Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1969, Az.: BVerwG IV C 77.67
Einziehung eines Wegs zur Errichtung eines Freilichtmuseums; Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit auf Anlieger; (Subjektives) Recht von Nichtanlieger auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs; Umfang der Rechtsweggarantie
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 77.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 07.12.1966 - AZ: OVG IV A 1277/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 32, 222 - 226
- BB 1970, 193
- DVBl 1969, 686
- DVBl 1969, 696-697 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1970, 188 (Kurzinformation)
- DÖV 1969, 722-723 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1969, 953
- MDR 1969, 953-954 (Volltext mit amtl. LS)
- VKBl 1969, 652
- VerwRspr 21, 84 - 86
Amtlicher Leitsatz
Die grundrechtliche (Kern-)Gewährleistung der Teilnahme am Gemeingebrauch (vgl. Urteil vom 25. September 1968 - BVerwG IV C 195.65 - in DVBl. 1969, 308 [310]) schließt, soweit sie auf Art. 14 Abs. 1 GG zurückgeht ("Anliegergebrauch"), ein Recht ein, das durch die Einziehung der Straße verletzt werden kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beklagte betreibt die Einziehung einer in der Gemarkung S..., Flur 5, im Zuge des Alten P... weges liegenden Wegeparzelle. Der Alte P... weg gehörte früher zur (alten) Landstraße P...; gegenwärtig bildet er die über den Königsberg führende Verbindung zwischen D... und H.... Das einzuziehende Wegestück durchschneidet Gelände des Beklagten, auf dem ein bäuerliches Freilichtmuseum errichtet werden soll. Die Kläger wohnen - teilweise in D..., teilweise in H... - mehr oder weniger in der Nähe dieses Geländes, sind jedoch nicht Eigentümer von Grundstücken, die an den einzuziehenden Wegeteil oder überhaupt an den Alten P... weg grenzen.
Der Beklagte ist der Meinung, daß das Freilichtmuseum die Beseitigung des Alten P... weges erfordere. Aus diesem Grunde beschloß er am 25. Februar 1963 die Einziehung des das Museumsgelände berührenden Wegestückes, wies gleichzeitig die von den Klägern und anderen erhobenen Einwendungen zurück und machte beides unter dem 18. März 1963 öffentlich bekannt.
Die Kläger haben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage mit dem Antrag erhoben,
festzustellen, daß die Bekanntmachung vom 18. März 1963 und die ergangenen Widerspruchsbescheide nichtig sind,
hilfsweise,
den Beschluß des Beklagten vom 25. Februar 1963 und die Bekanntmachung vom 18. März 1963 einschließlich der ergangenen Widerspruchsbescheide aufzuheben.
Sie haben im ersten und zweiten Rechtszug zur Begründung vorgetragen: Ihre Klagebefugnis ergebe sich daraus, daß die Einziehung des Weges in ihre Rechtsstellung eingreife. Dem Kläger zu 4) diene der Alte P... weg als Verbindungsweg zwischen D... und H.... Die Kläger zu 1), 2) und 5) benutzten ihn wegen seiner besonderen landschaftlichen Schönheit häufig zu Spaziergängen. Der Kläger zu 4) sei zudem mittelbar Anlieger des Weges, weil sein Haus in H... an einer vom Alten P... weg ausgehenden Stichstraße stehe. Der Feststellungsantrag müsse Erfolg haben, weil der Beklagte zur Einziehung nicht zuständig gewesen sei und außerdem gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen habe. Hilfsweise sei der Aufhebungsantrag begründet, und zwar sowohl wegen der Verfahrensfehler als auch deshalb, weil die in § 7 des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1961 (LStrGNW) für die Einziehung eines Weges aufgestellten materiellen Voraussetzungen nicht vorlägen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und Widerklage erhoben mit dem Antrag,
festzustellen, daß der Alte P... weg in seinem in der Bekanntmachung vom 18. März 1963 beschriebenen Umfang kein öffentlicher Weg ist.
Er hat dazu ausgeführt: Den Klägern fehle die Klagebefugnis, weil der angefochtene Beschluß ihre Rechte nicht verletze. Die Einziehung sei auch rechtmäßig erfolgt. Sie rechtfertige sich aus Gründen des öffentlichen Wohles, zumal für den Alten P... weg kein Verkehrsbedürfnis mehr bestehe. Im übrigen habe es der Einziehung gar nicht bedurft, weil der Alte P... weg schon seit etwa 1800 kein öffentlicher Weg mehr sei.
Das Verwaltungsgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage sowie der Widerklage dem Aufhebungsantrag der Kläger stattgegeben. Es hat angenommen, daß die Kläger als Einwohner der Stadt D... bzw. der Gemeinde H... ... nach § 7 LStrGNW zur Anfechtung der Wegeeinziehung, befugt seien und ihr Aufhebungsantrag durchgreifen müsse, weil es an den materiellen Voraussetzungen für eine Einziehung des Alten P... weges fehle.
Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Beklagten dahin stattgegeben, daß es die Klage mit folgender Begründung in vollem Umfange abgewiesen hat: Der Aufhebungsantrag müsse ebenfalls erfolgslos bleiben. Den Klägern stehe kein Recht zu, das durch die Einziehung des Weges verletzt sein könne. Der ihnen als Nicht-Anliegern des Weges zustehende einfache Gemeingebrauch begründe kein subjektives öffentliches Recht. In diesem Sinne stelle § 14 Abs. 1 Satz 2 LStrGNW auch ausdrücklich klar, daß niemand ein Recht auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches habe. Ebensowenig lasse sich aus § 7 LStrGNW eine Klagebefugnis herleiten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Kläger.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Urteil des Verwaltungsgerichts wiederherzustellen.
Sie machen geltend: Das angefochtene Urteil verletze Art. 19 Abs. 4 GG und § 42 Abs. 2 VwGO. Der Gemeingebrauch gehöre zu den durch diese Vorschriften geschützten Rechten. Eine Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit auf Anlieger sei nicht tragbar. Zumindest derjenige, der einen Weg bevorzugt benutze, müsse den Anliegern gleichgestellt werden. Zudem habe das Berufungsgericht übersehen, daß der Kläger zu 4) mittelbarer Anlieger des Alten P... weges und nach der Lage seines Grundstückes auf die Benutzung des Weges angewiesen sei.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Er macht sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu eigen und entgegnet im übrigen: Die Ausdehnung der Klagebefugnis über die unmittelbaren Anlieger hinaus müsse unausweichlich zur Zulässigkeit von Popularklagen führen, die § 42 Abs. 2 VwGO gerade ausschließen wolle. Anderes gelte auch für den Kläger zu 4) nicht. Dieser Kläger sei auf die Benutzung des Alten P... weges in seinem den Gegenstand der Einziehung bildenden Teilstück ebenfalls nicht angewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht.
Soweit das Berufungsgericht entschieden hat, daß sich aus § 7 LStrGNW kein durch die Wegeeinziehung etwa verletztes subjektives Recht der Kläger ergibt, entzieht sich das angefochtene Urteil, weil auf der Anwendung von Landesrecht beruhend, einer Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Daran ändert auch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bzw. § 42 Abs. 2 VwGO nichts. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG setzt voraus, daß jemand durch die öffentliche Gewalt "in seinen Rechten verletzt" worden ist, räumt selbst jedoch diese (materiellen) Rechte nicht ein. Er "eröffnet und garantiert den Rechtsweg gegen die Verletzung von Rechten durch die öffentliche Gewalt, ... sagt aber nichts über den materiellrechtlichen Inhalt und Umfang von Rechten und Ansprüchen" (Urteil vom 18. August 1960 - BVerwG I C 42.59 - in BVerwGE 11, 95 [97]). Entsprechendes gilt für § 42 Abs. 2 VwGO.
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß der den Klägern am Alten P... weg zustehende Gemeingebrauch als Grundlage für die Anfechtung der Wegeeinziehung ebenfalls ausscheide. Diese Annahme berührt - anders als die Ausführungen zu § 7 LStrGNW - das Bundesrecht, weil auch der Gemeingebrauch an Straßen, die nicht Bundesfernstraßen sind (§ 7 Abs. 1 FStrG), zum Teil bundesrechtlich geregelt ist: "Der Gemeingebrauch an Wegen und Straßen wird über den § 7 FStrG hinaus - gleichsam in seinem Kerngehalt - vom Bundesrecht insofern erfaßt, als der Gemeingebrauch in eben diesem Kern der grundrechtlichen Gewährleistung der Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG unterliegt. Daraus ergibt sich, daß das Landesrecht - abgesehen von der Möglichkeit, mehr an Rechten zu gewähren, als bereits die Grundrechte einräumen - den Inhalt des Gemeingebrauchs nur in dem Umfange regeln kann, den das Bundesrecht für eine Konkretisierung läßt" (Urteil vom 25. September 1968 - BVerwG IV C 195.65 - in DVBl. 1969, 308 [310]). Bei dieser Rechtslage hängt die Entscheidung davon ab, ob das angefochtene Urteil, soweit es den Geraeingebrauch der Kläger für zur Anfechtung der Wegeeinziehung nicht ausreichend erklärt, der bundesrechtlich-grundrechtlichen (Kern-)Gewährleistung des Gemeingebrauchs widerspricht. Das ist nicht der Fall.
Die Frage nach dem Gemeingebrauch als "subjektivem Recht" läßt sich schon deshalb nicht ohne Differenzierung bejahen oder verneinen, weil das Recht auf Gemeingebrauch unterschiedliche Inhalte haben kann. Daraus etwa, daß grundsätzlich niemand einen Anspruch auf die Begründung von Gemeingebrauch, d. h. auf die Schaffung öffentlicher Sachen hat, folgt nicht, daß es keine Rechte gibt, die durch die Einziehung eines (gemeingebräuchlichen) Weges verletzt werden könnten. Ebenso besteht ein Unterschied zwischen diesem - etwaigen, so oder anders begrenzten - Recht auf Unterlassung einer Wegeeinziehung und dem Recht auf Teilhabe an einem bestehenden Gemeingebrauch. Daraus folgt zugleich, daß die Kläger die vom erkennenden Senat im Urteil vom 25. September 1968 bejahte grundrechtliche (Kern-)Gewährleistung des Gemeingebrauchs jedenfalls nicht unmittelbar für sich in Anspruch nehmen können. Denn das Urteil vom 25. September 1968 beschäftigt sich ausschließlich mit der Rechtslage beim bestehenden Gemeingebrauch, damit also, ob die Teilnahme am bestehenden Gemeingebrauch grundrechtlich geschützt ist oder nicht. Im vorliegenden Fall steht dagegen zur Entscheidung, ob jene gründrechtliche (Kern-)Gewährleistung des Gemeingebrauchs auch dann eingreift oder doch eingreifen kann, wenn ein Weg eingezogen wird.
