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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.02.1971, Az.: BVerwG III C 107.69

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.02.1971
Aktenzeichen
BVerwG III C 107.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 14228
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 26.07.1967 - AZ: 5 K 1275/65
BVerwG - 07.07.1969 - AZ: BVerwG III B 181.67

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und die Bundesrichter Vierhaus und Dr. Messerschmidt
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Juli 1967 ist unwirksam.

Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger und der Beklagte zu je 1/2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger und der Beteiligte zu je 1/2.

Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.675 DM festgesetzt.

Gründe

1

In einer Lastenausgleichssache hatte der Kläger Klage gegen den Oberkreisdirektor des Landkreises Bonn - Ausgleichsamt - erhoben. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage durch sein Urteil vom 26. Juli 1967 auf Kosten des Klägers abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

2

Mit Wirkung vom 1. August 1969 ist, der Landkreis Bonn gemäß § 20 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur kommunalen Neugliederung des Raumes Bonn vom 10. Juni 1969 aufgelöst worden. Sein Rechtsnachfolger ist auf Grund des § 20 Abs. 3 des genannten Gesetzes der Rhein-Sieg-Kreis. Die Rechte des Ausgleichsamtes des Rhein-Sieg-Kreises, das inzwischen auch aufgelöst worden ist, sind auf den Oberstadtdirektor der Stadt Bonn - Ausgleichsamt - übergegangen (Verordnung zur Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes vom 8. September 1970 - GVBl. f. d. Land Nordrhein-Westfalen 1970 S. 688 -). Dieser Übergang war im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. hierzuBeschluß vom 23. Februar 1970 - BVerwG III C 61.67 - [ZLA 1970, 127]).

3

Während des Revisionsverfahrens hat das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 28. Oktober 1970 den Schaden an Grundvermögen mit 17.644 RM festgestellt. Daraufhin haben alle Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

4

Das Verfahren war daher wegen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache in entsprechender Anwendung der §§ 92 Abs. 2, 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären. Über die Kosten des Verfahrens war nach § 161 Abs. 1 und 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Für die aus der Beschlußformel ersichtliche Verteilung der Kosten unter den Beteiligten war maßgebend, daß es zunächst im Revisionsverfahren noch ungewiß war, wie auf die Revision des Klägers zu entscheiden gewesen wäre.

5

Daß während des Revisionsverfahrens das Finanzamt seine neue Entscheidung vom 1. September 1970 getroffen und der Beklagte diese Entscheidung mit Recht zum Anlaß genommen hat, den für den Kläger günstigen Bescheid vom 28. Oktober 1970 zu erlassen, kann nicht dazu führen, entsprechend dem Antrage des Klägers den Ausgleichsbehörden die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen. Denn es war - wie bereits erwähnt - ungewiß, wie zu entscheiden gewesen wäre; der Beklagte hat sich, nachdem die neue Finanzamtsentscheidung ergangen war, richtig verhalten, indem er den Schaden neu mit Bescheid vom 28. Oktober 1970 feststellte.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.675 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren ist gemäß § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG festgesetzt worden.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Messerschmidt