Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.04.1969, Az.: BverwG IV B 19.69
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.04.1969
- Aktenzeichen
- BverwG IV B 19.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 13855
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 28.11.1968 - AZ: I OVG A 109/67
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß und Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. November 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.430 DM festgesetzt.
Gründe
Aus dem Rechtsstreit ergeben sich weder grundsätzliche Fragen, die noch einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürften, noch liegen Verfahrensmängel vor, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Das Berufungsgericht ist nicht davon ausgegangen, daß die ... erst jetzt erschlossen worden sei. Öffentliche Straßen können nicht erschlossen werden, sie erschließen vielmehr die an ihnen liegenden Grundstücke. Daß ein Grundstück auch von zwei Straßen erschlossen werden kann, ist durch die Rechtsprechung geklärt (Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - [BVerwGE 25, 147]). Hierzu genügt es, wie das Berufungsgericht richtig entschieden hat, daß die Möglichkeit besteht, von beiden Straßen Straßen aus einen Zugang zum Grundstück zu schaffen. Daß von dieser Möglichkeit lange Jahre hindurch kein Gebrauch gemacht worden ist und voraussichtlich auch nie Gebrauch gemacht werden wird, ist ohne rechtliche Bedeutung. In der Heranziehung eines solchen Grundstückes zu Beiträgen kann auch keine unbillige Härte im Sinne von § 135 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes gesehen werden.
Eine mangelhafte Erforschung des Sachverhaltes im Sinne von § 86 VwGO ist vom Kläger nicht schlüssig gerügt worden. Wenn der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes meint, die Straße sei bereits nach ihrer Übernahme durch die Gemeinde im Jahre 1929 endgültig hergestellt worden, so hätte er darlegen müssen, in welcher Bauausführung diese Herstellung der Straße bestanden haben soll, die er durch Beiziehung von Bauakten beweisen will. Aus der Feststellung des Berufungsgerichtes, daß bereits nach Voranschlägen vom Jahre 1914 Aufwendungen von mindestens 7.000 M für die erste Einrichtung der Straße nötig gewesen seien, ergibt sich auch, daß die Straße nicht bereits in den Jahren 1904/05 hergestellt worden sein kann. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß unter diesen Umständen die Zahlung von 300 RM durch die Genossenschaft bei Übernahme der Straße im Jahre 1929 kein Anhaltspunkt für die erstmalige Einrichtung bereits zu jener Zeit sein kann.
Nach alledem war die Beschwerde mit der sich hieraus für den Kläger ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.430 DM festgesetzt.
Clauß
Dr. Sendler