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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.02.1970, Az.: BVerwG III C 61.67

Verpflichtung zur Feststellung eines Vertreibungsschadens an einem Hausgrundstück; Beachtung eines Zuständigkeitswechsels im Revisionsverfahren von Amts wegen; Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; Entscheidung über die Kosten des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.02.1970
Aktenzeichen
BVerwG III C 61.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14393
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 17.11.1966 - AZ: 2 K 317/64

Fundstellen

  • DÖV 1971, 140 (Kurzinformation)
  • ZLA 1970, 127

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus und Sigulla
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 17. November 1966 ist unwirksam.

Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

In einer Lastenausgleichssache hatte der Kläger Klage gegen den Landkreis - Ausgleichsamt - Ludwigshafen erhoben und gegen diesen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 17. November 1966 erwirkt, durch das der Beklagte verpflichtet wurde, dem Kläger einen Vertreibungsschaden an einem Hausgrundstück im Vertreibungsgebiet in Höhe von 4.250 RM festzustellen. Gegen dieses Urteil hatte die Beteiligte am 15. Februar 1967 Revision eingelegt.

2

Auf Grund des Artikels II § 1 der Zweiten Landesverordnung zur Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Januar 1968 (GVBl. für das Land Rheinland-Pfalz Nr. 1 vom 31. Januar 1968 S. 5) ist mit Anordnung der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz in Neustadt/Weinstraße vom 24. Oktober 1968 das Ausgleichsamt für den Landkreis Ludwigshafen/Rhein mit Ablauf des 30. November 1968 aufgelöst und sind dessen Aufgaben auf das für die Stadt Ludwigshafen/Rhein und den Landkreis Ludwigshafen/Rhein gemeinsame Ausgleichsamt bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen/Rhein übergegangen. Dieser Übergang war im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. Urteil des VGH Baden-Württ. vom 13. März 1969 - II 708/67 - in Baden-Württemb. VBl. 1970 Seite 14 und Schunck-De Clerck, VwGO, 2. Auflage 1967, Anm. 2 zu § 142 S. 601 eben Zeilen 4-7).

3

Nach dem Inkrafttreten des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 (BGBl. I S. 806) - 20. ÄndG LAG - hat der Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 1969 den Bescheid vom 23. November 1959, den der Kläger angefochten hatte, aufgehoben und zugunsten des Klägers einen Vertreibungsschaden an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen als RM-Spareinlagen in Höhe von 3.300 RM festgestellt. Die Beteiligten haben daraufhin Erklärungen abgegeben, nach denen die Hauptsache als erledigt anzusehen ist.

4

Das Verfahren war somit einzustellen und das angefochtene Urteil für unwirksam zu erklären.

5

Über die Kosten des Verfahrens war nach § 161 Abs. 1 VwGO durch Beschluß zu entscheiden. Die Entscheidung hat nach § 7 des 20. ÄndG LAG zu ergehen, der gegenüber § 161 Abs. 2 VwGO eine Sondervorschrift ist. Der Kläger ist im Sinne dieser Vorschrift klaglos gestellt worden. Daher mußte über die Kosten, wie geschehen, entschieden werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festgesetzt worden.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Sigulla