Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.08.1967, Az.: BVerwG VII B 195.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.08.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 195.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 15043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 06.10.1965 - AZ: 96 IV 63
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 1967
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Reimer
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 6. Oktober 1965 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Der Kläger ist Eigentümer zweier Grundstücke und wendet sich gegen die Erhöhung der Kanalbenutzungsgebühren zum 1. April 1960. Der Widerspruch war ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger Beschwerde ein.
Der Beschwerde kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Im Revisionsverfahren wird geklärt werden können, ob der Mietwert eines Grundstückes noch als ein mit dem Grundgesetz zu vereinbarender Maßstab für Kanalbenutzungsgebühren angesehen werden kann. Die Revision mußte deshalb nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.
Dr. Zinser
Reimer