Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1969, Az.: BVerwG V C 75.68
Berechnung der Erziehungsbeihilfe bei mehreren Kindern
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 75.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 13400
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.04.1968 - AZ: VIII A 878/67
Rechtsgrundlagen
- § 25a BVG
- § 22 KfürsV
- § 23 KfürsV
Fundstellen
- BVerwGE 32, 276 - 279
- BVerwGE 32, 276
- D. Kriegsblinde 69, 12
- FEVS 16, 441
- ZLA 69, 285
- ZfSH 70, 19
Amtlicher Leitsatz
Zur Berechnung der Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern.
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink und Rochlitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. April 1968 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Der Kläger ist Sonderfürsorgeberechtigter nach dem Bundesversorgungsgesetz. Für die vier ältesten seiner sechs Kinder erhält er Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz. Mit der Klage geht er gegen die Berechnung der Erziehungsbeihilfe für die Kinder Reinhold, Christa und Wolfgang an, und zwar wegen des einzusetzenden Einkommens.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Bescheide des Beklagten vom 21. Juli, 30. August und 28. September 1966 sowie die Widerspruchsbescheide vom 29. September und 14. November 1966 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Erziehungsbeihilfe des Klägers für seine Kinder Reinhold, Christa und Wolfgang neu festzusetzen. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist ohne Erfolg geblieben.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage unter Aufhebung der entgegenstehenden Urteile anstrebt.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er teilt die Rechtsauffassung des Beklagten.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten allein um die Höhe der dem Kläger für seine Kinder zu gewährenden Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Nach § 23 Abs. 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge, hier anzuwenden in der Fassung vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 1032), - KfürsV - ist als Erziehungsbeihilfe der Unterschied zwischen dem Bedarf und den einzusetzenden Mitteln des Kindes sowie des Beschädigten zu gewähren. Zu den Mitteln des Beschädigten zählt auch sein Einkommen. Jedoch bleibt bei seinem Einkommen ein Betrag von 500 DM für ihn selbst, von 140 DM für seinen Ehegatten und von 100 DM für jede weitere unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt (§ 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 KfürsV). Bei einem Einkommen des Klägers von 1.818 DM würden jedenfalls bei dem ersten Kinde, für das Erziehungsbeihilfe gezahlt wird, 1.140 DM unberücksichtigt bleiben (Kläger 500 DM, Ehefrau 140 DM und fünf "weitere" Kinder 500 DM). Der Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen Einkommen und dem Betrag, der bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt zu bleiben hat, hier 678 DM, wäre nach § 23 Abs. 4 KfürsV anteilmäßig auf das auszubildende Kind und die weiteren unterhaltsberechtigten Personen zu verteilen. Bei dem auszubildenden Kind wären demnach rd. 96 DM anzurechnen (dazu Widerspruchsbescheid vom 29. September 1966).
Während sich die Beteiligten über die vorstehend aufgemachte Rechnung einig sind, soweit sie das älteste der auszubildenden Kinder betrifft, herrscht Uneinigkeit darüber, wie bei den weiteren auszubildenden Kindern zu verfahren ist.
Der Kläger meint, da auch die Kinder, die Erziehungsbeihilfe erhielten, ihm gegenüber weiterhin unterhaltsberechtigt blieben, sei bei den dem ältesten Kinde folgenden Kindern ebenso zu verfahren, wie oben dargestellt.
Anders der Beklagte. Er meint, die Kinder, die Erziehungsbeihilfe erhielten, seien dem Kläger gegenüber nicht mehr unterhaltsberechtigt. Für sie könne daher auch nicht bei dem nicht zu berücksichtigenden Einkommen ein Betrag von 100 DM eingesetzt werden.
Die von dem Beklagten angewendete Berechnungsmethode (er nennt sie Stufenberechnung) baut indessen auf unzutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen auf.
Bedenken begegnet bereits die Errechnung des Einkommens. Bei der Stufenberechnung wird davon ausgegangen, daß sich das Einkommen des Beschädigten um den Betrag mindere, der dem älteren Kind anteilmäßig zugewendet wird. Eine derartige Absetzung findet jedoch weder im Bundesversorgungsgesetz noch in der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge eine ausreichende Stütze. § 25 a Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - (siehe auch § 2 KfürsV) verweist wegen des Einsatzes, des Einkommens und daher auch wegen des Begriffs des Einkommens auf das Bundessozialhilfegesetz. Dieses sieht in seinem § 76 aber keine Absetzung von dem einzusetzenden Einkommen wegen der Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen vor.
