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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.03.1969, Az.: BVerwG I WB 22/69

Entfernung eines Vermerks der Missbilligung des Verhaltens eines Soldaten durch den Befehlshaber der Flotte aus den Personalakten und seine Vernichtung; Anfechtung der Missbilligung des Befehlshabers der Flotte mit Begründung des Verbots des anfänglichen Eintrags in die Personalakten wegen Ablaufs der Beschwerdefrist; Verspätung des Antrags auf spätere Entfernung und Vernichtung des Schreibens der Missbilligung des Verhaltens; Vermerk der Missbilligung des soldatischen Verhaltens durch den Befehlshaber der Flotte in den Personalakten eines Soldaten als Maßnahmen der Disziplinarverfolgung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.03.1969
Aktenzeichen
BVerwG I WB 22/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14924
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 33, 274 - 277
  • DVBl 1969, 967 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    In Schriftform niedergelegte und zu den Personalakten gelangte Mißbilligungen, in denen schuldhafte Dienstpflichtverletzungen festgestellt werden, unterliegen der Tilgung nach § 42 a WDO.

  2. 2.

    Das Gleiche gilt für Verfügungen, mit denen unter Feststellung schuldhafter Dienstpflichtverletzungen disziplinargerichtliche Verfahren nach § 79 Abs. 1 Satz 1 WDO eingestellt werden.

In der Beschwerdesache
...
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. März 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Kapitän zur See Winter, ...,
Korvettenkapitän Ziebis, ..., als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, das Schreiben des Befehlshabers der Flotte an den Antragsteller vom 1. Februar 1961, betreffend die Einstellung des am 16. Juni 1960 gegen diesen eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahrens und den Ausspruch einer Mißbilligung, aus den Personalakten des Antragstellers zu entfernen und zu vernichten.

Gründe

1

I

1.

Mit Schreiben vom 1. Februar 1961, ausgehändigt am 7. Februar 1961, stellte der Befehlshaber der Flotte, Konteradmiral J., ein am 16. Juni 1960 gegen den Antragsteller eingeleitetes disziplinargerichtliches Verfahren gemäß § 79 WDO ein, da die erhobenen Vorwürfe zum Teil entkräftet, zum Teil für eine Laufbahnstrafe nicht schwerwiegend genug seien. Er sah auch von der Verhängung einer einfachen Disziplinarstrafe ab und sprach lediglich eine Mißbilligung des Verhaltens des Antragstellers aus.

2

2.

Mit Schreiben vom 26. September 1968 an den Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) begehrte der Antragsteller die Entfernung des Schreibens vom 1. Februar 1961 aus den Personalakten und seine Vernichtung. Zur Begründung führte er aus, nach der Wehrdisziplinarordnung seien Vermerke über mißbilligende Äußerungen grundsätzlich nicht in die Personalakten aufzunehmen. Das Schreiben vom 1. Februar 1961 sei außerdem nur an ihn persönlich gerichtet gewesen und habe schon deshalb nicht in die Personalunterlagen aufgenommen werden dürfen. Der Nachweis, daß der sachliche Inhalt des Schreibens falsch sei, sei seines Erachtens nicht Voraussetzung seines Antrags. Anlaß seines Begehrens sei, daß bei Personalgesprächen, im Ministerium die mißbilligenden Feststellungen des Befehlshabers der Flotte als ein ihn für die Zukunft belastendes Moment angesehen worden, seien.

3

3.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 1968 wies der BMVtdg den Antrag vom 26. September 1968 ohne nähere Begründung zurück.

4

4.

Gegen, diese Entscheidung begehrte der Antragsteller mit Schreiben vom 29. Dezember 1968, beim BMVtdg eingegangen, am 31. Dezember 1968, unter Wiederholung seines Antrags vom 26. September 1968 und seines Vorbringens die Entscheidung des Wehrdienstsenats. Er führte noch aus, in dem Schreiben vom 1. Februar 1961 seien einseitige und unbewiesene Behauptungen enthalten, die zudem den Vernehmungsprotokollen widersprächen. Er habe dazu bis heute nicht Stellung nehmen können, da dies rechtlich nicht möglich sei.

5

5.

Der BMVtdg beantragte im Vorlageschreiben vom 14. Februar 1969 die Zurückweisung des Antrags als unzulässig. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Frist zur Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Februar 1961 sei längst verstrichen und könne nicht auf dem Umweg über den gestellten Antrag nach vielen Jahren neu in Lauf gesetzt werden. Die Verfügung vom 1. Februar 1961 müsse zusammen mit der Einleitungsverfügung vom 16. Juni 1960 in der Stammakte bleiben.

6

Die mißbilligende Äußerung des Befehlshabers der Flotte habe weder damals noch später zu einer Benachteiligung des Antragstellers geführt. Sie sei auch in den Personalgesprächen vom 3. Mai 1968 und vom 18. September 1968 nicht als ein Moment bezeichnet worden, das Laufbahn und Verwendungsmöglichkeit des Antragstellers einschränke. Bei diesen Personalgesprächen habe für eine Vorhaltung der vor über sieben. Jahren ausgesprochenen Mißbilligung keine Veranlassung bestanden.

7

6.

Das Disziplinarbuch der Sanitätsakademie der Bundeswehr enthält nach deren Mitteilung vom 10. März 1969 keine den Antragsteller betreffenden Eintragungen.

8

II

1.

Der Antrag ist zulässig.

9

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 WBO kann ein Beschwerdeführer die Entscheidung des Wehrdienstsenats gegen eine Entscheidung des BMVtdg beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelt sind. Zu diesen Bestimmungen zählt die in § 10 Abs. 3 SG geregelte Fürsorgepflicht des Vorgesetzten, deren Verletzung der Antragsteller dem Sinne nach geltend macht, wenn er die Entfernung und Vernichtung eines bestimmten Schriftstücks aus seinen Personalakten beansprucht, von dessen Vorhandensein in diesen er eine durch Rechtsvorschriften nicht gedeckte Beeinträchtigung seiner Laufbahn befürchtet.

10

Der Antragsteller beantragte Entfernung und Vernichtung des Schreibens vom 1. Februar 1961 unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, daß es als Vermerk über die mißbilligende Äußerung eines Vorgesetzten, die einseitig und unbewiesen sei und zudem wehrdienstgerichtlichen Vernehmungsprotokollen widerspreche, von Anfang an nicht in die Personalakten hätte aufgenommen werden dürfen. Mit diesem Vorbringen ist der Antragsteller ausgeschlossen. Denn es würde auf eine Anfechtung der in dem genannten Schreiben enthaltenen Mißbilligung hinauslaufen. Eine solche ist zwar grundsätzlich zulässig (vgl. BDH 4, 175); hierfür ist aber im vorliegenden Fall die Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO längst abgelaufen und kann nicht mehr neu in Lauf gesetzt werden. Der BMVtdg hat sich bei der Ablehnung des Antrags im Bescheid vom 16. Dezember 1968 auch nicht auf eineÜberprüfung des Inhalts des Schreibens bezogen, so daß er insoweit nicht etwa die Grundsätze des Beschlusses des I. Wehrdienstsenatsvom 20. Dezember 1968 - I WB 21/68 - gegen sich gelten lassen muß.

11

Der Antrag als solcher zielt aber lediglich, auf Entfernung und Vernichtung des Schreibens ab. Er ist auch unter dem weniger weitgehenden rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Schreiben aus einem noch jetzt nachprüfbaren allgemeinen Rechtsgrund heraus später aus den Personalakten hätte entfernt werden müssen. Ein solcher Rechtsgrund wäre die Notwendigkeit der Tilgung mißbilligenderÄußerungen und bestimmter Einstellungsverfügungen. Insofern ist der Antrag nicht verspätet, da eine Tilgung jederzeit beansprucht werden kann.

12

2.

Der Antrag ist im Ergebnis auch begründet; das rechtlich als Verfügung der Einstellung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gemäß § 79 WDO und zugleich als Ausspruch einer Mißbilligung im Sinne von § 11 Abs. 3 WDO zu beurteilende Schreiben des Befehlshabers der Flotte vom 1. Februar 1961 ist aus den Personalakten des Antragstellers zu entfernen und zu vernichten.

13

a)

Die darin, also in Schriftform, niedergelegte Mißbilligung enthält ausdrücklich die Feststellung mehrerer schuldhafter Dienstpflichtverletzungen und ist zu den Personalakten des Antragstellers gelangt. Auch derartig qualifizierte Mißbilligungen sind zwar keine Disziplinarstrafen im Sinne der §§ 10 und 43 WDO (vgl. § 11 Abs. 3 WDO). Sie sind aber doch - wie alle Mißbilligungen - "Maßnahmen der Disziplinarverfolgung", die sich von den leichteren einfachen Disziplinarstrafen lediglich "in der Form, d.h. der Wahl der Bezeichnung, nicht aber in ihrem sachlichen Gehalt und Zweck" unterscheiden (so BDH 6, 13 f; vgl. auch 7, 60; 7, 62); überdies sind sie aber durch die qualifizierenden Elemente der Schriftlichkeit der förmlichen Feststellung von Dienstpflichtverletzungen und der Aufnahme in die Personalakten in ihrer formellen Wirkung auf die Behandlung der Personalangelegenheiten des betreffenden Soldaten so sehr den leichteren einfachen Disziplinarstrafen angenähert, daß von Fall zu Fall die entsprechende Anwendung von Bestimmungen des Disziplinarrechts auf sie zu prüfen ist. Das gilt insbesondere für die Frage der Beendigung ihrer Wirksamkeit wegen längerer ununterbrochener Straflosigkeit. Ist schon, eine (einfache) Disziplinarstrafe in den Disziplinarbüchern und Personalakten zu tilgen, wenn der Bestrafte nach Verhängung dieser Strafe ununterbrochen drei Jahre hindurch weder strafgerichtlich oder disziplinar bestraft noch gegen ihn auf eine strafrechtliche Maßnahme anderer Art erkannt worden ist ( § 42 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO), so hat Entsprechendes um so mehr für eine bloße Mißbilligung zu gelten, wenn diese Voraussetzungen, wie beim Antragsteller, vorliegen, Denn sonst könnte sich die leichtere Disziplinarmaßnahme auf die gesamte Laufbahn eines Soldaten ohne zeitliche Beschränkung nachteilig auswirken, während ein solcher nachteiliger Einfluß bei der strengeren Maßnahme zeitlich beschränkt bleibt. Das kann nicht Rechtens sein.

14

Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts (Bt-Drucks. V/3263) sieht daher in seinem § 8 c Abs. 6 auch ausdrücklich vor, daß die Vorschriften über die Tilgung von Disziplinarmaßnahmen, denen zufolge unter anderem die darüber entstandenen Vorgänge nach Ablauf der Tilgungsfristen aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten sind, für mißbilligendeÄußerungen sinngemäß gelten sollen. Es bestehen angesichts der inneren Notwendigkeit einer solchen Regelung keine Bedenken, von dem Grundsatz, daß eine in einem Änderungsgesetz vorgesehene Regelung nicht zur Auslegung des geltenden Rechts herangezogen werden kann (vgl. BVerwG JR 1969, 33), abzusehen und schon jetzt vergleichend auf den Grundgedanken der geplanten Regelung hinzuweisen, zumal diese im Bereich des Beamtendisziplinarrechts bereits geltendes Recht ist (vgl. § 119 Abs. 1 und 5 BDO n.F. und Nr. 3 und 4 der dazu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften (GMBl 1967, 486); ferner Lindgen in RiA 1968, 61, 63) und den Grundgedanken des Soldatenrechts nicht zuwiderläuft (vgl. I WB 59/68 zur Einheit des Dienstvergehens auch im "vordisziplinaren Raum der Zurechtweisung").

15

b)

Für die in Ausübung des Opportunitätsprinzips unter gleichzeitiger Feststellung von Pflichtverletzungen erfolgte Einstellung des disziplinargerichtlichen Verfahrens nach § 79 Abs. 1 Satz 1 WDO ("wenn, sie es ... aus anderen Gründen für angebracht hält") gilt Entsprechendes. Auch von ihr könnten noch in einem Zeitpunkt nachteilige Wirkungen auf die Laufbahn des Antragstellers ausgehen, in dem das bei Ahndung des betreffenden Verhaltens mit einer einfachen Disziplinarstrafe nach Tilgung dieser Strafe auf Grund des § 42 a WDO nicht mehr möglich wäre. Auch insofern ist im Beamtendisziplinarrecht die entsprechende Anwendung der Tilgungsbestimmungen schon festgelegt (vgl. die Verweisung auf § 64 Abs. 2 Satz 1 BDO n.F. in deren § 119 Abs. 5 und den Erlaß des BMVtdg vom 27. Januar 1969 VR IV 2 - Az.: 25-10-19 -, VMBl 91) und im Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts bereits vorgesehen (vgl. die Verweisung auf § 79 des Entwurfs einer WDO in dessen § 8 c). Sowohl § 119 Abs. 5 BDO n.F. wie§ 8 c des Entwurfs einer neuen Wehrdisziplinarordnung erfassen im übrigen noch andere Fälle der Einstellung des Verfahrens und gehen damit noch weiter, als für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist.

16

Ob die Tilgung der Zustimmung des Betroffenen bedarf (vgl. Claussen/Janzen, BDO, Anm. 5 und 8 zu § 119), spielt hier angesichts des eindeutigen. Antrags, das Schreiben als solches zu entfernen und zu vernichten, keine Rolle.

Scherübl
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Winter
Ziebis