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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.05.1969, Az.: BVerwG IV C 104/67

Beitragspflicht bei Ausleuchtung der Straße mit einer Laterne; Erschließungsrechtliche Voraussetzungen für die Aufstellung der Straßenbeleuchtung; Satzungsrechtliche Regelungen durch die Gemeinde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.05.1969
Aktenzeichen
BVerwG IV C 104/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12411
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Bremen - 06.09.1967 - AZ: OVG I BA 36/67

Fundstellen

  • BauR 1970, 169
  • BauR 1970, 116
  • BayVBl 1970, 253
  • DÖV 1970, 428 (amtl. Leitsatz)
  • ZMR 1969, 375

Amtlicher Leitsatz

Ob eine Straße mit einer Beleuchtungsanlage versehen sein muß, ist in der Beitragssatzung der Gemeinde festzulegen.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 6. September 1967 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 380 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich als Anlieger an einem Wendeplatz, zu dem sich die K... Straße in B... an ihrem Südwest-Ende erweitert, gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für diesen Platz. Während die K... ... Straße bereits vor längerer Zeit auf eine Breite von etwa zehn Metern ausgebaut worden ist, wurde der Wendeplatz erst im Oktober 1961 fertiggestellt. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 29. November 1965 einen Erschließungsbeitrag von rund 1 520 DM angefordert. Der Widerspruch des Klägers ist durch Bescheid vom 25. August 1966 zurückgewiesen worden. Indessen hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Mai 1967 die angefochtenen Bescheide auf, weil das Bremische Ortsgesetz vom 3. September 1963 betr. die Erhebung von Erschließungsbeiträgen den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspreche.

2

Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen durch Urteil vom 6. September 1967 aus dem gleichen Grunde zurück. Eine Erschließungsanlage könne erst dann endgültig hergestellt sein, wenn die Gemeinde eine rechtsgültige Satzung erlassen habe, so daß das Bestehen einer solchen Satzung unabdingbare Voraussetzung für die Entstehung einer Beitragspflicht sei. Wenn § 11 Abs. 1 des Ortsgesetzes bestimme, daß die Straßendecke den Verkehrserfordernissen entsprechen müsse, so genüge das wohl nicht. Hier könne diese Frage jedoch dahingestellt bleiben, weil diese Vorschrift des Ortsgesetzes offenlasse, ob die endgültige Herstellung einer Straße Beleuchtungseinrichtungen voraussetze oder nicht. Dort werde nur von einer "etwa vorgesehenen Beleuchtung" gesprochen. In § 10 werde zwar unter f) die Einrichtung für die Beleuchtung erwähnt, jedoch nur hinsichtlich der Möglichkeit einer Kostenspaltung. Die angefochtenen Bescheide könnten auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt aufrechterhalten werden, daß sie nur Beiträge für den bisher fertiggestellten Teil des Wendeplatzes enthielten, weil eine Kostenspaltung von der Beklagten nicht ausgesprochen worden sei.

3

Mit der zugelassenen Revision führt die Beklagte aus, es sei nun einmal nicht möglich, in einer Ortssatzung alle notwendigen Merkmale einer Erschließungsanlage allgemein festzulegen. Ob im Einzelfall die Anlegung eines zweiten Fußweges, eines Radweges oder einer Straßenbeleuchtung erforderlich sei, könnten nur die örtlichen Umstände ergeben. Letzten Endes müßten die Verkehrserfordernisse allein als Maßstab für die endgültige Herstellung der Anlage genügen. Der Bürger sei auch dann nicht ohne weiteres in der Lage, die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage mit Sicherheit festzustellen, wenn die Gemeinde versuchen würde, die Voraussetzungen einer Fertigstellung weitergehend zu bestimmen. Er erleide auch keinen Nachteil, wenn eine Erschließungsanlage als endgültig hergestellt angesehen werde, obwohl dieser Zustand nicht ohne weiteres vom Anlieger hätte erkannt werden können. Überdies könne eine Bindung der Behörde in jedem Falle durch eine einfache Anfrage des Bürgers hergestellt werden. Gewisse Unbestimmtheiten seien im Erschließungsrecht in Kauf zu nehmen. Auch der Gesetzgeber habe mit Einführung des unbestimmten Rechtsbegriffes "erforderliche Erschließungsanlage" diese Notwendigkeit erkannt.

4

Der Kläger hält das angefochtene Urteil für richtig, weil dem Bürger durch Erlaß einer Ortssatzung mit möglichst weitgehender Genauigkeit bekanntgemacht werden solle, welche Kriterien seine Beitragspflicht auslösten. Vor allem müsse er genau die Grenze zwischen einer erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage und einer späteren Verbesserung erkennen können. Notfalls seien der Ortssatzung Verzeichnisse bestimmter einzelner Straßen anzufügen. In diese Verzeichnisse seien etwa diejenigen Straßen aufzunehmen, die ausnahmsweise eine Beleuchtung nicht erhalten sollten. Der Bürger müsse die Möglichkeit haben, anhand der Ortssatzung die Rechtmäßigkeit des ihm zugestellten Bescheides zu prüfen. Deswegen könne es auch nicht genügen, daß ihm die Fertigstellung der Erschließungsanlage mitgeteilt werde.

5

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält es für genügend, wenn in der Ortssatzung eine Herstellung entsprechend den Erfordernissen des Verkehres verlangt werde. Nach heutigen Verkehrserfordernissen entspreche diese Formulierung einer Fassung, nach der eine Kunstdecke verlangt werde. Es sei auch nicht möglich, das Erfordernis einer Beleuchtungseinrichtung für jeden Fall aufzustellen. So könne eine Erschließungsanlage im besonderen Falle ausreichend von einer bereits hergestellten Anlage beleuchtet werden, so daß sie einer eigenen Beleuchtungseinrichtung nicht bedürfe. Sinn der Ortssatzung könne es nicht sein, den Einzelfall zu regeln, zumal dann eine laufende Ergänzung der Satzung erforderlich werde. Das gleiche müsse auch für Geh- und Radwege sowie für Grünanlagen gelten. Eine unerwünschte Rechtsunsicherheit könne dadurch nicht eintreten, da sich die Gemeinde spätestens durch den Erlaß von Beitragsbescheiden verbindlich darüber äußere, ob nach ihrer Ansicht die Anlage endgültig hergestellt sei. Das Bremische Ortsgesetz müsse daher als rechtsgültig angesehen werden. Indessen sei der Wendeplatz nur in einer Breite von achtzehn Metern ausgebaut worden, obwohl die im Jahre 1927 vorgesehene Trasse eine Breite von 25 Metern ausweise. Es werde daher noch zu klären sein, ob die Abweichung von der Fluchtlinienfestsetzung die Feststellung rechtfertige, daß die. Anlage nicht der Planung entsprechend endgültig hergestellt sei.

6

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil Bundesrecht nicht verletzt hat.

7

Die Erhebung eines Erschließungsbeitrages setzt den Erlaß einer gültigen Ortssatzung voraus (§ 132 des Bundesbaugesetzes - BBauG -). Ob die Gültigkeit der Ortssatzung dadurch berührt wird, daß eine in ihr enthaltene untergeordnete Vorschrift nichtig ist, auf der der angefochtene Beitragsbescheid nicht beruht, kann hier dahinstehen. Die von der Vorschrift des § 132 Nr. 4 BBauG verlangte Regelung der Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage betrifft jedenfalls einen wesentlichen Inhalt der Beitragssatzung, bei deren Nichtigkeit ein Erschließungsbeitrag nicht festgesetzt werden kann; der angefochtene Beitragsbescheid beruht denn auch auf jener Regelung. Wenn § 11 Abs. 1 des Bremischen Ortsgesetzes eine Straße dann als hergestellt ansieht, wenn die Straßendecke den Verkehrserfordernissen entspricht, so erfüllt er nicht die in § 132 Nr. 4 verlangten Voraussetzungen. Damit werden die Merkmale der endgültigen Herstellung nicht in einer Weise bestimmt, die es dem Bürger ermöglicht, sich ein eigenes Urteil über die Herstellung der Straße zu bilden. Bei der Mannigfaltigkeit der technischen Möglichkeiten ist es zwar außerordentlich schwierig, in der Satzung die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Straße klar festzulegen. Dennoch geht es nach dem Gesetz nicht an, hierzu nur auf die einzelnen Ausbaupläne der Gemeinde zu verweisen, einen Ausbau entsprechend den Verkehrserfordernissen zu verlangen oder die öffentliche Bekanntgabe der Herstellung der Anlage genügen zu lassen (Urteil vom 6. September 1968 - BVerwG IV C 96.66 - in MDR 1969, 335). Immerhin kann die Wahl zwischen mehreren Ausführungen offenbleiben, wie sich aus der genannten Entscheidung ergibt. Für den vorliegenden Fall kann nicht etwa deswegen etwas anderes gelten, weil das Ortsgesetz jedenfalls eine "Straßendecke" verlangt. Unter Straßendecke kann jede Oberflächenbehandlung einer Straße von der einfachen Schotterung über die Pflasterung und die Teerstraße bis zur Betonstraße vorstanden werden, worunter sich jede Straßenherstellung ohne Ausnahme einordnen ließe. Eine genauere Bezeichnung der Herstellungsmerkmale kann auch nicht etwa deswegen unterbleiben, weil Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen auch die Widmung der Straße für den öffentlichen Verkehr ist. Der erkennende Senat sieht in der Widmung kein Herstellungsmerkmal, ordnet sie vielmehr dem Begriff der öffentlichen Straße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG zu (Urteil vom 14. Juni 1968 - BVerwG IV C 65.66 - [ZMR 1969, 22]). Überdies mag es heute zwar die Regel sein, daß erst eine endgültig hergestellte Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet wird. Notwendig ist das jedoch nicht. Vielmehr kann auch eine noch nicht endgültig eingerichtete Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet sein, so daß sich aus der Widmung allein noch nichts für die endgültige Herstellung ergibt.

8

Das Berufungsgericht hat jedoch auch richtig erkannt, daß es nicht genügt, wenn das Ortsgesetz von einer "etwa vorgesehenen Beleuchtung" spricht. Zwar ist nicht zu verkennen, daß die Beschaffenheit einer Straße nicht in allen ihren einzelnen Bestandteilen allgemein in der Satzung festgelegt werden kann. So kann insbesondere nicht gefordert werden, in der Satzung bereits bestimmte Angaben darüber zu machen, welche Straßen mit Radwegen versehen sein müssen. Es mag auch zweifelhaft sein, ob die Einrichtung einseitiger oder beiderseitiger Gehwege allgemein festgelegt werden kann. Bei der Einrichtung von Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen liegt es andere. Hier kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß jede Straße solcher Anlagen bedarf. Soll in einzelnen Fällen davon abgesehen werden, so muß es der Gemeinde möglich sein, allgemeine Merkmale festzulegen, unter denen auf diese Anlagen verzichtet werden soll. Für die Beleuchtungsanlage kann das, wie der Oberbundesanwalt richtig erkannt hat, etwa dann der Fall sein, wenn die Straße von einer anderen öffentlichen Lichtquelle aus ausreichend beleuchtet wird. Nach dem Willen der Gemeinde könnte etwa auch in einer kurzen Stichstraße von einer Beleuchtungsanlage abgesehen werden, wenn sich in den anliegenden Gebäuden dort nachts Menschen regelmäßig nicht aufhalten. Schließlich kommen hierfür auch Wendeplätze in Frage, von denen aus kein Zugang zu einem Grundstück besteht. Offenbleiben kann die Frage der Beleuchtung nach Überzeugung des erkennenden Senates jedenfalls nicht, so daß auch aus diesem Grunde das Bremische Ortsgesetz in seinem § 11 nicht die Voraussetzungen von § 132 Nr. 4 BBauG erfüllt.

9

Das Berufungsgericht hat mithin zu Recht die angefochtenen Bescheide aufgehoben, so daß die Revision der Beklagten mit der sich hieraus für sie ergebenden Kostenpflicht zurückgewiesen werden mußte.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 380 DM festgesetzt.