Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.07.1969, Az.: BVerwG III B 181.67
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Bestimmung des Endvergleichswerts bei Kriegssachschaden an einem Betriebsgrundstück
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.07.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 181.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 13615
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 26.07.1967 - AZ: 5 K 1275/65
- nachfolgend
- BVerwG - 02.02.1971 - AZ: BVerwG III C 107.69
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 13 Abs. 4 FG
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Juli 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking und Vierhaus
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Juli 1967 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil ein künftiges Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung der Frage führen wird, wie bei einem Kriegssachschaden an einem Betriebsgrundstück der Endvergleichswert im Sinne des § 13 Abs. 4 FG zu bestimmen ist, wenn das Grundstück am Währungsstichtag den Charakter als Betriebsgrundstück verloren hatte.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Dr. Sieveking
Vierhaus