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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.1968, Az.: BVerwG IV B 179.68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV B 179.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 15776
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 15.07.1968 - AZ: II R 31/68

Fundstellen

  • DVBl 1970, 284 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl. 1970, 284
  • DÖV 1969, 401-402 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV. 1969, 401

Amtlicher Leitsatz

Auf die Einhaltung der Vorschrift des § 103 Abs. 2 VwGO kann durch die Beteiligten verzichtet werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Oswald und Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Juli 1968 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

1.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Sache nicht zu. Wegen der unterschiedlichen Auslegung von vergleichbaren Vorschriften des Landesrechts durch mehrere Oberverwaltungsgerichte kann die Revision nicht zugelassen werden, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage wäre, etwa bestehende Meinungsverschiedenheiten in der Rechtsprechung der Landesgerichte auszuräumen. Mit der Revision könnte gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden; diese Qualität würde Landesrecht auch dann nicht erlangen, wenn es in allen Ländern der Bundesrepublik gleichen Inhalt haben würde. Die grundsätzliche Bedeutung einer Frage, die ausschließlich Landesrecht betrifft, kann daher nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. BVerwGE 1, 19).

3

Ähnliches gilt für die Frage, ob die umstrittene baupolizeiliche Auflage hinreichend bestimmt ist. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, gehört die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nicht zum Begriff des Verwaltungsakts, sondern zur Frage seiner Rechtmäßigkeit (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1965 - BVerwG IV C 27.65 - [BBauBl. 1966, 365]). Sie ist daher nur dann revisibel, wenn Grundlage des Verwaltungsakts eine bundesrechtliche Vorschrift ist. Das ist hier nicht der Fall; § 2 der Reichsgaragenordnung war bis zu seiner Ablösung durch § 67 der Bauordnung für das Saarland eine Vorschrift des Landesrechts (vgl. Urteil des beschließenden Senats vom 29. März 1968 - BVerwG IV C 27.67 - [NJW 1968, 1842 [BVerwG 29.03.1968 - IV C 27/67] [1843]] mit weiteren Nachweisen).

4

2.

Wegen der Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die die Klägerin geltend macht, könnte die Revision selbst dann nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsurteil tatsächlich von den von der Klägerin benannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein sollte; denn das Berufungsurteil beruht nicht auf einer etwaigen Abweichung. Zwar hat das Berufungsgericht in seiner Hauptbegründung (zu I) das Vorliegen eines sogenannten Zweitbescheides verneint, obwohl dem Bescheid vom 4. März 1964 eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Unter II der Urteilsgründe (S. 12) hat das Berufungsgericht jedoch ausgeführt und im einzelnen begründet, daß die Klage auch dann erfolglos bleiben müsse, wenn man zugunsten der Klägerin das Vorliegen eines Zweitbescheides annehmen würde und damit die umstrittenen Verwaltungsakte in der Sache selbst überprüfbar wären.

5

3.

Verfahrensmängel die die Klägerin in einem Revisionsverfahren noch geltend machen könnte, liegen ebenfalls nicht vor.

