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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1969, Az.: BVerwG I C 35.68

Vorausseztungen der Ausweisung eines Ausländers; Bindung einer anderen Ausländerbehörde an die einem Ausländer erteilte Aufenthaltserlaubnis; Berücksichtigung von nicht abgeurteilten Straftaten im Rahmen der Entscheidung über die Ausweisung eines Ausländers; Ausweisung eines Ausländers im Hinblick auf eine Straftat, deren Verfolgung eingestellt wurde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1969
Aktenzeichen
BVerwG I C 35.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14561
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.07.1968 - AZ: IV A 50/68

Fundstellen

  • DVBl 69, 590
  • DVBl 1969, 590-591 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1969, 467 (Volltext mit amtl. LS)
  • DöV 69, 467

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob bei der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG auch strafgerichtlich nicht geklärte strafbare Handlungen berücksichtigt werden dürfen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1969
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Dr. Heinrich, Dr. Paul und Dörffler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 1968 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1935 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er kam 1963 als Gastarbeiter in die Bundesrepublik Deutschland. Er wurde 1964 und 1965 viermal wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Fahrerlaubnis und Übertretung der Straßenverkehrsordnung bestraft. In Kenntnis dieses Sachverhalts erteilte ihm der Oberstadtdirektor der Stadt Aachen am 24. Januar 1966 erneut die Aufenthaltserlaubnis, die er bis 21. Dezember 1966 befristete.

2

Am 18. September 1966 hatte der Kläger mit seinem Kraftfahrzeug einen Auffahrunfall. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren wegen Mitverschuldens beider beteiligter Kraftfahrzeugführer am 14. Dezember 1966 gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. Von diesem Unfall hatte die Ausländerbehörde des Landkreises Aachen, in den der Kläger Mitte 1966 seinen Wohnsitz verlegt hatte, Kenntnis erlangt. Durch Verfügung vom 3. November 1966 wies sie den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin aus. Die Verfügung wurde mit den vier Verurteilungen, den Umständen, die zur fristlosen Entlassung des Klägers aus einem früheren Arbeitsverhältnis im Februar 1964 geführt hatten, sowie damit begründet, der Kläger habe den anderen Unfallbeteiligten auf das gröblichste beschimpft und bedroht, am 13. Oktober 1966 auf einem öffentlichen Platz in Aachen mit einem spanischen Staatsangehörigen einen öffentliches Ärgernis erregenden Streit gehabt, den die Polizei habe schlichten müssen, und eine deutsche Bekannte wegen einer Geldforderung in Höhe von 720,- DM zu erpressen versucht. Er gehe seit dem 19. September 1966 keiner Arbeit mehr nach und sei verdächtig, seinen Lebensunterhalt durch Schmuggel mit Pistolen zu bestreiten.

3

Gleichzeitig mit der Ausweisung ordnete die Behörde die Abschiebung und den sofortigen Vollzug an. Der Kläger wurde auf Veranlassung der Ausländerbehörde am selben Tage um 23 Uhr in seiner Wohnung festgenommen und in Polizeigewahrsam gebracht. Am 4. November 1966 wurde ihm die Verfügung zugestellt, und am 5. November 1966 wurde er von Frankfurt/Main aus auf dem Luftweg nach der Türkei abgeschoben.

4

Am 2. Dezember 1966 erhob der Kläger durch einen Rechtsanwalt Widerspruch. Der Rechtsbehelf wurde zurückgewiesen, jedoch hielt die Widerspruchsbehörde den Vorwurf des Erpressungsversuchs, die Behauptung, der Kläger sei vor seiner Abschiebung keiner Arbeit mehr nachgegangen, und den Verdacht des Schmuggels nicht mehr aufrecht.

5

Das Verwaltungsgericht hob die Verfügung vom 3. November 1966 und den Widerspruchsbescheid auf und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

6

Der Beklagte begründet die vom Berufungsgericht zugelassene Revision im wesentlichen wie folgt: Jede der vier strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers rechtfertige seine Ausweisung. Der Kläger habe ausgewiesen werden dürfen, obwohl die früher zuständige Ausländerbehörde ihm in Kenntnis der Verurteilungen eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt habe. Hierdurch sei die nunmehr zuständige Behörde nicht an der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gehindert und zur Erteilung weiterer Aufenthaltsgenehmigungen verpflichtet worden. Das angefochtene Urteil laufe darauf hinaus, daß dem Kläger trotz wiederholter und vorsätzlicher Gesetzesverletzungen ein ihm nicht zustehender Rechtsanspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet zuerkannt werde. Die Ausweisung sei auch gerechtfertigt gewesen, weil die Anwesenheit des Klägers erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland aus anderen Gründen beeinträchtigt habe. Eine Würdigung des Gesamtverhaltens des Klägers seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ergebe für ihn wegen der Häufung von Ordnungs- und Gesetzesverletzungen eine so ungünstige Sozialprognose, daß auch für die Zukunft weitere Ordnungsverstöße zu erwarten seien. Das Verhalten des Klägers bei und nach dem Verkehrsunfall am 18. September 1966 liege auf derselben Ebene wie das wiederholte Führen eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Fahrerlaubnis, das kennzeichnend für die Unbelehrbarkeit und gesetzesfeindliche Einstellung des Klägers sei. Es zeige, daß er ohne Rücksicht auf Gesetz und Ordnung nur seine eigenen Interessen verfolge und von ihm ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben nicht erwartet werden könne. Dem Berufungsurteil könne allenfalls darin zugestimmt werden, daß das Verhalten des Klägers bei und nach dem Verkehrsunfall am 18. September 1966 für sich allein betrachtet keine Ausweisung gerechtfertigt habe. Wegen der früheren Verstöße des Klägers gegen Gesetz und Ordnung und "im Hinblick auf die Rückfallgeschwindigkeit" sei aber durch den neuen Verstoß bewiesen, daß die weitere Anwesenheit des Klägers Gesetz und Ordnung bedrohe und damit erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige. Der Kläger tritt der Revision entgegen.

7

II.

Die Revision ist nicht begründet.

8

Ein Ausländer kann nur aus einem der in § 10 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG - bestimmten Gründe, ausgewiesen werden. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil kamen für eine Ausweisung des Klägers allenfalls die Ausweisungstatbestande Nrn. 2 und 11 in Betracht.

9

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder wegen einer Tat verurteilt worden ist, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Verbrechen oder Vergehen wäre. Der Kläger ist wegen Vergehen verurteilt worden. Die gesetzliche Voraussetzung für die Ausweisung war demnach erfüllt. Der Beklagte durfte ihn daher nach seinem Ermessen ausweisen oder davon absehen. Gemäß § 114 VwGO prüft das Gericht nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die angefochtenen Verwaltungsakte rechtswidrig sind.

10

Der Sachverhalt dieses Rechtsstreits weist die Besonderheit auf, daß dem Kläger von der zuständigen Behörde in Kenntnis seiner strafrechtlichen Verurteilungen erneut die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt wurde. Dies hätte nicht geschehen dürfen, wenn die Anwesenheit des Klägers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt hätte (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Die zuständige Behörde hat daher durch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 AuslG zum Ausdruck gebracht, daß der Kläger trotz der mehrfachen Bestrafungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch seinen Aufenthalt keine Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige. An diese rechtliche Beurteilung waren zwar die Ausländerbehörden, in deren Bezirk der Kläger sich danach während der Geltungsdauer der Erlaubnis gewöhnlich aufhielt, nicht gebunden. Sie durften aber aus Gründen des Vertrauensschutzes die Wirksamkeit der Erlaubnis nicht allein deswegen vorzeitig beenden, weil sie die Bedeutung der strafrechtlichen Verurteilungen für die Aufenthaltserlaubnis anders als die Behörde beurteilten, die ihm die Erlaubnis er teilt hatte. Denn das öffentliche Interesse an der Wahrung von Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland hätte die Zurücknahme des den Kläger begünstigenden Verwaltungsaktes selbst dann nicht erfordert, wenn die Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig verlängert worden wäre. Diese Einschränkung der Ermessensfreiheit entfiel indessen nach Eintritt eines neuen aufenthaltsrechtlich erheblichen Sachverhalts. Danach durften auch die Verurteilungen des Klägers - im Zusammenhang mit dem neuen Sachverhalt - neu gewürdigt werden. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht geprüft, ob die Vorfälle im Jahre 1966, derentwegen die Ausweisung angeordnet wurde, unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers in den Jahren 1964 und 1965 die Ausweisung rechtfertigten.

11

Der Kläger hatte sich im Jahre 1966 möglicherweise strafbar gemacht, wurde jedoch nicht bestraft. Dennoch durfte die Verwaltungsbehörde dieses Verhalten unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn seine Anwesenheit erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland aus anderen als den in Nrn. 1 bis 10 auf gezählten Gründen beeinträchtigt. Durch die Anwesenheit eines Ausländers, der die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus einem anderen als den in § 10 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 AuslG genannten Gründen gefährdet, können erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1969 - BVerwG I C 11.68 -). Die Tatsache, daß für strafrechtlich verurteilte Ausländer ein besonderer Ausweisungstatbestand gilt (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG), rechtfertigt nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe damit zum Ausdruck bringen wollen, eine mit Strafe bedrohte Handlung, die unbestraft geblieben oder strafrechtlich überhaupt nicht verfolgt worden ist, könne nicht unter den Auffangtatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG fallen. Eine derartige Einschränkung ihres Anwendungsbereichs enthält diese gesetzliche Bestimmung nicht. Sie wäre auch nicht sachgerecht. Die Anwesenheit eines Ausländers, der gegen einen Straftatbestand verstoßen hat, aber nicht bestraft worden ist, kann unter Umständen eine größere Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedeuten und deswegen die Belange der Bundesrepublik Deutschland schwerer beeinträchtigen als der Aufenthalt eines wegen eines Vergehens bestraften Ausländers. Weshalb der Ausländer nicht bestraft worden ist, kann zwar für die Beurteilung der Beeinträchtigung im Einzelfall bedeutsam sein; die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG wird jedoch dadurch, daß keine Verurteilung erfolgt ist, nicht generell ausgeschlossen. Dies widerspräche auch der Bedeutung der Ausweisung, die keine Art von Nebenstrafe, sondern eine Maßnahme polizeirechtlichen Charakters ist.

12

Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685, 953) - MRK -, auf dessen Rang in der Rechtsordnung hier nicht eingegangen zu werden braucht. Da es für die Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG wegen seiner Eigenschaft als polizeirechtliche Norm nicht darauf ankommt, ob der Ausländer sich im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat, sondern allein darauf, ob die betreffende Handlung die Annahme rechtfertigt, daß seine Anwesenheit erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, kann in Fällen der vorliegenden Art die Anwendung der ausländerrechtlichen Bestimmung dem Art. 6 Abs. 2 MRK nicht widersprechen.

13

Dem angefochtenen Urteil kann auch darin gefolgt werden, daß der Kläger durch das Verhalten, das ihm in der Ausweisungsverfügung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, zur Last gelegt wird, keine erheblichen Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt hat. Die - unter ausländischen Arbeitern in der Bundesrepublik nicht seltene - Auseinandersetzung des Klägers mit einem anderen Gastarbeiter war zu unbedeutend, als daß sie die schwerwiegende Maßnahme der Ausweisung hätte rechtfertigen können. Das Entsprechende gilt für das Verhalten des Klägers nach dem Verkehrsunfall dem anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber. Mit dem Verkehrsunfall selbst kann der Beklagte die Ausweisung ebenfalls nicht rechtfertigen, weil die angefochtenen Ermessensentscheidungen ausweislich ihrer Begründungen nicht wegen dieses Vorkommnisses erlassen wurden und außerdem das Verschulden des anderen Kraftfahrzeugführers an dem Auffahrunfall größer war als das des Klägers. Da die mit der Sache befaßte Behörde das Verschulden des Klägers selbst für gering ansah, war wegen dieses typischen Verkehrsunfalls die Besorgnis des Beklagten nicht gerechtfertigt, der Kläger werde zukünftig mehr als ein normaler Kraftfahrzeugführer die Verkehrssicherheit gefährden.

14

Auch die rechtliche Würdigung dieser Vorkommnisse insgesamt und die Mitberücksichtigung der Verurteilungen des Klägers in den Jahren 1964 und 1965 sowie des Vorfalls, der zu seiner Entlassung im Jahre 1964 geführt hat, lassen das angefochtene Urteil nicht als fehlerhaft erscheinen. Es ist dabei zu berücksichtigen, daß der Kläger nach seiner Bestrafung am 26. Juli 1965 nicht mehr straffällig geworden ist und bei den Ermittlungen wegen des Verkehrsunfalls am 18. September 1966 nicht mehr wie bei den strafrechtlichen Verurteilungen der voraufgegangenen Jahre das Fehlen der Fahrerlaubnis beanstandet wurde.

15

Eine andere Frage ist es, ob der Beklagte rechtswidrig gehandelt hätte, wenn er den fast gleichen Effekt wie durch die Ausweisung 3. November 1966 dadurch erhielt hätte, daß er das Ende der Aufenthaltserlaubnis am 21. Dezember 1966 abgewartet, dem Kläger wegen der im angefochtenen Urteil erörterten Vorkommnisse keine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt und ihn nunmehr wegen fehlender Aufenthaltserlaubnis ausgewiesen hätte. Dies kann indessen unentschieden bleiben, da diese Frage nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist.

16

Die Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen.

17

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Eue zugleich für den durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderten Vorsitzenden Prof. Dr. Werner
Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dörffler