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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1968, Az.: BVerwG VI C 3.66

Entlassung eines Beamten ; Schwerbeschädigung eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.1968
Aktenzeichen
BVerwG VI C 3.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14563
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 25.08.1964 - AZ: 1 K 107/61
OVG Rheinland-Pfalz - 27.10.1965 - AZ: 2 A 95/64

Fundstellen

  • BVerwGE 30, 344 - 347
  • DÖD 1969, 75
  • RiA 1969, 220
  • VerwRspr 20, 393 - 395

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wer innerhalb der Vertrauensmännerhierarchie vor der Entlassung eines schwerbeschädigten Beamter zu hören ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1968 in Münster (Westf.)
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Rechterkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Oktober 1965 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1918 geborene Kläger hat als Berufssoldat den linken Arm verloren, er ist schwerkriegsbeschädigt und zu 90 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Im Jahre 1943 hatte er die Verwaltungsprüfung II. mit gutem Erfolg abgelegt. Nach Kriegsende wurde er zunächst Gemeindeangestellter, Im August 1949 wurde er als Angestellter in die Finanzverwaltung übernommen und nach Übertritt in den Bundesdienst mit Wirkung vom 1. Juli 1952 unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Finanzanwärter eingestellt. Im Mai 1955 wurde er zum außerplanmäßigen Zollinspektor im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Vom 1. Juli 1952 an war er ununterbrochen im Dienstbereich des Hauptzollamtes K... ... tätig. Dort wurde er am 20. März. 1959 zum Vertrauensmann der Schwerbeschädigten gewählt.

2

Während der Jahre 1955 bis 1957 hatte der Kläger Schrotteinfuhren abzufertigen, die von deutschen Schrotthändlern aus amerikanischen Heeresbeständen aufgekauft worden waren. Bei dieser Diensttätigkeit beurkundete der Kläger wiederholt die in den Zollanmeldungen und Zollquittungen eingetragenen Zollbefunde, ohne die Richtigkeit dieser Eintragungen durch Besichtigung des Zollgutes zu prüfen und sich die für das Zollverfahren notwendigen Unterlagen - insbesondere die Einfuhrunbedenklichkeitsbescheinigungen - vorlegen zu lassen. Dadurch wurden Schrottimporteure in die Lage versetzt, durch Vorlage Unrichtig ausgefüllter Zollquittungen von der Ausgleichskasse der Montan-Union Preisausgleichszahlungen für in Wirklichkeit nicht durchgeführte Schrotteinfuhren zu erlangen. Wegen dieser Vorgänge wurde gegen den Kläger Anklage wegen Falschbeurkundung erhöben. Jedoch wurde teils das Verfahren wegen Verjährung der Strafverfolgung eingestellt, teils der Kläger mangels vorsätzlichen Handelns freigesprochen.

3

Noch vor Abschluß des Strafverfahrens beschieß die Oberfinanzdirektion Koblenz - OFD - auf Grund dieser Vorgänge, den Kläger wegen mangelnder Bewährung aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen Der Kläger wurde davon am 30. Juli 1959 in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit geboten, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern. Zuvor waren unter dem 24. Juli 1959 bereits der Bezirkspersonalrat und der Bezirksvertrauensmann der Schwerbeschädigten bei der OFD sowie die Hauptfürsorgesteile der Schwerbeschädigten bei der Bezirksregierung der P... um ihre Stellungnahme gebeten worden. Als der Bezirksvertrauensmann zunächst Bedenken gegen seine Zuständigkeit äußerte, trat die OFD diesen mit Schreiben vom 8. Oktober 1959 entgegen, legte ihm aber nahe, sich vor seiner Stellungnahme mit dem Vertreter des Klägers im Amte des Vertrauensmannes der Schwerbeschädigten bei dem Hauptzollamt K... in Verbindung zu setzen. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1959 erklärte der Bezirksvertrauensmann, daß er der beabsichtigten Entlassung des Klägers zustimme.

4

Durch Verfügung der OFD vom 17. November 1960 wurde der Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 1960 wegen mangelnder Bewährung aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Der Widerspruch blieb erfolglos.

5

Der Kläger hat am 28. April 1961 Anfechtungsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, da es von einem Bewährungsmangel nicht überzeugt war. Die Berufung der Beklagten ist nach Beweiserhebung darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der stellvertretende Vertrauensmann der Schwerbeschädigten bei dem Hauptzollamt K... zu der beabsichtigten Entlassung des Klägers gehört worden ist, zurückgewiesen worden, im wesentlichen. mit folgender Begründung:

6

Die Entlassungsverfügung sei rechtswidrig, weil nicht feststellbar sei, daß die Beklagte zuvor den für die Beschäftigungsdienststelle des Klägers - das Hauptzollamt K... - zuständigen Vertrauensmann der Schwerbeschädigten in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise gehört habe. Nach § 35 Abs. 2 des Schwerbeschädigtengesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 16. Juni 1953. (BGBl. I S. 389) - SchwbG (u.F.) - sei ebenso wie nach § 36 Abs. 2 des Gesetzes in der geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1961 (BGBl. I S. 1233) - SchwbG (n.F, ) vor der Entlassung eines Schwerbeschädigten Beamten auf Widerruf, auf Kündigung oder auf Probe "der, Vertrauensmann der Dienststelle, die den Beamten beschäftigt", zu hören; damit sei nicht der Vertrauensmann der Behörde gemeint, die im konkreten Fall über die Ernennung und Entlassung des Beamten zu entscheiden habe (Anstellungsbehörde), sondern der Vertrauensmann derjenigen Dienststelle, bei welcher der Beamte Dienst tue (Beschäftigungsdienststelle). Zu Unrecht wolle die Beklagte Gegenteiliges aus § 7.4. des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477.) - PersVG - herleiten, wonach an den personalrechtlichen Entscheidungen des Dienstherrn jeweils diejenige Personalvertretung beteiligt werden müsse, die bei der im Einzelfall entscheidungsbefugten Dienststelle gebildet sei. Zwar lehne sich im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen die Organisation der Vertrauensmänner eng an den Auf bau. der nach § 51 PersVG gebildeten Stufenvertretungen an. Daraus könne indessen nicht gefolgert werden, auch bezüglich der Zuständigkeitsverteilung seien die Vertrauensmänner den ihnen in einer mehrstufigen Verwaltung entsprechenden Personalvertretungen gleichgeschaltet. Vielmehr folge das Schwerbeschädigtengesetz insoweit eigenen Regeln. Nach § 13 Abs. 6 Satz 1 SchwbG (u.F.) - die Neufassung des Gesetzes habe insoweit sachlich nichts geändert (vgl. § 13 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 SchwbG [n.F.])- hätten die den Stufenvertretungen (§ 51 Abs. 1 PersVG) entsprechenden Vertrauensmänner die Interessen der Schwerbeschädigten lediglich in denjenigen Angelegenheiten zu vertreten, welche "die Gesamtheit der ... Verwaltungen des Arbeitgebers berühren und von den Vertrauensmännern der einzelnen ... Verwaltungen nicht geregelt werden können". Die Zuständigkeit der Vertrauensmänner sei also - anders als im Personalvertretungsrecht - nicht an die Entscheidungsbefugnis der ihnen stufenmäßig jeweils zugeordneten Behörde gekoppelt, sondern bestimme sich allein nach dem sachlichen Gehalt und der Reichweite der im Einzelfall zu regelnden Angelegenheit, wobei die den Vertrauensmännern der verschiedenen Verwaltungsstufen gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereiche in einer durch den Grundsatz der Subsidiarität gekennzeichneten Rangfolge zueinander stünden: Soweit eine nach den Vorschriften des Schwerbeschädigtengesetzes regelungsbedürftige Angelegenheit allein die Interessen der Schwerbeschädigten einer einzelnen Behörde oder. Dienststelle berühre, sei deren Vertrauensmann zur Interessenvertretung berufen; nur wenn dieser zur Erfüllung der anstehenden Aufgabe auf der örtlichen Ebene nicht imstande sei - insbesondere wenn es sich um Angelegenheiten handele, die ihrer Art und ihrem Wesen nach einer einheitlichen Regelung in allen oder mehreren Dienststellen des jeweiligen Verwaltungszweiges bedürften -, würden subsidiär die auf der höheren Stufe gewählten Bezirks- oder Hauptvertrauensmänner zuständig. In dieses gesetzlich vorgezeichnete Kompetenzgefüge sei auch § 35 Abs. 2 SchwbG (u.F.) eingebettet. Die dort vorgeschriebene Anhörung des Vertrauensmannes vor der Entlassung eines Schwerbeschädigten Beamten betreffe eine Angelegenheit, deren Bedeutung nicht über die Interessen der Schwerbeschädigten einer einzelnen Dienststelle hinausreiche und ihrer Art nach durch den Vertrauensmann der Beschäftigungsstelle des zu entlassenden Beamten geregelt werden könne. Für dessen Zuständigkeit spreche auch der Wortlaut der Vorschrift, ebenso stütze die dahinter stehende Zielsetzung dieses Ergebnis: Derjenige Vertrauensmann nämlich solle sich zu dem Entlassungsvorhaben äußern, der die besonderen Bedingungen, unter denen der schwerbeschädigte Beamte seinen Dienst zu verrichten habe, aus eigener Kenntnis der betrieblichen Verhältnisse bei der für die Entlassung zuständigen Behörde vorzubringen vermöge.

