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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.08.1969, Az.: BVerwG II B 10.69

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.08.1969
Aktenzeichen
BVerwG II B 10.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 12843
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 18.10.1968 - AZ: 148 III 67

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 1969
durch
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 1968 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die von der Beschwerde aufgezeigten Tatsachen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichts Ordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

2

Die Beschwerde ist der Auffassung, daß dem Kläger das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht in ausreichendem Maße gewährt worden sei. Sie macht hierzu geltend: Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht habe die Prüfung der Rechtmäßigkeit des auf § 3 Satz 1 Nr. 3 a des Gesetzes zu Art. 131 GG i.d.F. vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) - G 131 - gestützten Verwaltungsaktes auf die Beteiligung des Klägers an den Volksgerichtshofsurteilen in den Sachen Zachert, Kostlivy, Wolf und Kempkes beschränkt. In der Vorhandlung vor dem Berufungsgericht seien zusätzlich nur die Urteile in den Sachen Lonski u.a., Matuszewsky und Dr. Blank erörtert worden. Hieraus habe der Kläger schließen müssen" daß die weiteren Volksgerichtshofsurteile, die dem Kläger zur Last gelegt wurden, vom Berufungsgericht für die Urteilsfindung nicht herangezogen werden würden. Daher habe der Kläger nicht die Möglichkeit gehabt, sich zu diesen Urteilen zu äußern und Beweisanträge zu stellen.

3

Aus dem Umstand, daß in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift nur die Urteile in den Sachen Lonski u.a., Matuszewsky und Dr. Blank - abgesehen von zwei weiteren Urteilen, in denen Freispruch erfolgte - verlesen wurden, konnte der zudem anwaltlich vertretene Kläger indessen nicht den Schluß ziehen, daß nicht seine Beteiligung an allen ihm von dem Beklagten zur Last gelegten Urteilen des Volksgerichtshofes Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichts sei. Denn Gegenstand dieser Entscheidung war der angefochtene Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hatte 11 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), ergänzt durch die während des Rechtsstreits von dem Beklagten nachgeschobenen weiteren Urteile des Volksgerichtshofs. Der Kläger hatte Gelegenheit, zu allen diesen Urteilen Stellung zu nehmen und hierzu Beweisanträge zu stellen; dies hatte er in bezug auf mehrere dieser weiteren Urteile auch Schriftsätzlich bereits getan.

4

Soweit die Beschwerde in dem vorstehend wiedergegebenen Sachverhalt ferner eine Verletzung der Vorschrift des § 104 Abs. 1 VwGO erblickt, nach welcher der Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern hat, geht ihr Vorbringen schon deshalb fehl, weil nicht dargetan ist, daß das Berufungsurteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Dem in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufgestellten Erfordernis der Bezeichnung des Verfahrensmangels ist mit dem Vorbringen, der Kläger hätte auch bezüglich dieser Volksgeeichtshofsurteile "unübersehbare Beweisangebote vorbringen können", nicht genügt; dies auch nicht durch den Hinweis auf den an den Urteilen in den Sachen Gaszcak und Zajnert beteiligt gewesenen Verwaltungsgerichtsdirektor a.D. Makart. Es ist nicht ersichtlich, zu welchen für die Urteilsfindung wesentlichen Tatsachen dessen Vernehmung beantragt und die übrigen Beweisangebote vorgetragen worden wären.

5

Die Beschwerde macht ferner geltend, daß das Berufungsgericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts verletzt habe.

6

In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerde, daß das Berufungsgericht unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO die Anträge auf Beiziehung der Volksgerichtshofsakten - einschließlich der Akten des Oberreichsanwalts - in den Sachen Kostlivy, Zachert, Wolf, Kempkes, Matuszewsky, Lonski u.a. und Dr. Blank sowie die Vernehmung der an diesen Verfahren beteiligt gewesenen noch lebenden Berufsrichter und Staatsanwälte abgelehnt hat. Ob es sich, wie das Berufungsgericht annimmt, bei diesen Anträgen um unzulässige Beweisermittlungsanträge gehandelt hat, kann unerörtert bleiben. Denn jedenfalls hätte sich dem Berufungsgericht die Erhebung der vorbezeichneten Beweise zu der Frage, ob die in Rede stehenden Urteile des Volksgerichtshofs gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstießen, nur dann aufdrängen müssen, wenn mit der Möglichkeit zu rechnen war, daß auf Grund des Inhalts der genannten Akten, soweit sie überhaupt noch vorhanden sein sollten, und auf Grund der Zeugenvernehmung das Verhalten der damaligen Angeklagten in einem ungünstigeren Licht erscheinen, werde als unter Zugrundelegung des in den Urteilen des Volksgerichtshofsfestgestellten Sachverhalts. Denn nur unter dieser Voraussetzung konnte das Berufungsgericht hinsichtlich der Beteiligung des Klägers an diesen Urteilen zu einer dem Kläger günstigeren Beurteilung und deshalb möglicherweise zu einer Verneinung der Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 gelangen. Daß aber aus den vorliegenden Urteilen des Volksgerichtshofs sich ein für die damaligen Angeklagten weniger belastendes Bild ergebe, als es sich auf Grund der beantragten Beweisaufnahme hätte ergeben können, brauchte das Berufungsgericht nicht in Erwägung zu ziehen.

7

Die Beschwerde sieht eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO ferner in dem Umstand, daß das Berufungsgericht es auch abgelehnt hat, die Akten des Landgerichts Würzburg über das u.a. gegen den früheren Volksgerichtsrat Dr. Koehler geführte und im Jahre 1960 zur Einstellung gelangte Ermittlungsverfahren beizuziehen, das sich auf das Verfahren des Volksgerichtshofs in der Sache Dr. Blank bezogen habe. Das Berufungsgericht hat den dahin gehenden Antrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, es seien keine konkreten Tatsachen behauptet, die aus diesen Akten bewiesen werden sollen. Ob bereits diese Begründung die Ablehnung des Beweisantrags rechtfertigte, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsurteil auf dieser Ablehnung beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [135]; 26, 82 [84]) hat ein von Art. 131 GG erfaßter Angehöriger des öffentlichen Dienstes, der in richterlicher Funktion an Straf verfahren beteiligt war, die mit unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Urteilen endeten, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a G 131 verstoßen, wenn er vorwerfbar für mindestens ein solches Urteil seine Stimme abgab. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Verstoßes gegen die genannten Grundsätze objektiv in bezug auf 14 Verfahren, an denen teilweise mehrere Angeklagte beteiligt waren, bejaht; in diesen Verfahren ist allein neunzehnmal auf Todesstrafe erkannt worden (Ehepaar Hempel, Kempkes, Zachert, Wolf, Dr. Blank, Gasczak, Zajnert, Reichert, Bart a [5], Kostlivy, Matuszcwski und Lonski [3]); es hat ferner die zustimmende Mitwirkung des Klägers "an der Mehrzahl der aufgeführten Urteile" für erwiesen erachtet. Die zu diesen Darlegungen gegebene Begründung im Berufungsurteil läßt erkennen, daß das Berufungsgericht zu dem gleichen Ergebnis, insbesondere auch hinsichtlich der vorwerfbaren Beteiligung des Klägers, auch dann gelangt wäre, wenn es das in der Sache Dr. Blank ergangene Urteil des Volksgerichtshofs in seine Erwägungen nicht einbezogen hätte.

8

Soweit; die Beschwerde ferner rügt, das Berufungsgericht habe dem Antrag auf Anhörung des jetzigen SenatsPräsidenten beim Bundesverwaltungsgericht Dr. Seherer in dessen Eigenschaft als Kommentator der Kriegssonderstrafrechtsverordnung nicht, entsprochen, ist ihr Vorbringen, das Berufungsgericht habe gemäß § 86 Abs. 2 VwGO auch über diesen im Schriftsatz vom 9. Oktober 1968 gestellten Beweisantrag durch in der mündlichen Verhandlung ergehenden Beschluß entscheiden müssen, überholtvund unbegründet, weil der Kläger diesen Antrag ausweislich des inzwischen ergangenen Nachtrags zur Niederschrift über die mündliche. Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Bl, 134 d.A.) in dieser Verhandlung nicht wiederholt hat. Soweit die Beschwerde in der Nichtanhörung des Senatspräsidenten Dr. Scherer eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO erblickt, ist ihre Rüge unbegründet. Ob ein Urteil gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder der Menschlichkeit verstieß, ist eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage. Es bedurfte daher nicht der Anhörung eines Sachverständigen des damaligen Kriegssonderstrafrechts.

9

Fehl geht endlich auch die Rüge, das Berufungsgericht habe es Verfahrensfehlerhaft unterlassen, die Motive für den Vorschlag zur Berufung des Klägers als ehrenamtliches Mitglied des Volksgerichtshofs aufzuklären, indem es die Anträge auf Beiziehung der im Reichsinnenministerium geführten Personalakten, des Klägers sowie auf Vernehmung der Generalleutnante der Ordnungspolizei a.D. v. Bomhard und Hitzegrad ablehnte. Denn die Frage, aus welchen Motiven seine Vorgesetzten in der Ordnungspolizei den Kläger als ehrenamtliches Mitglied des Volksgerichtshofs vorgeschlagen haben, war nach der maßgeblichen - übrigens zutreffenden - sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich.

10

Nach alledem ist die Beschwerde mit der. Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 22. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer