Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.12.1968, Az.: BVerwG I WB 31/68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.12.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 31/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 15782
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BVerwGE 33, 230 - 232
- DÖV 1970, 720 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1969, 189 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 476-477 (Volltext mit amtl. LS)
In der Beschwerdesache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 30. Dezember 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Durch Beschluß des Senats vom 20. Dezember 1967 - I WB 23/67 - war der Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) verpflichtet worden, dem Antragsteller Einsicht zu gewähren in die Aktenvorgänge, die sich auf die Auseinandersetzung zwischen Dr. W... und den Antragsteller wegen des Gesprächs zwischen letzterem und Professor Dr. R... sowie auf die Sachbehandlung dieser Angelegenheit durch den Amtschef des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes (MGFA) beziehen.
In Erfüllung dieser Verpflichtung ließ sich der BMVtdg vom Amtschef MGFA die Aktenvorgänge vorlegen und gab dem Antragsteller Gelegenheit, die Akten in der Zeit vom 19. bis 25. März 1968 im Ministerium einzusehen. Dabei stellte der Antragsteller fest, daß ihm nicht die Originalvorgänge, sondern überwiegend Xereokopien vorgelegt wurden und daß die Unterlagen auch nicht vollständig waren.
Auf seine Meldung vom 20. März 1968 leitete der BMVtdg disziplinare Ermittlungen gegen den Amtschef ein, weil dieser bei der Aktenvorlage versichert hatte, er habe keine dienstlichen Vorgänge zurückbehalten.
Der mit den Ermittlungen betraute Rechtsberater der Luftwaffengruppe Süd führte am 24. Mai 1968 eine Besprechung zwischen dem Antragsteller und dem Amtschef MGFA herbei, bei der die in der Meldung vom 20. März 1968 gerügten Mängel eingehend erörtert und dem Antragsteller die von ihm erbetenen Urkunden gezeigt wurden. Ferner wurden ihm die gesamten Vorgänge vom 27. bis 29. Mai 1968 zur Einsicht überlassen.
Der Antragsteller ist der Auffassung, daß der BMVtdg damit seiner Verpflichtung aus dem Beschluß vom 20. Dezember 1967 noch nicht nachgekommen sei. Er beantragt:
"1. dem Bundesminister der Verteidigung unter einer in das Ermessen des Gerichts zu setzenden Frist für den Fall ein Zwangsgeld anzudrohen, daß er dem Antragsteller bis zum Ablauf der Frist keine Einsicht in die Aktenvorgänge gewährt hat, die sich auf die Auseinandersetzung zwischen Dr. W... und dem Antragsteller wegen des Gesprächs zwischen letzterem und Prof. Dr. R... sowie auf die Sachbehandlung dieser Angelegenheit durch den Amtschef beziehen, das Zwangsgeld nach fruchtlosem Ablauf der Frist gegen den Bundesminister der Verteidigung für dieses Verfahren die Kosten aufzuerlegen."
Zur Begründung führt er aus, es bestehe Grund zu der Annahme, daß dem Antragsteller Aktenvorgänge vorenthalten würden:
- 1.
Dem Schreiben des Amtschefs des MGFA vom 21. November 1966 an den BMVtdg Fü S VII 2 seien fünf Anlagen beigefügt gewesen; diese Anlagen habe der Antragsteller nicht vorgelegt bekommen. Außerdem fehle die Antwort auf dieses Schreiben.
- 2.
Der Amtschef MGFA und/oder der BMVtdg hätten auch mit dem Wehrbeauftragten korrespondiert; dieser Schriftwechsel fehle.
- 3.
Die Aktennotiz des Antragstellers vom 24. Oktober 1967 über den von Brigadegeneral F... (BMVtdg Fü S VII) im Oktober 1967 vorgenommenen Schlichtungsversuch sei nicht bei den vorgelegten Akten. Der Antragsteller habe sie dem Amtschef ausgehändigt, sie befinde sich vermutlich bei den Unterlagen, die über den Schlichtungsversuch angefertigt worden seien.
- 4.
Der Schriftverkehr des Amtschefs MGFA mit Freunden und anderen in dieser Sache sei nicht vorgelegt worden; ebenso fehle das eingeholte Rechtsgutachten der Universität Freiburg.
- 5.
Aus dem Vortrag des Amtschefs in dem zwischen ihm und dem Antragsteller anhängigen Privatklageverfahren vor dem Amtsgericht Freiburg ergebe sich, daß der Anfragsteller wegen seines Gesprächs mit Professor Dr. R... noch bestraft werden solle. Hierüber müsse also noch eine Akte existieren.
