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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.08.1961, Az.: BVerwG III C 189.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.08.1961
Aktenzeichen
BVerwG III C 189.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14816
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - 26.03.1957 - AZ: VI A 192/56

Fundstelle

  • IFLA 1962, 140

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. August 1961
durch
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Hannover vom 26. März 1957 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht in Hannover zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

1)

Der Kläger beantragte am 2. September 1949 Unterhaltshilfe und am 7. Dezember 1949 Hausrathilfe nach dem Gesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205). Die Unterhaltshilfe wurde am 14. März 1950 mit Wirkung vom 1. April 1949 ab gewährt und bis zum 30. Juni 19.53 gezahlt; Hausrathilfe wurde am 15. Dezember 1949 in Höhe von 200 DM bewilligt.

2

Am 11. Dezember 1952 beantragte der Kläger Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG -, die ihm durch Bescheid vom 30. Juli 1953 mit Wirkung vom 1. Juli 1953 ab zuerkannt und bis zum 30. Juni 1954 gezahlt wurde. Am 23. Juni 1954 wurde die Zahlung eingestellt, weil der Kläger bei der Vernehmung über seine Vertreibungsschäden am 14. Juni 1954 angegeben hatte, an der "Schweden-Gruben AG in Ulmanix in Schweden" mit 15.000 Dollar beteiligt zu sein und aus dieser Beteiligung vierteljährlich 600 DM zu beziehen. Auf die Beschwerde des Klägers vom 6. August 1954, in der er behauptete, er habe sich nur einen "Bluff" erlaubt, weil ihn die "dumme Fragerei" des Ausgleichsamtes geärgert habe, stellte das Ausgleichsamt durch. Antrage bei der Gesandtschaft der Bundesrepublik Deutschland in Stockholm fest, daß es in Schweden weder einen Ort Ulmanix noch eine Gesellschaft des angegebenen Namens gebe. Über die Beschwerde ist noch nicht entschieden.

3

Am 19. November 1952 beantragte der Kläger die Feststellung von Vertreibungsschäden nach dem Feststellungsgesetz in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG -; er gab an, in ... Hausrat für vier Räume und sein Betriebsvermögen verloren zu haben. Die Hausratentschädigung wurde durch Teilbescheid vom 24. Februar 1953 auf 750 DM festgesetzt und gezahlt; am 1. März 1955 wurden weitere 650 DM zur Zahlung angewiesen. Zu der Feststellung eines Schadens am Betriebsvermögen kam es dagegen nicht. Der Kläger hatte in seinem Antrag angegeben, er habe in ... eine Steinbildhauerei betrieben, deren Einheitswert 500.000 RM betrage, von denen 100.000 RM auf Bildhauerei-Maschinen, und 400.000 RM auf Rohstoffe entfielen; der Jahresumsatz habe 1943 und 1944 etwa 150.000 RM betragen. Als der Kläger hierzu am 14. Juni 1954 von dem Ausgleichsamt vernommen wurde, gab er an, daß er von der Getto-Verwaltung in ... im August 1940 für 100.000 RM Maschinen und in den Jahren 1941 bis 1942 Rohstoffe für 295.000 RM aus beschlagnahmtem jüdischem Vermögen gekauft habe. Zu Beginn des Krieges habe das Guthaben seines Scheckkontos 436.000 Zloty = 218.000 RM betragen. Als ihm vorgehalten wurde, nach den Bekundungen des Obermeisters der Baugewerksinnung in ..., und seiner ersten, geschiedenen Ehefrau ... erschienen seine Angaben unglaubwürdig, erklärte er, in der ... in ... nur eine Verkaufsstelle, den eigentlichen Betrieb aber beim alten Friedhof in ... in der Nähe der Konstantinerstraße, unterhalten zu haben. Den Unterschied zwischen einer mit 39.500 RM abschließenden Aufstellung über seine Einnahmen und Ausgaben vom 14. Mai 1944 und seinen früheren, mehr als das Zehnfache betragenden Angaben über sein Betriebsvermögen erklärte er damit, daß er damals "wie fast jeder andere. Geschäftsmann gegenüber dem Finanzamt aus steuerlichen Gründen einen niedrigeren Umsatz angegeben" habe.

