Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.11.1968, Az.: BVerwG II B 62.68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1968
Aktenzeichen
BVerwG II B 62.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 14234
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 23.11.1967 - AZ: VG I E 159/67
VGH Hessen - 10.09.1968 - AZ: I OE 4/68
nachfolgend
BVerwG - 17.09.1970 - AZ: BVerwG II C 2/69

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. November 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und die Bundesrichter Dr. Otto und Oppenheimer
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. September 1968 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) zuzulassen; denn im Revisionsverfahren ist eine weitere grundsätzliche Klärung der Frage zu erwarten, welcher Art die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen sein müssen, die der Entscheidung des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn über den Antrag eines Beamten auf Genehmigung einer Nebentätigkeit zugrunde zu legen sind (hier: Entscheidung über den Antrag eines auf dem Gebiet des Strafprozeßrechts tätigen wissenschaftlichen Assistenten an einer Hochschule auf Genehmigung einer Nebentätigkeit als Rechtsanwalt).

Schmitt
Dr. Otto
Oppenheimer