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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1968, Az.: BVerwG VIII C 11.65

Anerkennung eines Einfamilienhauses als steuerbegünstigte Wohnung; Anrechnung eines Hallenschwimmbades auf die Wohnfläche; "Bewohnen" einer Schwimmhalle; Unmittelbare räumliche Verbindung mit dem eigentlichen Wohnteil des Gebäudes; Schwimmbad als Zubehörraum, Wirtschaftsraum oder Geschäftsraum

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.1968
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 11.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13293
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.12.1964 - AZ: II A 1185/64

Fundstellen

  • BVerwGE 31, 46 - 50
  • BBauBl 69, 241
  • BlgBW 69, 96
  • DGemStZ 69, 173
  • DVBl 1969, 756 (Kurzinformation)
  • DÖV 1969, 403 (amtl. Leitsatz)
  • FWW 69, 204
  • Grundeigentum 69, 294
  • HFR 69, 306
  • KommStZ 69, 95
  • MDR 1969, 511 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 69, 195
  • ZMR 69, 350

Amtlicher Leitsatz

Ein mit der Wohnung verbundenes Hallenschwimmbad ist auf die Wohnfläche eines Einfamilienhauses anzurechnen.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Antrag des Klägers, sein aus einer Wohnung bestehendes, ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel errichtetes und am 1. März 1962 bezugsfertig gewordenes Haus als steuerbegünstigte Wohnung anzuerkennen, wurde, wegen Überschreitung der Wohnflächengrenzen abgelehnt; sein Widerspruch wurde zurückgewiesen. Seine Klage und seine Berufung hatten keinen Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist im wesentlichen ausgeführt: Die oberen Wohnflächengrenzen des steuerbegünstigten Wohnungsbaus sollen eine finanzielle Förderung durch Steuernachlässe von solchen Wohnungen verhindern, die sich in ihrem wichtigsten Unterscheidungsmerkmal, nämlich in ihrer Größe, zu weitgehend von den für die breiten Schichten des Volkes bestimmten und geeigneten Wohnungen abheben. Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn Hallenschwimmbäder als Bestandteile von steuerbegünstigten Wohnungen bei der Ermittlung der anzuerkennenden Wohnfläche gänzlich außer Betracht blieben. Die Grundfläche des Hallenschwimmbades sei aber nur zur Hälfte anzurechnen wie ein Wintergarten, dem es zwar nicht ähnlich sei, dessen Wohnwert aber sein Wohnwert im Verhältnis zu den Wohnräumen im eigentlichen Sinne, die zum Schlafen, Essen und dauernden Aufenthalt bestimmt seien, weitgehend gleiche.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers; er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

3

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

4

II.

Die Revision ist unbegründet.

5

Die Anerkennung des Einfamilienhauses des Klägers als steuerbegünstigte Wohnung richtet sich nach den §§ 82, 83 des Zweiten-Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG -, das an sich jetzt anzuwenden wäre in der Fassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1618). Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG ist Voraussetzung, daß die Wohnung die in § 39 Abs. 1 II. WoBauG bestimmte Wohnflächengrenze um nicht mehr als 20 v.H. über schreitet. Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG ist aber § 82 in Verbindung mit § 39 II. WoBauG in der Fassung vom 1. September 1965 im steuerbegünstigten Wohnungsbau nur anzuwenden für neugeschaffenen Wohnraum, der erst nach dem 31. Dezember 1964 bezugsfertig geworden ist. Für das bereits am 1. März 1962 bezugsfertig gewordene Haus des Klägers ist deshalb insoweit noch die Gesetzesfassung vom 1. August 1961 (BGBl. I S 1122) anzuwenden.

