Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1969, Az.: BVerwG VI C 59.66
Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer durch Eintritt in den Ruhestand erledigten Versetzung; Missachtung einer Versetzungsverfügung durch einen Beamten als Verletzung der Gehorsamspflicht; Inhalt der Personalakten eines Beamten; Erledigung einer Versetzungsverfügung durch Eintritt eines Beamten in den Ruhestand; Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Hinblick auf ein Interesse ideeller Natur; Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Hinblick auf ein Rehabilitationsinteresse
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 59.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12455
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.10.1962 - AZ: OVG VIII A 667/62
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Mai 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1901 geborene Kläger war als Regierungsamtmann Beamter auf Lebenszeit des beklagten Landes. Seit 1949 war er ununterbrochen als Prüfer im Gemeindeprüfungsamt der Bezirksregierung in A... tätig. Da er sich bei Beförderungen übergangen glaubte, kam es zu Spannungen im Gemeindeprüfungsamt. Nachdem der Kläger eine ihm angebotene Versetzung in eine Oberamtmannstelle bei der Regierung in A... abgelehnt und darauf bestanden hatte, daß er in A... zum Oberamtmann befördert werde, stellte er im April 1959 einen Antrag auf Entlassung aus dem Landesdienst, nahm diesen jedoch im Juli 1959 zurück. Da er sich krank gemeldet hatte, ließ ihn der Regierungspräsident in A... ärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersuchen und leitete nach Durchführung einer stationären Behandlung des Klägers und Einholung eines neuen ärztlichen Gutachtens im April 1960 das Zwangspensionierungsverfahren gegen den Kläger ein. Nachdem die in diesem Verfahren erstatteten Gutachten des Direktors der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität K... (Direktor Prof. Dr. med. S...) und des Chefarztes Dr. F..., N..., zu dem Ergebnis gekommen waren, daß der Kläger dienstfähig sei, das Vertrauensverhältnis zu seiner alten Dienststelle aber so schwer und nachhaltig gestört sei, daß eine ersprießliche Zusammenarbeit kaum zu erwarten sei, stellte der Regierungspräsident in A... mit Verfügung vom 8. Juni 1961 das Zwangspensionierungsverfahren ein. In der Folgezeit nahm der Kläger seinen Dienst nicht wieder auf. Der Innenminister des beklagten Landes versetzte den Kläger mit Erlaß vom 30. November 1961 im dienstlichen Interesse mit Wirkung vom 1. Januar 1962 von der Bezirksregierung in A... an die Bezirksregierung in M... und wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 31. Januar 1962 zurück. Zugleich ordnete er gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Vollziehung des Versetzungserlasses an; diese Anordnung ist in zwei Gerichtsinstanzen bestätigt worden. Der Widerspruchsbescheid ist damit begründet, daß der Kläger nach dem im Zwangspensionierungsverfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. med. S... zwar dienstfähig, sein Vertrauensverhältnis zur Bezirksregierung in A... aber so schwer und nachhaltig gestört sei, daß es sowohl im dienstlichen als auch im Interesse des Beamten selbst liege, ihn bei einer anderen Bezirksregierung zu verwenden.
Darauf hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben, mit der er insbesondere geltend gemacht hat, er könne seinen Dienst nicht aufnehmen, bevor er voll rehabilitiert sei; deshalb sei auch die Versetzungsverfügung rechtswidrig; es sei für ihn unzumutbar, in M... unter einem Oberamtmann zu arbeiten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 25. Oktober 1962 zurückgewiesen.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Berufungsgericht gemäß § 127 BRRG (u.F.) zugelassene Revision eingelegt, mit der er zunächst sein Klagebegehren weiterverfolgt hat. Nach Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats September 1966 und Aufnahme des zeitweise ausgesetzten Verfahrens hat der Kläger sinngemäß beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 1962 und des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26. April 1962 aufzuheben sowie festzustellen, daß der Bescheid des Innenministers vom 30. November 1961 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1962 rechtswidrig waren.
Der Kläger hält ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung mit folgender Begründung für gegeben: Er wolle sich als Prüfer im Angestelltenverhältnis bei einem Land oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts betätigen. In diesem Falle würden die Personalakten angefordert, aus denen zu entnehmen sei, daß er ohne ersichtlichen Grund die Versetzungsverfügung nicht befolgt habe und daß er am 24. Juni 1958 einen schriftlichen Verweis erhalten habe. Nur durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung könne geklärt werden, daß der Kläger sich nichts habe zuschulden kommen lassen und daß er seit dem Erlaß der Versetzungsverfügung dem Dienst berechtigt ferngeblieben sei. Diese Feststellung sei die Grundlage für eine Schadensersatzklage, die der Kläger darauf stütze, der Beklagte habe ihm gegenüber seine Fürsorgepflicht dadurch verletzt, daß dieser ihm zu Unrecht seit dem 1. März 1962 Dienstbezüge vorenthalten habe. Im übrigen rügt der Kläger Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Die Revision ist unbegründet.
Die angefochtene Versetzungsverfügung hat sich durch den Eintritt des Klägers in den Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres während des Revisionsverfahrens erledigt. Der Kläger ist dementsprechend zu dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide gemäß § 113 Abs. 1 Satz. 4 VwGOübergegangen. Eine derartige Feststellung setzt voraus, daß der Kläger ein berechtigtes Interesse an ihr hat. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen.
Zwar kann unter einem berechtigten Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse ideeller Natur verstanden werden (Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 43 RdNr. 11). Es muß aber auch in diesem Fall ein berechtigtes Schutzbedürfnis gegenüber noch fortbestehenden abträglichen Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsaktes vorhanden sein (vgl. Urteil vom 24. April 1963 - BVerwG VI C 145.61 -). Der Kläger verkennt bei seinem Vorbringen, durch die begehrte Feststellung würde er "rehabilitiert", daß im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen wäre, ob seine Versetzung deshalb rechtswidrig war, weil ein dienstliches Bedürfnis hierfür nicht bestand oder die Versetzung trotz Bestehens eines dienstlichen Bedürfnisses ermessensfehlerhaft war (vgl. dazu BVerwGE 26, 65 [67 ff.]). Auf ein Verschulden des Klägers hat der Beklagte die Versetzung nicht gestützt, sie ist allein mit der objektiven Störung des Vertrauensverhältnisses des Klägers zur Bezirksregierung in A... begründet. Der Frage eines Verschuldens des Klägers an dieser Störung wäre also - anders als in dem in BVerwGE 26, 65 entschiedenen Fall - im vorliegenden Verfahren nicht nachzugehen. Aus der Rechtmäßigkeit der Versetzung könnte daher ebensowenig der Schluß gezogen werden, daß der Kläger sich etwas habe zuschulden kommen lassen, wie umgekehrt aus der Rechtswidrigkeit der Versetzung sich etwas dafür ergäbe, daß der Kläger sich nichts habe zuschulden kommen lassen. Ferner könnte aus einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzung nicht geschlossen werden, daß der Kläger dem Dienst berechtigt oder ohne Verschulden ferngeblieben sei. Der Kläger hätte, da die Vollziehung der Versetzungsverfügung angeordnet und der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, in zwei Gerichtsinstanzen abgelehnt worden war, diese Verfügung auch dann beachten müssen, wenn sie rechtswidrig gewesen wäre. Denn die Anordnung der Vollziehung hat gerade den Sinn, daß der Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf die Frage seiner Rechtmäßigkeit bis zur endgültigen Entscheidung über die Anfechtung zu beachten ist. Da die Vollziehung nicht ausgesetzt war, verletzte der Kläger die ihm als Beamten obliegende Gehorsamspflicht, wenn er die Versetzungsverfügung mißachtete (vgl. Urteil vom 28. November 1962 - BVerwG VI C 183.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 32 BBG Nr. 7 = ZBR 1963, 145]). Aus diesem Grunde wäre eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung auch nicht vorgreiflich für die möglicherweise im Schadensersatzprozeß bedeutsame Frage, ob der Kläger nach Erlaß der Versetzungsverfügung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist.
Da somit ein berechtigtes Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung, die angefochtene Versetzungsverfügung und der Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig gewesen, fehlt, kann die Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag keinen Erfolg haben. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 500 DM festgesetzt.