Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.01.1969, Az.: BVerwG VI B 48.68
Beamtenrecht; Revisionzulassung zur Klärung von Grundsatzfragen betr. Versorgungslast bei Übergang von Aufgaben auf eine andere Körperschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.01.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 48.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 13565
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 25.06.1968 - AZ: I OE 9/67
- nachfolgend
- BVerwG - 27.10.1970 - AZ: BVerwG VI C 8.69
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Waitz
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Juni 1968 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Hinter der unterschiedlichen Auslegung der §§ 32, 36 des Hessischen Beamtengesetzes durch die Vorinstanzen verbirgt sich zumindest u.a. ein rechtsgrundsätzlicher Auslegungsstreit im Rahmen des Bundesrechts, der die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt.
Die Frage, gegen wen sich fortan die Ansprüche von Versorgungsempfängern einer Körperschaft richten, deren Aufgaben vollständig oder teilweise auf eine andere Körperschaft übergegangen sind, ist in den Vorschriften des Kap. II des Beamtenrechtsrahmengesetzes geregelt, die nach der Kapitelüberschrift "einheitlich und unmittelbar gelten" - also auch im Bereich des Landesbeamtenrechts (§§ 128 ff. BRRG, insbesondere § 132 Abs. 3 BRRG und die dort unmittelbar und mittelbar für "entsprechend" anwendbar erklärten und damit Zweifelsfragen auslösenden Regelungen).
Kellner
Dr. Waitz