § 8 Abs. 1 KatSchG nicht unter ein Formerfordernis gestellt wird, so muß ihre schriftliche Fixierung - etwa in einer Niederschrift - jedenfalls in den Fällen gefördert werden, in denen sie zugleich bestimmt, ist, die Wehrdienstausnahme nach § 8 Abs. 2 KatSchG auszulösen; andernfalls bliebe unklar, auf welchen Vorgang sich die außerdem zu fordernde "Zustimmung" bezieht. Mit der Erteilung der Zustimmung macht die zuständige Behörde - im Rahmen der dafür erlassenen besonderen Bestimmungen die Befugnis geltend, ihren Personalbedarf im Einzelfall mit Wirkung gegenüber den Wehrersatzbehörden durchzusetzen; ein von dem Verpflichtungsvorgang getrennter förmlicher Zustimmungsakt wird jedenfalls in den Fällen gesetzlich nicht gefordert, in denen nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen der Stadt- oder Landkreisverwaltung dieselbe Stelle zuständig, ist für die Entgegennahme der Verpflichtung und für die Erteilung der Zustimmung. Der Unterschied gegenüber der bisher einerseits durch § 12 ZBG geregelten Dienstverpflichtung, andererseits durch § 13 a WpflG geregelten Wehrdienstausnahme stellt sich wie folgt dar: Die durch die Zustimmung der zuständigen Behörde - im Wege eines Verwaltungsaktes qualifizierte Selbst/Verpflichtung des Helfers löst unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG die Wehrdienstausnahme aus; ein besonderer hoheitlicher Verpflichtungsakt entfällt ebenso wie die durch § 13 a Abs. 3 WpflG bisher geforderte "Anzeige" an das Kreiswehrersatzamt.

16

Das Verwaltungsgericht hat eine ausdrückliche und zum Verpflichtungsvorgang hinzutretende rechtswirksame "Zustimmung" des Oberstadtdirektors vermißt; es hat dabei die schon im Urteil BVerwG VIII C 98.68 erwähnte Möglichkeit, daß der Oberstadtdirektor innerbehördliche Zuständigkeitsregelungen treffen kann, unberücksichtigt gelassen. Deshalb ist es zu Unrecht, der Behauptung des Klägers nicht nachgegangen, daß der vom Oberstadtdirektor mit den Aufgaben des Zivilschutzleiters betraute Bedienstete nicht nur für die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung, sondern auch für die Erteilung der Zustimmung, zuständig war. Das bedurfte schon deshalb der Prüfung, weil die Verpflichtungserklärung ihrem Inhalt nach das Ziel erkennen ließ, die Wehrdienstausnahme des § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG auszulösen.

17

Weder der Umstand, daß das Wort "Zustimmung" fehlt, noch der Umstand, daß die Niederschrift mit der Bezeichnung "Der Oberstadtdirektor als örtlicher Zivilschutzleiter" unterzeichnet worden ist, stehen für sich allein der Möglichkeit entgegen, daß im Rahmen eines Organisationsplanes oder einer anderweitigen innerbehördlichen Aufgabenverteilung der Bedienstete, der die Niederschrift im Auftrage des Oberstadtdirektors unterzeichnet hat, damit zugleich auch im Auftrage des Oberstadtdirektors das Zustimmungserfordernis des § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG erfüllen wollte. Es handelt sich dabei nicht um die "Auslegung der Niederschrift", wie es im angefochtenen Urteil heißt, vielmehr darum, ob der für den Oberstadtdirektor handelnde Bedienstete beauftragt war, die in § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG vorgesehene hoheitliche Personalauswahl in einer den Wehrersatzbehörden gegenüber wirksam werdenden Weise vorzunehmen.

18

Nun heißt es allerdings im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf einen "Aktenvermerk vom 12. Februar 1969", daß der Oberstadtdirektor, "auf die Zustimmung hin angesprochen, auch selbst keinen Anhaltspunkt für eine andere Auslegung der Niederschrift geliefert oder später seine Zustimmung ausgesprochen" habe. Läge darin eine im Revisionsverfahren verbindliche tatsächliche Feststellung (§ 137 Abs. 2 VwGO) des Inhalts, der Oberstadtdirektor habe erklärt, er habe weder selbst eine Zustimmung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG erteilt noch einen Bediensteten der Stadtverwaltung - allgemein oder für den besonderen Fall - mit der Erteilung einer solchen Zustimmung beauftragt, so müßte die Revision an dieser tatsächlichen Feststellung scheitern. So liegt es aber nicht:

19

Festgestellt ist das Vorhandensein eines "Aktenvermerks"; damit ist zur inhaltlichen Richtigkeit dieses Aktenvermerks nichts festgestellt worden. Was in den Akten des Kreiswehrersatzamtes vermerkt worden ist, steht im Tatbestand des angefochtenen Urteils: Der Oberstadtdirektor habe der Verpflichtung des Klägers nicht zugestimmt und wünsche auch nicht die einstweilige Aussetzung der Einberufung des Klägers. Dieser nicht namentlich unterzeichnete handschriftliche Vermerk läßt sich nicht im Wege des Urkundenbeweises verwerten. So ist er vom Verwaltungsgericht auch nicht verwertet worden. Dieses hat nur festgestellt, daß der Aktenvermerk vorhanden, nicht, daß er inhaltlich richtig ist. Es handelt sich bei der erwähnten Bemerkung in den Urteilsgründen um eine Schlußfolgerung und nur scheinbar um eine richterliche tatsächliche Feststellung. Die Verwertung des Inhalts, einer bei den Behördenakten befindlichen Notiz eines unbekannten Verfassers vermag die Bindungswirkung des § 137 Abs. 2 VwGO nicht auszulösen, wenn nur das Vorhandensein der Notiz, nicht aber ihre inhaltliche Richtigkeit festgestellt worden ist; dazu bedarf es keiner Verfahrensrüge.

20

Danach hat eine materiellrechtliche Fehlbeurteilung dazu geführt, daß der Sachverhalt seitens des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend aufgeklärt worden ist und tatsächliche Feststellungen zu der entscheidungserheblichen Frage fehlen, ob der Bedienstete, der für den Oberstadtdirektor die Niederschrift vom 30. Oktober 1968 unterzeichnet hat, damit im Rahmen seiner Zuständigkeit zugleich die Zustimmung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Ausdruck gebracht hat.

21

Ob der Kläger, der sich in einem früheren Zeitpunkt bereits nach § 12 ZBG zu Dienstleistungen im Luftschutzhilfsdienst der Stadt verpflichtet hatte, möglicherweise auch Rechte nach § 13 a WpflG in Anspruch nehmen könnte, bedarf keiner näheren Prüfung; diese Wehrdienstausnahme entfällt schon deshalb, weil es an der nach § 13 a WpflG erforderlichen "Anzeige" an das Kreiswehrersatzamt fehlt (vgl. BVerwGE 31, 94). Zum "Konkurrenzverhältnis" von § 8 Abs. 2 KatSchG und § 13 a WpflG (vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII C 98.68; Hahnenfeld, a.a.O.) bedarf es auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

22

Auf die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen und auf die Frage nach der Beachtlichkeit der Schriftstücke, die er im Revisionsverfahren vorgelegt hat, kommt es nicht an.

23

Da eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist, war gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zu entscheiden.

24

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird ergänzend folgendes bemerkt: Ebenso wie bei Streitigkeiten nach § 13 a WpflG (vgl. BVerwGE 31, 109) ist auch bei Streitigkeiten nach § 8 Abs. 2 KatSchG die für den Katastrophenschutz zuständige Körperschaft oder die zuständige Behörde nicht im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. Es handelt sich aber um eine Streitigkeit, bei der die Rechte der genannten Körperschaft im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO berührt werden, weil die gesetzliche Regelung dem Ausgleich der Interessen des gemeindlichen Katastrophenschutzes - eines Teils des zivilen Bevölkerungsschutzes - mit den Interessen der Bundeswehr dient, die von den Wehrersatzbehörden wahrgenommen werden. Die danach rechtlich zulässige Beiladung dürfte in der Regel zweckmäßig sein, wenn auch die Unterlassung der Beiladung nicht als Verfahrensmangel anzusehen ist. Die Beiladung der Stadt L. - oder ihres Oberstadtdirektors - wäre auch im vorliegenden Falle sachdienlich gewesen; wäre sie erfolgt, so wären aller Voraussicht nach die entscheidungserheblichen Tatfragen nicht offengeblieben.

25

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf