Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1969, Az.: BVerwG I C 43.68
Berücksichtigung einer nicht rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung im Rahmen der Entscheidungüber die Ausweisung eines Ausländers; Ausweisung eines Ausländers nach der Begehung von Verkehrsdelikten; Ausweisung eines Ausländers nach der Begehung strafbarer Handlungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.04.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 43.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14567
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bayern - 24.09.1968 - AZ: IV A 807/67
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 AuslG
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
- § 12 Abs. 1 AuslG
- § 21 Abs. 3 S. 1 AuslG
- § 55 Abs. 3 AuslG
- Art. 1 Deutsch-persisches Niederlassungsabkommen v. 17.2.1929
- Art. 2 Deutsch-persisches Niederlassungsabkommen v. 17.2.1929
Fundstellen
- GewArch. 1971, 65
- JR 1969, 474
- VerwRspr 20, 847 - 851
- VerwRspr. 20, 947
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Ausweisung wegen einer noch nicht rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung.
- 2.
Zur Ausweisung eines iranischen Staatsangehörigen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1969
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Heinrich, Dr. Paul, Dr. Pakuscher und Dörffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. September 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1932 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Nachdem er sich schon einmal vorübergehend im Bundesgebiet aufgehalten hatte, reiste er 1961 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit 1963 wohnt er mit seiner ebenfalls aus Persien stammenden Ehefrau und seinen vier Kindern in Dortmund, wo er ein von seinem Vater betriebenes Teppichgeschäft übernahm. Seine letzte Aufenthaltserlaubnis galt bis zum 30. Juli 1966.
Durch Verfügung vom 3. Juni 1966, die dem Kläger am 17. August 1966 zugestellt wurde, wies der Beklagte den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin aus. Die Maßnahme wurde insbesondere damit begründet, daß der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 2. März 1966 wegen eines Vergehens gegen § 316 StGB zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt worden war. Der Regierungspräsident in Arnsberg wies durch Bescheid vom 29. August 1966 den Widerspruch zurück, wobei er folgende Verurteilungen des Klägers berücksichtigte:
- 1.
Am 4. Januar 1962 wegen verkehrswidrigen Verhaltens unter Alkoholeinfluß (1,53 Promille Blutalkoholgehalt) zu drei Wochen Haft und Entziehung der Fahrerlaubnis für sechs Monate;
- 2.
am 4. Februar 1965 wegen Fahrens auf der linken Fahrbahn der Autobahn und Überschreitung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer Autobahnbrücke um 30 km/h zu 80 DM Geldstrafe;
- 3.
am 2. März 1966 wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (1,63 Promille Blutalkohplgehalt) zu sechs Wochen Gefängnis und Entziehung der. Fahrerlaubnis für ein Jahr; diese Freiheitsstrafe wurde durch, das seit dem 20. Mai 1968 rechtskräftige Berufungsurteil vom 20. Dezember 1967 auf vier Wochen Gefängnis herabgesetzt;
- 4.
am 18. März 1966 wegen unerlaubten Betriebs einer Schankwirtschaft und Verstoßes gegen die VO über die Zulassung färbender fremder Stoffe zu insgesamt 90 DM Geldstrafe;
- 5.
am 14. April 1966 wegen unterlassener Anzeige der Einstellung des Ausschanks am 1. Dezember 1965 und der Wiederaufnahme des Ausschanks am 1. März 1966 zu insgesamt 100 DM Geldstrafe.
Die Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Im Berufungsurteil wird ausgeführt, ein Ausländer dürfe auch wegen einer noch nicht rechtskräftigen Verurteilung ausgewiesen werden. An der Ausweisung des Klägers bestehe ein öffentliches Interesse. Wegen der Schwere der Straftaten bedeuteten die wirtschaftlichen Folgen der Ausweisung für ihn keine unverhältnismäßige Härte. Die Befugnis zur Ausweisung sei durch das deutsch-persische Niederlassungsabkommen nicht eingeschränkt. Selbst wenn die Meistbegünstigungsklausel dieses Abkommens auch für das Ausweisungsrecht gelten sollte und der Kläger nur aus besonders schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden dürfe, seien die angefochtenen Verfügungen rechtmäßig.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er ist der Ansicht, die Ausweisung beruhe auf einem Ermessensfehler. Die Maßnahme habe auch deshalb nicht getroffen werden dürfen, weil keine besonders schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgelegen hätten.
Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Urteil zu.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Der Kläger ist nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Er bedurfte gemäß § 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG - für den Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes einer Aufenthaltserlaubnis, da für ihn insoweit keine besondere Regelung gilt. Seine Aufenthaltserlaubnis war bis 30. Juli 1966 befristet und daher schon vor der Zustellung der Ausweisungsverfügung erloschen. Gemäß § 12 Abs. 1 AuslG war er seit 31. Juli 1966 verpflichtet, den Geltungsbereich des Gesetzes unverzüglich zu verlassen, ohne daß es hierzu einer behördlichen Anordnung, insbesondere einer Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 AuslG, bedurft hätte. Dem Schreiben des Beklagten an die Widerspruchsbehörde vom 19. August 1966 kann jedoch entnommen werden, daß der Kläger am 17. August 1966 bei der zuständigen Ausländerbehörde mündlich eine Aufenthaltserlaubnis beantragt hat. Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG galt sein Aufenthalt von nun ab bis zur behördlichen Entscheidung vorläufig als erlaubt (vgl. Marxen, Deutsches Ausländerrecht, Kommentar, § 21 AuslG RdNr. 9). Ob diese Wirkung auch dann eingetreten wäre, wenn der Kläger die Aufenthaltserlaubnis erst nach dem Erlaß der Ausweisungsverfügung beantragt hätte (hierzu OVG Münster, Beschluß vom 20. November 1967, VerwRspr. 19, 481; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 26. April 1968, ESVGH 18, 232 [VGH Hessen 05.06.2018 - 3 A 1844/15.Z]), kann unentschieden bleiben, weil dieser Sachverhalt nicht vorliegt. Da der Kläger bis zur Bescheidung seines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis nicht mehr gemäß § 12 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet war, konnte demnach seine - erneute - Verpflichtung zur Ausreise nur durch einen Verwaltungsakt begründet werden. Wenn der Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ausdrücklich abgelehnt, sondern den Kläger ausgewiesen hat, kann dies nicht beanstandet werden. Die Ausländerbehörde hat sich damit allerdings der Möglichkeit begeben, daß ihre Verfügung verwaltungsgerichtlich nur darauf überprüft wird, ob die Aufenthaltserlaubnis aus dem in § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG genannten Grund versagt werden durfte. Die angefochtene Verfügung muß vielmehr den - strengeren - Erfordernissen des § 10 Abs. 1 AuslG entsprechen.
2.
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden ist. Der Kläger ist vor dem Erlaß der Ausweisungsverfügung mehrmals wegen Vergehen verurteilt worden. Die Verurteilung vom 2. März 1966, derentwegen er in erster Linien ausgewiesen wurde, war im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zwar noch nicht rechtskräftig, jedoch erfüllte such sie den Ausweisungstatbestand. Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG setzt keine rechtskräftige Verurteilung voraus. Insofern stimmt sie mit der entsprechenden früheren Rechtsvorschrift nicht überein. Gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. b der Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 (RGBl. I S. 1053) - AuslPolV - konnte ein Aufenthaltsverbot gegen den Ausländer erlassen werden, "der im Reichsgebiet wegen eines Verbrechens oder Vergehens ... rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist". Wenn der neue Gesetzeswortlaut in diesem entscheidenden Punkt vom bisherigen Recht abweicht, so kann dies nur dahin verstanden werden, daß der Bundesgesetzgeber die Ausweisung auch wegen einer noch nicht rechtskräftigen Verurteilung zulassen wollte (allgemeine Meinung; vgl. auch Nr. 9 zu § 10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes vom 7. Juli 1967 [GMBl. S. 231] - AuslGVwv -). Die Ansicht, § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG unterscheide sich inhaltlich nicht von § 5 Abs. 1 Buchst. b AuslPolV, wird durch § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG widerlegt, der ausdrücklich von einer rechtskräftigen Verurteilung spricht. Es kann daher kein Versehen sein, daß in § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG das Wort "rechtskräftig" nicht, enthalten ist.
Die gesetzliche Ermächtigung der Verwaltungsbehörden, einen Ausländer wegen einer noch nicht rechtskräftigen Verurteilung auszuweisen, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Wenn ein noch nicht rechtskräftig verurteilter Ausländer ausgewiesen wird, wird er von der Verwaltungsbehörde nicht etwa schon als schuldig behandelt. Die Ausweisung ist keine Art von Strafe, sondern eine Maßnahme polizeirechtlichen Charakters. Sie dient der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung wird nicht nur von strafrechtlich verantwortlichen Personen oder von Personen beeinträchtigt, die wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind. Dieser Rechtsgedanke des Allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts und die sich hieraus ergebende Befugnis zu einem behördlichen Einschreiten gilt auch für das Aufenthaltsrecht der Ausländer, für das der Bund gemäß Art. 74 Nr. 4 GG die Gesetzgebungsbefugnis besitzt. Die Anwesenheit eines Ausländers kann die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland gefährden, bevor endgültig darüber entschieden ist, ob und wie er sich strafbar gemacht hat. Die Ausländerbehörde braucht mit der Ausweisung wegen eines bestimmten Verhaltens unter Umständen nicht einmal zu warten, bis der Ausländer hierwegen strafgerichtlich verurteilt worden ist. Ein Ausländer darf auch - zwar nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2, wohl aber auf Grund des Auffangtatbestandes des § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG - wegen einer strafgerichtlich noch nicht geklärten strafbaren Handlung ausgewiesen werden (Urteil vom 25. Februar 1969 - BVerwG I C 35.68 -). Die Ausweisung erfolgt in diesen Fällen nicht etwa deswegen, weil der Ausländer sich strafbar gemacht hätte, sondern weil wegen seines bisherigen Verhaltens aus polizeirechtlicher Sicht die Besorgnis begründet ist, er gefährde auch zukünftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland. Dies ist auch der Grund dafür, daß gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG die Verwaltung die erforderliche polizeirechtliche Maßnahme zu einem Zeitpunkt treffen darf, zu dem die richterliche Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
Diese gesetzliche Regelung ist auch deshalb verfassungsgemäß, weil sie eine Ermessensvorschrift ist. Die strafgerichtliche Verurteilung ist nur die Voraussetzung für die Ausweisung. Die Verwaltungsbehörde ist im Falle einer Verurteilung des Ausländers nicht gezwungen, ihn auszuweisen. Ihre Ermessensentscheidung ist nicht schon allein deswegen rechtmäßig, weil der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist, der ihr die Betätigung ihres Ermessens ermöglicht. Die Ausländerbehörde hat vielmehr, wie ihr dies auch Nr. 1 zu § 10 AuslGVwv vorschreibt, beim Vorliegen des gesetzlichen Ausweisungstatbestandes nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob eine Ausweisung geboten ist, und hat dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Die Ausweisung ist geboten, wenn durch die weitere Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden. Im Falle der noch nicht rechtskräftigen Verurteilung eines Ausländers wegen eines Verbrechens oder Vergehens macht die Ausländerbehörde von dem Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise Gebrauch, wenn sie die Erforderlichkeit der Ausweisung im Hinblick auf die dem Ausländer zur Last gelegte Tat prüft und dabei berücksichtigt, ob die Wahrung der Belange der Bundesrepublik Deutschland es erfordert, daß der Ausländer schon vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils ausgewiesen wird.
Der Kläger ist verurteilt worden, weil er nach einer durchzechten Nacht mit 1,63 Promille Blutalkoholgehalt in Dortmund ein Kraftfahrzeug geführt hat. Dies war nicht die erste einschlägige Strafe. Vier Jahre zuvor war er schon einmal wegen verkehrswidrigen Verhaltens unter Alkoholeinfluß zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Ansicht des Klägers, Verurteilungen wegen des Verhaltens im Straßenverkehr seien ausländerrechtlich weniger schwerwiegend als sonstige strafgerichtliche Verurteilungen, trifft ebensowenig zu wie seine Behauptung, die Verkehrssicherheit werde ausreichend durch die Entziehung der Fahrerlaubnis geschützt. Wenn die Ausländerbehörde und die Widerspruchsbehörde bei dieser Sachlage die Ausweisung des Klägers für erforderlich gehalten haben, kann darin kein Ermessensfehler erblickt werden, zumal die Verurteilung - wenn auch unter Herabsetzung der Freiheitsstrafe - rechtskräftig geworden ist. Auf die Rechtslage im Falle eines Freispruchs des Ausländers nach Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Ausweisung braucht daher, in diesem Rechtsstreit nicht eingegangen zu werden.
Die angefochtenen Verfügungen verstoßen auch aus keinem anderen Grunde gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Kläger verliert zwar infolge der Ausweisung seine bisherige wirtschaftliche Existenz in der Bundesrepublik Deutschland. Dies ist jedoch die unvermeidliche Folge einer Ausweisung. Wer sich in einem Lande wirtschaftlich betätigt, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, geht das Risiko ein, bei Vorliegen eines der in diesem Lande geltenden Ausweisungsgründe seine dortige wirtschaftliche Existenz zu verlieren. Wenn er dies vermeiden will, muß er sich so verhalten, daß er keinen Anlaß zur Ausweisung gibt. Ob der Ausländer Arbeitnehmer ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt und welches Vermögen er in der Bundesrepublik Deutschland besitzt, ist für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung grundsätzlich unerheblich. Dies gilt insbesondere dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Ausländer sich auch in Zukunft in nicht unerheblicher Weise strafbar machen werde. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß entschieden, daß im vorliegenden Falle die Ausweisung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahme für den Kläger und seine Familie in keinem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck stünden. Da die Ehefrau des Klägers ebenso wie er selbst aus Persien stammt, kann es ihm auch in familiärer Hinsicht zugemutet werden, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und in seine Heimat zurückzukehren, falls er sich nicht in einem anderen Staatsgebiet aufhalten darf.
3.
Gemäß § 55 Abs. 3 AuslG bleiben durch das Ausländergesetz abweichende Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen unberührt. Die Ausweisung des Klägers verstößt, wie das Berufungsgericht, zu Recht entschieden hat, nicht gegen Art. 1 und 2 des Niederlassungsabkommens, zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II S. 1002, 1006) - NAK -, das nach der Vereinbarung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs Iran vom 4. November 1954 (BGBl. 1955 II S. 829) weiter gilt. Gemäß Art. 1 dieses Vertrages können die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates unter der Bedingung, daß und solange als sie die auf diesem Gebiet geltenden Gesetze und Verordnungen beobachten, das Gebiet des anderen vertragschließenden Staates betreten und verlassen, dort reisen, sich dort aufhalten und niederlassen. Sie genießen dabei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Angehörigen des meistbegünstigten Staates gewährte Behandlung. In Art. 2 behalten sich die vertragschließenden Staaten das Recht vor, Angehörigen des anderen Staates im einzelnen Falle infolge gerichtlicher Verfügung oder aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates oder auch aus Gründen der Armen-, Gesundheits- und Sittenpolizei den Aufenthalt zu versagen. Die Meistbegünstigungsklausel des Art. 1 Abs. 2 NAK gilt somit nicht uneingeschränkt für den Aufenthalt von iranischen Staatsangehörigen im Geltungsbereich des Ausländergesetzes. Sie unterliegen den deutschen Rechtsvorschriften, durch die "aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates" die Aufenthaltserlaubnis versagt oder ein Ausländer ausgewiesen werden darf. Iranische Staatsangehörige brauchen insoweit von den deutschen Behörden nicht so behandelt zu werden, wie es der günstigsten Behandlung entspricht, die die Bundesrepublik Deutschland den Angehörigen eines dritten Staates in gleicher Beziehung und unter den gleichen Voraussetzungen zukommen läßt. Art. 2 NAK wird nicht durch Art. 1 Abs. 2 NAK modifiziert, vielmehr der Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 2 durch Art. 2 NAK eingeschränkt.
Der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG fällt unter Art. 2 NAK. Diese völkerrechtliche Vereinbarung weicht zwar vom Wortlaut entsprechender Verträge der Bundesrepublik Deutschland ab, stimmt jedoch mit ihnen inhaltlich überein. Die in Art. 2 NAK aufgezählten Gründe, aus denen der Aufenthalt versagt werden darf, werden heute "Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Volksgesundheit oder Sittlichkeit" genannt. Wer die Verkehrssicherheit gefährdet, gefährdet die innere Sicherheit des Staates im Sinne des Art. 2 NAK (vgl. auch Drews/Wacke, Allgemeines Polizeirecht, 7. Aufl., S. 64 ff.). Der Kläger kann somit nicht mit Erfolg geltend machen, die Ausländerbehörde habe durch die Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG auf ihn das deutsch-persische Niederlassungsabkommen verletzt.
Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dr. Pakuscher
Dörffler