7

Da hier nun aber der Kläger selbst Vertrauensmann des Hauptzollamtes K... gewesen sei, habe sich allerdings nach allgemeinen Grundsätzen verboten, ihn zu der streitigen Maßnahme - seiner eigenen Entlassung - im Rahmen des § 35 Abs. 2 SchwbG (u.P.) zu hören. Wäre für ihn kein Stellvertreter gewählt gewesen, so hätte die daraus folgende Unmöglichkeit, der genannten Vorschrift zu genügen, die Rechtmäßigkeit der Entlassung nicht berühren können. Da aber am 20. März 1959 der Zeuge S... als Vertreter des Klägers im Amte des Vertrauensmannes bei dem Hauptzollamt K... gewählt worden sei, sei dieser im Falle der Verhinderung des Klägers und so auch hier indessen Stellung eingerückt, nicht also der Bezirksvertrauensmann. Dem stehe nicht entgegen, daß die hier maßgebliche Fassung des § 13 Abs. 2 SchwbG (u.F.) - im Gegensatz zu § 13 Abs. 2 Satz 1 SchwbG (n.F.) - die Wahl eines Stellvertreters des Vertrauensmannes nicht ausdrücklich vorgesehen habe; denn daraus könne entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung nicht gefolgert werden, die Wahl eines Stellvertreters sei unzulässig gewesen. Sonst gelangte man zu dem unhaltbaren Ergebnis, daß der Vertrauensmann, der nach dem Willen des Gesetzes selbst ein Schwerbeschädigter sein solle (§ 13 Abs. 2 Satz 1 SchwbG), einen geringeren Schwerbeschädigtenschutz genösse als die übrigen Schwerbeschädigten seiner Beschäftigungsstelle. Auch dürfe ein öffentliches Amt durch den zeitweiligen Ausfall seines Trägers nicht funktionsunfähig werden. Das gelte auch für das öffentliche Ehrenamt des Vertrauensmannes und rechtfertige daher auch ohne besondere gesetzliche Bestimmung die Bestellung eines Vertreters des jeweiligen Amtsinhabers.

8

Daß der Zeuge S... als stellvertretender Vertrauensmann zu dem Entlassungsvorhaben gehört worden sei, wie es nach alledem geboten gewesen wäre, habe sich nicht erweisen lassen. Es hätte allerdings genügt, wenn der von der Beklagten gehörte Bezirksvertrauensmann R... seinerseits den Zeugen S... telefonisch zu der beabsichtigten Entlassung des Klägers gehört hätte. Nach Überzeugung der Beklagten sei dies zwar geschehen, das Berufungsgericht sei jedoch aus näher dargelegten Beweisgründen nicht davon überzeugt. Der Anhörungspflicht hätte unter so gestalteten Umständen auch nur genügt werden können, wenn der Vermittler den zuständigen Vertrauensmann rechtzeitig und vollständig über die Entlassungsgründe der Behörde unterrichtet und dessen etwaige Stellungnahme sachlich unverkürzt an die Entlassungsbehörde weitergeleitet hätte.