6

Das Gesetz selbst bestimmt nur die Wohnflächengrenze und die zulässigen Fälle ihrer Überschreitung. Die Wohnflächenberechnung richtet sich nach der Zweiten Berechnungsverordnung - II. BVO -. Diese auf Grund der Ermächtigung des § 105 Abs. 1 II. WoBauG erlassene Verordnung galt zur Zeit der Bezugsfertigkeit der Wohnung in der Fassung vom 17. Oktober 1957 (BGBl. I S. 1719); sie ist jetzt anzuwenden in der Fassung vom 1. August 1963 (BGBl. I S. 594); nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 ist diese Verordnung nämlich anzuwenden, wenn "bei einer sonstigen Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes" die Wohnfläche zu berechnen ist für Wohnraum, der nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist und als steuerbegünstigter Wohnraum anerkannt werden soll. Da die die Wohnflächenberechnung betreffenden. Vorschriften der §§ 42 bis 44 II. BVO unverändert geblieben sind, kommt es insoweit auf die Änderung der Rechtslage hier allerdings nicht an.

7

Das Hallenschwimmbad ist auf die Wohnfläche anzurechnen.

8

Die nach allen Seiten abgeschlossene, überdachte Halle ist an einer Schmalseite mit dem Hauptgebäude verbunden und kann von diesem aus durch eine Tür betreten werden. Für den Fall der. Verbindung, zweier benachbarter Wohnungen durch einen Mauerdurchbruch hat der erkennende Senat bereits entschieden (BVerwGE 16, 319 [BVerwG 09.09.1963 - BVerwG VIII C 1.62]), daß die Wohnflächen beider Wohnungen, zusammenzurechnen sind. Die zwischen Hallenschwimmbad und eigentlicher Wohnung geschaffene Türverbindung bewirkt auch im vorliegenden Falle eine räumliche Einheit, die zur Einbeziehung der Schwimmhalle in die Wohnflächenberechnung führt. Dem steht nicht entgegen, daß eine. Schwimmhalle nicht wie ein als Wohnzimmer oder als Schlafzimmer eingerichteter Raum "bewohnt" werden, kann. Unter den. Begriff der Wohnräume fallen auch die nicht unmittelbar "bewohnten" Nebenräume der Wohnung, selbst wenn nicht ein einziges Möbelstück in ihnen aufgestellt ist; vorausgesetzt wird nur, daß sie dem Wohnungsinhaber oder seinen Haushaltsangehörigen zur ausschließlichen Benutzung zur Verfügung stehen. Dadurch, daß das Schwimmbad dem Kläger und seinen Angehörigen zum Schwimmen zur Verfügung steht, erfüllt es seinen aus der baulichen Anlage, und aus seiner Zweckbestimmung sich ergebenden besonderen Wohnzweck.

9

Durch die unmittelbare räumliche Verbindung mit dem eigentlichen Wohnteil des Gebäudes unterscheidet sich der Sachverhalt des vorliegenden. Falles wesentlich von demjenigen des durch Urteil, des Bundesfinanzhofs vom 27. November. 1962 (BStBl. 1963 Teil III S. 115) entschiedenen Falle hier handelte es sich um ein Schwimmbecken im. Garten, eines Einfamilienhauses. Der Bundesfinanzhof hat allerdings ausgeführt, es sei ohne Bedeutung, ob sich das Schwimmbecken im Garten vom Hause getrennt oder in unmittelbarem Anschluß an das Haus befinde, und es wäre ebenso zu beurteilen, wenn es in das Gebäude einbezogen oder etwa im Keller des Hauses eingebaut wäre. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist indessen ergangen zu § 7 b des Einkommensteuergesetzes in dessen damals gültiger, Fassung. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um die Frage, ob die Kosten der Herstellung des Schwimmbades abgesetzt, werden können; dies hat der Bundesfinanzhof verneint, weil der aus der. Einkommensteuervergünstigung sich ergebende erhebliche. Steuerausfall nur vertretbar sei, soweit der Bau von Wohnungen unmittelbar gefördert werde. Würde dieser Gesichtspunkt auf die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigte Wohnung übertragen, dann ergäbe sich hier, auch vom Standpunkt des Bundesfinanzhofs, die seiner damaligen Entscheidung entgegengesetzte Folgerung: Das Schwimmbad ist in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen, weil es nicht mehr in den Rahmen des für die breiten Schichten des Volkes bestimmten und geeigneten sozialen Wohnungsbaues fällt, dessen steuerliche. Begünstigung aus sozialen Gründen von der Einhaltung einer Wohnflächengrenze abhängig gemacht ist.

10

Es fehlt an einer Vorschrift, aus der sich ergeben könnte, daß das. Schwimmbad trotz seiner räumlichen Verbindung mit den übrigen, Räumen der Wohnung ausnahmsweise nicht zur Wohnflache zu rechnen ist.

11

Nach § 42 Abs. 4 II. BVO gehört zur Wohnfläche, nicht die Grundfläche von Zubehörräumen, Wirtschaftsräumen und Geschäftsräumen.

12

Das Schwimmbad gehört jedoch zu keiner dieser Raumgruppen:

13

Es ist kein Zubehörraum. Es gehört weder zu den in § 42 Abs. 4 Nr. 1 II BVO als Beispiele ausdrücklich aufgeführten Räumen noch fällt es unter den dort verwendeten Begriff "ähnliche Räume". Aus den angegebenen Beispielen ist ersichtlich, daß Zubehörräume nur solche Räume sind, die in jedem Hause als für die Bewirtschaftung einer Wohnung zur Führung eines Haushalts erforderlich vorhanden zu sein pflegen. Eine Schwimmhalle ist kein den aufgezählten Zubehörräumen ähnlicher Raum, weil sie nach den für die öffentliche Förderung des Wohnungsbaus gültigen Maßstäben nicht als üblich und zur Haushaltsführung erforderlich angesehen werden kann.

14

Das Hallenschwimmbad ist auch kein Wirtschaftsraum. Auch insoweit ist es weder als Beispiel ausdrücklich aufgeführt noch unter den Begriff "ähnliche Räume" einzuordnen. Die aufgeführten Beispiele lassen erkennen, daß hier nur an Fälle gedacht ist, bei denen für eine vom Wohnungsinhaber betriebene wirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere landwirtschaftliche Tätigkeit, auch Räume im Wohnteil benötigt werden.

15

Das Hallenschwimmbad ist kein Geschäftsraum. Geschäftsräume gehören nicht zur Wohnung im Sinne von § 42 Abs. 1 II. BVO, auch wenn sie sich im Wohngebäude befinden. Gemeint sind Räume, die ihrer Zweckbestimmung nach von der Zweckbestimmung der Wohnräume derart losgelöst sind, daß eine dem Wohnzweck gegenüber selbständige Nutzung vorgesehen ist; Sprachgebrauch und Lebenserfahrung geben den Ausschlag (vgl. Maetzel, Mietpreisrecht in systematischer Übersicht, 1959, S. 26 bis 28). Bei einem mit der Wohnung verbundenen Schwimmbad liegt es auf der Hand, daß es den Zweck hat, dem Wohnungsinhaber und seinen Haushaltsangehörigen zum Schwimmen zu dienen; daß der Kläger es zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt gewerblich nutzen will, ist nicht behauptet worden.

16

Nach § 43 Abs. 4 II. BVO sind von den errechneten Grundflächen abzuziehen die Grundflächen von Einrichtungen des Hauses, die aus baulichen Gründen für die Benutzbarkeit der Wohnung erforderlich sind, wie Schornsteine und Treppen. Ein Fall dieser Art ist das Schwimmbad nicht.

17

Die Frage, ob das Schwimmbad gemäß § 44 Abs. 2 II. BVO nur zur Hälfte seiner Grundfläche anzurechnen ist, bedarf im Revisionsverfahren keiner Entscheidung, weil hier einerseits nur noch die Anrechenbarkeit des Schwimmbades auf die Wohnfläche strittig ist, andererseits aber die gesetzliche Wohnflächengrenze auch dann überschritten ist, wenn das Schwimmbad nur zur Hälfte seiner Grundfläche auf die Wohnfläche angerechnet wird.

18

Die Revision war daher zurückzuweisen.

19

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 424,60 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher