Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.03.1969, Az.: BVerwG II WD 38/68
Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen vorsätzlichen und schuldhaften Dienstvergehens; Ehebrecherischer Geschlechtsverkehr mit der untergebenen Ehefrau eines ebenfalls untergebenen Soldaten während der Dienstzeit im Dienstgebäude; Maßgeblichkeit des Bruchs einer fremden Ehe für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit wegen unmittelbarer Berührung des dienstlichen Bereichs; Bedeutung der Vorgesetzteneigenschaft des Ehebrechers; Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Truppe; Verletzung der Treuepflicht gegenüber der Bundesrepublik Deutschland; Unrichtige Erstellung und Bescheinigung der monatlichen Beschäftigungsnachweise; Fahrlässige Verletzung der Pflicht zu auch außerdienstlich achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten durch Trunkenheit am Steuer; Verfahrensrechtlich selbstständige Behandlung einzelner Dienstpflichtverletzungen als Ausnahme zum Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens; Verschärfte disziplinarische Haftung auf Grund der Dienststellung; Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.03.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG II WD 38/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 13049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG B - 24.01.1968
Rechtsgrundlagen
- § 7 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 12 SG
- § 17 Abs. 1 SG
- § 17 Abs. 2 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 4 Nr. 3 VorgesVO
- § 8 Abs. 2 WDO
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 1969
auf Grund der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 6, und 7. März 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold, Bundesrichter Dr. Glöckner als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant Totzauer, ..., Oberfeldwebel Pawlicki, ..., als militärische Beisitzer,
Leitender Regierungsdirektor ... und Regierungsrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Truppendienstgerichts B vom 24. Januar 1968 wird zurückgewiesen, jedoch wird dem Beschuldigten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für ein Jahr bewilligt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 47 Jahre alte Beschuldigte, Sohn eines Zimmermannes, besuchte von 1927 bis 1935 die Volksschule in Stelzen. Danach leistete er in seinem Heimatort das Landjahr ab. Von September 1937 bis April 1940 stand er bei dem Thüringischen Forstamt Theuern in der praktischen Forstlehre.
Anfang September 1940 trat der Beschuldigte bei einer Reiterersatzschwadron in Bamberg in die Wehrmacht ein. Mit der 323. Infanteriedivision, der er von 1941 bis 1943 angehörte, kam er in Rußland als Gefreiter und als Unteroffizier zum Fronteinsatz. Dabei erlitt er Erfrierungen dritten Grades am rechten Fuß, so daß ihm die große Zehe zur Hälfte amputiert werden mußte. Außerdem erkrankte er an Malaria. Demzufolge nur noch beschränkt verwendungsfähig, wurde er vom Ersatztruppenteil seiner damaligen Einheit im Jahre 1943 zusammen mit drei anderen Unteroffizieren als Rahmenpersonal zum Bewährungsbataillon 999 versetzt, das bis gegen Ende der Kampfhandlungen in Griechenland stand. Mit dieser Einheit gelangte der Beschuldigte, der sich laut seinen Angaben im November 1943 auf eine zwölfjährige Dienstzeit verpflichtet hatte und im August 1944 zum Feldwebel befördert wurde, auch in Jugoslawien zum Einsatz. Hierbei erhielt er nach seiner Darstellung das Eiserne Kreuz I. Klasse, dessen Verleihung ihm aber nicht mehr anerkannt wurde. Zuvor hatte er das Eiserne Kreuz II. Klasse, das Infanteriesturmabzeichen und das Verwundetenabzeichen in Schwarz erhalten. Er war durch ein Infanteriegeschoß, das den rechten Oberschenkel durchschlug, und durch Granatsplitter am Hinterkopf verwundet worden. Etwa Mitte Mai 1945 geriet der Beschuldigte mit seiner Truppe in der Nähe der österreichischen Grenze in russische Kriegsgefangenschaft, in der er an Typhus erkrankte. Ein Jahr später wurde er in jugoslawischen Gewahrsam übergeführt und Anfang November 1948 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen. Er begab sich nach Hillesheim, Kreis Daun (Eifel), wo seine Ehefrau beheimatet war. Hier wurde er zunächst wegen Unterernährung für mehrere Monate krank geschrieben.
Von Mai 1949 bis August 1951 beschäftigte ihn dann die Revierförsterei Hillesheim als Waldarbeiter. In diese Zeit fällt ein Arbeitsunfall, den der Beschuldigte am 12. Dezember 1949 beim Holzfällen erlitt; ihm fiel ein Buchenstammwipfel auf den Kopf. Er wurde in das Krankenhaus in Gerolstein geschafft, wo eine Gehirnerschütterung sowie Platzwunden am Hinterkopf und an der linken Kopfseite festgestellt wurden. Dieserhalb verblieb der Beschuldigte bis Anfang Januar 1950 in stationärer Behandlung. Da Kopfschmerz, Schwindel und Neuralgie im Nacken- und Hinterkopfbereich, derentwegen er ambulant weiterbehandelt wurde, anhaltende Beschwerden verursachten, erfolgte erneut stationäre Behandlung vom 23. Februar bis 16. März 1950. Die ambulante Behandlung, die sich hieran anschloß, endete Mitte April 1950. Eine Unfallrente, die der Beschuldigte in der Folge von der Rheinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Düsseldorf bezog, wurde auf Grund einer Nachuntersuchung im Jahre 1952 eingestellt.
Von August 1951 bis Oktober 1955 war der Beschuldigte als Holzeinkäufer für Sägewerke in Hillesheim und in Adenau und von Oktober 1955 bis März 1956 als Bezirksinspektor für die Versicherungsgesellschaften Deutscher Ring, Geschäftsstelle Trier, tätig. Danach wurde er bei dem Arbeitsamt in Gerolstein als arbeitslos geführt.
Zum 3. September 1956 wurde der Beschuldigte auf seine Bewerbung hin mit dem vorläufigen Dienstgrad eines Feldwebels zu einer viermonatigen Eignungsübung in die Bundeswehr einberufen und am 7. Januar 1957 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten förmlich zum Feldwebel ernannt. Er fand zunächst bei der 1./Quartiermeisterbataillon ... als Schreiber, später - nach Teilnahme an einem zweimonatigen Fahrlehrer-Lehrgang - innerhalb desselben Bataillons in D. als Kompanietruppführer, stellvertretender Zugführer und Fahrlehrer Verwendung. Am 22. Dezember 1958 wurde er zum Oberfeldwebel befördert. Vom 1. April 1959 an war er bei der 1./Versorgungsbataillon ... in D. als Kompaniefeldwebel eingesetzt. Er nahm auch im Sommer 1959 an einem zweiwöchigen Kompaniefeldwebel-Einweisungslehrgang bei dem .... Korps in K. teil. Am 19. Januar 1960 erfolgte seine Beförderung zum Hauptfeldwebel.
Anfang Dezember 1960 wurde der Beschuldigte auf seinen Antrag, ihn in einem seinem Familienwohnsitz Hi. näher belegenen Standort zu verwenden, in die Teilstreitkraft Luftwaffe übergeführt, als Bürohilfskraft B und Staffelfeldwebel zum Luftwaffenversorgungsregiment ... in T. versetzt und in dieser Eigenschaft der Transportgruppe des Regiments zugeteilt. Er tat in der Folge als Staffelfeldwebel einer zur Transportgruppe gehörigen Staffel Dienst, die zuletzt als Transportstaffel bezeichnet wurde und in der NATO-Kaserne, späteren G.-Kaserne, in T. untergebracht war. Im Frühjahr 1962 wurde der Beschuldigte aus Gründen, die unten noch näher zu erörtern sind, im Luftwaffenversorgungsregiment ... untragbar.
Die Stammdienststelle der Luftwaffe kommandierte ihn danach zum 2. Mai 1962 zwecks Verwendung als Feldwebel für Standortangelegenheiten an die Standortkommandantur Bü. in C. (52 Kilometer von seinem Familienwohnsitz entfernt) und versetzte ihn zum 1. September 1962 dorthin. Er verblieb in dieser Eigenschaft auch in C., als die Standortkommandantur zum 1. Dezember 1964 aufgelöst und die Dienststelle als Standortdienstgruppe B beim Standortältesten in B. - Außenstelle des Verteidigungskreiskommandos ..., Ma. - fortgeführt wurde. Einem im Anfang Februar 1963 gestellten Antrag des Beschuldigten, ihn als Feldwebel für Standortangelegenheiten nach Ge. (etwa 7 Kilometer von H. entfernt) zu versetzen, wollte die Stammdienststelle der Luftwaffe laut ihrem Schreiben vom 9. November 1966 an das Verteidigungsbezirkskommando 41 bei Aufstellung des Verteidigungskreiskommandos ... entsprechen. Dazu kam es jedoch nicht.
Seit dem 22. September 1967 ist der Beschuldigte wegen der Vorwürfe, die Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens sind, vorläufig des Dienstes enthoben.
Der Beschuldigte ist gerichtlich bestraft worden durch das ihm am 28. September 1962 zugestellte und am 6. Oktober 1962 rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts in Trier vom 3. September 1962 - 2 Es 158/61 - mit einer Woche Haft wegen Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit einer Übertretung des § 1 StVO. Die Strafe, deren Vollstreckung gegen Zahlung einer Geldbuße von 60,00 DM auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt war, ist ihm im Oktober 1964 erlassen worden. Der Sachverhalt, welcher der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde lag, gehört mit zum Gegenstand des disziplinaren Schuldvorwurfs im vorliegenden Verfahren.
Disziplinar ist der Beschuldigte vorbestraft mit drei Tagen Arrest, die der Kommandeur des TV-Stabes ... in K. nach Rechtmäßigerklärung durch den Truppendienstrichter im Dezember 1962 gegen ihn verhängt hat, weil er am 7. November und am 13. November 1962 in B. als Feldwebel für Standortangelegenheiten zu privatem Zweck je einen Brief als Dienstbrief der Standortkommandantur an die Polizeidirektion Trier gesandt hat und sie zuvor von einer Verwaltungsangestellten der Kommandantur hatte unterzeichnen lassen. Die Vollstreckung der Arreststrafe war auf fünf Monate zur Bewährung ausgesetzt. Der Beschuldigte hat die Strafe nicht zu verbüßen brauchen.
Die ihm als Kompaniefeldwebel und als Feldwebel für Standortangelegenheiten zuteil gewordenen dienstlichen Beurteilungen schließen durchweg mit der Note "voll befriedigend" ab. Der Beschuldigte wird in ihnen als aufrichtiger, tatkräftiger und entschlossener Soldat von sauberer und gefestigter Lebensauffassung geschildert, der seine dienstlichen Obliegenheiten pflichtbewußt, verläßlich und mit bisweilen überschießendem Temperament versehe und über gutes Organisationstalent verfüge. Hingegen enthält die Sonderbeurteilung vom 7. März 1962, die ihm als Staffelfeldwebel der Transportstaffel/Luftwaffenversorgungsregiment ... erteilt worden ist, in charakterlicher Hinsicht Einschränkungen dahin, daß der Beschuldigte zuweilen zu eigenmächtigen und unsachlichen Widersprüchen neige und durch seine herbe Art, welche die menschliche Seite nicht durchdringen lasse, nicht immer den richtigen Weg finde, bei Untergebenen Vertrauen zu erwerben; ihm wird angeraten, mehr auf Fürsorge bedacht zu sein und der Erziehung und Menschenführung größeren Wert beizumessen. Die Gesamtnote lautet in dieser Beurteilung auf "befriedigend".
Dem Beschuldigten und vier weiteren Soldaten des Quartiermeisterbataillons ... ist Mitte November 1958 seitens des Kommandeurs der .... Panzerdivision in K. eine schriftliche Anerkennung ausgesprochen worden, weil sie sich durch unfallfreies Fahren von mehr als 20.000 Kilometern und durch pflichtbewußte Fahrzeugpflege besonders ausgezeichnet hatten. Der Kommandeur des Verteidigungskreiskommandos ..., M. hat dem Beschuldigten Anfang April 1966 die Schützenschnur der Stufe 1 verliehen.
Seit Mai 1944 ist der Beschuldigte verheiratet. Aus der Ehe sind zwei jetzt 24 und 19 Jahre alte Söhne und zwei jetzt 17 Jahre alte Töchter (Zwillinge) hervorgegangen. Der ältere Sohn ist als Bäckergeselle berufstätig und verdient wöchentlich 100,00 DM bei freier Verpflegung. Der jüngere Sohn steht noch als Fernsehmechaniker in der Berufsausbildung. Von den beiden Töchtern lernt die eine als Friseuse, während die andere eine Haushaltsschule besucht hat und einem Bruder ihrer Mutter, der Geistlicher ist, den Haushalt führt. Die jetzt im 49. Lebensjahr stehende Ehefrau des Beschuldigten ist als Verwaltungsangestellte der Bundeswehr in G. beschäftigt und bezieht eine monatliche Vergütung von etwa 750,00 DM netto. Die Familie des Beschuldigten wohnt auf einem noch seiner Schwiegermutter gehörenden Anwesen in Hillesheim, das auf Grund Erbvertrages einmal seiner Ehefrau zufallen soll. Für den Wiederauf- und Umbau des Hauses hat der Beschuldigte von einem Versicherungsunternehmen, bei dem er einen Lebensversicherungsvertrag über 30.000,00 DM abgeschlossen hat, ein Darlehen in derselben Höhe erhalten, für das eine Hypothek an dem Grundstück bestellt ist und für dessen Verzinsung und Tilgung laut seinen Angaben vor dem Senat monatlich etwa 225,00 DM zu entrichten sind. Der Beschuldigte hat ferner bei einer Teilzahlungsbank in Koblenz ein Instandsetzungsdarlehen von 5.000,00 DM aufgenommen, für das er monatlich zwischen 110 und 118,00 DM aufbringen muß. Außerdem hat er zwei weitere Lebensversicherungsverträge über je 6.000,00 DM abgeschlossen. Die Prämien für die Lebensversicherungen machen laut der Erklärung des Beschuldigten in der Berufungshauptverhandlung monatlich rund 200,00 DM aus. Sein "Opel-Rekord"-Personenkraftwagen, Baujahr 1967, den der Beschuldigte gegen Hingabe seines alten Fahrzeugs erworben hat und auf dessen Restkaufpreis er monatlich 181,00 DM hat abtragen müssen, ist inzwischen fast gänzlich bezahlt. Seit seiner vorläufigen Dienstenthebung (22. September 1967) hat der Beschuldigte eine feste Nebentätigkeit noch nicht ausgeübt. Er hat zunächst in der Landwirtschaft ausgeholfen und dann für einen Jagdpächter, mit dem er als dessen Gast zur Jagd geht, Hochsitze gebaut, für die er 20,00 DM je Stück erhalten hat. Im Garten des von ihm bewohnten Anwesens züchtet er Damwild und setzt die gezogenen Tiere an einen Jagdverband ab. Im übrigen lebt er von seinen Dienstbezügen, die sich bei einem Besoldungsdienstalter vom 1. Juni 1942 seit dem 1. Juni 1966 aus der Dienstaltersstufe 13 (Endgrundgehalt) der Besoldungsgruppe A 8 errechnen und von denen ihm seit dem 1. Oktober 1967 auf Grund einer Anordnung der Einleitungsbehörde ein Viertel einbehalten wird. Laut Mitteilung des Wehrbereichsgebührnisamts V vom 17. November 1967 hätte er ein Ruhegehalt von monatlich 705,47 DM brutto zuzüglich 150,00 DM gesetzlicher Kinderzuschläge erdient, wenn er mit Ablauf des 31. Dezember 1967 in den Ruhestand getreten wäre.
II
Während der Beschuldigte als Staffelfeldwebel der Transportstaffel/Luftwaffenversorgungsregiment ... in T. Verwendung fand und noch in der Kaserne wohnte, war in der dortigen Truppenkantine die am 4. Juni 1942 geborene ledige Verkäuferin Ruth W. als Bedienung beschäftigt. Sie bewohnte seit dem Herbst 1960 als Untermieterin des Bäckers Rudolf Sch. ein möbliertes Zimmer in dessen Haus Be.straße ... zu T.. Von ihr erfuhr der Beschuldigte, daß in demselben Stockwerk des Hauses noch ein Zimmer frei sei. Er zog daraufhin etwa Mitte 1961 ebenfalls als Untermieter zu dem Bäcker Sch.. Zwischen dem Beschuldigten und der Ruth W., die ihren Arbeitsplatz wechselte und zuletzt eine Tätigkeit als Serviererin in der Gaststätte des Metzgermeisters Pi. zu T. ausübte, entwickelten sich nähere Beziehungen intimer Art.
Diese kamen dadurch auf, daß der Beschuldigte ungefähr im Dezember 1961 - gegen Mitte einer Woche und zu einer Zeit, als sich sein Staffelchef auf Urlaub befand - bei dessen Vertreter auch für sich Urlaub oder Familienheimfahrt beantragt hatte. Der Vertreter des Staffelchefs trug Bedenken dagegen, daß Chef und Staffelfeldwebel zu derselben Zeit dem Dienst fernblieben, und wandte sich deshalb an den Kommandeur der Transportgruppe, den damaligen Major K., als den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten. Der Kommandeur teilte die Bedenken des Chefvertreters und lehnte den Antrag des Beschuldigten zunächst ab. Dieser wurde alsdann selbst bei dem Gruppenkommandeur vorstellig und erklärte, daß er eine mit seinem Hausbau zusammenhängende dringende Familienangelegenheit zu regeln habe. Daraufhin bewilligte ihm der Kommandeur schließlich den erbetenen Urlaub. Am Samstag derselben Woche erschien jedoch die Ehefrau des Beschuldigten vergeblich an der Kasernenwache, um ihren Mann abzuholen. Bei dieser Gelegenheit äußerte sie gegenüber dem OvD, es handle sich überhaupt um eine komische Dienststelle; ihr Ehemann habe seit Wochen keinen Wochenendurlaub gehabt. Der Gruppenkommandeur, der alsbald von den Ereignissen des Samstags hörte, erkundigte sich bei einem anderen Staffelfeldwebel nach dem vermutlichen Grund dafür, daß der Beschuldigte nicht nach Hause fahre. Er erfuhr dann, daß der Beschuldigte mit der Bedienung aus der Kantine und seinem schwarzen "Opel-Rekord"-Personenkraftwagen an der Sauer gesehen worden sei.
Als der Beschuldigte aus dem Urlaub, den ihm der Gruppenkommandeur auf seine Vorstellung hin bewilligt hatte, in die Kaserne zurückkehrte, befahl ihn der Kommandeur zu sich und machte ihm Vorhaltungen. Der Beschuldigte bezeichnete indessen alles als "Verleumdung". Auf die Frage, wo er an den Wochenenden gewesen sei, antwortete er, daß er private Angelegenheiten zu erledigen gehabt habe. Der Gruppenkommandeur verständigte den ihm nachgeordneten Staffelchef des Beschuldigten bei dessen Rückkehr von dem Vorgefallenen, hörte aber zunächst nichts mehr von der Sache.
Später wandte sich dann die Ehefrau des Beschuldigten mehrmals an die Ehefrau des Gruppenkommandeurs. So suchte sie eines Tages - etwa Ende Januar 1962 - die Frau Ka. auf und erzählte ihr, sie habe ihren Bruder oder Schwager, der bei der Kriminalpolizei beschäftigt sei, in die Angelegenheit eingeschaltet. Er habe festgestellt, daß der Beschuldigte das Zimmer bei dem Bäcker Sch. habe, ein Verhältnis mit dem Fräulein W. unterhalte und darum nicht nach Hause komme. Sie - seine Ehefrau - versuche er dadurch zu Hause anzubinden, daß er sechs Schweine gekauft habe, die er auf dem Anwesen in H. aufziehe. Einige Zeit darauf teilte die Ehefrau des Beschuldigten der Frau Ka. auf einer Veranstaltung der Unteroffiziere mit, sie habe mit dem Mädchen gesprochen; zwischen ihm und dem Beschuldigten bestünde wohl Freundschaft, aber kein Verhältnis. Wiederum ein paar Tage später erhielt Frau Ka. einen Brief der Ehefrau des Beschuldigten, in welchem diese ihre erste Darstellung wiederholte und gehört zu haben behauptete, daß ihr Ehemann mit dem Mädchen in die Ostzone zu gehen beabsichtige.
Veranlaßt durch die Äußerungen der Ehefrau des Beschuldigten gegenüber seiner Ehefrau, befahl ihn der Gruppenkommandeur in der Angelegenheit noch zweimal zu sich. Bei der einen dieser Unterredungen, zu welcher er den damaligen S 3 des Gruppenstabes, Oberleutnant Br., hinzugezogen hatte, hielt er dem Beschuldigten das Verhältnis mit dem Fräulein W. vor, eröffnete ihm, daß er eine Fortsetzung der Beziehungen nicht dulden werde, und warnte ihn vor den disziplinaren Weiterungen, die ihm drohten, wenn er nicht von dem Mädchen lasse. Der Beschuldigte wurde ungehalten und bezichtigte den Kommandeur einer Verleumdung, die er sich nicht gefallen lassen und gegen die er vorgehen werde. Der Gruppenkommandeur, der dies dahin verstand, daß der Beschuldigte Klage gegen ihn erheben wolle, verwahrte sich gegen den Vorwurf der Verleumdung und wies den Beschuldigten darauf hin, daß es einen Zeugen für sein Verhältnis mit dem Fräulein W. gebe. Er befahl ihm, sein möbliertes Zimmer bei dem Bäcker Sch. sofort zu kündigen, und bot ihm übergangsweise ein Zimmer in der Kaserne als Unterkunft an. Hieran schloß sich eine längere Erörterung. Der Beschuldigte nahm nämlich den Standpunkt ein, der Kommandeur könne ihm einen solchen Befehl nicht erteilen; die Aufkündigung des Zimmers sei ihm auch nicht zuzumuten. Der Gruppenkommandeur erwiderte, daß er den Befehl wiederholen und den Beschuldigten dem Staatsanwalt melden werde, falls er im Ungehorsam verharre. Bei der anderen der beiden Unterredungen verhielt sich der Beschuldigte ruhig, nachdem ihm der Kommandeur gesagt hatte, er habe einen Brief.
Obwohl er dem Gruppenkommandeur die Rechtmäßigkeit des Befehls bestritten hatte, meldete der Beschuldigte ihm unmittelbar vor Ablauf der für die Ausführung des Befehls bestimmten Frist - nach Erinnerung des Kommandeurs Ende Februar 1962 -, daß er bei dem Bäcker Schanen ausgezogen sei und ein anderes Zimmer in T. bezogen habe. Diese Meldung war falsch. Der Beschuldigte mag sich das neue Zimmer für einen späteren Zeitpunkt besorgt haben, zog aber von dem Bäcker Sch. dem er den Mietzins für längere Zeit vorausgezahlt haben will, eingestandenermaßen erst nach dem 2. März 1962 fort.
In den Vormittagsstunden dieses Tages - eines Freitags - wurde die damals 19 Jahre alte Ruth W. in ihrem möblierten Zimmer bei dem Bäcker Sch. tot aufgefunden. Sie hatte sich durch Einatmen von Leuchtgas und Einnahme von Schlaftabletten vergiftet und zwei Briefe hinterlassen. Einer dieser Briefe befindet sich bei den aus Anlaß des Todesfalles erwachsenen Vorgängen 3 AR 26/62 der Staatsanwaltschaft Trier und hat folgenden Wortlaut:
"T. 1.2.62
Es hat mich niemand dazu getrieben, die Tabletten zu nehmen, es ist ganz allein mein Wille. Diese Zeilen schreibe ich nur, damit niemand in Verdacht kommt, bei irgend etwas geholfen zu haben.
Ich kann dieses Leben nicht mehr ertragen, ich habe niemanden mehr und alles verloren, also wird sich auch keiner groß drum kümmern, wenn ich nun nicht mehr bin. Bitte laßt mich schlafen!
Ruth"
Der andere Brief war an den Beschuldigten gerichtet und wurde ihm von der Kriminalpolizei, die den Brief sichergestellt hatte, bei seiner Vernehmung am 2. März 1962 ausgehändigt. Über den Inhalt dieses Briefes, den der Beschuldigte inzwischen vernichtet hat, ließen sich keine sicheren Feststellungen mehr treffen. Nach den Angaben des Beschuldigten enthielt er noch Grüße des Mädchens an ihn und seine Ehefrau. Er hatte die Ruth Weber, wie er vor der Kriminalpolizei in T. bekundet und auch jetzt eingeräumt hat, zuletzt zwei Tage vor ihrem Tode - der laut der ärztlichen Todesbescheinigung am 2. März 1962, 6.00 Uhr, eingetreten ist -, nämlich am Mittwochabend im Hause des Bäckers Sch. gesehen und sich durch ihre Eröffnung, sie sei von ihm schwanger, dazu hinreißen lassen, ihr eine herunterzuhauen. Er will mit der Ruth W., die nach seiner Darstellung auch zu anderen Männern, darunter einem Staatsanwalt, Beziehungen unterhalten hat, keinen eigentlichen Geschlechtsverkehr, sondern gegenseitigen Mundverkehr ausgeübt und auch nur so seine Erklärung vor der Kriminalpolizei, er habe hin und wieder intimen Verkehr mit dem Mädchen gehabt, gemeint haben.
Die Staatsanwaltschaft in T. vermerkte noch am 2. März 1962, daß keine Anhaltspunkte für das Verschulden eines Dritten an dem Tode der Ruth W. vorhanden seien, und verfügte die Erteilung des Beerdigungsscheines.
Unter dem 9. März 1962 beantragte der Kommandeur der Transportgruppe schriftlich bei dem Luftwaffenversorgungsregiment ..., den Beschuldigten möglichst umgehend wegzuversetzen. In dem Schreiben heißt es, bei dem Regiment und in der Stadt T. liefen Gerüchte um, daß der Beschuldigte zu einer 19jährigen ehemaligen Bedienung der Bundeswehrkantine Beziehungen unterhalten habe; sein Staffelchef sei am Montag, dem 5. März 1962, von der Kriminalpolizei verständigt worden, daß das Mädchen in der vorausgegangenen Woche Selbstmord begangen habe und in einem hinterlassenen Brief den Beschuldigten zumindest moralisch belaste.
Obwohl der Gruppenkommandeur schon früher den zuständigen Rechtsberater eingeschaltet und den Brief der Ehefrau des Beschuldigten der Einleitungsbehörde zugeleitet hatte, wurde damals ein disziplinargerichtliches Verfahren nicht eingeleitet. Wie dem Kommandeur von dem Rechtsberater erklärt wurde, stieß ein disziplinares Vorgehen gegen den Beschuldigten auf Schwierigkeiten, weil außer dessen Ehefrau Zeugen nicht vorhanden seien. Der Beschuldigte war sich aber darüber im klaren, daß seine Kommandierung und die anschließende Versetzung zur Standortkommandantur B. in C. wegen seiner Beziehungen zu der Ruth W. erfolgten.
Bei diesem Sachverhalt, der auf den eigenen Angaben des Beschuldigten in Verbindung mit den in den Akten 3 AR 26/62 der Staatsanwaltschaft Trier und den in seinen Personalakten enthaltenen Schriftstücken sowie auf den zeugenschaftlichen Bekundungen des Oberstleutnants K. vor dem Senat beruht, hätte der Beschuldigte allen Anlaß gehabt, sich im Umgang mit anderen Frauen künftig größte Zurückhaltung aufzuerlegen.
Er ging indessen schon nach kurzer Zugehörigkeit zu der neuen Dienststelle ein geschlechtsvertrauliches Verhältnis mit einer auch ihrerseits verheirateten Frau ein und setzte es bis in den Sommer 1967 fort. Zu dieser Zeit wurde es seinen Vorgesetzten bekannt. Er geriet außerdem in den Verdacht, dem zu seiner Dienststelle gehörigen Zivilkraftfahrer in den Beschäftigungsnachweisen mehr Arbeitsstunden bescheinigt zu haben, als der Kraftfahrer tatsächlich abgeleistet habe. Wegen dieser Punkte leitete der Befehlshaber im Wehrbereich IV, Mainz, am 22. September 1967 das disziplinargerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Der Wehrdisziplinaranwalt bezog weitere Vorwürfe in seine Ermittlungen ein. Er führte ferner ein schriftliches Sachverständigengutachten der Neurologisch-Psychiatrischen Abteilung des Zentrallazaretts der Bundeswehr in Ko. vom 10. November 1967 über den Beschuldigten herbei.
Mit der Anschuldigungsschrift vom 14. Dezember 1967 legte ihm der Wehrdisziplinaranwalt als Dienstvergehen ..., zur Last:
- 1.
- a)
Der Beschuldigte habe als verheirateter Mann in C. und Umgebung von Mai 1962 bis Ende August 1967 mit der im Jahre 1937 geborenen Ehefrau eines Stabsunteroffiziers aus dem Standort C., die ihm vom 2. Mai 1962 bis Ende Juni 1967 bei der Standortdienstgruppe C. als Schreibkraft dienstlich unterstanden habe, fortgesetzt intime Beziehungen mit Geschlechtsverkehr unterhalten. Dieser habe teilweise in den Diensträumen, teilweise im Keller des Dienstgebäudes, in vier Fällen in der Ehewohnung des Stabsunteroffiziers, der jeweils dienstlich abwesend gewesen sei, und teilweise während der Dienstzeit stattgefunden.
- b)
Ferner habe der Beschuldigte der Ehefrau des Stabsunteroffiziers in einem an ihre Mutter gerichteten und von ihm verfaßten anonymen Brief vom 24. August 1967 einen unsittlichen Lebenswandel nachgesagt und sie als Hure bezeichnet.
- 2.
Von Dezember 1964 bis Juli 1967 habe der Beschuldigte dem seiner Dienststelle zugeteilten Zivilkraftfahrer in den Beschäftigungsnachweisen, die er "sachlich richtig" zu zeichnen gehabt habe, wesentlich mehr Arbeitsstunden bescheinigt, als der Kraftfahrer tatsächlich geleistet habe. Der Umfang der von dem Kraftfahrer abgeleisteten Arbeitsstunden sei ihm bekannt gewesen. Durch das Verhalten des Beschuldigten sei dem Bund ein Schaden von 3.100,00 DM entstanden.
- 3.
Am 25. September 1961 habe der Beschuldigte in Trier mit seinem privaten Personenkraftwagen am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen sei. Infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit sei er mit seinem Wagen beim Herausfahren aus einer Parklücke gegen einen dort abgestellten Personenkraftwagen gestoßen. Seine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit habe 1,4 Promille betragen.
- 4.
In einer dienstlichen Erklärung vom 10. September 1962, die er seinem damaligen Disziplinarvorgesetzten gegenüber abgegeben habe, habe der Beschuldigte, der wegen seiner unter Nr. 3 erwähnten Tat durch Urteil des Amtsgerichts in Trier vom 3. September 1962 wegen Trunkenheit am Steuer und einer Verkehrsübertretung zu einer Woche Haft verurteilt worden sei, vorsätzlich der Wahrheit zuwider versichert, strafgerichtlich nicht vorbestraft zu sein.
In der Hauptverhandlung vom 23. und 24. Januar 1968 - B 1 VL 85/67 - gelangte das Truppendienstgericht B auf Grund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis, daß sich der Beschuldigte in den Anschuldigunspunkten 1 a), 2 und 3 der Verletzung seiner Dienstpflichten schuldig gemacht habe. Hingegen sah es zu den Anschuldigungspunkten 1 b) und 4 einen Schuldbeweis nicht als geführt an. Bei der Wertung des von ihm festgestellten Dienstvergehens, dessen Schwergewicht es in dem jahrelangen ehebrecherischen Verhältnis des Beschuldigten mit der ihm als Schreibkraft zugeteilten Ehefrau des Stabsunteroffiziers Fa. erblickte, glaubte ihm das Truppendienstgericht auch im Rahmen der Gesamtpersönlichkeit nicht zugute halten zu können, daß der kommissarisch als medizinischer Sachverständiger vernommene Verfasser des schriftlichen Gutachtens der Neurologisch-Psychiatrischen Abteilung des Bundeswehrlazaretts Ko., Oberstabsarzt d.R. Dr. B., die Ansicht geäußert hatte, bei dem von Hause aus einfach strukturierten Beschuldigten seien zufolge einer organischen Hirnschädigung durch den im Dezember 1949 erlittenen Arbeitsunfall Persönlichkeitsveränderungen eingetreten, die ihn bis zu einem gewissen Grade als kritikschwach, leicht beeinflußbar und verführbar erscheinen ließen. Es erkannte daher gegen den Beschuldigten durch Urteil vom 24. Januar 1968 auf ... Entfernung aus dem Dienstverhältnis, beließ ihm aber mit Rücksicht auf seine Bewährung im Kriege für das Reserveverhältnis den herabgesetzten Dienstgrad eines Feldwebels (§ 48 Abs. 2 WDO). Einen Unterhaltsbeitrag bewilligte ihm das Truppendienstgericht nicht, weil es der Meinung war, daß der Beschuldigte bei Rechtskraft des Urteils zur gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden müsse und die Nachversicherung höher zu sein pflege als der höchstmögliche Unterhaltsbeitrag nach § 88 WDO.
Gegen das Urteil, das dem Beschuldigten und dem Wehrdisziplinaranwalt am 12. März 1968 zugestellt worden ist, hatte der Beschuldigte bereits am 29. Januar 1968 Berufung eingelegt. Anschließend haben die Verteidiger mit der am 20. März 1968 eingegangenen Rechtsmittelschrift die Berufung wiederholt.
Zur Begründung der Berufung haben sie in derselben Schrift sowie in ihrem am 8. April 1968 eingegangenen, ergänzenden Schriftsatz geltend gemacht:
Im Anschuldigungspunkt 1 a) (Ehebruch mit Frau Fa.) werde ein Dienstvergehen des Beschuldigten nicht bestritten. Es würden aber die Feststellungen des angefochtenen Urteils insoweit angegriffen, als sie die Beziehungen des Beschuldigten zu der Verkäuferin Ruth W. und die Annahme des Truppendienstgerichts beträfen, daß die Anbahnung des Verhältnisses mit der Frau Fa. von dem Beschuldigten ausgegangen sei. Zur Feststellung des Maßes der Schuld werde bemängelt, daß die Erkenntnisse des medizinischen Sachverständigen, das sonstige Persönlichkeitsbild des Beschuldigten und die Möglichkeit seiner Weiterverwendung in den Diensten der Bundeswehr nicht berücksichtigt worden seien. Für das Gewicht des Dienstvergehens gebe den Ausschlag, daß auch in der Bundeswehr die Intimsphäre des Menschen grundsätzlich zu achten sei. In sie dürfe nur dort eingedrungen werden, wo echte dienstliche Belange auf dem Spiel stünden. Diese erforderten in erster Linie, daß der Soldat seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß erfülle. Das habe der Beschuldigte stets vorbildlich getan. Auch andere seien durch sein Dienstvergehen nicht von der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben abgehalten worden. Daß das Ansehen der Bundeswehr durch den Beschuldigten konkret beeinträchtigt worden sei, könne ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zum Anschuldigungspunkt 2 (unrichtige Führung der Beschäftigungsnachweise für den Zivilkraftfahrer Mindermann) erscheine der disziplinare Schuldvorwurf wenn nicht schon aus objektiven, so doch zumindest aus subjektiven Gründen nicht mit ausreichender Sicherheit erwiesen.
Im Anschuldigungspunkt 3 (Trunkenheit am Steuer) hätte wegen Zeitablaufs (§ 7 Abs. 2 WDO) eine Strafe nicht mehr verhängt werden dürfen. Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens hindere die Wehrdienstgerichte nicht daran, einzelnen Dienstpflichtverletzungen prozessualer Hinsicht eine gewisse Selbständigkeit beizulegen mit der Folge, daß die Dreimonatsfrist, innerhalb derer die Verhängung einer einfachen Disziplinarstrafe statthaft sei, für sie gesondert ablaufen könne. Mehr als eine einfache Disziplinarstrafe wäre aber für die dem Beschuldigten zur Last fallende Trunkenheit am Steuer nicht in Betracht gekommen.
In der Hauptverhandlung vor dem Senat, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt Wa. erschienen war, hat dieser beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und auf eine mildere Laufbahnstrafe zu erkennen,
hilfsweise,
dem Beschuldigten einen Unterhaltsbeitrag in gesetzlich höchstzulässiger Höhe bis zur Vollendung seines 64. Lebensjahres zu bewilligen.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat den Antrag gestellt,
die Berufung des Beschuldigten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer eines Jahres bewilligt werde.
Er hat die Auffassung vertreten, daß auch nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung die disziplinare Höchststrafe gerechtfertigt sei.
III
A
Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Satz 1, § 93 Abs. 1 und 2 WDO).
B
Die Berufung ist nach dem Inhalt der Berufungsbegründung, mit der zum Teil Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts angegriffen werden, unbeschränkt eingelegt. Der Senat hatte daher dem Sachverhalt neu nachzugehen, eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen und sie daraufhin zu würdigen, ob und inwieweit in ihnen ein Dienstvergehen liegt. Er mußte dabei von der Anschuldigungsschrift ausgehen, weil sie Umfang und Grenzen des Prozeßstoffes bestimmt (§ 79 Abs. 2, § 87 Abs. 1, § 99 Satz 1 WDO). Obwohl nur der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil angefochten hat, hatte sich der Senat auch mit denjenigen Anschuldigungspunkten neu zu befassen, in denen das Truppendienstgericht schuldhafte Dienstpflichtverletzungen nicht festgestellt hat. Das ergab sich aus dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens und der darauf beruhenden Notwendigkeit, den disziplinaren Schuldvorwurf einheitlich zu prüfen und zu beurteilen (vgl. BDH Urteil vom 5. Juli 1960 - I D 41/59 -, auszugsweise wiedergegeben bei Döring ZBR 1961, 388 Nr. 10 c, sowie die dort zitierten Entscheidungen, und BGH NJW 1961, 2219 = JZ 1962, 170). Ein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung liegt hierin nicht, weil dieses sich nach § 70 Satz 1 WDO, § 331 Abs. 1 StPO nur auf Art und Höhe der Strafe bezieht (BDH Urteile vom 3. Juli 1959 - I D 70, 71/57 -, vom 11. Januar 1961 - I D 41/56 - und vom 5. Dezember 1962 - I D 1/62).
C
Der Senat hat zu den einzelnen Anschuldigungspunkten die nachstehenden tatsächlichen Feststellungen getroffen und sie disziplinar jeweils wie folgt gewürdigt:
Zum Anschuldigungspunkt 1 a):
Als der Beschuldigte am 2. Mai 1962 seinen Dienst bei der Standortkommandantur B. in C. aufnahm, war dort die am 23. Dezember 1937 geborene, damals also 24 Jahre alte Ehefrau Alwine Ma. - genannt Margret - Fa., geborene Mü., als Schreibkraft tätig. Frau Faller, die Mitte Februar 1958 als Verwaltungsangestellte in den Dienst des Bundes getreten war, hatte sich Anfang April 1959 mit dem am 21. November 1925 geborenen Stabsunteroffizier Hermann Fa. verheiratet, der dem Jagdbombergeschwader ... in B. angehörte, und wohnte mit ihrem Ehemann im Hause ihrer Mutter, der Witwe Elisabeth - genannt Irma - Mü., in C.. Sie war am 1. August 1961 von der Standortkasse zur Standortkommandantur B. versetzt worden.
Standortkommandant war seit dem 1. Juli 1961, dem Zeitpunkt der Errichtung der Standortkommandantur B., der damalige Hauptmann und jetzige Oberstleutnant Kol.. Außer dem Beschuldigten und der Frau Faller gehörten noch der Fernmeldeoberfeldwebel Be., der Verwaltungsangestellte (Materialbuchhalter) G. und der Zivilkraftfahrer Mi. zur Standortkommandantur. Frau Fa. unterstand dem Standortkommandanten und in Fällen seiner Vertretung, die nicht von einem Offizier wahrgenommen zu werden brauchte, dem Beschuldigten. Dieser war ihr gegenüber auch sonst weisungsbefugt.
Frau Fa. hatte vom Spätsommer 1961 bis zum Frühjahr 1962 geschlechtlichen Umgang mit dem - ebenfalls verheirateten - kaufmännischen Angestellten Manfred Sp. aus Langenlonsheim gepflogen, der von Oktober 1960 bis Dezember 1961 seiner Wehrpflicht genügte und während des letzten Dreivierteljahres seiner Dienstzeit dem Jagdbombergeschwader ... als Gefreiter angehörte. Er war im August 1961 mit der Frau Fa. dadurch bekannt geworden, daß seine Dienststelle - die Informations- und Betreuungsstelle des Geschwaders - in C. im selben Gebäude und an demselben Flur untergebracht war wie die Standortkommandantur B. und sich die beiderseitigen Dienstzimmer gegenüber lagen. Den ersten Geschlechtsverkehr übten Sp. und Frau Fa. im Keller des Dienstgebäudes aus, wohin sie sich während der Dienstzeit zum Heraussuchen von Zeitschriften begeben hatten. In der Folge verkehrten die beiden während des Spätsommers und des Herbstes 1961 sehr häufig und zuweilen zweimal täglich geschlechtlich miteinander. Der Geschlechtsverkehr fand an verschiedenen Örtlichkeiten, darunter auch im Kraftwagen des Sp. und einmal in der Ehewohnung der Frau Fa. statt. Nachdem Sp. von seiner Dienststelle wegversetzt und Ende Dezember 1961 aus der Bundeswehr entlassen worden war, kam es im Frühjahr 1962 auf seinen Anruf hin noch einmal zu einem Treffen mit der Frau Fa.. Bei dieser Gelegenheit vollzogen die beiden letztmalig miteinander den Geschlechtsverkehr.
Von den ehebrecherischen Beziehungen, die Frau Fa. zu dem - im Kameradenkreise mit dem Spitznamen "Stiftekopf" bedachten - Gefreiten Sp. unterhalten hatte, erfuhr der Beschuldigte alsbald nach seinem Dienstantritt bei der Standortkommandantur B.. Nach seinen Angaben wurde er darüber von Hauptmann Kol. und einem Hauptfeldwebel Hä. in Kenntnis gesetzt. Laut der Darstellung der Frau Fa. erzählte sie ihm selbst von ihrem Verhältnis zu Sp..
Etwa Ende Mai/Anfang Juni 1962 begleitete Frau Fa. eines Tages den Beschuldigten und den Zivilkraftfahrer Mi. auf einer Fahrt in die Gegend von Hahn im Hu., wo Mi. eine Kiste Porzellangeschirr von seiner Schwägerin abholte. Der Transport wurde mit dem "Opel-Rekord"-Personenkraftwagen durchgeführt, der dem Beschuldigten gehörte. Auf der Rückfahrt verließ Mi. in U. wo er wohnte und wo auch die Kiste abgeladen wurde, das Fahrzeug des Beschuldigten. Dieser setzte die Rückfahrt nach C. allein mit Frau Fa. fort. Unterwegs lenkte er den Personenkraftwagen in einen Seitenweg und hielt ihn an. Dann kam es im Wagen zum ersten Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Frau Fa., wobei er auch den Mundverkehr an ihrem Geschlechtsteil ausübte. In der Folge verkehrten die beiden dann durchschnittlich mindestens einmal je Woche geschlechtlich miteinander. Bisweilen vollzogen sie auch gegenseitigen Mundverkehr. Der geschlechtliche Umgang spielte sich zum Teil während der Dienstzeit in den Diensträumen und im Keller des Dienstgebäudes ab, obwohl der Stabsunteroffizier Fa. eine Zeitlang seine Dienststelle an demselben Flur hatte, an dem die Standortkommandantur untergebracht war. Zum Teil fand der Geschlechtsverkehr auch im Personenkraftwagen des Beschuldigten oder im Freien statt. Mindestens viermal begab sich der Beschuldigte in die Ehewohnung der Frau Fa. und verkehrte dort geschlechtlich mit ihr, während ihr Ehemann aus Gründen seines Dienstes nicht zu Hause weilte. Das geschlechtsvertrauliche Verhältnis dauerte bis in den August 1967 an. Nur während eines Zeitraums von etwa sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Niederkunft der Frau Fa., die am 20. April 1963 von einem - ehelichen - Sohn entbunden wurde, war ihr geschlechtlicher Umgang mit dem Beschuldigten unterbrochen. Zwischen diesem und dem Stabsunteroffizier Fa. bestanden insofern gesellschaftliche Beziehungen, als die Eheleute Fa. bis Anfang Dezember 1964 den Beschuldigten und seine Ehefrau auf deren Einladung hin des öfteren in H. besuchten. Der Beschuldigte duzte sich daher privat mit dem Stabsunteroffizier Fa.. Auch nachdem Frau Fa. auf ihre Kündigung hin am 30. Juni 1967 aus den Diensten der Bundeswehr ausgeschieden war, kam es im Juli und August 1967 noch einige Male zum Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten, und zwar hauptsächlich in ihrer Ehewohnung und während der durch den Dienst bedingten Abwesenheit ihres Ehemannes, die sie dem Beschuldigten jeweils zuvor mitgeteilt hatte. Aus dieser Zeit stammen fünf bei dem Beschuldigten sichergestellte Briefe der Frau Fa., in denen sie ihrer Zuneigung für ihn und ihrer Sehnsucht nach weiteren Zusammenkünften mit ihm Ausdruck gibt. Im Besitze des Beschuldigten fand sich ferner ein Faltpapier mit einer Schamhaarlocke, die ihm Frau Fa. im Sommer 1966 in die Schublade seines Dienstschreibtisches gelegt hatte, damit er am Tage der Rückkehr aus seinem Urlaub, der zugleich ihr erster Urlaubstag war, eine Freude habe.
Die ehebrecherischen Beziehungen des Beschuldigten zu der Ehefrau Fa. endeten im letzten Augustdrittel 1967. Anlaß dazu gab der handgeschriebene anonyme Brief vom 24. August 1967, der der Frau Mü., Mutter der Frau Fa., am 25. August 1967 zuging und Gegenstand des Schuldvorwurfs zu 1 b) der Anschuldigungsschrift ist. Der Inhalt des Briefes löste zunächst eine heftige Auseinandersetzung zwischen den beiden Frauen aus, die damals ohnehin nicht gut aufeinander zu sprechen waren. Bei den alsdann angestellten Überlegungen, wer der Urheber des Briefes sein könne, kamen sie auf den Beschuldigten, obwohl der Frau Fa. die Schrift, in welcher der Brief abgefaßt war, unbekannt erschien. Am 26. August 1967 - einem Samstag - vertraute sich Frau Fa. schließlich ihrem Ehemann an und gestand ihm ihre ehebrecherischen Verhältnisse mit Sp. und mit dem Beschuldigten.
Sowohl der Frau Mü. gegenüber, die den Beschuldigten am Montag, den 28. August 1967, auf seiner Dienststelle aufsuchte und den anonymen Brief erwähnte, wie auch gegenüber der Frau Fa. selbst, die ihn bei seinem Erscheinen im Hause ihrer Mutter am 29. August 1967 auf den Brief ansprach, stellte er entrüstet in Abrede, den anonymen Brief geschrieben zu haben. Er brachte Gegenstände - darunter einen Füllfederhalten mit Etui, einen Brieföffner, einen Füllhalterständer -, die ihm Frau Fa. geschenkt hatte, zurück und verlangte von ihr im Beisein ihrer Mutter, daß sie ihm bis zum 30. August 1967, 12.00 Uhr, 760,00 DM zurückzahle. Der Betrag, bezüglich dessen er ihr eine Rechnungsaufstellung übergab, setzte sich aus Aufwendungen für Geschenke und aus Geldgeschenken zusammen, die er ihr im Laufe der jahrelangen Beziehungen gemacht hatte. Der Beschuldigte bestand jedoch nicht auf seiner Forderung, als Frau Fa. die Zahlung des Betrages ablehnte. Hingegen ließ er am 31. August 1967 durch den Kraftfahrer Mi. ein offenes Schreiben im Hause ihrer Mutter abgeben, mit dem er auf Verlangen seiner Ehefrau ein der Frau Fa. geliehenes Kinderbett zurückbegehrte. Er erhielt es wunschgemäß zurück.
Der Stabsunteroffizier Fa. vermochte sich mit den ihm von seiner Ehefrau eingestandenen ehebrecherischen Beziehungen nur schwer abzufinden und wünschte, sich darüber mit einer Vertrauensperson aussprechen zu können. Der Pfarrer E., ein Schwager des Beschuldigten, erklärte sich auf Anruf hin zu einem Treffen mit den Eheleuten Fa. bereit, sagte dann aber mittels einer Postkarte ab. Am 5. September 1967 wandten sich die Eheleute Fa. fernmündlich an den Kommandeur des Verteidigungskreiskommandos ..., Oberstleutnant La. als den früheren Dienstvorgesetzten der Frau Fa.. Im Verlaufe der Ermittlungen, die daraufhin einsetzten, wurde im Dienstzimmer des Beschuldigten außer den bereits genannten fünf Briefen der Frau Fa. und dem Faltpapier mit ihrer Schamhaarlocke u.a. ein gelber DIN A 4-Bogen vorgefunden, auf welchem er etwa im Jahre 1966 oder auch schon früher Aufzeichnungen über ihr Verhältnis zu dem Gefreiten Sp., dessen damalige Anschrift und das über sie entstandene Gerede angebracht hatte.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Geständnis des Beschuldigten sowie den zeugenschaftlichen Bekundungen des kaufmännischen Angestellten Manfred Sp., des Stabsunteroffiziers Hermann Fa., der Witwe Elisabeth Mü. und der Oberstleutnante Kol. und La. vor dem Truppendienstgericht, die gemäß § 99 S. 2 WDO in der Berufungshauptverhandlung auszugsweise verlesen worden sind.
Frau Fa., deren Aussage vor dem Truppendienstgericht ebenfalls durch Verlesung zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemacht worden ist, hat damals noch bekundet, der Beschuldigte habe sie bereits am ersten freien Samstag im Mai 1962, an welchem er gemeinsam mit ihr zum Tagesdienst eingeteilt gewesen sei, zu küssen versucht. Sie habe ihn mit der Begründung abgewiesen, daß sie erst ein Liebesverhältnis mit einem verheirateten Soldaten gehabt habe und derartiges für sie nicht wieder in Frage komme. Der Beschuldigte habe indessen seine Annäherungsversuche bei späteren Gelegenheiten wiederholt und geäußert, sie solle doch nicht so zurückhaltend sein. Als er nach dem Transport des Porzellangeschirrs für den Kraftfahrer Mi. mit seinem Personenkraftwagen zwischen U. und C. von der Straße abgebogen sei und das Fahrzeug angehalten habe, habe er sie geküßt, ohne daß sie sich dagegen gewehrt hätte. Dann habe er plötzlich ihren Sitz nach hinten heruntergeklappt, seinen Kopf zwischen ihre Beine gesteckt und an ihrem Geschlechtsteil geleckt. Beim nächsten gemeinsamen Samstagsdienst sei es wiederum zum Mundverkehr und im Anschluß daran zum ersten normalen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen gekommen. In der Folgezeit habe er ihr mehrfach gedroht, sie hochgehen zu lassen, wenn sie ihm nicht weiterhin willfährig sei. Er habe auch wiederholt seiner Eifersucht auf andere Männer Ausdruck gegeben. Die Schamhaarlocke habe sie ihm in die Schreibtischschublade gelegt, weil er sie des öfteren darum gebeten habe. Auch die fünf Briefe, die sie ihm nach ihrem Ausscheiden aus dem Bundesdienst geschrieben habe, habe er sich gewünscht.
Der Beschuldigte hat diese Darstellung der Frau Fa. bestritten und seinerseits behauptet, auf der Rückfahrt von U. nach C. sei sie in einer Kurve an seine Seite gefallen und habe ihm durch den Hosenschlitz an sein Geschlechtsteil gegriffen. Nachdem er seinen Personenkraftwagen in den Seitenweg gelenkt und angehalten habe, hätten sie sich geküßt und zunächst auf dem Vordersitz geschlechtlich verkehren wollen. Da das nicht geklappt habe, hätten sie sich gemeinsam auf die hintere Sitzbank des Fahrzeugs begeben und dort den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Frau Fa. sei sehr triebhaft gewesen und habe ihm in der Folge keine Ruhe gelassen. Er habe mehrfach versucht, von ihr loszukommen, und sei froh gewesen, als sie Ende Juni 1967 die Dienststelle verlassen habe. Sie habe ihn aber immer wieder angerufen, so daß sich die Soldaten der Fernsprechvermittlung schon darüber lustig gemacht hätten. Er habe deshalb den Stabsunteroffizier Fa. kommen lassen und ihm aufgegeben, seiner Frau zu sagen, sie solle ihr "Gedöns" lassen. Dabei habe er möglicherweise erklärt, sonst lasse er sie hochgehen. Er hätte sonst dem Stabsunteroffizier Fa. von seinem Verhältnis zu dessen Ehefrau Kenntnis gegeben.
Bei den Widersprüchen, die hiernach zwischen den Bekundungen der Frau Fa. und den Angaben des Beschuldigten bestehen, hat der Senat - anders als das Truppendienstgericht - eine sichere Feststellung dahin, daß die Anbahnung der ehewidrigen und ehebrecherischen Beziehungen von dem Beschuldigten ausgegangen sei, nicht zu treffen vermocht. Dies beruht indessen nicht darauf, daß Frau Fa. etwa von ihrer Persönlichkeit her unglaubwürdig erschienen und ihr eine bewußt unwahre Schilderung der Geschehnisse zuzutrauen gewesen wäre. Vielmehr hat berücksichtigt werden müssen, daß der Beginn des jahrelangen geschlechtsvertraulichen Verhältnisses weit zurückliegt und die Erinnerung an ihn bei der Fülle der späteren Ereignisse sicherlich bei beiden Teilen inzwischen verblaßt ist. Hinzu kommt, daß sowohl Frau Fa. wie auch der Beschuldigte ihre ehebrecherischen Beziehungen Ende August/Anfang September 1967 ihren Ehegatten offenbart haben und daß damals jeder von ihnen bemüht gewesen sein mag, die eigene Schuld an der Entstehung des ehewidrigen und ehebrecherischen Verhältnisses möglichst gering erscheinen zu lassen. Lediglich die verbleibenden und auch durch eine wiederholte Vernehmung der Frau Fa. nicht zu klärenden Zweifel, wessen Darstellung nun objektiv zutreffend ist, haben den Senat davon abgehalten, den Beschuldigten allein auf Grund ihrer Aussage für überführt zu erachten, daß er die Initiative zu den Zärtlichkeiten und den geschlechtlichen Vertraulichkeiten ergriffen habe.
Für den weiteren Verlauf ihrer ehebrecherischen Beziehungen haben sich in der Tat beide nicht viel nachgestanden. Frau Fa. hat sich nicht einmal gescheut, während der Besuche in Hillesheim die Ehefrau des Beschuldigten nach deren glaubhafter Bekundung vor dem Truppendienstgericht danach zu fragen, was ihr Mann bei ihr an Kleidung, Unterwäsche und Liebesdingen gern sehe, und von ihr einen schwarzen Schlüpfer anzunehmen, den der Beschuldigte seinerzeit der Serviererin Ruth W. geschenkt hatte. Von diesem Schlüpfer hat er dem Senat erklärt, er wisse nicht, wie er in den Besitz seiner Ehefrau gelangt sei.
Die Behauptung des Beschuldigten, er habe nach einiger Zeit alles versucht, von der Frau Fa. loszukommen, und sei deshalb über ihr Ausscheiden aus der Dienststelle am 30. Juni 1967 froh gewesen, hat der Senat als widerlegt angesehen. Dagegen spricht nämlich, daß der Beschuldigte um diese Zeit herum einen Brief an die Frau Fa. gerichtet hat, in welchem er sie inständig bat, nicht böse zu sein über das, was er ihr - zuvor - geschrieben habe und ihm bald einen sehr lieben Brief zu schreiben. Der Brief des Beschuldigten ist zwar nicht mehr vorhanden; Frau Mü. hatte ihn aber, wie sie vor dem Truppendienstgericht glaubhaft ausgesagt hat, im Sommer 1967 eines Tages auf dem Fußboden des Schlafzimmers ihrer Tochter, der Frau Fa., gefunden und von dem Inhalt Kenntnis genommen. Der von ihr als Zeugin wiedergegebene Briefinhalt unterstützt auch die Darstellung der Frau Fa., nach welcher sich der Beschuldigte ihre fünf in seinem Dienstzimmer sichergestellten Briefe erbeten hatte. In einem von ihnen, den der Beschuldigte sogar mit dem Eingangsstempel vom 11. Juli 1967 und seinem Namenszeichen versehen hat, schrieb ihm die Frau Fa., daß sie seine bösen Worte vergessen habe. In einem anderen versicherte sie ihm, er brauche wirklich keine Angst zu haben, daß sie außer ihm noch jemanden habe.
Mit den vom Senat festgestellten Handlungen hat der Beschuldigte seine Dienstpflichten verletzt. Diese erlegten ihm auf, Disziplin zu wahren, sein Verhalten so einzurichten, daß es dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Dienst als Soldat erforderte, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu wahren, in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben und insgesamt der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 17 Abs. 1 und 2, § 12, § 10 Abs. 1, § 7, § 23 Abs. 1 SG). Gegen sie hat der Beschuldigte vorsätzlich verstoßen.
Das Pflichtwidrige seiner Handlungsweise ergibt sich dabei nicht so sehr aus dem Bruch der eigenen Ehe. Denn die Treulosigkeit gegenüber seiner Ehefrau fällt ebenso wie die ihm von dieser gewährte Verzeihung weitgehend in den privaten Bereich, welcher der disziplinaren Wertung an und für sich entzogen ist. Immerhin war es schon in T. - wohin der Beschuldigte unter Überführung in die Teilstreitkraft Luftwaffe versetzt worden war, um ihn dienstlich näher an seinen Familienwohnsitz heranzubringen - wegen seiner mindestens ehewidrigen Beziehungen zu der früheren Kantinenbedienung Ruth W. und der dadurch hervorgerufenen Reaktionen seiner Ehefrau zu dienstlichen Weiterungen gekommen. Gleichwohl haben ihm seine damaligen Vorgesetzten fernerhin Fürsorge angedeihen lassen, als das tragische Ende des jungen Mädchens seine Ablösung in T. notwendig machte, und ihn im Vertrauen auf künftiges Wohlverhalten an eine zwar kleine, aber noch näher an Hillesheim gelegene Dienststelle versetzt. Dieses Vertrauen hat der Beschuldigte auch durch die alsbaldige neue Treulosigkeit gegenüber seiner Ehefrau verletzt. Was aber seinem Mißverhalten in disziplinarer Hinsicht das eigentliche Gepräge gibt, ist der Bruch der fremden Ehe. Denn dieser berührt den dienstlichen Bereich unmittelbar in mannigfacher Weise.
Einmal war Frau Fa. die Ehefrau eines anderen Soldaten, dem der Beschuldigte durch Kameradschaft verbunden war. Ihr Ehemann stand zudem im Dienstgrad unter dem Beschuldigten und war zeitweilig innerhalb desselben Kasernements eingesetzt wie dieser. Insoweit kam dem Beschuldigten sogar Vorgesetzteneigenschaft gegenüber dem Stabsunteroffizier Fa. im Sinne des § 4 Nr. 3 VorgesVO zu. Mag auch das eheliche Band zwischen Frau Fa. und ihrem gut zwölf Jahre älteren Ehemann nicht allzu fest gewesen sein und sie sich schon gegenüber dem Gefreiten Sp. als leicht zugängliche Frau erwiesen haben, so hatte der Beschuldigte doch die Ehre und die Rechte des Stabsunteroffiziers Fa. als eines dienstgradniedrigeren Kameraden zu achten. Ohne Wahrung der Kameradschaft ist ein Zusammenhalt der Truppe nicht denkbar. Ein Soldat, der in die Ehe eines im Dienstgrad unter ihm stehenden Soldaten eindringt und insbesondere dessen dienstliche Abwesenheit zu geschlechtsvertraulichen Zusammenkünften mit dessen Ehefrau in ihrer Ehewohnung ausnutzt, läuft Gefahr, die Dienstfreudigkeit des Kameraden nachteilig zu beeinträchtigen und damit die Einsatzbereitschaft der Truppe zu gefährden.
Zum anderen war Frau Fa. als Verwaltungsangestellte des Bundes demselben Dienstherrn verpflichtet wie der Beschuldigte und auf derselben Dienststelle eingesetzt wie er. Der Staat muß als Dienstherr stets darauf halten, daß sich zwischen Angehörigen einer Dienststelle keine intimen Beziehungen ehewidriger oder ehebrecherischer Art entwickeln. Denn diese beeinträchtigen nicht nur das "Betriebsklima", sondern gefährden die gute Ordnung des Dienstes. Es war daher für einen Berufssoldaten wie den Beschuldigten schon ein Gebot der Disziplin, im persönlichen Umfang mit weiblichen Bediensteten größte Zurückhaltung zu üben. Hinzu kam, daß Frau Fa. dem Beschuldigten dienstlich als Schreibkraft zugeteilt war, in fachlicher Hinsicht seine Weisungen zu befolgen hatte und in Bezug auf ihre Leistungen auch von ihm zu beurteilen war. Dienstherr wie Allgemeinheit müssen darauf Wert legen, daß ein solches Verhältnis von erotischen Bindungen frei bleibt. Denn diese sind geeignet, dem weisungsbefugten Staatsdiener die für seine Entschließung erforderliche Unabhängigkeit zu nehmen und ihn in den Verdacht zu bringen, daß er sich in der Beaufsichtigung der weiblichen Bediensteten und der Sorge für sie nicht nur von sachlichen Erwägungen leiten lasse. Was zwischen dem weisungsbefugten Beschuldigten und der seinen Weisungen unterworfenen Frau Fa. möglich geworden ist, zeigen die Vorgänge, derentwegen er im Dezember 1962 von dem Kommandeur des TV-Stabes ... mit drei Tagen Arrest bestraft werden mußte.
Der Polizeibeamte Ke. - ein Schwager der Ehefrau des Beschuldigten -, der ihr und ihrer Familie das Anwesen in H. nicht gönnte und deshalb nicht gut mit dem Beschuldigten stand, hatte dessen Schwager, dem Pfarrer E. erzählt, der Beschuldigte habe einen Unfall in T. verursacht und dabei seinen Wagen vollständig entzwei gefahren. Der Beschuldigte, der dies dem Pfarrer E. bestritt und ihm die Unrichtigkeit der Darstellung des Ke. beweisen wollte, richtete unter dem 7. November und dem 13. November 1962 je einen Brief an die Polizeidirektion T., etwa des Inhalts, daß um Auskunft gebeten werde, wann und wo das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... einen Totalschaden erlitten habe. In den Briefen waren, wie der Beschuldigte vor dem Senat als möglich eingeräumt hat, weitere Schritte angedroht, falls das Gerede über den Unfall nicht aufhöre. Der Beschuldigte, der während seines Kompaniefeldwebellehrgangs auch über dienstlichen Schriftverkehr unterrichtet worden war, ließ die Briefe an die Polizeidirektion auf dienstlichem Papier mit dem Kopfaufdruck der Standortkommandantur B. schreiben und nach den Schlußworten "Hochachtungsvoll, im Auftrage" von der Frau Fa. mit deren Nachnamen unterschreiben. Der Polizeidirektor in T. rügte zwar den Ke. wegen seiner Redereien, brachte dann aber Form und Inhalt des Briefes zur Kenntnis der Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten.
Die enge Berührung des dienstlichen Bereichs, die den Handlungen des Beschuldigten anhaftet, liegt schließlich darin, daß sein ehewidriger und ehebrecherischer Umgang mit der Frau Fa. sich zum großen Teil während der Dienstzeit in den Diensträumen oder im Keller des Dienstgebäudes zugetragen hat. Der Staat als Dienstherr ist es aber sowohl sich selbst wie auch der Allgemeinheit schuldig, unzüchtiges Treiben jeglicher Art vom Dienst in zeitlicher und örtlicher Beziehung fernzuhalten. Das gilt, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 26. Juli 1967 - II WD 35/67 - ausgesprochen hat, gerade auch für die Kasernen der Bundeswehr, in denen junge Menschen zur Ordnung und Manneszucht erzogen werden sollen.
Über alle diese Belange seines. Dienstherrn, deren Beachtung in die Treuepflicht des Beschuldigten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland fiel, hat er sich mit seinem ehewidrigen und ehebrecherischen Verhältnis zu der ihrerseits durch die Ehe mit einem Kameraden gebundenen Frau Faller bewußt und gewollt hinweggesetzt.
Zum Anschuldigungspunkt 1 b):
Der bereits im Anschuldigungspunkt 1 a) erwähnte handgeschriebene anonyme Brief, der den Postenstempel "C., 24. August 1967" trug und der Frau Mü., der Mutter der Frau Fa., am Freitag, dem 25. August 1967, zuging, hatte folgenden Inhalt:
"C., den 24.08.1967
Liebe Irma!
Weil ich Deine gute Freundin bin, muß ich Dir etwas sagen. Deine Margret ist eine Hure und ein Schwein. Sie geht in C. privat zu Männern und läßt sich ficken, da soll sie doch in ihrer Wohnung einen Puff aufmachen, dann können doch die Männer zu ihr kommen. Jede Woche ein paar Mal, ob morgens 9.00 oder nachmittags 3.00 und 4.00 Uhr. Sogar wenn der Junge dabei ist, läßt sie sich ficken, der bekommt ein paar Bonbons von den Männern. Liebe Irma, ich muß es Dir als Mutter sagen, es tut mir leid.
1961 soll Deine Margret in Br. mit einem 20-jährigen Soldaten ein Jahr herumgehurt haben. Denn sie sollte deswegen von der Dienststelle entlassen werden. Ich habe Beziehungen nach Br. und werde mich genau bei den Leuten erkundigen, dann schreibe ich es Dir noch. Die Margret ist keine Mutter, keine Hausfrau, sie ist eine Hure und ein Schwein. Wenn Du es nicht glaubst, die Männer sind Zeugen, die erzählen doch genau was sie mit ihr machen. Ich bin oft in dem Cafe, wo Du ab und zu schaffst. Die Hure tut mir nicht" - hier fehlt wohl: leid - "aber Du.
Deine gutbekannte Freundin."
Wie bisher, so hat der Beschuldigte auch vor dem Senat bestritten, den die Frau Fa. beschimpfenden anonymen Brief an ihre Mutter, Frau Mü., geschrieben zu haben oder ihn durch einen Dritten habe schreiben zu lassen. Er hat auch auf Grund des Ergebnisses der Berufungshauptverhandlung der Urheberschaft nicht überführt werden können.
Der Wortlaut des anonymen Schreibens stimmt zwar in gewisser Weise mit den Aufzeichnungen überein, die der Beschuldigte im Jahre 1966 oder früher über Frau Fa. und ihr Verhältnis mit dem Gefreiten Sp. auf dem gelben DIN A 4-Bogen geführt hat. So finden sich auch auf diesem Bogen die Stichworte "StOK fristlose Entlassung", Angaben über die Anzahl der Geschlechtsakte, die erforderlich gewesen seien, um Frau Fa. zufrieden zu stellen, die auf sie bezogene Bemerkung "Frau mit den vielen Schwänzen" und gerade auch die Worte "nicht Frau, nicht Mutter, sondern eine ausgesprochene Hure". Außerdem hat sich der Beschuldigte gelegentlich auch gegenüber Frau Fa. selbst in Eifersuchtsausbrüchen ergangen.
Indessen beruhen die Aufzeichnungen auf dem gelben DIN A 4-Bogen, wie der Beschuldigte dem Senat glaubhaft erklärt hat und zum Teil auch bei ihnen vermerkt steht, auf Mitteilungen verschiedener Personen. Frau Fa. war offenbar schon durch ihre Leichtlebigkeit ins Gerede gekommen, ehe sie den Beschuldigten kennenlernte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß ein unbekannt gebliebener Dritter den anonymen Brief verfaßt und an Frau Mü. die Mutter der Frau Fa., gesandt hat.
Ein Schuldbeweis dahin, daß der Beschuldigte den anonymen Brief und die darin enthaltenen Beschimpfungen der Frau Fa. auch nur veranlaßt hätte, hat sich jedenfalls nicht führen lassen. Dieser Anschuldigungspunkt schied mithin als Dienstvergehen aus.
Zum Anschuldigungspunkt 2:
Der Zivilkraftfahrer Ferdinand Mi., der vom 15. August 1961 an der Standortkommandantur und späteren Standortdienstgruppe B. in C. angehörte, war nach dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes zu entlohnen. Dieser Vertrag sieht vier Lohngruppen vor, nämlich
| Gruppe I bis 215 | Monatsstunden |
|---|---|
| Gruppe II mehr als 215 bis 240 | Monatsstunden |
| Gruppe III mehr als 240 bis 264 | Monatsstunden |
| Gruppe IV mehr als 264 bis 288,5 | Monatsstunden. |
Aus welcher Lohngruppe ein Kraftfahrer, der schon einige Zeit bei einer Bundesdienststelle tätig ist, für einen bestimmten Monat entlohnt werden muß, richtet sich dabei nach seiner durchschnittlichen Monatsarbeitszeit in dem vorausgegangenen Kalenderhalbjahr. Zu deren Ermittlung sind von der Beschäftigungsdienststelle laufende monatliche Beschäftigungsnachweise zu führen, deren sachliche Richtigkeit der Dienststellenleiter festzustellen hat. Solange der Hauptmann Kol. Standortkommandant war, bescheinigte er in aller Regel selbst die sachliche Richtigkeit der monatlichen Beschäftigungsnachweise für den Zivilkraftfahrer Mindermann. Bei seinem Weggange von der Dienststelle im Jahre 1963 übergab er dem Beschuldigten unter anderem auch die Akte mit den monatlichen Beschäftigungsnachweisen für den Kraftfahrer und bemerkte dazu sinngemäß, der Beschuldigte solle sie so weiterführen, wie er - Kol. - das bisher getan habe. Vorne im Aktendeckel war Lohngruppe III = 240 Stunden als diejenige Lohngruppe vermerkt, die Mindermann unter Hauptmann Kol. erreicht hatte.
In der Folge erstellte der Beschuldigte die monatlichen Beschäftigungsnachweise für den Kraftfahrer Mi. und zeichnete sie sachlich richtig, ohne daß dies seitens der zuständigen Standortverwaltung, der gegenüber sie zu führen waren, zunächst beanstandet wurde. Seine Befugnis, die sachliche Richtigkeit der Beschäftigungsnachweise festzustellen, wurde erst nach der Umwandlung der Standortkommandantur in eine Standortdienstgruppe im Dezember 1964 bemängelt. Der Standortälteste B. - Standortdienstgruppe - teilte daraufhin der Standortverwaltung unter dem 13. Januar 1965 folgendes mit:
"HFw L. ist berechtigt, die Arbeitsstunden des Kf. Mi., Standortdienstgruppe B., zu überwachen und Sachlich richtig zu zeichnen."
Das Schreiben, das von dem damaligen Hauptmann Dä. in Vertretung des Standortältesten unterschrieben worden ist, hatte der Beschuldigte - wie aus dem Diktatzeichen "L./Fa" hervorgeht und von ihm in der Berufungshauptverhandlung zugestanden worden ist - selbst diktiert. Auch die Wehrbereichsverwaltung IV. erkannte dem Beschuldigten unter dem 11. Mai 1967 die Befähigung zur sachlichen Feststellung von Rechnungsbelegen im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben einschließlich der Befähigung zur rechnerischen Feststellung zu und wies ihn an, bei der Bescheinigung der sachlichen oder rechnerischen Richtigkeit seiner Dienstgradbezeichnung die Abkürzung "z.F.b." (zur Feststellung befugt) in Klammern anzufügen.
Bei der Erstellung der monatlichen Beschäftigungsnachweise für den Anschuldigungszeitraum - Dezember 1964 bis Juli 1967 - kümmerte sich der Beschuldigte indessen nicht darum, wieviel Arbeitsstunden der Kraftfahrer Mi. an den einzelnen Arbeitstagen tatsächlich abgeleistet hatte. Er sah auch nicht nach den Fahrbefehlen, die für diese Tage ausgestellt waren, aber durchweg keine Eintragungen über den Zeitpunkt der Beendigung der Fahrten aufweisen. Auch hielt er Mi. nicht dazu an, sich von den letzten Benutzern des Dienstkraftfahrzeugs oder von der Wache der Kaserne, innerhalb deren es stationiert war, die Zeit der Fahrtbeendigung bescheinigen zu lassen. Er übernahm vielmehr, wie er vor dem Senat eingeräumt hat, die für die Führung der laufenden Beschäftigungsnachweise benötigten Zeitangaben aus den noch von Hauptmann Kol. sachlich richtig gezeichneten Beschäftigungsnachweisen früherer Jahre. Die Beschäftigungsnachweise, die der Beschuldigte erstellte und deren sachliche Richtigkeit er bescheinigte, kamen infolgedessen willkürlich zustande.
So hat ein Vergleich der dem Senat vorliegenden Beschäftigungsnachweise für die Monate Januar bis Juni 1967 mit den für denselben Zeitraum lückenlos vorhandenen Fahrbefehlen beispielsweise folgendes ergeben:
- a)
Am 6. April 1967 begann laut Fahrbefehl Nr. 5/4/67 die Arbeit für den Kraftfahrer Mi. um 5.30 Uhr. Im Beschäftigungsnachweis für April 1967 wurde hingegen der Arbeitsbeginn für diesen Tag mit 7.00 Uhr vermerkt.
- b)
Am 13. Mai 1967 (Pfingstsamstag) war laut Fahrbefehl Nr. 10/5/67 eine Fahrt um 8.00 Uhr anzutreten. Im Beschäftigungsnachweis für Mai 1967 steht hingegen für den 13. Mai "dienstfrei" eingetragen.
- c)
Für den 15. Mai 1967 (Pfingstmontag) wurde kein Fahrbefehl ausgestellt und demnach keine Fahrt ausgeführt. Gleichwohl heißt es im Beschäftigungsnachweis für Mai 1967 hinsichtlich des 15. Mai: Arbeitsbeginn 7.00 Uhr, Arbeitsende 17.30 Uhr, Pausen 30 Minuten, mithin 10 Arbeitsstunden.
- d)
Für die nachstehend aufgeführten Tage waren ebenfalls keine Fahrbefehle ausgestellt, in den Beschäftigungsnachweisen aber über die regelmäßige Dienstzeit (7.30 bis 17.00 Uhr) hinausgehende Arbeitszeiten angegeben:
Kein Fahrbefehl festgestellte Beginn Arbeitszeiten Ende 10.1.6 7 7.30 18.30 16.1.67 7.30 19.00 17.1.67 7.30 19.30 19.1.67 7.30 19.30 2.2.67 7.30 18.30 6.2.67 7.30 18.30 8.2.67 7.30 18.30 21.2.67 7.30 19.00 23.2.67 7.30 18.30 27.2.67 7.30 19.30 1.3.67 7.30 19.00 16.3.67 7.00 19.30 24.3.67 7.30 19.30 27.3.67 7.30 19.30 17.4.67 7.00 19.00 3.5.67 7.00 19.00 4.5.67 7.00 17.30 9.5.67 7.00 19.30 16.5.67 7.00 19.30 17.5.67 7.00 19.30 18.5.67 7.00 19.00 22.5.67 7.00 19.00 23.5.67 7.00 19.00 24.5.67 7.00 18.30 25.5.67 7.00 17.30
Dieser Sachverhalt beruht auf den eigenen Angaben des Beschuldigten, soweit der Senat ihnen zu folgen vermocht hat, auf den zeugenschaftlichen Bekundungen des Oberstleutnants Kolbenschlag vor dem Truppendienstgericht, die gemäß § 99 Satz 2 WDO in der Berufungshauptverhandlung verlesen worden sind, auf der Aussage des vor dem Senat als Zeuge vernommenen Regierungsinspektors Ei. und auf dem Gutachten des zur Berufungshauptverhandlung als Rechnungssachverständigen hinzugezogenen Regierungsoberinspektors We..
Der Beschuldigte hat letztlich zu seiner Verteidigung vorgebracht, er habe sich, dienstlich gehalten gefühlt, dafür zu sorgen, daß der Kraftfahrer Mi. in der Lohngruppe III verblieb, und nur nicht gewußt, wie das anders zu bewerkstelligen sei als durch das Abschreiben der Arbeitszeiten aus den noch von Hauptmann Kol. sachlich richtig gezeichneten früheren Beschäftigungsnachweisen. Außerdem sei er nach dessen Ausscheiden aus der Dienststelle dienstlich überlastet gewesen.
Klingt diese Einlassung eines Feldwebels für Standortangelegenheiten, der zudem lange Jahre als Kompanie- und Staffelfeldwebel Verwendung gefunden hatte, schon an sich unwahrscheinlich, so wird sie durch das von dem Beschuldigten selbst diktierte Schreiben des Standortältesten B. an die Standortverwaltung vom 13. Januar 1965 eindeutig widerlegt. Nach den Inhalt des Schreibens ist sich der Beschuldigte durchaus darüber im klaren gewesen, daß es zu seinen dienstlichen Obliegenheiten gehörte, die Arbeitsstunden des Kraftfahrers Mi. wirklich zu überwachen und nur auf solcher Grundlage die monatlichen Beschäftigungsnachweise zu fertigen und deren sachliche Richtigkeit festzustellen. Er hat auch nicht etwa zu behaupten gewagt, daß ihm der Hauptmann Kol. bei seinem Weggange von der Standortkommandantur B. nahegelegt hätte, Mi. Arbeitsstunden hochzuschreiben. Nach der Überzeugung des Senats hat es der Beschuldigte entweder aus Bequemlichkeit oder um den Kraftfahrer Mi. bei guter Laune und Arbeitsfreudigkeit zu halten, mit der Führung der monatlichen Beschäftigungsnachweise bewußt nicht genau genommen.
Der Beschuldigte hat durch die unrichtige Erstellung und Sachlich-Richtig-Zeichnung der monatlichen Beschäftigungsnachweise seine Treuepflicht gegenüber dem Bund vorsätzlich außer acht gelassen und dabei die Möglichkeit, daß das Bundesvermögen durch die Einstufung des Mi. in die von diesem tatsächlich nicht mehr erreichte Lohngruppe III geschädigte wurde, billigend in Kauf genommen. Einen solchen Schaden im Rahmen seines dienstlichen Wirkungskreises von seinem Dienstherrn fernzuhalten gehörte ebenfalls zu seiner Treuepflicht gegenüber dem Bund (§ 7 SG). Ob der dem Bund entstandene Schaden wirklich den von der Standortkommandantur B. errechneten Betrag von 3.100,00 DM ausmacht, hat der Senat allerdings nicht festzustellen vermocht. Hierüber verbindlich zu entscheiden, fällt auch nicht in seine Befugnisse.
Zum Anschuldigungspunkt 3:
Hier war der Senat ebenso wie das Truppendienstgericht gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 WDO an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen das am 6. Oktober 1962 rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts in Trier vom 3. September 1962 - 2 Es 158/61 - in dem sachgleichen Strafverfahren beruht. Der darin ausgesprochenen Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit einer Übertretung des § 1 StVO lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschuldigte hatte am Abend des 25. September 1961 die Gaststätte Pi. in der The.straße zu T. aufgesucht und zuvor seinen Privatkraftwagen am rechten Fahrbahnrand dieser Straße innerhalb einer Reihe dort geparkter Kraftfahrzeuge abgestellt. Er traf in der Gaststätte laut seinen für glaubhaft erachteten Angaben einen Kriegskameraden und trank mit ihm in der Wiedersehensfreude Bier und Schnaps in nicht näher festgestellter Menge. Am 26. September 1961 gegen 0.30 Uhr begab sich der Beschuldigte zu seinem Kraftfahrzeug, um wegzufahren. Um aus der Parklücke herauszufahren, setzte er seinen Wagen zunächst ein Stück zurück. Dabei stieß er gegen den fremden Personenkraftwagen, der hinter ihm geparkt war und drückte dessen vordere Stoßstange und dessen vorderes Nummernschild leicht ein. Im Anschluß daran fuhr der Beschuldigte mit seinem Wagen vor die Reihe der geparkten Fahrzeuge, hielt an, stieg aus und ging zu der Stelle zurück, an der zuvor sein Wagen gestanden hatte. Nach seiner für glaubhaft gehaltenen Einlassung wollte er nachsehen, ob und gegebenenfalls welchen Schaden er an dem anderen Personenkraftwagen durch sein Anstoßen verursacht hatte. Von einem Straßenpassanten, der den Vorgang beobachtet hatte, wurde die Polizei herbeigerufen. Als die Polizeibeamten den Beschuldigten zur Rede stellten, fiel auf, daß er unter Alkoholeinfluß stand. Die Untersuchung der ihm daraufhin entnommenen Blutprobe ergab für den Zeitpunkt des Unfalls eine Blutalkoholkonzentration von 1,4 %o. Bei dem Hergang des Unfalls, dem erheblichen Blutalkoholgehalt, der nur ganz geringfügig unter der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von damals 1,5 %o lag, dem normalen Leistungsabbau und der Ermüdungswirkung zu später Nachtstunde war der Beschuldigte nicht mehr fähig, ein Kraftfahrzeug sicher im Verkehr zu führen. Bei hinreichender Selbstkontrolle, die von ihm als Kraftfahrer verlangt werden mußte, hätte er sich seiner Fahruntüchtigkeit bewußt sein müssen. Wenn er sich dennoch in diesem Zustande an das Lenkrad seines Personenkraftwagens setzte, handelte er fahrlässig.
Von der gesetzlichen Bindung an die Tat- und Schuldfeststellungen des sachgleichen Strafurteils hätte sich der Senat nur dadurch lösen können, daß seine Mitglieder übereinstimmend die Richtigkeit der Feststellungen bezweifelt und ihre nochmalige Prüfung beschlossen hätten (§ 62 Abs. 3 Satz 2 WDO). Einen solchen Beschluß zu fassen, bestand jedoch kein begründeter Anlaß. Der Beschuldigte hat die strafrichterlichen Feststellungen auch nicht angegriffen.
Mit der Trunkenheit am Steuer handelte der Beschuldigte fahrlässig seiner Pflicht zuwider, sich auch außerdienstlich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 17 Abs. 2 SG).
Zum Anschuldigungspunkt 4:
In einer dienstlichen Erklärung, die der Beschuldigte am 10. September 1962 gegenüber dem Standortkommandanten, Hauptmann Kol., abgeben mußte, versicherte er unter anderem, daß er mit einer strafgerichtlichen Strafe nicht bestraft worden sei. Diese Erklärung, die mittels Vordruckes eingeholt wurde, umfaßte selbstverständlich nur rechtskräftig verhängte Strafen. Das mit dem Anschuldigungspunkt 3 sachgleiche Strafurteil des Amtsgerichts in Trier - 2 Es 158/61 -, durch welches gegen den Beschuldigten auf eine Woche Haft unter Strafaussetzung zur Bewährung erkannt worden war, wurde erst am 6. Oktober 1962 rechtskräftig. Es war nämlich am 3. September 1962 in Abwesenheit des Beschuldigten verkündet worden und mußte ihm zwecks Ingangsetzung der Rechtsmittelfrist zugestellt werden. Die Zustellung erfolgte erst am 28. September 1962.
Demgemäß liegt schon objektiv ein Verstoß des Beschuldigten gegen seine Dienstpflichten, insbesondere gegen seine Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), nicht vor. Dieser Punkt war daher als Dienstvergehen auszuscheiden.
IV
Die zu den Anschuldigungspunkten 1 a), 2 und 3 festgestellten Pflichtenverstöße bilden hiernach das dem Beschuldigten zur Last fallende Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG, § 8 Abs. 2 WDO). Darin, daß bei dessen Ahndung die fahrlässige Verletzung seiner Wohlverhaltenspflicht durch Übertretung der Straßenverkehrsvorschriften (Anschuldigungspunkt 3) auszuscheiden habe, kann den Verteidigern nicht gefolgt werden. Es entspricht zwar der ständigen Übung der Disziplinargerichte, einzelne Dienstpflichtverletzungen trotz des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens verfahrensrechtlich selbständig zu behandeln, wenn sie - für sich allein genommen - wegen Zeitablaufs und der Art der für sie angemessenen Disziplinarstrafe nicht mehr geahndet werden könnten (BDH 3, 180, 182; 3, 243, 246). Wie indessen bei alsbaldiger disziplinarer Verfolgung der Trunkenheit am Steuer, deren sich der Beschuldigte am 26. September 1961 in T. schuldig gemacht hat, die Verhängung einer Gehaltskürzung als der ihrer Art nach niedrigsten Laufbahnstrafe (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, § 44 WDO) zu erwarten gewesen wäre, so müßte diese auch heute noch Platz greifen. Das ergibt sich einmal daraus, daß der Beschuldigte in der Gaststätte Pi. Alkohol in erheblichen Mengen zu sich genommen hat, obwohl er wußte, daß er danach noch sein Kraftfahrzeug lenken würde. Zum anderen war er damals als Staffelfeldwebel einer Transportstaffel eingesetzt, so daß er nicht nur auf Grund seines Diensgrades, sondern auch auf Grund seiner Dienststellung verschärfter disziplinarer Haftung unterlag (§ 10 Abs. 1 SG).
#Im Rahmen der Gesamtbewertung seines Dienstvergehens kommt allerdings der Trunkenheit am Steuer und der Übertretung des § 1 StVO keine große Bedeutung zu.
Hingegen liegen in der vorsätzlich unrichtigen Führung der monatlichen Beschäftigungsnachweise für den Kraftfahrer Mi., die sich der Beschuldigte von Dezember 1964 bis Juli 1967 hat zuschulden kommen lassen, und einer damit verbundenen bedingt vorsätzlichen Schädigung des Bundesvermögens (Anschuldigungspunkt 2) recht ernst zu nehmende dienstliche Verfehlungen. Wenn dem Beschuldigten auch nicht nachzuweisen ist, daß ihm selbst die weitere Entlohnung des Mi. aus der Lohngruppe III irgendwelchen Vorteil bringen sollte, so wären die jahrelangen Verstöße gegen seine Treuepflicht jedenfalls mit einer empfindlichen Laufbahnstrafe zu ahnden gewesen, wenn sie allein zur Anschuldigung gestanden hätten.
Das Schwergewicht seines Dienstvergehens beruht jedoch auf den vorsätzlichen Dienstpflichtverletzungen im Anschuldigungspunkt 1 a), dem ehewidrigen und ehebrecherischen Umgang mit der Frau Faller.
Wenn auch offengeblieben ist, von wem die Aufnahme dieser Beziehungen ausgegangen ist, und die leicht zugängliche Frau Fa. auf die weitere Unterhaltung des geschlechtsvertraulichen Verhältnisses eine ganze Zeit lang Wert gelegt hat, so ist das disziplinar letztlich entscheidungsunerheblich. Den Ausschlag gibt hier die außergewöhnlich starke Berührung des dienstlichen Bereichs, die darin liegt, daß sich der Beschuldigte als zweiter Mann einer verhältnismäßig kleinen Dienststelle mit einer ihm unterstellten Schreibkraft geschlechtlich einließ und mit ihr ihren Ehemann, einen dienstgradniedrigeren Kameraden, den er kannte, zu sich nach Hause einlud und ihn privat duzte, jahrelang hinterging. Dabei war er durch das, was sich im Frühjahr 1962 in T. ereignet hatte - das Bekanntwerden seiner intimen Beziehungen zu der rund 21 Jahre jüngeren Serviererin Ruth W., die Vorhaltungen, die ihm dieserhalb seitens seines nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gemacht wurden, die ihm schon damals in Aussicht gestellten disziplinaren Weiterungen, den Schock, den der Freitod des jungen Mädchens bei ihm hervorrufen mußte, und seine Ablösung als Staffelfeldwebel und Versetzung nach C.-Br. -, in ausreichender Weise gewarnt.
Davon, daß der Beschuldigte in seiner Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich beeinträchtigt gewesen wäre, kann nach dem Gutachten, welches der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Gerichtsarzt beim Landgericht M. Oberregierungsmedizinalrat Dr. Wi., in der Berufungshauptverhandlung erstattet hat, keine Rede sein. Nach dem von ihm erhobenen Befunde besteht keinerlei Anhalt dafür, daß der Beschuldigte zufolge der Malaria, an der er als Soldat erkrankt war, der. Hungerdystrophie in der russischen und jugoslawischen Kriegsgefangenschaft oder des oben unter I näher geschilderten Arbeitsunfalls im Dezember 1949 an einer organischen Hirnschädigung leide. Der Sachverständige hat den Beschuldigten als einen in theoretisch-abstrakter Hinsicht ungeschulten, praktisch aber durchschnittlich intelligenten, bauernschlauen und lebenstüchtigen Mann von cholerischem Temperament bezeichnet. Auch eine Minderung der Urteilsfähigkeit in dem Sinne, daß der Beschuldigte nur mit solchen Situationen fertig werde, für die ihm klare Befehle erteilt seien, hat der Sachverständige verneint. Sich seinem Gutachten anzuschließen, hat der Senat, um so weniger Bedenken getragen, als er während der zweitägigen Berufungshauptverhandlung ein eigenes Bild von der Persönlichkeit des Beschuldigten hat gewinnen können, welches das Ergebnis des Sachverständigenbeweises bestätigt.
Die hier zur Ahndung stehenden Verfehlungen, ihre Begleitumstände und die ihnen vorausgegangenen Vorkommnisse in T. deuten auf schwere charakterliche Mängel des Beschuldigten hin. Anders ist es jedenfalls nicht zu erklären, daß er den Vorhaltungen seines früheren Gruppenkommandeurs wegen seiner Beziehungen zu der ehemaligen Kantinenhilfe Ruth W. sogar mit Drohungen begegnet ist, daß er ihm wider besseres Wissen den Auszug aus dem Hause des Bäckers Sch. in T. gemeldet hat, daß er das junge Mädchen, mit dem er monatelang ein Liebesverhältnis unterhalten hatte, auf die Eröffnung, sie fühle sich von ihm schwanger, geschlagen hat, daß er über die Frau Fa., die als seine Schreibkraft und als Ehefrau eines dienstgradniedrigeren Kameraden rund fünf Jahre lang seine Geliebte war, Aufzeichnungen geführt hat, daß er gedroht hat, sie hochgehen zu lassen, und daß er auf den endgültigen Abbruch der Beziehungen, zu welchem sie sich unter dem Eindruck des sie beschimpfenden anonymen Briefes an ihre Mutter und der von ihr vermuteten Urheberschaft des Beschuldigten entschloß, in schroffster Weise mit dem Verlangen sofortigen Ersatzes seiner geldlichen Aufwendungen für sie reagiert hat.
Stellt sich beim Eindringen eines Soldaten in die Ehe eines dienstgradniedrigeren Kameraden immer die Frage, ob ein solcher Soldat noch im Dienst belassen werden kann, so ist nach dem Gesamtverhalten des Beschuldigten kein Zweifel daran möglich, daß er nicht nur in seinem bisherigen Dienstgrad, sondern überhaupt für den weiteren Dienst in der Bundeswehr untragbar geworden ist. Eine Fortsetzung des Berufssoldatenverhältnisses mit ihm kann weder dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zugemutet noch gegenüber seinen Kameraden vertreten werden. Seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis war mithin auch nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung unumgänglich.
Der Senat verkennt nicht, daß hiervon auch die Familie des Beschuldigten, die sich mit den für den Wiederaufbau und Ausbau des Anwesens in H. benötigten Darlehen hohe Verbindlichkeiten aufgeladen hat, hart getroffen wird. Dies rechtzeitig zu bedenken, war aber Sache des durch die Vorgänge in T. und deren Folgen nachdrücklich gewarnten Beschuldigten. Der Senat hatte sich an die gesetzlichen Richtlinien für die Bemessung der Disziplinarstrafe (§ 26 Abs. 1, § 43 Abs. 5 WDO) zu halten und dabei auch auf die gleichmäßige Ausübung der Disziplinargewalt zu achten.
Ob das Truppendienstgericht zutreffend einen minder schweren Fall im Sinne des § 48 Abs. 2 WDO angenommen und dem Beschuldigten daher zu Recht für das Reserveverhältnis den herabgesetzten Dienstgrad eines Feldwebels belassen hat, war der Nachprüfung im zweiten Rechtszuge entzogen, weil nur der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung angegriffen hat und diese nicht zu seiner Schlechterstellung in bezug auf die Strafe führen durfte (§ 70 Satz 1 WDO, § 331 Abs. 1 StPO).
V
Da der Beschuldigte mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis den Anspruch auf Dienstbezüge und die Anwartschaft auf soldatenrechtliche Versorgung verliert, mußte der Senat seinerseits über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages entscheiden (§ 88 Abs. 1 WDO). Im Rahmen dieser - geringere Anforderungen stellenden - Vorschriften konnten besondere Umstände, die eine nachsichtigere Beurteilung zulassen, darin gefunden werden, daß es die Frau Fa. dem Beschuldigten jedenfalls sehr leicht gemacht hat und die Ehegatten beider Teile das jahrelange ehebrecherische Verhältnis der beiden verziehen haben, so daß die Ehen bestehen geblieben sind. Die Nichtunwürdigkeit des Beschuldigten hat der Senat - unter Zurückstellung der Bedenken, die sich daraus ergaben, daß jener nur gut die Hälfte seiner in der Bundeswehr zurückgelegten Dienstzeit wirklich treu gedient hat - darin gesehen, daß er sich im Kriege bewährt hat und im Bundesdienst von seinen Disziplinarvorgesetzten im allgemeinen "voll befriedigend" beurteilt worden ist. Die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschuldigten ergibt sich daraus, daß er eine anderweitige Erwerbstätigkeit, deren Erträgnisse den notwendigen Unterhalt für ihn und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen sicherstellen könnten, noch nicht aufgenommen hat. Sein Anspruch auf Nachversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung, der durch einen zeitlich begrenzten Unterhaltsbeitrag nur aufgeschoben wird, nutzt ihm vor Eintritt des Versicherungsfalles nichts. Der Senat hat dem Beschuldigten den Unterhaltsbeitrag im gesetzlich höchstzulässigen Ausmaß von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts zugebilligt, weil er darauf angewiesen sein wird, sich einen Arbeitsplatz auch außerhalb seines derzeitigen Familienwohnsitzes zu suchen. Auf längere Dauer als ein Jahr konnte der Unterhaltsbeitrag aber darum nicht bewilligt werden, weil anzunehmen ist, daß der Beschuldigte binnen Jahresfrist Arbeitserträgnisse erzielen kann, die ihn in die Lage versetzen, für seinen und seiner Familie notwendigen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Sollte ihm dies trotz aller von ihm anzustellenden Bemühungen, zu denen auch die Inanspruchnahme der Vermittlung des Arbeitsamtes gehört, wider Erwarten nicht gelingen, so steht es dem Beschuldigten frei, zu gegebener Zeit wegen der Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages an das Truppendienstgericht heranzutreten (§ 88 Abs. 4 WDO, § 110 Abs. 2 Satz 2 BDO n.F.).
Nach alledem war die Berufung mit der aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1, § 113 Abs. 1 WDO.
Lippold
Dr. Glöckner
Totzauer
Pawlicki