Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.06.1969, Az.: BVerwG VII C 8.68
Verdoppelung einer Schankerlaubnissteuer durch das Einbeziehen von Grundfläche und Ertrag der Bowling-Bahnen in die Berechnung; Erhöhung einer Schankerlaubnissteuer für einen Zweitbetrieb durch erhöhte Aufsichtspflicht des Staates; Abhängigkeit der Steuererhöhung von dem Vorhandensein eines erlaubnispflichtigen Betriebes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.06.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 8.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 13383
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 28.11.1967 - AZ: 6 A 7/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 32, 135 - 141
- MDR 1969, 1040
- VerwRspr 21, 68 - 73
- VerwRspr. 21, 68
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Berücksichtigung einer Bowling-Anlage bei der Bemessung der Schankerlaubnissteuer ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Anlage mit der Gaststätte eine Einheit bildet.
- 2.
Allein der Umstand, daß der Inhaber einer neuen Schankerlaubnis bereits einen erlaubnispflichtigen Betrieb führt, rechtfertigt eine Verdoppelung der Schankerlaubnissteuer nicht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1969
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Zehner und Dr. Heddaeus
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. November 1967 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d.W. vom 14. Februar 1967 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der vorläufige Schankerlaubnissteuerbescheid der Beklagten vom 26. August 1963 insoweit rechtswidrig war, als er die Schankerlaubnissteuer verdoppelt hat.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel.
Gründe
I.
Der Kläger erhielt am 20. Mai 1963 die Erlaubnis zur Neueröffnung seiner Schankwirtschaft mit Bowling-Bahnen in Ludwigshafen. Er hatte den Betrieb bereits im Januar 1963 eröffnet. Damals betrieb er auch noch eine andere Gaststätte in Ludwigshafen.
Mit vorläufigem Bescheid vom 26. August 1963 zog die Beklagte den Kläger zu einer Schankerlaubnissteuer von 33.928 DM heran. Sie berechnete die Steuer nach der Grundfläche der Wirtschaftsräume und der zwanzig Bowling-Bahnen sowie nach dem geschätzten Jahresertrag. Die sich daraus ergebende Summe von 16.964 DM wurde verdoppelt, weil der Kläger bereits eine Gaststätte betrieb.
Der Kläger wehrt sich gegen die Einbeziehung von Grundfläche und Ertrag der Bowling-Bahnen in die Berechnung der Schankerlaubnissteuer und gegen die Verdoppelung der Steuer. Nach seiner Auffassung hat er nun 8.600 DM Steuer zu zahlen.
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens erließ die Beklagte am 24. November 1965 einen endgültigen Schankerlaubnissteuerbescheid über 49.088,80 DM.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden; es hielt die Verdoppelung der Schankerlaubnissteuer nicht für gerechtfertigt, wohl aber die Berücksichtigung von Grundfläche und Ertrag der Bowling-Bahnen.
Gegen dieses Urteil legten die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung ein. Der Kläger begehrte jetzt die Feststellung, der vorläufige Steuerbescheid sei insoweit rechtswidrig gewesen, als ein Betrag von mehr als 8.600 DM festgesetzt worden sei. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wies auf die Berufung der Beklagten nach einer Ortsbesichtigung die Klage ab und die Anschlußberufung zurück. Zur Begründung führte es aus: Die Anschlußberufung sei zulässig, weil das Verwaltungsgericht bei richtiger Behandlung der Sache die tatsächlich erhobene Anfechtungsklage insoweit hätte abweisen müssen, als der Kläger sich gegen die Einbeziehung der Bowling-Bahnen gewandt habe. Der Kläger sei deswegen durch das Urteil, das in diesem Sinne aufzulegen sei, beschwert. Der endgültige Steuerbescheid vom 24. November 1965 habe den angefochtenen vorläufigen Bescheid zwar erledigt. Der Kläger habe aber ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzungsfeststellungsklage, da die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des vorläufigen Steuerbescheids für das von ihm angestrengte Widerspruchsverfahren gegen den endgültigen Bescheid vorgreiflich sei.
In der Sache könne der Kläger keinen Erfolg haben. Die Berücksichtigung der Grundfläche der Bowling-Bahnen bei der Berechnung der Schankerlaubnissteuer sei nicht zu beanstanden. Nach § 3 Abs. 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Schankerlaubnissteuer vom 4. Dezember 1961 müßten als Wirtschaftsräume der Besteuerung alle Räume zugrunde gelegt werden, die "dem Betrieb gewidmet" seien. Das treffe auf die Bowling-Bahnen zu. Sie seien, wie die Ortsbesichtigung ergeben habe, mit der Gaststätte organisch verschmolzen; beide Einrichtungen bildeten eine Sachgesamtheit.
Auch die Verdoppelung der Schankerlaubnissteuer sei rechtmäßig. Ob ihre Beschränkung auf Betriebe im Gebiet der Beklagten Art. 3 Abs. 1 GG verletze - wie das Verwaltungsgericht meinte -, könne dahinstehen. Denn diese Beschränkung sei erst in der Neufassung der Satzung vom 21. September 1964 vorgesehen; die im Zeitpunkt der Eröffnung des Zweitbetriebes geltende Satzung vom 4. Dezember 1961 habe sie nicht enthalten. Nach deren § 5 Nr. 2 sei der erhöhte Steuersatz unabhängig vom Sitz des Erstbetriebes gewesen. Gegen eine solche Regelung bestünden im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keine Bedenken. Ob das Steueramt der Beklagten diese Vorschrift damals nur auf Fälle angewandt habe, in denen auch der Erstbetrieb im Geltungsbereich der Satzung gelegen habe, sei unerheblich; auf diese irrige Rechtsanwendung könne sich der Kläger nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung stützen.
Die Erhöhung der Steuer für einen Zweitbetrieb verstoße auch im übrigen nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Er bilde für die Allgemeinheit eine erhöhte Gefahr. Ein Gastwirt könne mit seiner Arbeitskraft grundsätzlich nur einem Betrieb vorstehen und dafür sorgen, daß die für die Allgemeinheit entstehenden Gefahren durch seine persönliche Initiative auf ein Mindestmaß beschränkt würden. Bei mehreren Betrieben müsse er zur Erledigung seiner Kontrollpflichten auf Hilfskräfte zurückgreifen. Den staatlichen Stellen obliege deshalb bei den Zweitbetrieben in aller Regel eine erhöhte Aufsichtspflicht. Darin liege der innere Grund, jede Schankerlaubnis zu einem weiteren Betrieb mit einer erhöhten Steuer zu belegen.
Der Schankerlaubnissteuer komme auch keine erdrosselnde Wirkung zu. Sie sei eine einmalige Abgabe. Obwohl sie einen nicht unerheblichen Kostenfaktor darstelle, sei sie doch nicht geeignet, die Berufswahl entscheidend zu beeinflussen.
Die Gaststätte des Klägers sei ein Zweitbetrieb im Sinne des § 5 Nr. 2 der Satzung der Beklagten. Der Kläger habe, wie er bei der Ortsbesichtigung selbst dargelegt habe, im Zeitpunkt der Eröffnung dieses Unternehmens auch noch eine weitere Gaststätte in Ludwigshafen unterhalten, diese dann aber wegen Überlastung aufgegeben.
Mit der Revision wendet sich der Kläger gegen die Berücksichtigung von Fläche und Ertrag der Bowling-Bahnen sowie gegen die Verdoppelung der Steuer. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen hierzu und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen, sowie auf die Anschlußberufung festzustellen, daß der vorläufige Steuerbescheid der Beklagten vom 26. August 1963 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als ein Betrag von mehr als 8.600 DM festgesetzt worden ist,
hilfsweise,
die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen des Klägers entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er tritt dem Berufungsurteil bei. Die Verdoppelung der Schankerlaubnissteuer für den Zweitbetrieb sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Auch die Berücksichtigung der Bowling-Bahnen bei der Berechnung der Steuer verstoße nicht gegen Bundesverfassungsrecht.
II.
Die zulässige Revision des Klägers hat teilweise Erfolg und führt zu der Feststellung, daß der vorläufige Schankerlaubnissteuerbescheid der Beklagten vom 26. August 1963 insoweit rechtswidrig war, als er die Schankerlaubnissteuer gemäß § 5 Nr. 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Schankerlaubnissteuer vom 4. Dezember 1961 deswegen auf 200 v.H. der normalen Steuersätze erhöhte, weil der Kläger bereits Inhaber eines erlaubnispflichtigen Betriebes war.
1.
Zu Recht bejahte das Berufungsgericht die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, nachdem sich der vorläufige Steuerbescheid im Laufe des Rechtsstreits durch den Erlaß des endgültigen Bescheids erledigt hatte und gegen den endgültigen Bescheid, der die Steuer wesentlich höher festsetzte, der zulässige Rechtsbehelf eingelegt worden war. Bei dieser Sachlage kam es nicht darauf an, ob der Kläger den endgültigen Steuerbescheid, zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens hätte machen können.
2.
Das Berufungsgericht verletzte Bundesrecht nicht dadurch, daß es die Berücksichtigung des Bowling-Betriebes bei der Bemessung der Schankerlaubnissteuer zuließ.
a)
Die Einbeziehung der Grundfläche der Bowling-Anlage rechtfertigte das Berufungsgericht damit, daß nach der Ortsbesichtigung Gaststätte und Bowling-Anlagen sich wechselseitig ergänzten und eine wirtschaftliche Einheit bildeten; die Bowling-Anlage sei deshalb im Sinne des § 3 Abs. 2 der Satzung der Beklagten dem Betrieb gewidmet. Diese Beurteilung beruht auf tatsächlichen Feststellungen, an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO) und auf einer Auslegung irrevisiblen Ortsrechts, für die auch der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) der Satzung vorgesehene und im Falle des Klägers angewandte ermäßigte Steuersatz von einer DM je qm spricht.
Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt nicht gegen Bundesrecht. Die Gemeinden haben in der Wahl der Grundlage für die Bemessung der Schankerlaubnissteuer weitgehende Freiheit. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Dezember 1957 - BVerwG VII C 57.57 - (DVBl. 1958, 280 = KStZ 1958, 67 = DtGemStZ 1958, 123) ausgeführt und in dem Beschluß vom 8. Dezember 1967 - BVerwG VII B 105.64 - (VerwRspr 19, 733 = KStZ 1968, 59 = DtGemStZ 1968, 121) bestätigt. Wenn die Beklagte die Schankerlaubnissteuer danach auch nach der Grundfläche bemessen konnte, so verstößt die Einbeziehung der Fläche solcher Einrichtungen, die mit der Gaststätte eine wirtschaftliche Einheit bilden, weder gegen Art. 5 noch gegen Art. 12 GG. Bei der Höhe der Steuer nach dem Vorhandensein solcher Einrichtungen zu differenzieren, ist nicht willkürlich, da diese Anlagen auch für den Alkoholkonsum in der Gaststätte nicht ohne Bedeutung sind. Damit ist die Schankerlaubnissteuer auch nicht in einer Weise ausgestaltet, die sie als Berufsausübungsregelung verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen lassen müßte (vgl. hierzu BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] [184 ff.]).
b)
Auch die Berücksichtigung des Ertrages der Bowling-Anlage ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus den gleichen Erwägungen, die die Einbeziehung der Grundflächen der Bowling-Bahnen rechtfertigen. Auch das Berufungsgericht ging bei seiner Entscheidung ersichtlich hiervon aus; denn es führte im Tatbestand des Urteils beide Einwände des Klägers mit gleicher Begründung nebeneinander auf, so daß deren ausdrückliche Entkräftung hinsichtlich der Grundfläche danach auch den Ertrag der Bowling-Anlage betreffen muß. Bereits deswegen kann die von dem Kläger erhobene Rüge, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen, keinen Erfolg haben. Maßgebend ist auch für die Berücksichtigung des Ertrages, daß nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts Gaststätte und Bowling-Anlage eine Einheit bilden. Daß ein gemischter Betrieb vorliegt, bei dem nach § 4 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der nicht auf den Gast- oder Schankwirtschaftsbetrieb entfallende Umsatz außer Betracht bleibt, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich verneint.
3.
Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht jedoch dadurch, daß es die Beklagte für berechtigt hielt, gemäß § 5 Nr. 2 der Satzung über die Erhebung einer Schankerlaubnissteuer vom 4. Dezember 1961 den doppelten Steuersatz bei der Festsetzung der Schankerlaubnissteuer zugrunde zu legen. Nach § 5 Nr. 2 der Satzung beträgt die Steuer, wenn der Inhaber eines erlaubnispflichtigen Betriebes oder dessen Ehegatte die Erlaubnis zu einem weiteren Betrieb erlangt, 200 vom Hundert der Steuersätze des § 4 der Satzung.
a)
Eine Erhöhung der Schankerlaubnissteuer für einen Zweitbetrieb ist nicht schlechthin unzulässig. Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG wird durch eine solche Erhöhung nicht berührt. Selbst wenn der erste Betrieb nicht im Gemeindegebiet liegt, verliert die Schankerlaubnissteuer durch eine derartige Regelung nicht ihren Rechtscharakter als Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis; denn die Steuer knüpft auch dann an die Erlangung der Erlaubnis zu einem Betrieb im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde an und bleibt in ihren unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet beschränkt. Dies hat der Senat im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 1963 (BVerfGE 16, 306 [327]) bereits in seinem Beschluß vom 8. Dezember 1967 - BVerwG VII B 103.64 - (VerwRspr 19, 733 = KStZ 1968, 59 = DtGemStZ 1968, 121) festgestellt. Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwGE 22, 66 [72]) ergeben sich unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 1961 (BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59]) keine Bedenken.
b)
Der Ortsgesetzgeber hat jedoch dadurch, daß er die Erhöhung der Schankerlaubnissteuer allein von dem Vorhandensein bereits eines erlaubnispflichtigen Betriebes abhängig machte, gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
Mit dem Berufungsgericht kann der Senat offenlassen, ob der Gleichheitssatz eine Beschränkung des erhöhten Steuersatzes auf die Fälle erlaubt, in denen auch der bereits vorhandene Betrieb im Gemeindegebiet der Beklagten liegt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthielt die im Falle des Klägers noch maßgebende Satzung vom 4. Dezember 1961 diese in die Satzung vom 21. September 1964 aufgenommene Beschränkung noch nicht. Unerheblich ist ferner, ob die Beklagte bereits die Satzung vom 4. Dezember 1961 in einer der neuen Fassung entsprechenden Weise einengend anwandte; hierzu hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, daß der Kläger aus der irrigen Rechtsanwendung der Beklagten nichts für sich herleiten kann.
Für die Erhöhung der Schankerlaubnissteuer im Falle eines Zweitbetriebes können vernünftige, aus der Natur der Sache sich ergebende Gründe bestehen. Insbesondere kann eine solche Regelung ihre Rechtfertigung in den allgemeinen, für die Erhebung einer Schankerlaubnissteuer auch nach Wegfall der Bedürfnisprüfung bestehenden Gründen finden. Bestand kann eine solche Regelung im Hinblick auf den Gleichheitssatz aber nur haben, wenn der Gesetzgeber die eine Erhöhung rechtfertigende Motivation folgerichtig durchführt (vgl. BVerfGE 19, 101 [116]). Allein der Umstand, daß der Inhaber einer neuen Schankerlaubnis bereits einen erlaubnispflichtigen Betrieb führt, rechtfertigt die Erhöhung der Steuer nicht.
Das Bundesverfassungsgericht führte zur Rechtfertigung einer Schankerlaubnissteuer an (BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] [190, 203]), daß es zulässig sei, die Allgemeinheit durch eine besondere, einmalige Steuer an dem Nutzen zu beteiligen, den Wirte aus dem Alkoholkonsum der Bevölkerung ziehen können; das Gericht wies dabei darauf hin, daß dem Interesse des Wirtes an möglichst großem Alkoholkonsum nicht unerhebliche gesundheitspolitische, sozialpolitische und volkswirtschaftliche Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen. Dieser Gesichtspunkt läßt es zu, die Steuer für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer zweiten Gaststätte danach zu bemessen, in welchem Umfang der Steuerpflichtige jetzt insgesamt - aus beiden Betrieben - Nutzen aus dem Alkoholverbrauch ziehen kann, und so die größere, aus dem Betrieb von Schankwirtschaften resultierende Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt kann jedoch allein die Tatsache eines Zweitbetriebes die Verdoppelung nicht rechtfertigen. Die Satzung muß dann vielmehr auch die Größe der ersten Gaststätte und die Zeit, in der beide Betriebe nebeneinander geführt wurden, berücksichtigen. Solche Regelungen traf die Satzung, die dem bereits erwähnten Beschluß des Senats vom 8. Dezember 1967 zugrunde lag. Dort trat die Erhöhung nicht ein, wenn zwei Unternehmen weniger als zwölf Monate nebeneinander betrieben wurden; sie war ferner der Höhe nach begrenzt durch den Betrag, der bei einem Unternehmen von der Größe beider Betriebe zu zahlen gewesen wäre. Bei dieser Gestaltung war ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz noch zu verneinen. Da es an entsprechenden Regelungen in der Satzung der Beklagten vom 4. Dezember 1961 fehlt, läßt sich die Verdoppelung der Steuer aus dem angeführten Gesichtspunkt nicht rechtfertigen. Eine infolge eines kleinen Erstbetriebes nur geringfügig erhöhte Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen kann eine Vervielfachung der Steuer nicht begründen (vgl. auch BVerfGE 16, 147 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78/56] [184]).
Auch die Erwägung, daß die Eröffnung eines Zweitbetriebes die Belange der Allgemeinheit stärker als bei nur einem Betrieb berühre, gestattet es nicht, ohne differenzierende Regelungen allein auf das Vorhandensein bereits eines Betriebes für die Verdoppelung der Steuer abzustellen.
Die Errichtung neuer Gaststätten und damit die Steigerung des Alkoholkonsums zu hemmen, ist ein zulässiges Ziel jeder Schankerlaubnissteuer (vgl. BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] [187]). Eine Erhöhung der Steuer im Falle eines Zweitbetriebes mit dem Ziel, die Errichtung solcher Betriebe zu erschweren, ließe sich deswegen nicht mehr mit dieser Erwägung, sondern nur noch daraus rechtfertigen, daß durch solche Betriebe - wie das Berufungsgericht meint - eine besondere Gefahrenlage entsteht. Nun hat zwar auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 6, 50 [52]; Urt. vom 6. Dezember 1957 - BVerwG VII C 57.57 - [DVBl. 1958, 280 = EStZ 1958, 67 = DtGemStZ 1958, 123]) die besondere Verantwortung, des Wirtes betont, dafür zu sorgen, daß sein Betrieb nicht zur Quelle von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird. Von daher erscheint es möglich, daß für einen Inhaber zweier Betriebe diese Aufgabe schwieriger zu erfüllen ist und deswegen den hierzu berufenen staatlichen Stellen erhöhte Aufsichtspflichten erwachsen. Gleichwohl erscheint es aber nicht unbedenklich, daraus generell im Verhältnis zu einem Großbetrieb auf erhöhte Gefahren eines Zweitbetriebes zu schließen. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an; denn auch bei dieser Motivation der Verdoppelung der Schankerlaubnissteuer bedurfte es ergänzender Regelungen. Sicher war es nicht nötig, örtlichen Besonderheiten, bei denen ein Gastwirt mehrere Betriebe - etwa wegen ihrer Nähe - selbst leiten kann, Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 17, 232 [245]). Bedenklich ist aber bereits, daß die Satzung für die Erhöhung der Steuer nur auf die Größe des Zweitbetriebes abstellt und damit unberücksichtigt läßt, daß die Gefahrenerhöhung gering ist, wenn der von dem Erlaubnisinhaber jetzt nicht mehr persönlich geleitete erste Betrieb klein ist. Auf jeden Fall mußte die Satzung den Fall regeln, daß beide Betriebe nur relativ kurze Zeit - während einer Übergangszeit - nebeneinander bestehen und so allenfalls eine unbedeutende Gefahrenerhöhung eintritt. Diese Notwendigkeit wird besonders deutlich im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung der Beklagten. Danach ermäßigt sich die Schankerlaubnissteuer auf die Hälfte, wenn der Wirt gleichzeitig mit der Schließung eines alten Lokals ein neues eröffnet. Führt er das erste aber auch nur kurze Zeit weiter, weil - wie im vorliegenden Fall - noch nicht zu übersehen ist, wie sich das neue Lokal entwickelt und ob seine Arbeitskraft für beide reicht, so soll nach § 5 Nr. 2 der Satzung der neue Betrieb der doppelten Steuer unterworfen sein.
Schließlich kann auch die Erwägung, daß Zweck der Regelung auch sei, der Konzentration von Gaststätten-Betrieben in der Hand einzelner Unternehmer entgegenzuwirken, die Verdoppelung der Steuer in der Satzung der Beklagten nicht rechtfertigen; denn dann würde der besondere Steuersatz für Zweitbetriebe eine unzulässige Zweigstellensteuer für das Schankgewerbe darstellen (vgl. BVerfGE 19, 101 [116]).
Bei voller Würdigung der dem Ortsgesetzgeber zustehenden Gestaltungsfreiheit sah der Senat keine Möglichkeit, die Verdoppelung der Schankerlaubnissteuer in der Satzung der Beklagten deswegen als noch sachgerecht anzusehen, weil die Satzung in § 10 die Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung über einen Steuererlaß wegen unbilliger Härte vorsieht. Es ist zwar richtig, daß auch bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Steuernorm die Möglichkeit einer Ermäßigung der Steuer aus Billigkeitsgründen zu berücksichtigen ist. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG VII C 92.65 - für das hessische Vergnügungsteuergesetz angeführt (vgl. BVerwGE 27, 146 [BVerwG 26.05.1967 - VII C 92/65] [151] und auch die Beschlüsse vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VII B 74. bis 76.68 -); ein entsprechender Hinweis auf eine solche Möglichkeit findet sich auch in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1964 (BVerfGE 18, 186 [191]) zum Vergnügungsteuergesetz in Nordrhein-Westfalen. Diese Möglichkeit genügt jedoch nicht, da die Satzung überhaupt nicht erkennen läßt, unter welchen Gesichtspunkten die Steuer für den Zweitbetrieb verdoppelt wird und daher Maßstäbe für die Annahme einer sachlichen Härte aus der Satzung nicht zu gewinnen sind.
Bei zulässiger Berücksichtigung der Bowling-Anlage, aber ohne die Verdoppelung nach § 5 Nr. 2 der Satzung durfte die Beklagte in dem vorläufigen Steuerbescheid vom 26. August 1963 nur eine Schankerlaubnissteuer von 16.964 DM festsetzen.
Die Kosten des Verfahrens waren verhältnismäßig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25.328 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Zehner
Dr. Heddaeus