6

Allerdings hat, wie sich aus der Niederschrift über die Sitzung des Oberverwaltungsgerichts am 15. Juli 1968 ergibt, entgegen der Vorschrift des § 103 Abs. 2 VwGO weder der Vorsitzende noch der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vorgetragen; vielmehr "verzichteten", wie es in der Niederschrift heißt, "die Erschienenen auf den Vortrag des Sachverhalts". Es kann offenbleiben, ob die bloße Behauptung der Klägerin, ihr Prozeßbevollmächtigter habe in der Sitzung am 15. Juli 1968 eine entsprechende Verzichterklärung nicht abgegeben, von Bedeutung sein könnte. Weiter kann dahingestellt bleiben, ob eine etwa abgegebene Verzichterklärung - wie die Klägerin meint - "ohne jegliche Wirkung" gewesen ist, weil das Protokoll entgegen § 162 ZPO nicht den Beteiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt worden, dies aber nach Auffassung der Klägerin angesichts der "Verzichtleistung" gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlich gewesen sei; dagegen spricht immerhin, daß nach wohl allgemeiner Auffassung unter § 160 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur Prozeßhandlungen fallen, die den Anspruch ganz oder zum Teil erledigen, also unter "Verzichtleistungen" nur Verzichte im Sinne des § 306 ZPO zu verstehen sind (vgl. Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 29. Aufl. 1966, 2 B a zu § 160; Stein-Jonas-Pohle, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl. 1967, II Nr. 1 zu § 160) und allenfalls noch Rechtsmittelverzichte (vgl. Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze, Bd. I Teil 2, 1957, B I zu § 160 ZPO). Auf sich beruhen kann schließlich die Meinungsverschiedenheit darüber, ob § 162 ZPO angesichts der Sonderregelung des § 105 Abs. 3 VwGOüberhaupt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogen werden kann (vgl. Baumbach-Lauterbach a.a.O., Anm. 2 zu § 162 einerseits, Redeker-von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 1965, Anm. 8 zu § 105 mit weiteren Nachweisen andererseits). Denn jedenfalls kann der Verfahrensmangel, der im Unterlassen der Sachverhaltsdarstellung ohne wirksamen Verzicht der Beteiligten liegen würde, in der höheren Instanz dann nicht mehr gerügt werden, wenn die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend waren und, ohne den Mangel zu rügen, zur Sache verhandelt und Sachanträge gestellt haben (vgl. § 295 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO; vgl. ferner Beschluß des Bundessozialgerichts vom 29. Juli 1965 in NJW 1966, 223 = SozR § 112 SGG, Schunck-de Clerck, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 1967, Anm. 4 zu § 103). § 295 Abs. 2 ZPO findet hier keine Anwendung; denn § 103 Abs. 2 VwGO gehört nicht zu den Vorschriften, auf deren Befolgung wirksam nicht verzichtet werden könnte. Da nach § 101 Abs. 2 VwGO auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet werden kann, ist kein Grund ersichtlich, weshalb - wenn alle Beteiligten zur mündlichen Verhandlung erschienen oder vertreten sind, zur Sache verhandeln und Sachanträge stellen - nicht auch auf einen Teil der mündlichen Verhandlung sollte verzichtet werden können. Ob ein Beteiligter, der nicht in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten gewesen ist und auch nicht auf die Befolgung der Vorschrift des § 103 Abs. 2 verzichtet hat, die Verletzung dieser Vorschrift im Revisionsverfahren rügen könnte, kann hier offenbleiben (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. März 1968 in NJW 1968, 1742 [BSG 14.03.1968 - II RA 140/67]). Angesichts des rügelosen Einlassens der Beteiligten auf die mündliche Verhandlung kommt es nicht darauf an, daß nach der Niederschrift lediglich auf den "Vortrag des Sachverhalts", nicht jedoch - wie die Klägerin meint - auf den Vortrag des wesentlichen Inhalts verzichtet worden sei; im übrigen kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß der Verzicht auf den Vortrag des Sachverhalts auch die Wiedergabe des Akteninhalts umfaßt. Abwegig ist die Meinung der Klägerin, aus dem Sachvortrag des Berichterstatters hätte die Meinung des Oberverwaltungsgerichts entnommen werden können.

7

Das Berufungsgericht hat auch die Vorschrift des § 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht verletzt. Es ist unstreitig, daß der Vorsitzende die mündliche Verhandlung auch stillschweigend schließen kann, und zwar auch - wie es hier geschehen ist - durch Verkündung eines Beschlusses, eine Entscheidung werde schriftlich ergehen und den Beteiligten zugestellt werden (vgl. Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 1965, Rdnr. 4 zu § 104).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt. [D]die Streitwertfestsetzung [beruht]auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Oswald
Dr. Sendler