Bedenken begegnet aber auch der weitere rechtliche Ausgangspunkt, unterhaltsberechtigt seien nicht diejenigen Kinder, die bereits Erziehungsbeihilfe erhielten. Auf sich beruhen mag dabei, wie der Begriff der Unterhaltsberechtigung nach dem bürgerlichen Recht zu verstehen ist. Im vorliegenden Zusammenhang kann er jedenfalls nicht die Personen ausschließen, deren Unterhaltsansprüche ganz oder teilweise erfüllt sind. Wäre dies nämlich der Fall, so könnte für keines der Kinder der Pauschalbetrag abgesetzt werden; denn es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Kläger die sich auch an seinem tatsächlichen Einkommen ausrichtenden Unterhaltspflichten gegenüber seinen Angehörigen ohne die Erziehungsbeihilfe erfüllt. Wäre die Ansicht richtig, daß nur für eine tatsächlich unterhaltsberechtigte Person der Freibetrag gewährt werden kann, so käme der Freibetrag nur den Beschädigten zugute, die trotz bestehender Leistungsfähigkeit ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommen. Daß die Freibeträge für diesen Personenkreis gemeint sein könnten, kann aber nicht wohl angenommen werden. Geht die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge bei den Freibeträgen nicht von einer tatsächlichen Unterhaltspflicht aus, so können die Freibeträge nur als Schonbeträge für den Beschädigten selbst verstanden werden. Ihm soll es ermöglicht werden, einen Teil seines Einkommens für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen aufzuwenden. Dann kann es aber auch nicht darauf ankommen, ob und in welchem Umfang dem unterhaltsberechtigten Kind Mittel von dritter Seite zufließen. Diese Mittel können wohl im gegebenen Falle als eigene Mittel des Kindes berücksichtigt werden. Von dem Grundsatz, daß es auf die Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Beschädigten ohne Rücksicht darauf ankommt, ob und in welchem Umfang die Unterhaltsansprüche erfüllt werden, zugunsten der Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz eine Ausnahme zu machen, besteht kein hinreichender Grund. Hierfür fehlt es sowohl im Bundesversorgungsgesetz als auch in der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge an einer ausreichenden Grundlage. Der Sinn der getroffenen Regelung spricht darüber hinaus für die Gleichbehandlung der Erziehungsbeihilfe mit anderweitigen Zuwendungen.
Schließlich geht der Beklagte bei seiner Berechnungsmethode auch von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, wenn er das den Schonbetrag übersteigende Einkommen zunächst um den Betrag kürzt, der bei den Kindern abgesetzt worden ist, für die die Erziehungsbeihilfe bereits errechnet worden ist. Bei dieser Korrektur des tatsächlichen Einkommens ergibt sich nämlich bei jedem Kind ein anderer, vorab abzusetzender Betrag. Nach § 23 Abs. 4 KfürsV wird aber vermutet, daß das die Einkommensgrenze übersteigende Einkommen des Beschädigten anteilmäßig zur Deckung des Bedarfs für das auszubildende Kind und weitere unterhaltsberechtigte Personen zur Verfügung steht. Diese Vorschrift geht ersichtlich auch von der Lebenserfahrung aus, daß ein Vater die ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel für seine Kinder auf diese gleichmäßig verteilt. Mit der Anwendung einer derartigen an der Lebenserfahrung ausgerichteten Vermutung hat aber die differenzierende Anrechnung nichts zu tun. Unter diesen Umständen könnte differenziert nur angerechnet werden, wenn die Vermutung des § 23 Abs. 4 KfürsV beiseite geräumt oder erschüttert wäre. In diesem Falle müßte aber die tatsächliche Verteilung des Einkommens im Einzelfalle ermittelt werden. Dann wäre aber noch weniger Platz für eine differenzierende Anrechnung, die - wie hier - nicht von den tatsächlichen Verhältnissen ausgeht.
Nach alledem ist der Auffassung des Klägers zu folgen und die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 188 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Rochlitz