Der BMVtdg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er habe alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, um seiner Verpflichtung aus dem Beschluß vom 20. Dezember 1967 nachzukommen. Er habe sich vom Amtschef MGFA die Akten vorlegen lassen und dem Antragsteller nicht nur in diese Akten Einsicht gewährt, sondern auch in die Beschwerdeakten des Ministeriums. Er habe auf Grund der Meldung des Antragstellers vom 20. März 1968 disziplinare Ermittlungen gegen den Amtschef eingeleitet. Der Rechtsberater der Luftwaffengruppe Süd habe die Angelegenheit mit den Beteiligten eingebend erörtert und alle schriftlichen Unterlagen ausgesondert, in die der Antragsteller Einsichtsrecht gehabt habe. Die Originalunterlagen seien schließlich dem Antragsteller vom 27. bis 29. Mai 1968 zur Verfügung gestellt worden.
Im einzelnen sei zu dem Vortrag des Antragstellers zu bemerken:
- 1.
Die dem Schreiben des Amtschefs an Fü S VII 2 beigefügten fünf Anlagen habe der Antragsteller am 19./20. März 1968 in der Beschwerdeakte P II 5 - Beschw - H 450/66 einsehen können. Das Schreiben sei von Fü S VII 2 nicht beantwortet worden; das Referat sei nur informatorisch beteiligt gewesen.
- 2.
Zur Einsicht in den Schriftwechsel zwischen dem BMVtdg und dem Wehrbeauftragten habe der Antragsteller kein Recht; hier handle es sich um Vorgänge ähnlich denen der innerdienstlichen Meinungsbildung.
- 3.
Über den Schlichtungsversuch des Brigadegenerals Friedrich seien keine Unterlagen gefertigt oder zusammengestellt worden; es sei unverständlich, warum der Antragsteller die von ihm selbst verfaßte Aktennotiz vom 24. Oktober 1967 nochmals vorgelegt haben wolle.
- 4.
Ein Rechtsgutachten der Universität F... sei nicht eingeholt worden. Die Korrespondenz des Amtschefs habe der Rechtsberater für die Einsichtnahme ausgesondert.
- 5.
Eine weitere Akte über das Gespräch des Antragstellers mit Professor Dr. R... vom 13. Februar 1965 gebe es nicht; die Angelegenheit sei durch den Beschluß des Wehrdienstsenats vom 20. Dezember 1967 abgeschlossen.
Mit den angeführten Maßnahmen habe der BMVtdg seine Verpflichtung aus dem Beschluß erfüllt. Im übrigen sei auch aus Rechtsgründen kein Raum für die Androhung eines Zwangsgeldes; § 172 VwGO sei im Wehrbeschwerdeverfahren weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Der Antragsteller bestreitet, daß der BMVtdg seiner Verpflichtung zur Aktenvorlage nachgekommen sei. Zur vollständigen Einsichtnahme gehöre nicht nur die Vorlage von Durchschlägen der Schreiben des Amtschefs, sondern auch der Originale mit den darauf angebrachten Aktenvermerken sowie der beigefügten Anlagen. Der Antragsteller habe daher ein Recht auf Einsicht in jene Akten, in denen die Originalschreiben beim Empfänger abgelegt wurden. Diesem Anspruch sei bisher aber nicht genügt:
- 1.
Das Schreiben des Amtschefs MGFA vom 21. November 1966 an Fü S VII 2 sei im Original nicht vorgelegt worden. Dieses Schreiben enthalte bisher nicht widerrufene unwahre Behauptungen des Amtschefs MGFA. die den Ruf des Antragstellers schwer schädigten. Dieser habe daher ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, wo und durch wen dieses Schreiben im BMVtdg bearbeitet worden sei. Aus der vorgelegten Durchschrift ergebe sich auch nicht, daß das Referat Fü S VII 2 nur informatorisch beteiligt gewesen sei; offenbar sehe das Original anders aus als die Durchschrift.
Der Antragsteller habe auch die diesem Schreiben beigefügten Anlagen bis heute noch nicht gesehen. Er habe daran ein um so größeres Interesse, als nicht nur von der Aktennotiz des Dr. W... vom 25. Februar 1965 zwei Fassungen mit entgegengesetztem Inhalt existierten, sondern auch von dessen Stellungnahme zur Beschwerde des Antragstellers zwei Fassungen bestünden, von denen die eine mit dem 11. Januar 1967 datiert, die andere undatiert sei.
- 2.
Die Schreiben an den Wehrbeauftragten gehörten ebenfalls zu den vorzulegenden Sachakten. Der Soldat müsse die Möglichkeit haben, eine einseitige Unterrichtung des Wehrbeauftragten richtigzustellen.
- 3.
Hinsichtlich der Notiz vom 24. Oktober 1967 verkenne der BMVtdg, daß es dem Antragsteller darauf ankomme, Einsicht in jene Akten zu erhalten, in denen die Notiz abgelegt worden sei. Der Antragsteller habe auch das Schreiben noch nicht gesehen, in dem der Amtschef auf Grund dieser Notiz die Anfrage des BMVtdg beantwortet habe, ob er zu weiterer Zusammenarbeit mit dem Antragsteller bereit sei.
- 4.
Regierungsdirektor Dr. L... habe nicht angegeben, welche Schriftstücke "offensichtlich nicht von der Pflicht zur Offenlegung erfaßt waren". Im übrigen habe der Amtschef MGFA nach der Antwort des Professors Dr. R... vom 17. Dezember 1966 noch ein zweitesmal an ihn geschrieben. Dieses Schreiben sei nicht vorgelegt worden.
- 5.
Der Rechtsanwalt des Amtschefs habe im Privatklageverfahren vorgetragen, daß der Antragsteller noch bestraft werden solle und der Amtschef hierzu "selbstverständlich das Erforderliche veranlassen" werde. Hierüber müsse also noch eine Akte existieren.
Die Auffassung des BMVtdg, daß § 172 VwGO im Wehrbeschwerdeverfahren nicht angewendet werden könne, treffe nicht zu. Der Rechtsschutz in dem durch das Verhältnis vom Vorgesetzten zum Untergebenen gekennzeichneten Bereich sei erst dann gesichert, wenn der Untergebene auch die Möglichkeit habe, sein Recht notfalls zwangsweise durchzusetzen.
Der BMVtdg hat darauf erwidert, er habe dem Amtschef MGFA unverzüglich befohlen, weitere Korrespondenz mit Professor Dr. R..., deren Existenz der Antragsteller behauptet, umgehend vorzulegen.
II
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Die Wehrbeschwerdeordnung enthält keine Vorschrift über die Vollstreckung wehrdienstgerichtlicher Entscheidungen. Für eine solche Vollstreckung wird im Regelfall auch kein Bedürfnis bestehen, weil der übergeordnete Disziplinarvorgesetzte oder die übergeordnete militärische Dienststelle wegen der Dienstaufsicht für die Ausführung der gerichtlich auferlegten Pflichten sorgen werden. Andererseits hat der Soldat auf dienstaufsichtliches Eingreifen keinen justitiablen Anspruch. Der Rechtsschutz des Soldaten wäre daher unvollkommen, wenn die Wehrdienstgerichte wohl die Rechtmäßigkeit dienstlicher Maßnahmen und Unterlassungen prüfen und - im Falle der Rechtswidrigkeit - die Verpflichtung zu rechtmäßigem Handeln aussprechen (§ 19 Abs. 1 Satz 3, § 21 WBO), nicht aber die Erfüllung dieser Verpflichtungen erzwingen könnten. Der Soldat wäre in diesem Falle genötigt, sich zur Durchsetzung der zu seinen Gunsten ergangenen Wehrdienstgerichtlichen Entscheidungen gemäß Art. 19 Abs. 4 GG letztlich an die ordentlichen Gerichte zu wenden. Dieses unbefriedigende Ergebnis läßt sich dadurch vermeiden, daß die Institution des Zwangsgeldes, wie sie in § 172 VwGO enthalten ist, auch im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung angewendet wird. Der Senat hat hiergegen um so weniger Bedenken, als die Verwaltungsgerichtsordnung gegenüber der Wehrbeschwerde Ordnung das jüngere Gesetz ist und die Wehrbeschwerdeordnung das Verfahren nicht in allen Einzelheiten regelt, sondern sich auf wenige grundlegende Vorschriften beschränkt und die nähere Ausgestaltung des Verfahrens dem Richter überlassen hat.
Der II. Wehrdienstsenat hat zu diesem Problem - in einem obiter dictum - bereits im Beschluß vom 28. März 1966 - II WB 23, 37/65 - Stellung genommen und zusätzlich ausgeführt, die Vorgesetzten dürften durch die Festsetzung des Zwangsgeldes nicht erst in die Lage gedrängt werden, dieser mit dem Einwand zu begegnen, sie seien an der Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtung ohne Verschulden außerstande gewesen. Es werde bei der sinngemäßen Anwendung des § 172 VwGO durch die Wehrdienstgerichte der Eigenart und den Besonderheiten des gerichtlichen Verfahrens nach der Wehrbesehwerdeordnung eher entsprechen, auch die Bestimmungen über die Untätigkeitsbeschwerde und Untätigkeitsklage (§ 1 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 WBO, § 75 VwGO) ergänzend heranzuziehen. Es müsse demgemäß schon vor Erlaß des Androhungsbeschlusses geprüft werden, ob der Disziplinarvorgesetzte oder die vorgesetzte Dienststelle der Verpflichtung, die ihnen die wehrdienstgerichtliche Entscheidung auferlegt habe, bislang ohne zureichenden Grund nicht nachgekommen seien. Erst nach dem Ergebnis einer solchen Prüfung könne das Wehrdienstgericht die Frist in dem Androhungsbeschluß angemessen festsetzen.
Dem ist jedenfalls insoweit zu folgen, als die Androhung eines Zwangsgeldes stets eine grundlose Säumnis der Erfüllung der vom Gericht auferlegten Pflichten voraussetzt (so für § 172 VwGO auch Redeker von Oertzen, VwGO 2. Aufl. in Anm. III 1).
Die Voraussetzung liegt nicht vor. Der Beschluß des Senats hat dem BMVtdg eine Aufgabe übertragen, die die Erfüllung des normalen Begehrens auf Akteneinsicht erheblich übersteigt. Diese Aufgabe besteht nicht nur darin, Einsicht in vorliegende geordnete Akten zu gewähren, sondern zusätzlich darin, diese Akten überhaupt erst anlegen zu lassen.
Daß sich der BMVtdg in dieser Tätigkeit wie in der Erfüllung seiner Pflicht, dem Antragsteller alsdann die ihm zustehende Einsicht zu gewähren, grundlos säumig gezeigt habe, steht nicht nur nicht fest, sondern wird bereits durch das eigene Vorbringen des Antragstellers widerlegt.
Der BMVtdg hat dem Antragsteller Einsicht gewährt in die ihm vom Amtschef MGFA vorgelegten Akten; er hat gegen den Amtschef disziplinare Ermittlungen eingeleitet, als sich die Unvollständigkeit der Akten herausstellte. Auf Weisung des BMVtdg hat der Rechtsberater der Luftwaffengruppe Süd mit dem Antragsteller und dem Amtschef MGFA die Sachlage eingehend erörtert und die zu den Sachakten gehörenden Schriftstücke aus den ihm vom Amtschef übergebenen Unterlagen ausgesondert. Der Antragsteller hatte schließlich auch Gelegenheit, die Originalakten einzusehen.
Der Antragsteller begehrt allerdings auch Einsicht in jene Akten, in denen die vom Amtschef MGFA abgesandten Schriftstücke abgelegt worden sind. Hierauf hat er jedoch keinen Anspruch. Nach dem Beschluß vom 20. Dezember 1967 steht ihm nur die Einsicht in die beim Amtschef MGFA gefertigten Sachakten, die sich auf die Auseinandersetzung zwischen Dr. W... und dem Antragsteller beziehen, zu. Zu diesen Sachakten gehören aber weder die bei den Empfängern der Schreiben des Amtschefs angelegten Akten, noch die Korrespondenz des BMVtdg mit dem Wehrbeauftragten.
Der Antragsteller rügt ferner, daß ihm weitere Korrespondenz des Amtschefs MGFA mit Professor Dr. R... vorenthalten worden sei. Diese Korrespondenz gehört zwar zu den Sachakten, in die der Antragsteller Einsicht nehmen kann. Der BMVtdg hat jedoch auf den Hinweis des Antragstellers, daß weitere Korrespondenz des Amtschefs mit Professor Dr. R... existiere, unverzüglich die erforderlichen Schritte unternommen, um diese Korrespondenz zu erhalten und sie dem Antragsteller zugänglich machen zu können.
Für die Androhung eines Zwangsgeldes besteht daher im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Möglichkeit; der Antrag war somit zurückzuweisen.
In Anwendung der im Beschluß des Wehrdienstsenats vom 23. Januar 1958 - WB 7/58 (BDH 4, 172 = NZWehrr 1959, 100) angestellten Erwägungen hat der Senat die vorliegende prozeßrechtliche Entscheidung ohne Hinzuziehung militärischer Beisitzer getroffen.
Mühlenfeld
Dr. Schweiger