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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.07.1967, Az.: BVerwG II WD 35/67

Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten ; Verstoß gegen Dienstpflichten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.07.1967
Aktenzeichen
BVerwG II WD 35/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12418
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG D - 14.02.1967

Der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. Juli 1967
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender
Bundesrichter Lippold, Bundesrichter Dr. Jager als weitere richterliche Mitglieder
Oberst Mayer, ..., Oberfeldwebel Bliß, ..., als militärische Beisitzer
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Truppendienstgerichts D vom 14. Februar 1967 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 46 Jahre alte Beschuldigte, Sohn eines Eisenbahnarbeiters, besuchte von April 1927 bis März 1935 die Volksschulen in Rumpin und Bad Dürrenberg, Kreis Merseburg. Nach der Schulentlassung durchlief er die Lehre eines Berufsmusikers und legte im Jahre 1938 die Instrumental-Abschlußprüfung an der Musikschule in Bennstedt ab. Von Anfang April bis Ende November 1939 befand er sich im Reichsarbeitsdienst. Am 1.12.1939 wurde er zum Gebirgsjägerersatzbataillon 99 in Sonthofen einberufen und nach seiner Grundausbildung im dortigen Musikkorps verwendet. Er verpflichtete sich auf eine zwölfjährige Dienstzeit. Mit dem Gebirgsjägerregiment 99, zu dessen Musikkorps er im Oktober 1941 versetzt wurde, kam er nach Rußland und nach Griechenland. Er wurde Anfang Mai 1943 zum Oberjäger befördert und von Juli 1944 an bei einer Aufklärungsabteilung der 1. Gebirgsdivision in Ungarn eingesetzt. Im März 1945 zum dritten Male verwundet, floh er nach der Kapitulation aus einem Lazarett in Innsbruck und ließ sich im November 1945 in Rosenheim einen Entlassungsschein aus amerikanischer Kriegsgefangenschaft ausstellen. Danach arbeitete der Beschuldigte bis März 1947 in einer Zementfabrik in Kiefersfelden. Von dort kehrte er im April 1947 nach Bad Dürrenberg zurück. Nach vorübergehender Betätigung als Fluraufseher wurde er als Polizeiwachtmeister eingestellt. Im Dezember 1947 floh er aus Mitteldeutschland nach Tirol, der Heimat seiner Ehefrau, und arbeitete dort mit saisonbedingten Unterbrechungen im Baugewerbe.

2

Auf Grund seiner Bewerbung wurde der Beschuldigte am 16.12.1955 bei der Lehrtruppe des Heeres in A. als Unteroffizier in die Streitkräfte eingestellt, am 5.1.1956 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines freiwilligen Soldaten zum Unteroffizier ernannt und am 29.3.1956 zum Stabsunteroffizier befördert. Am 16.8.1956 verlieh ihm der Leiter der Stammdienststelle des Heeres die Eigenschaft eines Soldaten auf Zeit und am 8.1.1959 - nach inzwischen ausgesprochener Ernennung zum Feldwebel - die Eigenschaft eines Berufssoldaten. Als solcher wurde der Beschuldigte am 24.8.1959 zum Oberfeldwebel und am 9.11.1961 zum Hauptfeldwebel befördert. Innerhalb der Bundeswehr fand er zunächst im Musikdienst, später als Bekleidungsunteroffizier und -feldwebel Verwendung. Bei seiner jetzigen Einheit - der 1./Versorgungsbataillon ... in M. -, der er seit Juli 1960 angehört, ist er als Truppenversorgungsbearbeiter eingesetzt.

3

Gerichtliche oder disziplinare Bestrafungen hat der Beschuldigte nicht zu verzeichnen. Er ist Mitte Dezember 1963 von seinem Bataillonskommandeur schriftlich verwarnt worden, weil er es am 10.10.1963 fahrlässigerweise versäumt hatte, in Vertretung des S 4 an der vom Truppenamt angesetzten und durchgeführten Besichtigung der 5./Versorgungsbataillon ... teilzunehmen. Seine dienstlichen Beurteilungen lauten durchweg günstig. Der Beschuldigte hat stets als ruhiger, bescheidener, pflicht- und verantwortungsbewußter, gewissenhafter und zuverlässiger Soldat mit fester innerer Haltung, fundiertem Fachwissen und Sinn für. Ordnung gegolten. Seit dem Herbst 1961 ist er als etwas empfindlich bezeichnet worden, und vom Frühjahr 1966 an heißt es über ihn, er schließe sich vom gesellschaftlichen Leben des Unteroffizierkorps aus. Seine dienstlichen Leistungen sind bis zuletzt mit "voll befriedigend" bewertet worden.

4

Im November 1962 hat der Beschuldigte bei einem Kraftfahrzeugunfall, der sich während einer Dienstfahrt ereignete, einen Bruch des zwölften Lendenwirbels erlitten. Dieserhalb bestellt seit dem 1.4.1963 eine anerkannte Erwerbsminderung um 30 v.H.

5

Der Beschuldigte besitzt vom zweiten Weltkrieg her das Verwundetenabzeichen in Schwarz und das Pioniersturmabzeichen. Aus Anlaß der Vollendung seiner 25jährigen Dienstzeit am 8.4.1964 sind ihm Dank und Anerkennung ausgesprochen worden.

6

Seit April 1946 ist der Beschuldigte verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder - eine jetzt 21 Jahre alte Tochter, die zur Zeit als Kaffeehaus-Volontärin in Darmstadt tätig ist und dort neben freier Station monatlich 250 DM erhält, und ein etwa neun Jahre alter Sohn, der die Volksschule besucht - hervorgegangen. Der Beschuldigte ist ferner Erzeuger des am 9.9.1966 von der Verwaltungsangestellten Gertrud Sc., geb. Ka., geborenen Kindes Gabriela und hat diesem eine monatliche Unterhaltsrente von zur Zeit 115 DM zu leisten. Seine Ehefrau ist gallenleidend und nicht erwerbstätig. Für seine bundesgeförderte Wohnung in M., die ihm im Januar 1958 zugeteilt worden ist, hat der Beschuldigte eine monatliche Miete von 150 DM aufzubringen. Seine Dienstbezüge errechnen sich bei einem Besoldungsdienstalter vom 1.12.1945 seit dem 1.12.1965 aus der Dienstaltersstufe 11 der Besoldungsgruppe A 8 BBesG und machen laut seinen Angaben zur Zeit etwa 1.025 DM netto je Monat aus. Wegen der Folgen seines Dienstunfalls wird dem Beschuldigten eine Grundrente von monatlich 53 DM gewährt.

7

Er besitzt ein Kraftfahrzeug (VW 1500) und hat jetzt etwa 2.000 DM Schulden, die er zur Bestreitung seiner Kosten in der vorliegenden Sache aufgenommen und mit monatlich 100 DM zu tilgen hat.

8

II

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren, das der Kommandeur der. Gebirgsdivision in G. am 19.9.1966 gegen den Beschuldigten eingeleitet hat, legte ihm der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 5.12.1966 als Dienstvergehen zur Last, er habe als verheirateter Hauptfeldwebel in M. in der Zeit von Dezember 1964 bis Juni 1966 ein ehebrecherisches Verhältnis mit der verheirateten Frau Gertrud Sc., geb. Ka., unterhalten, die ihm als Schreibkraft zugeteilt gewesen sei. Dabei sei es in dem genannten Zeitraum etwa zweimal wöchentlich im Geschäftszimmer des Beschuldigten, etwa dreimal in seinem Personenkraftwagen außerhalb der Kaserne und zwei- bis dreimal in der Wohnung der Frau Sc. zum Geschlechtsverkehr gekommen.

9

Das Truppendienstgericht sah den disziplinaren Schuldvorwurf in der Hauptverhandlung vom 14.2.1967 - D 4 VL 27/66 - auf Grund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen für begründet an und erkannte gegen den Beschuldigten wegen eines Dienstvergehens auf Dienstgradherabsetzung in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels.

10

Gegen das Urteil, das dem Wehrdisziplinaranwalt und dem Beschuldigten am 6.3.1967 zugestellt worden ist, hat der Beschuldigte mit der am 20.3.1967 eingegangenen Rechtsmittelschrift seiner Verteidiger Berufung eingelegt.

11

Mit der Berufungsbegründungsschrift, die am 3.4.1967 eingegangen ist, haben sich die Verteidiger gegen die Würdigung des festgestellten Sachverhalts als eines Dienstvergehens gewandt und dazu ausgeführt, die Beziehungen des Beschuldigten zu der Frau Sc. sowie ihre Art und Dauer seien nur den dienstlich mit der Sache befaßten Personen bekannt geworden. Sie hätten keine nachteiligen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gezeigt. Der dienstliche Bereich sei durch sie nicht berührt worden; ein moralisch verwerfliches Verhalten sei nicht strafbar.

12

Hilfsweise haben die Verteidiger geltend gemacht, das Mißverhalten des Beschuldigten sei mit der Dienstgradherabsetzung zu hart geahndet worden. Die vom Wehrdisziplinaranwalt angeführten Straferschwerungsgründe - der Beschuldigte habe die Ehe der Frau Sc. zerstört, von ihr ein Kind gewollt, ihr die Ehe versprochen, sie dann sitzenlassen und sich nicht als Erzeuger ihres Anfang September 1966 geborenen Kindes bekannt - habe das Truppendienstgericht nicht festgestellt. Die vorhandenen Milderungsgründe seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.

13

In der Haupt Verhandlung vor dem Senat, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung eines seiner Verteidiger erschienen ist, hat dieser die mit der schriftlichen Berufungsbegründung angekündigten Anträge gestellt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beschuldigten freizusprechen,

14

hilfsweise

auf eine niedrigere Laufbahnstrafe zu erkennen.

15

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat die

Zurückweisung der Berufung

16

beantragt, dem Vorbringen der Verteidiger zur disziplinaren Wertung des Sachverhalts widersprochen und die Auffassung vertreten, daß das erstinstanzliche Urteil auch im Strafmaß zutreffend sei.

17

III

1.

Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Satz 1, § 93 Abs. 1 und 2 WDO).

18

Die Berufung ist nach dem Hauptantrag der Berufungsbegründungsschrift und den darauf bezüglichen Ausführungen der Verteidiger unbeschränkt eingelegt. Der Senat hatte daher eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen und sie daraufhin zu würdigen, ob und inwieweit in ihnen ein Dienstvergehen liegt. Dabei mußte er von der Anschuldigungsschrift ausgehen, weil sie Umfang und Grenzen des Prozeßstoffes bestimmt (§ 79 Abs. 2, § 87 Abs. 1, § 99 Satz 1 WDO).

19

2.

Der Senat hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

20

Dem Beschuldigten, der von Juli 1960 an als S 4-Sachbearbeiter bei dem Versorgungsbataillon ... in M. eingesetzt war, stand in der dortigen Kaserne ein eigenes Dienstzimmer zur Verfügung. Dieses hatte einen Durchgang zum Zimmer des S 4 und war mit einem Schreibtisch für den Beschuldigten sowie mit einem Schreibmaschinentisch für die Verwaltungsangestellte ausgestattet, die ihm und dem S 4 als Schreibkraft zugeteilt war. Zwei Soldaten, die ebenfalls im Sachgebiet des S 4 Verwendung fanden, arbeiteten in einem Büroraum, der keinen unmittelbaren Zugang zum Dienstzimmer des Beschuldigten hatte. Der S 4 selbst war auf Grund seiner Obliegenheiten sehr häufig auf Dienstreisen abwesend.

21

Anfang Dezember 1964 wies die Standortverwaltung M. dem S 4 des Versorgungsbataillons ... und dem Beschuldigten die damals 27 Jahre alte Ehefrau Gertrud Sc., geb. Ka., die bei ihrem Ehemann in K. wohnte und zwei Kinder im Alter von damals sechs und zwei Jahren hatte, als Schreibkraft zu. Frau Sc. die erstmals im öffentlichen Dienst beschäftigt war, sich als fachlich tüchtig erwies und auf Grund der Beurteilungen durch den Beschuldigten und den S 4 etwa nach einem halben Jahr von der Vergütungsgruppe IX in die Vergütungsgruppe VIII BAT heraufgestuft wurde, wirkte sowohl ihrem Aussehen wie auch ihrer Wesensart und ihrem Auftreten nach sehr anziehend auf Männer. Sie kam schon alsbald nach ihrem Dienstantritt bei dem Bataillonsstab in der Unterhaltung mit dem Beschuldigten auf ihre persönlichen Verhältnisse zu sprechen. Dabei äußerte sie u.a., ihre Ehe sei nicht glücklich; diese solle zwar nach außen hin auf Betreiben ihres Ehemanns als in bester Ordnung befindlich erscheinen, jedoch habe es innerhalb der Ehe nie so richtig gestimmt. Obwohl ihr Ehemann viel arbeite, habe es immer an Geld für die Familie gefehlt. Darum habe sie zunächst als Bedienung gearbeitet und sich dann bei der Standortverwaltung M. als Schreibkraft beworben, weil sie die Handelsschule besucht habe und vor ihrer Eheschließung Stenotypistin gewesen sei. Durch die Offenheit der Frau Sc. entwickelte sich sehr rasch ein vertrauteres Verhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten. Dieser versuchte sie bereits nach etwa acht Tagen gemeinsamer Tätigkeit auf seinem Dienstzimmer zu küssen. Frau Sc. wandte anfänglich den Kopf ab, ließ dann aber den Beschuldigten gewähren und küßte ihn auch wieder. Von da an sagten die beiden untereinander "Du".