4

2)

Auf Antrag des Leiters des Ausgleichsamtes und nach. Anhörung des Beschwerdeausschusses schloß der Niedersächsische Minister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegssachgeschädigte - Landesausgleichsamt - den Kläger am 29. Februar 1956 nach § 41 FG von der Feststellung der geltend gemachten Schäden und nach § 360 LAG von den im § 4 Nr. 1 bis 7 LAG genannten Leistungen aus; er bestimmte ferner, daß die bereits gewährten Leistungen zurückzuerstatten seien. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe über den Umfang seines Vertreibungsschadens wissentlich falsche Angaben im Sinne des § 41 Abs. 1 FG und des § 360 Abs. 1 LAG gemacht. Die Ausschließung auf einzelne Tatbestände zu beschränken, sei nicht angebracht, weil der Kläger seine Erklärungen im Verlaufe des Verfahrens jeweils den Beweisergebnissen angepaßt habe in der Hoffnung, sein neues Vorbringen werde sich nicht mehr als unrichtig erweisen.

5

Hiergegen klagte der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrag, den Bescheid vom 29. Februar 1956 aufzuheben. Er behauptete, bei seinen Angaben über die "Schweden-Gruben AG in Ulmanix" sei der Mangel der Ernstlichkeit unverkennbar gewesen. Die Aufstellung über seine Einnahmen und Ausgaben vom 14. Mai 1944 habe er mit dem Bemerken übergeben, daß er keine höhere Entschädigung verlange, als nach dieser Aufstellung gerechtfertigt sei. Mit seiner geschiedenen ersten Ehefrau ... sei er verfeindet, sie habe ihn durch unrichtige Angaben schädigen wollen; der Zeuge ... habe ihn mit seinem Bruder verwechselt.

6

3)

Das Landesverwaltungsgericht gab der Klage statt. Es führte aus, nach den §§ 41 Abs. 1 FG und 360 Abs. 1 LAG werde von der Feststellung und von Ausgleichsleistungen ausgeschlossen, wer wissentlich oder grob fährlässig falsche Angaben über den Umfang des Schadens oder sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen gemacht habe. Danach genügten falsche Angaben über die Höhe des Schadens nicht schlechtin; sie müßten vielmehr, wie aus den Worten "sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen" hervorgehe, für die Entscheidung über die Schadensfeststellung von Bedeutung sein. Das sei hier nicht der Fall. Auf Grund der Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der Bekundungen seiner geschiedenen Ehefrau Emma stehe fest, daß es dem Kläger bis etwa 1940/1941 wirtschaftlich schlecht gegangen sei. Er habe kein nennenswertes Betriebsvermögen besessen und kaum das Nötigste zum Leben gehabt; seine Ehefrau habe sogar arbeiten gehen müssen, um den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu verdienen. Dieser Zustand habe sich erst geändert, als der Kläger Maschinen und Rohstoffe von der Getto-Verwaltung in ... erworben habe; die wenigen Geräte, die ihm vorher gehörten, hätten nach seinen eigenen Angaben nur Schrottwert gehabt. Hiernach stände dem Kläger für die Zeit vor 1940/1941 aus tatsächlichen Gründen, für die folgende Zeit aber deswegen kein Anspruch auf Feststellung und Entschädigung zu, weil er sein Betriebsvermögen in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im Sinne des § 11 a Abs. 1 FG und des § 359 Abs. 1 LAG erworben habe. Deshalb bestehe kein schutzwürdiges Interesse der Ausgleichsbehörden an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Angaben des Klägers; er könne so oder so nichts erhalten. Aus demselben Grunde könne er nicht von Ausgleichsleistungen ausgeschlossen werden.

7

4)

Die Beteiligte hat die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie rügt die unrichtige Anwendung der §§ 41 Abs. 1 FG und 360 Abs. 1 LAG und meint, es komme darauf an, ob der Kläger überhaupt wissentlich oder grob fährlässig falsche Angaben über den Umfang des Schadens gemacht oder zum Zwecke der Täuschung sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vorgespiegelt habe; in einem solchen Falle sei der Tatbestand der Ausschließung auch dann erfüllt, wenn die beantragte Entschädigung nach den besonderen Umständen des Sachverhalts nicht gewährt, werden könne. Der Beklagte unterstützt die Revision.

8

Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen; er meint, die Beteiligte habe ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht keinen Antrag gestellt und sei deshalb nicht beschwert; im übrigen unterstützt er die Auffassung des angefochtenen Urteils.

9

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

10

1.

Das Recht des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds, Revision einzulegen, ergibt sich aus § 195 Abs. 6 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 339 Abs. 1 LAG, ohne daß es darauf ankommt, ob er im ersten Rechtszuge Anträge gestellt hat; demgemäß ist die Revision auf seine Beschwerde hin zugelassen worden.

11

2.

Die Revision ist auch begründet. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können falsche Angaben auch dann zum Ausschluß von Ausgleichsleistungen führen, wenn sie unabhängig von den Besonderheiten des Sachverhalts - bei einer bloß abstrakten Betrachtungsweise - geeignet sind, unrichtige Entscheidungen der Ausgleichsbehörden herbeizuführen. Bei der Entscheidung über den Ausschluß ist demnach jeder Umstand wesentlich, der - sei es für sich allein oder im Zusammenhang mit anderen - für die Bewilligung der erstrebten Leistung von Bedeutung sein kann. Bei dieser Betrachtungsweise, die der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 16. Februar 1956 - BVerwG III C 99.54 - (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 Nr. 1 zu § 360 LAG) angewandt und zu der sich der ebenfalls mit Lastenausgleichssachen betraute IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in den Entscheidungen vom 26. August 1959 - BVerwG IV C 298.58 - (BVerwGE 9, 114) und vom 8. April 1960 - BVerwG IV C 24.58 - gleichfalls bekannt hat, waren jedenfalls die Angaben des Klägers über seine Betriebe in Lodsch bei Erweis ihrer Unrichtigkeit geeignet, Ausschließungsmaßnahmen zu begründen.

12

Zu Unrecht hat das Landesverwaltungsgericht die Möglichkeit der Ausschließung damit verneint, daß der Kläger überhaupt keine Ausgleichsieistungen beanspruchen könne und es daher für die Ausgleichsbehörden gleichgültig sei, ob die Angaben des Klägers richtig oder falsch seien. Einmal sind dem Kläger Ausgleichsleistungen in Form von Unterhaltshilfe und Hausrathilfe tatsächlich schon zuteil geworden. Zum anderen ist eine Ausschließung von Ausgleichsleistungen sicherlich immer dann statthaft, wenn die Möglichkeit eines Anspruchs auf Ausgleichsleistungen besteht. Ob ein solcher begründet ist, ist nicht Gegenstand des Ausschließungsverfahrens, um das es sich hier handelt, und konnte daher vom Landesverwaltungsgericht auch nicht abschließend beurteilt werden.

13

Das Landesverwaltungsgericht hatte daher lediglich zu entscheiden, ob die in § 360 LAG bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind und der Kläger unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu die Entscheidung des Senats vom 6. April 1961 - BVerwG III C 363.59 - [ZLA 1961 S. 199]) aus dem Kreise der Berechtigten auszuschließen ist. Um ihn Gelegenheit zu geben, dies nachzuholen, ist sein Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen worden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Lentz
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen
Freiherr von Stein