Der sogenannte Anliegergebrauch unterscheidet sich in seiner Beziehung zu den Grundrechten vom schlichten Gemeingebrauch darin, daß er und nur er über die Art. 2 und 3 GG hinaus dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG untersteht. Dieser gesteigerte Schutz entspricht der Tatsache, daß die Anlieger einer Straße auf den Gemeingebrauch an dieser Straße in einer spezifisch gesteigerten Weise angewiesen sind. Daraus wiederum folgt, daß Art. 14 Abs. 1 GG in diesen Fällen nicht nur im Zusammenhang mit der Teilnahme am bestehenden Gemeingebrauch eingreift, sondern auch in Richtung gegen eine - dem objektiven Recht widersprechende - Einziehung des Weges: Die (Kern-)Gewährleistung des Anliegergebrauchs durch Art. 14 Abs. 1 GG kann nicht nur durch Beschränkungen des (fortbestehenden) Gemeingebrauchs, sondern auch durch die (ungerechtfertigte) Einziehung der Straße verletzt werden. Darin unterscheiden sich - im Rahmen des Bundesrechts - der Anliegergebrauch und der schlichte Gemeingebrauch. Der schlichte, nicht durch Art. 14 Abs. 1, sondern (abgesehen vom Gleichheitssatz) nur durch Art. 2 GG geschützte Gemeingebrauch endet als Recht dort, wo es für seine Ausübung an einem Substrat fehlt. Insoweit gilt, daß sich der Rechtsinhaber "mit dem abfinden" muß, "was - und wie lange es - geboten wird" (Kodal, Straßenrecht, 2. Auflage, S. 254 f., der dies jedoch - nach dem Gesagten zu Unrecht - allgemein, also auch für den Anliegergebrauch gelten lassen will).
Die demnach für die Möglichkeit einer Rechtsverletzung wesentliche Abgrenzung zwischen dem Anliegergebrauch und dem schlichten Gemeingebrauch läßt sich - vor dem Hintergrund der Einschlägigkeit von Art. 14 Abs. 1 GG - nicht einfach dadurch vornehmen, daß der Anliegergebrauch auf die einer Straße unmittelbar anliegenden Grundstücke bezogen und begrenzt wird. Insofern mag angesichts der maßgeblichen Bedeutung der Art. 2 und 14 GG das Wort "Anliegergebrauch" überhaupt mißverständlich sein: Der vom schlichten Gemeingebrauch unterschiedene, nämlich zusätzlich durch Art. 14 Abs. 1 GG abgesicherte und insofern "gesteigerte Gemeingebrauch" reicht grundsätzlich so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Was dies (über die Schaffung eines Zuganges hinaus) an Nutzungsarten einschließt, bedarf aus Anlaß des hier zu beurteilenden Sachverhalts keiner Erörterung. Für die örtliche Reichweite des gesteigerten Gemeingebrauchs gilt jedenfalls, daß er sich nur auf die Wege, den Weg oder den Wegeteil bezieht, auf deren bzw. dessen Vorhandensein der Grundeigentümer für die Zugänglichkeit seines Grundstückes angewiesen ist.
Zusammenfassend und in Anwendung auf den vorliegenden Fall ergibt sich: Die grundrechtliche (Kern-)Gewährleistung der Teilnahme am Gemeingebrauch schließt, soweit sie auf Art. 14 Abs. 1 GG zurückgeht, ein Recht ein, das durch die Einziehung der Straße (bzw. des Weges) verletzt werden kann. Der in diesem Sinne "gesteigerte Gemeingebrauch" ist mit dem Grundeigentum verbunden und reicht in seiner örtlichen Ausdehnung so weit, wie der Grundeigentümer für die Zugänglichkeit seines Grundstückes auf das Vorhandensein einer Straße angewiesen ist. Das durch Art. 2 Abs. 1 GG gesicherte Recht auf "schlichten Gemeingebrauch" dagegen erstreckt sich nicht auf die Einziehung einer Straße. Daran müssen die Kläger scheitern. Mehr als ein schlichter Gemeingebrauch steht ihnen am Alten P... weg nicht zu. Das gilt auch für den Kläger zu 4), der - wenn auch in einem weiteren Sinne Anlieger des Alten P... weges - für die Zugänglichkeit seines Grundstücks jedenfalls nicht auf das Fortbestehen des Wegeteiles angewiesen ist, dessen Einziehung durch den angefochtenen Beschluß verfügt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.