9

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Be- klagte hat Revision eingelegt. Sie erstrebt weiterhin Abweisung der Klage und erbittet hilfsweise Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

10

Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

11

Beide Parteien haben ihre Anträge eingehend begründet.

12

II.

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

13

Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß nach § 35 Abs. 2 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 in der hier noch maßgebenden ursprünglichen Fassung (BGBl. I S. 389) - SchwbG (u.F.) - vor der Entlassung des Klägers an sich der Vertrauensmann der Schwerbeschädigten des Hauptzollamtes K... zu hören war. Schon der im Berufungsurteil allerdings erst in zweiter Linie gewürdigte Wort- laut der Vorschrift legt diese Auslegung nahe. Wenn danach zu hören ist "der Vertrauensmann der Dienststelle, die den Beamten beschäftigt", so spricht das ohne weiteres für eine Anknüpfung an die Stelle, bei der der Beamte Dienst tut, also die Beschäftigungsstelle. Von dieser Vorstellung ist der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Juli 1959 (BVerwGE 9, 69) ausgegangen, als er - ebenfalls im Zusammenhang mit der Anhörungspflicht des § 35 Abs. 2 SchwbG (u.F.) - ausgeführt hat, es lägen in jener Sache keine Feststellungen darüber vor, "daß bei der Dienststelle des Klägers mindestens fünf Schwerbeschädigte beschäftigt gewesen sind und deshalb ein Vertrauensmann bestanden hat (§ 13 Abs. 2 Schwerbeschädigtengesetz)"; vgl. auch das Urteil des II. Senats vom 27. April 1961 - BVerwG II C 201.60 -(VerwRspr. Bd. 14 Nr. 12), in dem von der durch § 35 Abs. 2 SchwbG (u.F.) gebotenen Anhörung des Vertrauensmannes der "Beschäftigungsstelle" gesprochen wird.

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Zwar sind Zusammenhänge denkbar, in denen der Begriff Beschäftigung abweichend von dem eben dargelegten Sinne dekkungsgleich mit dem der Anstellung verwendet wird, so vielleicht in der von der Beklagten als Beispiel angeführten Regelung des früheren § 158 Abs. 5 Buchst. a BBG. Wenn aber im Rahmen einer Zuständigkeitsregelung, die an das Bestehen eines hierarchischen Gefüges anknüpft, auf die Dienststelle abgestellt wird, "die den Beamten beschäftigt", so müßten sich schon ganz besondere Umstände für die Rechtfertigung einer Auffassung wie der der Beklagten anführen lassen, nach der es nicht auf die Beschäftigungsstelle, sondern auf die Dienststelle ankommt, die die Entscheidung über die Anstellung und Entlassung des Bediensteten zu treffen hat. Organisatorische Parallelen hinsichtlich der Einrichtung der Vertrauensmänner einerseits und der der Personalvertretungen andererseits reichen dafür nicht aus. Gegen den ohnehin fragwürdigen Schluß aus gewisser Übereinstimmung in der Organisation auf Übereinstimmung hinsichtlich der für die Aufteilung der Aufgaben maßgebenden Kriterien spricht hier. besonders noch § 13 SchwbG (u.F.). Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit durchaus gewichtiger Argumentation vor allem auf Absatz 6 der Vorschrift abgestellt und daraus abgeleitet, daß eine Zuständigkeit von Vertrauensmännern höherer Stufe nur subsidiär in Betracht kommen soll. Die hiergegen angeführten Argumente der Revision überzeugen nicht. Sie wollen darauf abstellen, daß die alte noch. ganz an wirtschaftsbetrieblichen Verhältnissen orientierte Gesetzesfassung die Mittelstufe und damit den Bezirksvertrauensmann noch nicht im Auge gehabt habe und daß der Aufgabenkreis des Letztgenannten deshalb durch die Abgrenzungsmerkmale in wirtschaftsbetrieblichen Verhältnissen (mit nur zwei Kategorien von Vertrauensmännern) nicht ais präzisiert gelten könne. Doch sind dies im Grunde rechtspolitische Überlegungen mit Folgerungen, die sich von der positivrechtlichen Regelung jedenfalls des § 13 SchwbG (u.F.) entfernen. Das wird noch deutlicher, wenn man nicht nur (wie es das Berufungsgericht getan hat) von § 13 Abs. 6 SchwbG (u.F.) her argumentiert, also einem Absatz, der sich mit den Hauptvertrauensmännern und ihren Aufgaben befaßt, sondern von Absatz 2 der Vorschrift ausgeht. Diese Bestimmung ist den örtlichen Vertrauensmännern gewidmet: Ausdrücklich, ihnen wird die Aufgabe übertragen, die Interessen der Schwerbeschädigten ihrer Betriebe oder ihrer Verwaltungen wahrzu- nehmen. Deshalb werden sie von diesen Schwerbeschädigten direkt gewählt und sollen selbst Schwerbeschädigte sein. Hier liegt eindeutig das materielle Schwergewicht des Vertrauensmannwesens. Damit ist in § 13 Abs. 2 bereits vorgezeichnet, was durch § 35 Abs. 2 SchwbG (u.F.) bei wortlautnaher Auslegung nur bestätigt wird, daß nämlich der nach jener Vorschrift gewählte örtliche Vertrauensmann zu hören ist, wenn ein Schwerbeschädigter Kollege seiner Beschäftigungsstelle entlassen werden soll. - Aus dem von der Beklagten in der Berufungsinstanz überreichten Erlaß des Bundesministers für Arbeit und Sozial Ordnung vom 16. März 1962 kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden; mit Recht ist das Berufungsgericht auf diesen Erlaß gar nicht eingegangen.

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Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, daß eine unter Verletzung der Anhörungspflicht vorgenommene Entlassung eines Schwerbeschädigten rechtswidrig ist. Diese Auffassung liegt bereits dem schon erwähnten Urteil des II. Senats vom 27. April 1961 zugrunde. Eine Heilungsmöglichkeit durch, nachträgliche Anhörung dürfte ebensowenig in Betracht kommen, wie in BVerwGE 17, 279 für die Anhörung der Hauptfürsorgestelle entschieden; doch diese Frage stellt sich hier ersichtlich schon aus tatsächlichen Gründen nicht.

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Dem Berufungsgericht ist schließlich aber auch noch darin zuzustimmen, daß nach einem anerkannten Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts in der vorliegenden Sache die Anhörung des nach. § 13 Abs. 2 SehwbG (u.F.) gewählten und an sich hierfür zuständigen. Vertrauensmannes deswegen nicht in Betracht kam, weil es um dessen eigene Entlassung ging.

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Nicht beizupflichten ist jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts, daß in einem solchen Falle die Anhörung des in der alten Fassung des Schwerbeschädigtengesetzes nicht vorgesehenen, hier aber tatsächlich gewählten Stellvertreters des an sich zuständigen örtlichen Vertrauensmannes geboten gewesen wäre, insbesondere aber der hieraus gezogenen Konsequenz, daß auch: die Nichtanhörung dieses. Vertreters die Entlassung rechtswidrig mache und nicht durch die Anhörung einer anderen Stelle innerhalb der Hierarchie der Vertrauensmänner habe ersetzt werden können.

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Wenn die (an sich im allgemeinen Interesse liegende) Entlassung eines ungeeigneten Probebeamten außerhalb des Beamtenrechts im Interesse des Schwerbeschädigtenschutzes von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht, werden sollte, so. gebot sich die Aufstellung möglichst eindeutiger Kriterien; es ist davon auszugehen, daß das Schwerbeschädigtengesetz hierbei keinesfalls die Dienstherren in eine von ihnen selbst nicht verbindlich zu meisternde, aber auch durch den Schwerbeschädigtenschutz nicht gebotene Unsicherheit hinsichtlich der zu beachtenden Maßnahmen stürzen und damit fast zwangsläufig auch die Rechtsverbindlichkeit der Entlassung selbst einer den Belangen aller Beteiligten zuwiderlaufenden Unsicherheit preisgeben wollte. Als Ausdruck einer entsprechend orientierten rechtlichen Würdigung kann es bereits gelten, daß der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem schon wiederholt erwähnten Urteil vom 27. April 1961 eine Entlassung dann nicht als fehlerhaft wegen unterbliebener Anhörung erachtet, wenn die Schwerbeschädigten gar keinen Vertrauensmann gewählt hatten (und den Dienstherrn dafür keine Verantwortung trifft) Für den vorliegenden Fall gebieten sich aus dieser Sicht folgende Überlegungen und Schlußfolgerungen:

19

Zweifellos liegt es nicht im Sinne des Gesetzes, den örtlichen, Vertrauensmann selbst ohne den Entlassungsschutz zu lassen, der mit der Institution der Anhörung bezweckt ist. Unter der Herrschaft der alten, Gesetzesfassung gewinnt diese Überlegung noch dadurch an Gewicht, daß damals der Vertrauensmann noch keinen besonderen, an dieses Amt anknüpfen- den Entlassungsschutz genoß (vgl. dagegen jetzt § 13 Abs. 3 Satz 3 des Schwerbeschädigtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1961 [BGBl. I S. 1233] -. SchwbG (n.F.) -). Da aber der Gesetzgeber für einen Fall der vorliegenden Art im Rahmen der alten Fassung des Gesetzes nicht selbst Vorsorge getroffen hatte (etwa dadurch, daß er die Wahl eines Vertreters des Vertrauensmannes vorgeschrieben oder auch nur vorgesehen hätte), besteht hier eine Lücke, ohne daß die Art ihrer Ausfüllung eindeutig vorgezeichnet ist. In Betracht käme nämlich sowohl die Anhörung eines Vertreters als auch die des Vertrauensmannes der höheren Stufe. Gegen die erstgenannte Möglichkeit ließe sich zwar anführen, daß eine gesetzlich geregelte und einem bestimmten Funktionär übertragene Funktion nicht ohne weiteres von einem im Gesetz nicht vorgesehenen Vertreter wahrgenommen werden dürfe. Das wäre bei Mitwirkungsfunktionen der hier in Frage stehenden Art selbst dann zu bedenken, wenn bei Staatsämtern der Grundsatz der Vertretungsmöglichkeit in der Regel als eine durch Verwaltungsnotwendigkeiten gebotene ungeschriebene Selbstverständlichkeit zu gelten hätte; denn das Ausfallen der streitigen Mitwirkungsfunktion auf der örtlichen Ebene hinderte ja nicht den Gang der Verwaltungsgeschäfte, auch die besondere Berücksichtigung der Belange der Schwerbeschädigten konnte sichergestellt werden. Andererseits ließe sich gegen die (zweit genannte) Möglichkeit, diesen Schutz hier durch Anhörung des Vertrauensmannes der höheren Stufe als gewährt zu erachten, anführen, daß dieser Vertrauensmann sachferner ist, nur mittelbar von den Schwerbeschädigten gewählt wird und nicht einmal kraft Soll-Vorschrift selbst Schwerbeschädigter zu sein braucht. Das sind also im wesentlichen die Argumente, die eingangs für die Zuständigkeit des örtlichen Vertrauensmannes im Regelfall der Anhörung angeführt worden sind; allerdings liegt ein Regelfall hier gerade nicht vor. - Eine vertiefende Darstellung dieser abwägenden Betrachtung ist entbehrlich. Jedenfalls enthält das Schwerbeschädigtengesetz in der Fassung vom 16. Juni 1953 keine hinreichenden Anhaltspunkte, die es gestatten, entweder diese oder jene Möglichkeit bei lückenfüllender Auslegung schlechthin auszuschließen. Unter diesen Umständen verbietet sich aber, einer jeweils nach der anderen Möglichkeit verfahrenden Behörde Rechtswidrigkeit vorzuwerfen mit der Folge, daß die von ihr ausgesprochene Entlassung aufzuheben wäre. Daß es sich im Grunde um eine in der alten Fassung offen gebliebene Frage handelt, wird auch nicht etwa durch die Neufassung des Gesetzes widerlegt. Dort ist die streitige Frage nun zwar dadurch entschieden, daß § 13 Abs. 2 Satz 1 SchwbG (n.F.) vorschreibt, "wenigstens einen Stellvertreter zu wählen". Das kann aber - gerade wegen der sonst damit verbundenen Auswirkungen auf vorher ergangene gestaltende Verwaltungsakte (Entlassungen) - nicht als gesetzliche Klarstellung und zugleich als Mißbilligung abweichender früherer Praktiken gelten, sondern ist eine nur in die Zukunft wirkende gesetzgeberische Entscheidung. So heißt es denn auch in dem Kommentar von Becker, Schwerbeschädigtengesetz, 2. Aufl. (1962), § 13 Anm. 7, daß die Novelle zum Schwerbeschädigtengesetz die Wahl eines Stellvertreters "eingeführt" hat; vgl. auch die im Kommentar von Seilmann, Schwerbeschädigtengesetz (1954), § 13 Anm. 12 vertretene, hier nicht abschließend zu beurteilende Auffassung, daß unter der Herrschaft der alten Gesetzesfassung die Wahl eines Stellvertreters sogar "unzulässig" gewesen sei.

20

Als Folgerung aus alledem bietet sich an, daß ein Dienstherr jedenfalls dann nicht rechtswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2, SchwbG (u.F.) verfuhr, wenn er entweder einen tatsächlich gewählten Vertreter des örtlichen Vertrauensmannes oder aber den legitim amtierenden Vertrauensmann der höheren Stufe anhörte. Jedenfalls hat der erkennende Senat gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassung dann keine aus dem Schwerbeschädigtengesetz abzuleitende Bedenken, wenn die Behörde, wie hier, dem Vertrauensmann der höheren Stufe nahegelegt hatte, sich mit einem tatsächlich amtierenden Vertreter des örtlichen Vertrauensmannes vor seiner Äußerung ins Benehmen zu setzen. Die korrekte Beachtung einer solchen Anregung, über die hier ja gestritten wird, fiele dabei nicht in den Verantwortungsbereich des Dienstherrn (vgl. die Würdigung einer vergleichbaren Interessenlage im Bereich des Personalvertretungsrechts in BVerwGE 21, 240 [246 ff.]).

21

Daß der von der Beklagten gehörte Bezirksvertrauensmann hier legitim amtierte, ist von den Parteien nicht in Frage gestellt worden. Allerdings kennt das Gesetz diese Funktion nicht. § 13 Abs. 6 SchwbG (u.F.) sah im Gegensatz zur Neufassung dieser Vorschrift neben den örtlichen nur Hauptvertrauensmänner vor. Trotzdem hatten sich schon unter der Herrschaft des alten Gesetzes Bezirksvertrauensmänner unangefochten eingerichtet, und es handelte sich dabei jedenfalls nicht um eine gesetzeswidrige Entwicklung. Die Bezirksvertrauensmänner konnten damals als eine besondere Kategorie der im Gesetz vorgesehenen Hauptvertrauensmänner gelten, die sich abgespalten hatte und abspalten durfte, als das zweistufig konzipierte, insoweit an den Verhältnissen der Privatwirtschaft orientierte Modell der Vertrauensmännerorganisation auf dreistufig aufgebaute Verwaltungen übertragen werden mußte. Insoweit jedenfalls sind: also keine durchgreifenden Bedenken dagegen geltend zu machen, daß der von der Beklagten angehörte Bezirksvertrauensmann legitim amtierte und mit seiner Anhörung die Anhörungspflicht nach § 35 Abs. 2 SchwbG (u.F.) unter den besonderen Umständen des Falles erfüllt werden konnte.

22

Da das Berufungsgericht den Fall bisher überhaupt nur unter dem Gesichtspunkt des "richtigen" Vertrauensmannes geprüft hat und die Entscheidung der für die Rechtmäßigkeit der Entlassung in Betracht kommenden weiteren Fragen von einer weitergehenden tatsächlichen Würdigung abhängig ist, war die Sache zurückzuverweisen. Der Senat regt, wie schon in der Revisionsverhandlung, eine vergleichsweise Erledigung an.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6 400 DM festgesetzt.

Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier