Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.01.1969, Az.: BVerwG V B 88.64
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; (Partieller) Verzicht auf die öffentlich-rechtlichen Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) und dem Feststellungsgesetz (FG); Erledigung eines Ausschließungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.01.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 88.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 21.02.1964 - AZ: V/1 - 726/62
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Wolf und Dr. Fink
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 21. Februar 1964 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Durch Urteil vom 21. Februar 1964 hob das Verwaltungsgericht den Ausschließungsbescheid, des Beklagten vom 3. April 1962, durch den der während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verstorbene Ehemann der Klägerin nach § 41 des Feststellungsgesetzes und § 360 des Lastenausgleichsgesetzes von der Schadensfeststellung - außer von der Feststellung des Hausratsverlustes - und von sämtlichen Ausgleichsleistungen ausgeschlossen wurde, auf. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung darauf, daß wegen der Rücknahme des Antrags auf Feststellung des Schadens an Betriebsvermögen am 30. Juni 1961 durch den Ehemann der Klägerin der spätere Ausschließungsbescheid vom 3. April 1962 nicht mehr habe ergehen dürfen. Durch den damit ausgesprochenen Verzicht auf Schadensfeststellung an dem Friseurgeschäft sei kein treuwidriges Verhalten mehr gegeben, über das noch hätte entschieden werden können.
Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Beteiligte gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil.
Die Beschwerde ist begründet.
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angegriffene Urteil beruht auf einer Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. März 1962 - BVerwG IV C 16.61 - [BVerwGE 14, 93 - ZLA 1962, 232 = RLA 1963, 107 = MDR 1962, 761 = IFLA 1962, 185 = Buchholz BVerwG 427.3, § 360 LAG Nr. 25]).
In dieser Entscheidung, auf die das Verwaltungsgericht glaubte seine Auffassung stützen zu können, ist ausgesprochen, daß die öffentlich-rechtlichen Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Feststellungsgesetz einem Verzicht zugänglich sind, solange die Ausschließungsverfügung noch der nicht abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Der vor Eintritt der Rechtsbeständigkeit oder gar der Rechtskraft der Ausschließung zulässige Verzicht kann aber nur dann zu einer Erledigung des Ausschließungsverfahrens führen, wenn der Leistungsverzicht umfassend ist. Nur bei einem umfassenden Leistungsverzicht verliert der Verzichtende endgültig sämtliche Ansprüche gegen den Ausgleichsfonds. Und nur in diesem Fall ist für eine (noch nicht rechtsbeständig gewordene oder rechtskräftig bestätigte) Ausschließungsverfügung kein Raum mehr, weil dann keine Ansprüche gegen den Ausgleichsfonds mehr bestehen, von denen der Verzichtende ausgeschlossen werden könnte.
Von dieser Entscheidung weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts deswegen ab, weil es daraus die nicht gerechtfertigte Schlußfolgerung hergeleitet hat, daß schon bei einem Verzicht auf die Ausgleichsleistung, auf deren Gebiet das treuwidrige Verhalten liegt, das treuwidrige Verhalten selbst ausgeräumt und damit der Boden für eine Ausschließung auf anderen Lastenausgleichsgebieten entzogen sei. Diese Auffassung widerspricht der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der partielle Verzicht auf Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz bzw. Feststellungsgesetz nicht die Erledigung einer Ausschließung, die sich noch auf andere geltend gemachte Ansprüche erstreckt, die nicht vom Verzicht erfaßt sind, herbeiführen kann. Diese von der angezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht auf der fehlerhaften Vorstellung, daß eine Ausschließungsmaßnahme auf das Gebiet lastenausgleichsrechtlicher Leistungen beschränkt bleiben müsse, auf dem das treuwidrige Verhalten lag. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen daran festgehalten, daß die Ausschließung über den Rahmen des Verfahrens, in dem eine Täuschung versucht wurde, hinausgehen darf und nicht auf das Gebiet beschränkt ist, auf dem sich der Antragsteller treuwidrig verhält (Beschluß vom 24. Mai 1958 - BVerwG IV B 168.57 -; Urteile vom 11. November 1959 - BVerwG IV C 208.58 - [BVerwGE 9, 311 = RLA 1960, 114 = ZLA 1960, 218 = MDR 1960, 255 - NJW 1960, 788 [L] = Mtbl. BAA 1960, 317 = Buchholz BVerwG 427.3, § 360 LAG Nr. 10], vom 8. April 1960 - BVerwG IV C 24.58 - [RLA 1960, 265 = IFLA 1960, 231 - Mtbl. BAA 1960, 371 = Buchholz BVerwG 427.3, § 360 LAG Nr. 12] und vom 10. August 1961 - BVerwG III C 189.57 - [IFLA 1962, 140 = Buchholz BVerwG 427.3, § 360 LAG Nr. 20]).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht deshalb auch von diesen Entscheidungen rechtserheblich ab. Infolgedessen ist die Revision ohne Rücksicht auf die vom Beteiligten im übrigen geltend gemachten Zulassungsgründe wegen der festgestellten Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Dr. Wolf
Dr. Fink