22

In der Mittagspause des 23.12.1964 kam es auf dem Dienstzimmer des Beschuldigten zum ersten Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Frau Sc. Diese hatte Sekt aus der Kantine mitgebracht und den Beschuldigten mit den Worten: "Komm', feiern wir Weihnachten!" zum Trinken eingeladen. Beide tranken dann Sekt. Nach einer Weile nahm der Beschuldigte seine Bundeswehrdecken aus dem Spind des Dienstzimmers heraus, breitete sie auf dem Fußboden aus, schloß die Zimmertür ab, umarmte und küßte die Frau Sc. und hieß sie, sich mit ihm auf die Decken legen. Dort übten beide daraufhin den Geschlechtsverkehr miteinander aus. In derselben Weise verkehrten der Beschuldigte und Frau Sc. bis zum Frühjahr 1966 ein- bis zweimal wöchentlich während der Mittagspause geschlechtlich auf seinem Dienstzimmer. Außerdem vollzogen sie mehrmals nach Dienstschluß in der Nähe von K. den Geschlechtsverkehr im Personenkraftwagen des Beschuldigten, darunter einmal im Anschluß an die dienstliche Weihnachtsfeier im Dezember 1965. Frau Sc. war bei dieser Gelegenheit schon mit dem Beschuldigten im Wagen aus der Kaserne herausgefahren.

23

Im Januar 1966 fühlte sich die Frau Sc., die sich in den Beschuldigten verliebt und ihm des öfteren erklärt hatte, ein Kind von ihm haben zu wollen, schwanger und machte ihm hierauf sogleich Mitteilung. Der Beschuldigte, der sich bei dem Geschlechtsverkehr mit ihr so gut wie nie vorgesehen hatte, glaubte ihr damals auch, daß ihre Schwangerschaft aus dem geschlechtlichen Umgang mit ihm herrühre, und war sich darüber klar, daß er dem von ihr erwarteten Kind unterhaltspflichtig sein werde. Er wußte zwar aus früheren Erzählungen der Frau Sc., daß sie während ihrer Ehe schon zweimal geschlechtsvertrauliche Beziehungen zu anderen Männern unterhalten hatte, hatte die Ursache dafür aber immer in ihrem schlechten Verhältnis zu ihrem Ehemann gesehen. Ebenso hatte er sich auf ihre Behauptung verlassen, mit ihrem Ehemann letztmalig im Juli 1965 geschlechtlich verkehrt zu haben, während ihr ihr Ehemann tatsächlich noch im Dezember 1965 beigewohnt hat. Der Beschuldigte hegte dann auch später Zweifel, ob er allein während der Empfängniszeit mit der Frau Sc. Geschlechtsverkehr gehabt habe.

24

Etwa im März 1966 kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen der Frau Sc. und dem Beschuldigten, in deren Verlauf sie ihm erklärte, sie wolle kein Geld von ihm, sondern ihn selbst. Sie drohte ihm damit, daß sie zum Bataillonskommandeur geben werde, und verlangte von ihm, er solle sich von seiner Familie trennen und zu ihr kommen; sie werde sich von ihrem Ehemann scheiden lassen. Der Beschuldigte setzte gleichwohl sein geschlechtsvertrauliches Verhältnis zu der Frau Sc. fort, auch nachdem sie Ende April 1966 die Scheidungsklage gegen ihren Ehemann hatte einreichen lassen, ihre Ehe durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts München II vom 20.5.1966 - 2 R 123/66 - aus beiderseitigem Verschulden der Ehegatten geschieden worden war und Frau Sc. Anfang Juni 1966 die frühere Ehewohnung in K. mit ihren beiden Kindern verlassen hatte. Der Beschuldigte besuchte sie in ihrer neuen Wohnung in M. im Juni 1966 noch etwa dreimal, wobei es jedesmal zwischen ihnen wieder zum Geschlechtsverkehr kam.

25

Inzwischen war die Ehefrau des Beschuldigten argwöhnisch geworden. Sie begab sich Ende Mai/Anfang Juni 1966 mit einem Spind Schlüssel, den sie beim Ausbürsten der Sachen des Beschuldigten in diesen gefunden hatte, auf sein Dienstzimmer, öffnete den Spind und entdeckte dort ein Lichtbild, das die Frau Sc. in kurzen Hosen vor einem Kraftfahrzeug stehend, darstellte. Von seiner Ehefrau wegen des Bildes befragt, erklärte ihr der Beschuldigte, daß er es zur Aufbewahrung erhalten und es nichts weiter zu bedeuten habe. Die Ehefrau des Beschuldigten fand sich hiermit jedoch nicht ab und sprach eines Tages die Frau Sc. auf der Straße darauf an, ob sie etwas mit ihrem Manne habe. Es kam zu einem Auftritt, bei dem Frau Sc. äußerte, wenn sie sich einen Mann suche, dann einen mit Geld, nicht aber einen, der selbst eine Familie ernähren müsse.

26

Ende Juni 1966 gestand dann der Beschuldigte seiner Ehefrau das nicht ohne Folgen gebliebene Verhältnis mit der Frau Sc. ein. Nachdem er ihr versprochen hatte, es endgültig zu lösen, verzieh ihm seine Ehefrau. Er fuhr auch entgegen dem Ansinnen der Frau Sc., bei ihr in M. zu bleiben, noch im Juli 1966 mit seiner Familie auf Urlaub zu seinen Schwiegereltern in Tirol. In der zweiten Augusthälfte 1966 suchte er zusammen mit seiner Ehefrau die Frau Sc. auf und erklärte ihr in Gegenwart seiner Ehefrau, daß er bei seiner Familie bleiben, aber für das erwartete Kind aufkommen werde, falls es von ihm stamme.

27

Frau Sc., die Ende Juni/Anfang Juli 1966 der im Vorzimmer des Bataillonkommandeurs, Oberstleutnant J., tätigen Verwaltungsangestellten K. erzählt hatte, daß sie von dem Beschuldigten in anderen Umständen sei, und dadurch sowie durch ein am 19.8.1966 mit dem Kommandeur selbst geführtes Ferngespräch die disziplinaren Vorermittlungen gegen den Beschuldigten auslöste, war nur noch bis etwa 10.7.1966 beim Versorgungsbataillon ... 8 tätig. In der Folge nahm sie zunächst Erholungsurlaub; anschließend war sie auf Grund des Mutterschutzgesetzes beurlaubt. Nach der Rückkehr aus dem Mutterschutzurlaub wurde sie bei der Standortverwaltung M. eingesetzt.

28

Als sie dem Beschuldigten kurz nach dem 9.9.1966 schriftlich die Geburt ihres Kindes Gabriela mitteilte und ihn zur Abgabe des Vaterschaftsanerkenntnisses aufforderte, begab sich seine Ehefrau zu ihr in die Wohnung und erklärte ihr dort, daß der Beschuldigte die Vaterschaft nicht anerkennen, sondern es auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen werde. Dazu hatte ihm sein Verteidiger geraten, nachdem bekannt geworden war, daß Frau Sc. während der gesetzlichen Empfängniszeit noch mit ihrem früheren Ehemann geschlechtlich verkehrt hatte. Die Ehefrau des Beschuldigten bot ihr im Hinblick auf ihre derzeitige Notlage bis auf weiteres monatlich 100 DM an und erklärte sich auch bereit, das Kind in die eigene Familie aufzunehmen, falls die Vaterschaft des Beschuldigten gerichtlich festgestellt werde. Frau Sc. lehnte jedoch die Annahme von Geld mit dem Hinweis ab, sie gehe eher auf den Strich, als daß sie von dem Beschuldigten auf diese Art Geld nähme; sie werde dann eben die gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft betreiben. Nachdem ihr früherer Ehemann in dem Ehelichkeitsanfechtungsprozeß 2 .../66 Landgericht München II als Erzeuger ihres Kindes Gabriela ausgeschlossen worden war, erkannte der Beschuldigte auf Anraten seines Verteidigers die Vaterschaft vor dem Vormundschaftsgericht in Garmisch-Partenkirchen an.

29

Vom Frühjahr 1966 ab liefen zufolge des Bekanntwerdens der Schwangerschaft der Frau Sc. und ihrer Ehescheidung Gerüchte innerhalb des Versorgungsbataillons ... um, daß sie vom Beschuldigten ein Kind bekomme. Von diesen Gerüchten hörten auch der S 4, Hauptmann N., der Chef der 1. Kompanie, Oberleutnant Sch., und der Bataillonskommandeur Oberstleutnant J. ohne ihnen indessen zunächst nachzugehen. Bei dem Ausscheiden der Frau Sc. aus ihrer Tätigkeit bei dem Bataillonsstab wurde gemunkelt, das habe man kommen sehen. Einige ältere Feldwebel des Bataillons erfuhren auch von dem Rechtsstreit um die Anfechtung der Ehelichkeit des von ihr geborenen Kindes Gabriela.

30

Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Beschuldigten, der Aussage des vor dem Senat als Zeugen gehörten Haupt ann N. und den gemäß § 99 Satz 2 WDO in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Bekundungen der Zeugen Oberstleutnant J. und Oberleutnant Sch. vor dem Truppendienstgericht.

31

3.

Die Zeugin Gertrud Sc., geb. Ka., deren Aussage vor dem Truppendienstgericht in der Berufungshauptverhandlung auszugsweise verlesen worden ist, hat über den festgestellten Sachverhalt hinaus behauptet, der Beschuldigte habe ein Kind von ihr haben und sich ebenfalls scheiden lassen wollen; er habe ihr erklärt, daß er ohne sie nicht mehr leben könne.

32

Der Beschuldigte hat die Richtigkeit dieser Behauptung auch vor dem Senat bestritten und dazu angeführt, er sei dem Wunsch der Frau Sc., ein Kind von ihm zu bekommen, mit dem Hinweis begegnet, daß dadurch ihre Lage nur noch verschlechtert würde. Darüber, daß er sich nicht von seiner Ehefrau scheiden lassen oder von seiner Familie trennen werde, habe er die Frau Sc. nie im Zweifel gelassen. Er habe die Beziehungen zu ihr schon vor ihrer Schwangerschaft aufgeben wollen, doch sei es immer wieder zum Geschlechtsverkehr mit ihr gekommen. Heute verstehe er nicht, wo er seinen Kopf gehabt habe, sondern meine, es sei ein Traum. Er habe seine Ehefrau sonst nie betrogen und das Verhältnis mit der Frau Sc. "mal so als Abenteuer mitnehmen" wollen. Nach dem Eintritt ihrer Schwangerschaft habe er Angst vor der Enthüllung gehabt und darum die geschlechtsvertraulichen Beziehungen zu ihr fortgesetzt.

33

Bei den Widersprüchen, die hiernach zwischen den Bekundungen der Zeugin So. und den Angaben des Beschuldigten bestehen, hat sich eine sichere Feststellung dahin, daß auch er ein Kind von der Zeugin hat haben und mit ihr nach Scheidung seiner Ehe oder Trennung von seiner Familie hat zusammenleben wollen, auch auf Grund der Berufungshauptverhandlung nicht treffen lassen. Allerdings sieht der Senat - anders als das Truppendienstgericht - keinen Anhalt dafür, daß die Frau Sc. etwa von ihrer Persönlichkeit her unglaubwürdig und ihr eine bewußt unwahre Schilderung der Geschehnisse zuzutrauen sei. Einmal ist dazu während der langen Dauer ihrer geschlechtsvertraulichen Beziehungen zu dem Beschuldigten zwischen den beiden zu viel gesprochen worden und deshalb auch die Möglichkeit, daß Mißverständnisse unterlaufen sein könnten, zu groß. Zum anderen ließe sich auch vom Beschuldigten sagen, er wolle nach der Wiederherstellung seines ehelichen Friedens einfach nicht mehr wahrhaben, daß er die Frau Sc. auch seinerseits wirklich geliebt und in ihr Hoffnungen auf eine gemeinsame Zukunft geweckt und erhalten hätte. Lediglich die verbleibenden Zweifel, wessen Darstellung nun objektiv zutreffend ist, haben den Senat davon abgehalten, den Beschuldigten allein auf Grund der Aussage der Zeugin Sc. für überführt anzusehen, daß er auch von ihr ein Kind gewollt und ihr Versprechungen in bezug auf eine Scheidung von seiner Ehefrau oder eine Trennung von seiner Familie gemacht habe.

34

4.

Mit den zu 2. festgestellten Handlungen hat der Beschuldigte seine Dienstpflichten verletzt. Diese erlegten ihm - insbesondere als Soldaten in Vorgesetztenstellung - auf, Disziplin zu wahren, sein Verhalten so einzurichten, daß es dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht wurde, die sein Dienst als Soldat erforderte, in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben und insgesamt der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 17 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 7, § 23 Abs. 1 SG). Gegen sie hat der Beschuldigte vorsätzlich verstoßen.

35

Das Pflichtwidrige seiner Handlungsweise ergibt sich dabei noch nicht ohne weiteres aus dem Bruch der eigenen Ehe. Denn die Treulosigkeit gegenüber seiner Ehefrau fällt, wie die ihm von dieser gewährte Verzeihung, weitgehend in den privaten Bereich, der der disziplinarrechtlichen Wertung entzogen ist. Bedenklicher stimmt insoweit schon der Einbruch in die fremde Ehe. Selbst wenn die Ehe der Frau Sc. nicht sehr glücklich verlaufen und diese selbst keine ganz junge und lebensunerfahrene Frau mehr war, so waren aus ihrer Ehe doch zwei noch verhältnismäßig kleine Kinder hervorgegangen. Um so mehr hätte es sich der Beschuldigte als wesentlich älterer Mann, Familienvater und Staatsdiener angelegen sein lassen müssen, nicht noch seinerseits in die ohnehin angeschlagene Ehe der damaligen Eheleute Sc. störend einzugreifen. Was aber seinem Mißverhalten in disziplinarer Hinsicht das Gepräge gibt, ist die unmittelbare Berührung des dienstlichen Bereiches. Daran, daß sie tatsächlich vorliegt, kann entgegen der Meinung der Verteidiger nicht der geringste Zweifel bestehen.

36

Frau Sc. war Verwaltungsangestellte des Bundes und mithin demselben Dienstherrn verpflichtet wie der Beschuldigte; sie war auf derselben Dienststelle eingesetzt wie er. Der Staat muß als Dienstherr selbstverständlich darauf halten, daß sich zwischen Angehörigen derselben Dienststelle keine intimen Beziehungen ehewidriger oder ehebrecherischer Art entwickeln. Denn diese gefährden die gute Ordnung des Dienstes und beeinträchtigen das "Betriebsklima". Es war daher für einen Berufssoldaten wie den Beschuldigten schon ein Gebot der Disziplin, sich im persönlichen Umgang mit weiblichen Bediensteten größter Zurückhaltung zu befleißigen, auch wenn hierüber besondere Dienstvorschriften oder -anweisungen nicht bestanden. Hinzu kommt, daß die Frau Sc. dem Beschuldigten dienstlich als Schreibkraft zugeteilt war, in fachlicher Hinsicht seine Weisungen zu befolgen hatte und in bezug auf ihre Leistungen auch von ihm zu beurteilen war. Dienstherr wie Allgemeinheit müssen darauf Wert legen, daß ein solches Verhältnis von erotischen Bindungen frei bleibt, weil sie geeignet sind, dem weisungsbefugten Staatsdiener die für seine Entschließungen erforderliche Unbefangenheit zu nehmen und ihn in den Verdacht zu bringen, daß er sich in der Beaufsichtigung der weiblichen Bediensteten und in der Sorge für sie nicht nur von sachlichen Erwägungen leiten lasse. Schließlich benutzte der Beschuldigte für den ehewidrigen und ehebrecherischen Umgang mit der Frau Sc. vorwiegend sein Dienstzimmer, in dem auch sie ihren Arbeitsplatz hatte. Der Staat als Dienstherr ist es aber sowohl sich selbst wie auch der Allgemeinheit schuldig, dienstliche Anlagen von unzüchtigem Treiben jeglicher Art sauber zu halten. Das gilt insbesondere auch für die Kasernen der Bundeswehr, in denen junge Menschen zu Ordnung und Manneszucht erzogen werden sollen.

37

Über alle diese Belange seines Dienstherrn, deren Beachtung in die Treuepflicht des Beschuldigten gegenüber dem Bunde fiel, hat er sich mit dem ihm zur Last fallenden ehebrecherischen Verhalten bedenkenlos hinweggesetzt. Daß er sich dabei der Pflichtwidrigkeit seines Tuns bewußt gewesen ist, geht aus der Angst hervor, die er laut seinem eigenen Zugeständnis vor der Aufdeckung der Folgen seines Verhältnisses mit der Frau Sc. gehabt hat. Durch seine Handlungsweise hat er die Ansehens- und Vertrauensgrundlage, die unerläßliche Voraussetzung für den Fortbestand seines Berufssoldatenverhältnisses zum Bunde ist, stark erschüttert.

38

Hieran wird auch durch den Hinweis der Verteidiger nichts geändert, daß Einzelheiten über die ehebrecherischen Beziehungen des Beschuldigten zu der Frau Sc. nur den dienstlich mit der Sache befaßten Personen bekannt gewesen seien und seine dienstlichen Leistungen sowie sein Ansehen darunter nicht gelitten hätten. Einmal kommt es darauf, ob das Mißverhalten des Beschuldigten konkrete Ansehensschädigungen gezeitigt hat, nicht an; vielmehr genügt es, daß sein geschlechtsvertrauliches Verhältnis mit der Frau Sc. geeignet war, sein Ansehen sowie dasjenige des Unteroffizierkorps und der Bundeswehr zu schädigen. Zum anderen zeigen die Gerüchte, die nach Bekanntwerden der Schwangerschaft der Frau Sc. und ihrer Ehescheidung innerhalb des 400 Mann starken Versorgungsbataillons ... 8 umliefen, daß tatsächlich eine Ansehens Schädigung eingetreten ist.

39

5.

Das Dienstvergehen des Beschuldigten wiegt bei der langen Dauer der ehebrecherischen Beziehungen, die er als verheirateter Mann zu einer auch ihrerseits durch eine Ehe gebundenen Frau unterhalten hat, und bei der starken Berührung des dienstlichen Bereiches sehr schwer.

40

Schuldminderungsgründe lassen sich aus der Tat selbst kaum herleiten. Denn bei ihr handelt es sich nicht um das kurzfristige Ausgleiten eines noch jungen Soldaten, der unversehens dem Charme einer reizvollen, ansprechenden und geschlechtlich zugänglichen Frau erlegen wäre. Dazu war der Altersunterschied zwischen dem Beschuldigten und der Frau Sc. zu groß und dauerte ihr beiderseits ehebrecherisches Treiben zu lange. Entgegen der Auffassung des Zeugen N. und des Verteidigers hat der Senat auch nicht feststellen können, daß die Initiative zu den Zärtlichkeiten und den geschlechtlichen Begegnungen von der Frau Sc. ausgegangen wäre. Die tatsächlichen Feststellungen, die zu den ersten Annäherungsversuchen des Beschuldigten und zu dem ersten Geschlechtsverkehr der beiden getroffen worden sind, sprechen dagegen. Nach seiner Einlassung vor dem Senat, er habe die Frau Sc. nicht eigentlich geliebt, sondern das Verhältnis mit ihr "mal so als Abenteuer mitnehmen" wollen, kann auch nicht gut davon die Rede sein, daß sich der Beschuldigte in einer echten Verstrickung befunden hätte. Seine Ehe war zudem in Ordnung, und er wohnte mit seiner Familie seit Jahren in demselben Standort. Seine Lage läßt sich daher auch nicht mit derjenigen mancher anderen Soldaten vergleichen, die aus dienstlichen Gründen jahrelang von ihrer Familie getrennt leben müssen und dadurch gelegentlich in eine gewisse Geschlechtsnot geraten. Der Beschuldigte bietet eher das Erscheinungsbild des alternden Mannes, der Gefallen an einer jüngeren Frau gefunden hat und sich durch ihre Zuneigung in seinem männlichen Stolz gehoben fühlte. Das läßt sein Dienstvergehen jedoch nicht in einem milderen Licht erscheinen, zumal ihm durch die Erzählungen der Frau Sc. ihr schlechtes Verhältnis zu ihrem Ehemann und ihre früheren Eheverfehlungen sehr bald bekannt waren und er sich unter solchen Umständen nicht auch noch mit ihr über 18 Monate hinweg in der festgestellten Weise in geschlechtlicher Beziehung einlassen durfte.

41

Nach Art und Ausmaß seiner Verfehlung und insbesondere dem groben Vertrauensbruch, den er sich gegenüber seinem Dienstherrn hat zuschulden kommen lassen, kann die disziplinare Reaktion mithin nur in einer nach außen in Erscheinung tretenden Strafe bestehen.

42

Der Senat verkennt nicht, daß der Beschuldigte bisher weder gerichtlich noch disziplinar bestraft ist, mit seinen Kriegsverwundungen und den Folgen des Dienstunfalls aus dem November 1962 Opfer gebracht hat und bei seinen Vorgesetzten als tüchtiger Portepeeunteroffizier geschätzt ist, der ihnen viel Arbeit abnimmt. Den darin liegenden Strafmilderungsgründen hat jedoch schon das Truppendienstgericht dadurch gebührend Rechnung getragen, daß es sich mit der Herabsetzung des Beschuldigten um einen Dienstgrad begnügt hat. In dem herausgehobenen Dienstgrad eines Hauptfeldwebels ist der Beschuldigte bei der verbleibenden Schwere seines Dienstvergehens auch nach der Überzeugung des Senats jedenfalls vorerst nicht mehr tragbar. Seine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels läßt sich daher nicht vermeiden.

43

Nach alledem war dem erstinstanzlichen Urteil beizutreten und die Berufung des Beschuldigten mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 1, § 113 Abs. 1 WDO zurückzuweisen.

Dr. Scherer
Lippold
Dr. Jager
Mayer
Bliß