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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1968, Az.: BVerwG VII C 99.67

Bemessung von Kanalbenutzungsgebühren; Mietwert des Grundstücks als Gebührenmaßstab; Festlegung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes für die Bemessung der Gebühr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.1968
Aktenzeichen
BVerwG VII C 99.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13725
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 06.10.1965 - AZ: 96 IV 63

Fundstellen

  • BVerwGE 31, 33 - 35
  • BVerwGE 31, 33
  • BayVBl 69, 283
  • Behieb 69, 921
  • DB 1969, 921 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1969, 434 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 69, 434
  • KommStZ 69, 77
  • MDR 1969, 251-252 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 252
  • MDR 69, 252
  • VerwRspr 20, 340 - 341

Amtlicher Leitsatz

Der Mietwert ist kein mit Art. 3 GG vereinbarer Berechnungsmaßstab für die Kanalbenutzungsgebühr.

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1968
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Zehner und Dr. Heddaeus
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 1965 wird aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Juli 1963 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

In der beklagten Stadt werden die Kanalbenützungsgebühren für den hier in Betracht kommenden Zeitraum auf Grund der Satzung der Beklagten vom 1. September 1954 nach dem Mietwert des betreffenden Grundstücks berechnet. Seit dem 1. Januar 1964 bestimmt sich die Gebühr im wesentlichen nach dem Wasserverbrauch.

2

In ihrer Verwaltungspraxis ging die Beklagte dabei nicht von den Mieterträgen im Zeitpunkt der Benutzung aus, da dies nach ihrer Ansicht in der Satzung nicht gemeint sei. Sie legte vielmehr bei allen Anwesen die gesetzliche Miete aus dem Jahre 1933 zugrunde, die wiederum 113 % der Friedensmiete von 1914 betrug.

3

Der Kläger ist Eigentümer zweier bebauter Grundstücke. Mit getrennten Bescheiden setzte die Beklagte gegen ihn Kanalbenützungsgebühren auf Grund der Gebührensatzung vom 1. September 1954 fest. Das Vorverfahren blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 16. Juli 1963 die angefochtenen Bescheide mit der Begründung auf, daß der in der Satzung angewandte Gebührenmaßstab nicht zulässig sei; die Satzung sei insoweit nichtig.

4

Gegen das am 24. Juli 1963 zugestellte Urteil legte die Beklagte am 3. August 1963 Berufung ein, mit der sie den Mietwert als Gebührenmaßstab weiterhin verteidigte. Sie trug vor: Ein Abwässerkanal werde hinsichtlich seiner Aufnahmefähigkeit nur wenig von häuslichen Abwässern in Anspruch genommen. Er müsse mit Rücksicht auf starke Regenfälle vergrößert hergestellt werden. Die Kanalbaukosten und damit ein wesentlicher Kostenfaktor würden daher nicht von dem regelmäßig fließenden Brauchwasser, sondern von der aufzunehmenden Menge Regenwasser bestimmt. Die Niederschlagsmenge, die abzuleiten sei, hänge davon ab, in welchem Verhältnis der Grund und Boden bebaut sei. Bebaute und befestigte Flächen würden Regenwasser für die Kanalisation ergeben; nur bei nicht bebauten und nicht befestigten Flächen könne das Regenwasser versickern und belaste so die Kanalisation nicht. Für die Bebaubarkeit stelle Jedoch der Mietwert einen geeigneten Wahrscheinlichkeitsmaßstab bereit. Man könne davon ausgehen, daß die Größe eines Hauses sowohl den Umfang der häuslichen Abwässer als auch durch den Bebauungsumfang das Maß des nicht versickernden Regenwassers bestimme. Zwischen der Größe eines Hauses und seinem Mietwert bestehe auch ein enger Zusammenhang. Eine Messung der Abwässer sei nicht möglich.

5

Die Beklagte hat sinngemäß beantragt,

die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

6

Der Kläger hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

7

Das Berufungsgericht hat der Berufung mit Urteil vom 6. Oktober 1965 stattgegeben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung, hat es ausgeführt: Für die Bemessung der Kanalbenützungsgebühren lasse sich ein Wirklichkeitsmaß st ab nicht finden. Der klägerische Einwand, daß es entsprechende Meßgeräte gebe, sei nicht begründet. Gemessen werden könnte damit nur die Abwässermenge, nicht indes die der Gemeinde weiter entstehenden Kosten der Abwässerbeseitigung und die Zusammensetzung der Abwässer. Ferner müsse bei der Abwässermessung - solle dies einen Wirklichkeitsmaßstab darstellen - davon ausgegangen werden, daß die Abwässer gleichmäßig eingeleitet würden, da nur dann der Umfang der Kanalröhre gleichbleibend sein könne.

8

Das sei indes nicht der Fall. Im übrigen verursachten Anschaffung und Einbau solcher Geräte und ihre fortlaufende Wartung einen Aufwand, der in keinem Verhältnis zum Vorteil der Messungen stunde.

9

Dürfe somit die Beklagte für die Bemessung der Gebühr einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab festlegen, so könne die Beklagte einen der möglichen Maßstäbe nach ihrem Ermessen auswählen. Zwar dürfe der Gleichheitssatz nicht verletzt werden, die Gemeinde dürfe nicht willkürlich handeln. Das sei jedoch bei dem Zugrundelegen des Mietwertes nicht der Fall. Wie bereits in dem Urteil vom 22. Oktober 1962 zur Entwässerungsgebühr auf der Grundlage der Haussteuer (Bay.VGH, Bay.VBl. 1963, 119) ausgeführt sei, stünde der Ertragswert eines Grundstücks zu der Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung auf einer einheitlichen Grundlage. Das gleiche gelte im Streitfall. Da nach der Satzung der Beklagten nicht die gegenwärtigen tatsächlichen Mieterträge zugrunde gelegt, sondern Mieten auf eine einheitliche Grundlage zurückgeführt würden, für die die Verhältnisse von 1914 maßgebend seien, sei der Gebührenmaßstab nicht zu beanstanden. Zwar würde dieser Maßstab künftig immer fragwürdiger, je weiter der Zeitpunkt, auf den sich die Erträge bezögen, in die Vergangenheit rücke. Die Änderung eines Gebührenmaßstabes sei jedoch für die Verwaltung einer Großstadt nicht in kurzer Zeit möglich. Dabei werde nicht verkannt, daß die Zurückführung der Mietwerte auf eine einheitliche Grundlage, insbesondere bei Neubauten und bei Grundstücken, deren Nutzung aus dem Rahmen des üblichen falle, in der Praxis auf große Schwierigkeiten stoßen und im Einzelfall zu unbilligen Härten führen könne. Die Satzung versuche dem durch Sonderregelungen zu begegnen.

10

Der Kläger hat die vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 22. August 1967 - BVerwG VII B 195.65 - zugelassene Revision eingelegt, mit der er seine Rechtsansicht weiterverfolgt.

11

Er beantragt mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1967,

unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils die Berufung zurückzuweisen.

12

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

II.

Die Revision hatte Erfolg. Der Kläger rügt mit Recht, daß der hier verwendete Gebührenmaßstab Art. 3 Abs. 1 GG verletze.

14

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Nachweise in BVerwGE 26, 317) dürfen die Gemeinden bei der Regelung der Kanalbenutzungsgebühren Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe verwenden. Wegen des dem Ortsgesetzgeber zukommenden Ermessensrahmens kann nicht gefordert werden, daß der zweckmäßigste, vernünftigste, gerechteste oder wahrscheinlichste Maßstab angewendet wird. Vielmehr muß dem Ortsgesetzgeber ein weiter Spielraum gelassen werden, wobei auch die örtlichen Besonderheiten, die Praktikabilität u.a. zu berücksichtigen sind. Immer aber muß der Gebührenmaßstab einen einigermaßen sicheren Schluß auf den Umfang der Kanalbenutzung zulassen und gewährleisten, daß bei etwa gleicher Inanspruchnahme etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unter schieden in etwa angemessene Gebühren zu zahlen sind. Dem entspricht die Gebührenbemessung nach dem Mietwert - wie hier - nicht mehr. Denn es leuchtet ein, daß der Mietwert über den Wert des Grundstücks, über seine Erträge, über die im Einzelfall angemessene Miete u.a. etwas aussagen kann, nicht aber über den Umfang der Kanalbenutzung; Art und Umfang der Kanalbenutzung spielen bei der Festsetzung des Mietwertes keine Rolle.

15

Dieses aus dem Wesen des Mietwertes gewonnene Ergebnis wird im vorliegenden Fall durch den Sachverhalt bestätigt. Der Kläger hat nach dem Berufungsurteil - unbestritten - vorgetragen: Das Erdgeschoß des Anwesens Stadtbergerstraße 4 sei bis August 1959 von fünf Personen, anschließend bis September 1959 von zwei Personen bewohnt gewesen. Nach dem Umbau sei es von einem Farbenspezialgeschäft bezogen worden. Das Erdgeschoß des Anwesens Stadtbergerstraße 4, 1/2 sei bis August 1959 durch ein Ladengeschäft und eine damit verbundene Wohnung genutzt worden, die von vier Personen bewohnt gewesen sei. Seit dem Umbau sei eine Apotheke im Erdgeschoß untergebracht. Seit dem Umbau der Anwesen werde die Kanalisation weniger als vorher, benützt; gewerbliche Abwässer fielen bei dem Farbengeschäft und der Apotheke nicht an. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die Gebühren von 99,96 DM auf 477,40 DM und von 76,98 DM auf 183,70 DM erhöht. Die Umbaumaßnahmen rechtfertigen Erhöhungen der Gebühren auf mehr als das Doppelte oder Vierfache nicht.

16

An diesem Ergebnis kann auch der Umstand nichts ändern, daß in der früheren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Gebührenmaßstäbe der hier vorliegenden Art als rechtmäßig anerkannt worden sind. Was damals als noch erträglich erschien, kann mit den heutigen tatsächlichen und rechtlichen Umständen in Widerspruch stehen und bedarf deshalb fortlaufender Überprüfung, im vorliegenden Falle mit dem Ziele, die Höhe der Gebühr möglichst nach dem tatsächlichen Umfang der Benutzung auszurichten. Hierbei konnte nicht außer acht gelassen werden, daß Art. 3 Abs. 1 GG seit 1949 in Kraft ist und daß das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 23. Oktober 1951 (BVerfGE 1, 14 [52]) diese Bestimmung nach dem Satz "Gleiches gleich, Verschiedenes nach seiner Eigenart" ausgelegt hat. Es: war deshalb der Beklagten zuzumuten, die zum 1. Januar 1964 eingeführte Regelung bereits in dem hier maßgebenden Zeitraum einzuführen.

17

Auf die Frage, ob der Gebührenmaßstab, insbesondere die Berechnung des Mietwertes mit der Rückbeziehung auf 1914 noch genügend bestimmt ist, braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden.

18

Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruhen auf §§ 154 Abs. 2 und 189 Abs. 1 VWGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 661,10 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Zehner
Dr. Heddaeus