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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.10.1968, Az.: BVerwG VIII C 75.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.10.1968
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 75.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15751
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 27.10.1966 - AZ: I/1 - 195/66

Fundstellen

  • BWV 1970, 464
  • DVBl 1970, 464-465 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehr 1969, 231

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wann die Unterlassung einer persönlichen Vernehmung des Kriegsdienstverweigerers eine Verletzung der Aufklärungspflicht darstellt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 27. Oktober 1966 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist im Jahre 1945 geboren. Während seiner Schulzeit auf dem Gymnasium betätigte er sich aktiv in der Schülermitverwaltung und war er Redakteur einer Schülerzeitung. Seit dem Sommersemester 1965 studiert er Soziologie und Philosophie. In seiner Freizeit beschäftigt er sich mit politischen und kulturellen, insbesondere literarischen Themen. Er gehört dem Landesvorstand der Jungen Landespresse, dem Sozialistischen Deutschen Studentenbund und, seit dem Frühjahr 1964, dem Verband der Kriegsdienstverweigerer an. Einige Wochen vor seiner Musterung stellte er den Antrag, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Diesen Antrag begründete er damit, daß er durch den Besuch des Filmes "Die Brücke" erstmals mit der Unmenschlichkeit des Krieges konfrontiert worden und im Verlaufe der sich daran anschließenden geistigen Auseinandersetzung zu einer pazifistischen Grundhaltung gelangt sei. Er habe schon in einem im Februar 1964 in einer Schülerzeitung erschienenen Aufsatz dargelegt, daß er den Krieg und den Militärdienst ablehne.

2

Der Antrag des Klägers, der von seinen Eltern und von vier Lehrern unterstützt wurde, wurde von der Wehrbehörde abgelehnt, sein Widerspruch wurde zurückgewiesen.

3

Der Kläger hat darauf Klage erhoben mit dem Begehren auf Feststellung seiner Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

4

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

5

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat sein Urteil damit begründet, es sei in Würdigung des Werdeganges und der Persönlichkeitsentwicklung des Klägers entgegen den Feststellungen des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer zu der Überzeugung gelangt, daß dessen Anerkennungsantrag als die vom Gesetz geforderte ernsthafte sittliche Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe anzuerkennen sei. Daher hätten der Prüfungsausschuß und die Prüfungskammer bei ihm zu Unrecht das Vorliegen einer Gewissensentscheidung verneint. Zu dieser Würdigung habe das Verwaltungsgericht sich bereits auf Grund der aktenmäßigen Unterlagen, nämlich der eigenen Erklärungen des Klägers im Vorverfahren und im Gerichtsverfahren, imstande gesehen, so daß in der mündlichen Verhandlung von einer persönlichen Vernehmung des Klägers habe abgesehen werden können.

6

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte ohne Zulassung Revision eingelegt. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Mit ihrer Revision rügt sie eine Verletzung des § 86 VwGO. Sie macht geltend, daß das Verwaltungsgericht ihrem Antrage auf persönliche Vernehmung des Klägers hätte stattgeben müssen.

7

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

8

II.

Die Revision der Beklagten ist ohne Zulassung eingelegt worden. Mit ihr wird die Unterlassung einer im Verhandlungstermin beantragten entscheidungserheblichen Beweisaufnahme geltend gemacht, demnach eine Verletzung der auf dem § 86 Abs. 1 VwGO beruhenden richterlichen Aufklärungspflicht. Da somit in schlüssiger Weise ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gerügt wird (vgl. BVerwGE 28, 22), ergibt sich die Zulässigkeit der Revision aus § 34 Abs. 2 Satz 1 (erste Alternative) des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391).

9

Die Revision ist auch begründet. Die behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht ist gegeben.

10

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben auf Grund seiner Feststellung, daß bei dem Kläger eine echte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WpflG vorgelegen habe. Es hat diese Feststellung, die dem von der Beklagten bestrittenen Vortrage des Klägers entspricht, allein auf der Grundlage des Inhalts der Verwaltungs- und Gerichtsakten getroffen. Der Kläger war im Verhandlungstermin nicht persönlich anwesend. Den von beiden Beteiligten im Termin gestellten Antrag, ihn persönlich zu vernehmen, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt mit der Begründung, daß es auf eine solche Vernehmung für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankomme. Die Beklagte rügt dieses Verfahren. Sie vertritt die Rechtsansicht, der Tatsacheninstanz sei es rechtlich verwehrt, ohne eine, Vernehmung des Kriegsdienstverweigerers die tatsächliche Feststellung zu treffen, es liege bei ihm eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vor.

11

Zur Klärung der Frage, ob der Wehrpflichtige, der den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, eine echte Gewissensentscheidung getroffen hat, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. das Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 -) wegen der Schwierigkeiten, die sich einer Aufklärung seelischer Vorgänge durch mittelbare Beweismittel aus der Natur der Sache entgegenstellen, die persönliche Vernehmung des Kriegsdienstverweigerers das in erster Linie geeignete Beweismittel. In aller Regel wird daher in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Wehrpflichtiger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erreichen will, eine erschöpfende Aufklärung des subjektiven Sachverhalts ohne seine persönliche Vernehmung nicht möglich sein. Daß in besonders gelagerten Fällen das Verwaltungsgericht als Tatsacheninstanz auch ohne eine Vernehmung des Kriegsdienstverweigerers das Vorliegen einer Gewissensentscheidung aus tatsächlichen Gründen verneinen kann, hat das erkennende Gericht bereits entschieden (Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C 15.67 -, NJW 1968, 1646 - BWV 1968, 234 = NZWehrr. 1968, 230). Zu der im vorliegenden Verfahren umstrittenen grundsätzlichen Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen ohne eine persönliche Vernehmung des Kriegsdienstverweigerers das Vorliegen einer Gewissensentscheidung positiv festgestellt werden kann, braucht hier jedoch nicht abschließend Stellung genommen zu werden.

12

Denn keinesfalls durfte das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Beklagten auf eine persönliche Vernehmung des Klägers (§ 86 Abs. 2 VwGO), wie geschehen, mit der Begründung ablehnen, es komme für die Entscheidung des Rechtsstreits auf eine Vernehmung des Klägers nicht an, weil das Verwaltungsgericht bereits auf Grund der aktenmäßigen Unterlagen, nämlich der eigenen Erklärungen des Klägers im Vorverfahren und im Gerichtsverfahren, das Vorliegen einer Gewissensentscheidung bejahen könne. In dem Beweisantrage der Beklagten lag, wie ihr Sachvortrag zur Klage ohne weiteres ergab, die rechtserhebliche prozessuale Behauptung, daß die beantragte Vernehmung des Klägers das Fehlen einer Gewissensentscheidung ergeben werde. Unter diesen Umständen mußte das Verwaltungsgericht, wenn es nicht in seinem Urteil ohnehin von dem Fehlen einer Gewissensentscheidung ausgehen wollte, den angebotenen Beweis erheben. In der Ablehnung der von der Beklagten beantragten Beweisaufnahme mit der Begründung, daß das Gegenteil der von der Beklagten behaupteten Tatsache bereits bewiesen sei und durch die beantragte Beweisaufnahme nicht mehr würde widerlegt werden können, lag eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung (BVerwGE 2, 329; Baumbach, ZPO, 28. Aufl., § 286 Anm. 3; Eyermann-Fröhler, VwGO, 3. Aufl., § 86 Anm. I 4 d Rdz. 19).

13

Da somit ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, war dieses aufzuheben und mußte die Sache zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

14

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher